Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 857/2026

Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende betreffend Tiefe Bewilligungsquote bei Arbeitsgesuchen von Asylsuchenden im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 176/2026

Sitzung vom 26. August 2026

857. Anfrage (Tiefe Bewilligungsquote bei Arbeitsgesuchen von Asylsuchenden im Kanton Zürich) Kantonsrätin Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende haben am 4. Mai 2026 folgende Anfrage eingereicht: Medienberichten zufolge weist der Kanton Zürich im interkantonalen Vergleich eine sehr tiefe Bewilligungsquote bei Gesuchen um Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden mit Ausweis N auf.1 Deren Erwerbsquote liegt gemäss Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) im schweizerischen Durchschnitt bei 5,5%, im Kanton Graubünden beispielsweise bei 16% und im Kanton Zürich bei 0,9%. Eine Erwerbstätigkeit fördert die gesellschaftliche und berufliche Integration, stärkt die Eigenständigkeit der betroffenen Personen und reduziert die Abhängigkeit von Sozialhilfe. Sie ist deshalb auch für den Kanton und die Gemeinden von beträchtlichem Interesse. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie hoch war im Kanton Zürich in den letzten fünf Jahren die Zahl der Asylsuchenden mit Ausweis N und wie viele von ihnen waren jeweils erwerbstätig? Wie viele Gesuche für eine Arbeitsbewilligung für Asylsuchende mit Ausweis N wurden in diesem Zeitraum jeweils eingereicht, bewilligt und abgelehnt?

2. Wie erklärt sich der Regierungsrat, dass der Kanton Zürich bei Asylsuchenden mit Ausweis N im interkantonalen Vergleich eine besonders tiefe Bewilligungs- beziehungsweise Erwerbsquote aufweist?

3. Nach welchen rechtlichen, fachlichen und praktischen Kriterien beurteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit entsprechende Gesuche?

4. Welche Ablehnungsgründe kommen in der Praxis am häufigsten vor?

5. Inwiefern bestehen beim Vollzug Ermessensspielräume und wie werden diese im Kanton Zürich genutzt?

6. Wie beurteilt der Regierungsrat den integrationspolitischen und volkswirtschaftlichen Nutzen einer höheren Erwerbsbeteiligung von Asylsuchenden?

1 Vgl. Tages-Anzeiger vom 22. September 2025, «Wieso Asylsuchende kaum arbeiten

können»

7. In welchem Umfang wäre eine finanzielle Entlastung des Kantons und der Gemeinden zu erwarten, wenn die Erwerbsquote von Asylsuchenden mit Ausweis N im Kanton Zürich auf 5,5%, 10% oder 15% anstiege?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Von 2021 bis Mitte 2026 bewegte sich die Erwerbsquote bzw. die Erwerbstätigenquote bei den Asylsuchenden (Ausweis N) im Kanton Zürich monatlich zwischen 0,4% und 1,2% und betrug jeweils im Jahresmittel 0,9% (2021), 0,5% (2022), 0,8% (2023 und 2024) und 1,0% (2025 und 2026 per Ende Juni; zum Ganzen Asylstatistik des Staatssekretariats für Migration [SEM], Tabelle 6-21; zur angepassten Terminologie bei der Erwerbstätigkeit und der daraus resultierenden Revision der Statistiken per 2022 siehe Lesehinweise Asylstatistik vom 25. Februar 2025, Seite 2 oben). Seit Januar 2021 wurden dem Amt für Wirtschaft 198 Gesuche um Zulassung von Asylsuchenden unterbreitet. Davon wurden 46 bewilligt, 52 abgewiesen und 100 zurückgezogen. Zu Frage 2: Ein interkantonaler Vergleich der Bewilligungs- und Erwerbsquoten erlaubt für sich allein keine Rückschlüsse auf die jeweilige Vollzugspraxis oder die Anwendung der bundesrechtlichen Vorgaben. Als bevölkerungsreichster und wirtschaftsstärkster Kanton trägt der Kanton Zürich eine besondere Verantwortung für einen rechtsgleichen und konsequenten Vollzug der bundesrechtlichen Vorgaben. Die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende erfolgt daher ausschliesslich gestützt auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die Weisungen des SEM; von diesen kann auch im Interesse einer höheren Erwerbsquote nicht abgewichen werden. Unterschiede zwischen den Kantonen bei der Bewilligungs- bzw. Erwerbsquote können auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden, etwa auf die Zusammensetzung der asylsuchenden Bevölkerung, die Art der eingereichten Gesuche oder die konkreten Umstände des Einzelfalls. Auch die Wirtschaftsstruktur eines Kantons sowie die Nachfrage nach Arbeitskräften in bestimmten Branchen können die Erwerbsquote massgeblich beeinflussen.

Die Erwerbstätigkeit und die Integration von Asylsuchenden in den schweizerischen Arbeitsmarkt ist nicht das primäre Ziel ihres Aufenthalts, solange der definitive Ausgang des Verfahrens noch offensteht. Eine vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit kann jedoch sinnvoll sein, um bei einer späteren Asylgewährung die Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt nicht zu verzögern oder um im Hinblick auf einen abschlägigen Asylentscheid durch die Stärkung der sozialen und beruflichen Kompetenz die Rückkehrfähigkeit erhalten. Zu Frage 3: Gesuche um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für Asylsuchende werden gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen des Bundes, namentlich Art. 43 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), Art. 30 Abs. 1 Bst. l des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie Art. 52 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) beurteilt. Ergänzend werden die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich AIG des SEM berücksichtigt (Ziff. 4.8.5.4.2, Vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit). Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann Asylsuchenden bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und die Arbeitsmarktlage erlauben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a VZAE), die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG) sowie der Inländervorrang (Art. 21 AIG) eingehalten werden, und sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind (Art. 52 Abs. 1 Bst. e VZAE). Der Kanton Zürich beschränkt die Zulassung von Asylsuchenden nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufe. Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Arbeitsbewilligungen grundsätzlich in sämtlichen Branchen erteilt werden. Zu Frage 4: Der häufigste Ablehnungsgrund ist die Nichterfüllung des Inländervorrangs. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben dürfen Asylsuchende zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen oder bereits zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassene Personen zur Verfügung stehen. Der Inländervorrang wird in der Regel durch eine Ausschreibung der Stelle bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sichergestellt. Vom Inländervorrang profitieren nicht nur Schweizer

Staatsangehörige und Staatsangehörige der EU/EFTA, sondern insbesondere auch vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge sowie Schutzbedürftige mit Status S. Zu Frage 5: Der bestehende Ermessensspielraum entbindet nicht von der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Vielmehr erfolgt eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Insbesondere wird der Inländervorrang konse- quent berücksichtigt. Dabei wird geprüft, ob geeignete inländische oder bereits zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassene Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Geht es indessen um die Zulassung von Asylsuchenden zu einer Berufslehre, trägt der Kanton Zürich den besonderen Umständen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen Rechnung. So wird beispielsweise bei Lehrstellen grundsätzlich keine vorgängige Ausschreibung der Stelle über das RAV verlangt. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung zu einer Berufslehre sogar auch dann erteilt werden, wenn das Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen wurde. Zu Frage 6: Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein wichtiger Integrationsschritt. Im Idealfall profitieren sowohl das Aufnahmeland als auch die betroffenen Personen. Das vorhandene Arbeits- und Fachkräftepotenzial kann genutzt werden und die Erwerbsarbeit ermöglicht den Asylsuchenden im Idealfall, ein eigenständiges Leben aufzubauen und ihre Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu verringern bzw. zu lösen. Zudem wird auch die gesellschaftliche Integration gefördert (Michaela Slotwinski et al., Are asylum seekers more likely to work with more inclusive labor market access regulations? Swiss Journal of Economics and Statistics, Dezember 2019). Das gilt vor allem bei einem positiven Asylbescheid. Im Vergleich zur Nichtintegration ist auch eine nur teilweise Arbeitsmarktintegration volkswirtschaftlich vorteilhaft. Insofern stiftet die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung einen volkswirtschaftlichen Nutzen. Für eine abschliessende Gesamtbeurteilung wäre jedoch auch zu berücksichtigen, dass ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt die Attraktivität eines Ziellandes für Asylsuchende erhöht. Dadurch könnten sich die Zahl der Asylgesuche und damit auch die gesamtwirtschaftlichen Kosten erhöhen. Mögliche Auswirkungen auf die Anzahl der Asylsuchenden lassen sich jedoch nur schwer quantifizieren, da Flucht-

und Migrationsbewegungen von zahlreichen politischen, wirtschaftlichen und humanitären Faktoren abhängen und nur begrenzt prognostizierbar sind. Zu Frage 7: Der Kanton erhält vom Bund für Asylsuchende (Ausweis N) bis zum Abschluss des Asylverfahrens Pauschalen zur Deckung der Kosten der Asylfürsorge (Art. 88 Abs. 2 AsylG, Art. 20 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, AsylV 2, SR 142.312). Für erwerbstätige Asylsuchende vergütet der Bund keine Pauschalen (Art. 23 AsylV 2). Der Kanton leistet den Gemeinden auf Grundlage der Leistungen des Bundes

Beiträge für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge (§ 10 Asylfürsorgeverordnung, LS 851.13). Da für erwerbstätige Personen keine Bundespauschale mehr ausgerichtet wird, fallen Einsparungen bei höherer Erwerbstätigkeit primär auf Bundesebene an.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli