RRB Nr. 856/2026
Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026
856. Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 hat das Eidgenössische Departement des Innern zur Vernehmlassung zu einer Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) eingeladen. Am 26. September 2025 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beschlossen. Diese soll sicherstellen, dass Taggelder nach dem UVG auch bei Rückfällen oder Spätfolgen eines Unfalls bezahlt werden, den Arbeitnehmende im Jugendalter erlitten haben, als sie noch nicht über das UVG versichert waren. Mit der vorliegenden Änderung der UVV sollen die technischen und rechtlichen Modalitäten für eine einheitliche Anwendung der neuen Bestimmungen des UVG konkretisiert werden. Die Änderungen des UVG und der UVV sollen auf den 1. Januar 2027 in Kraft treten. Von der Erweiterung des Taggeldanspruchs ist auch der Kanton Zürich als Arbeitgeber und Zahler von Versicherungsprämien betroffen. Diese Auswirkung ergibt sich aus der bereits beschlossenen Änderung des UVG. Bei der vorliegenden Änderung der UVV geht es nur noch um Einzelheiten der Umsetzung. Die darin vorgesehenen Regelungen sind aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 unterbreiteten Sie uns eine Vorlage zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (SR 832.202). Diese Vorlage enthält Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), welche die eidgenössischen Räte am 26. September 2025 zur Umsetzung der
Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» beschlossen hatte. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir befürworten die Vorlage, da sie zur rechtssicheren Umsetzung der UVG-Änderung vom 26. September 2025 beiträgt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli