RRB Nr. 858/2026
Strassen, Zürich, Hohlstrasse, Projektgenehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026
858. Strassen (Zürich, Hohlstrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 24. Februar 2026 das Projekt an der Hohlstrasse (Bau Nr. 22 113) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Im Projektperimeter ist die Hohlstrasse als kantonale Hauptverkehrsstrasse klassiert (HVS 30071). Ihr entlang verläuft eine regional klassierte Veloroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG. Mit dem Projekt werden die Sicherheit und der Komfort für den Fussverkehr erhöht. Bei der Zufahrt zum Privatareal der SBB (Tankstelle und Letzibachweg) wird eine Trottoirüberfahrt erstellt. Zudem wird der bestehende Fussgängerstreifen leicht verschoben und mit einer Schutzinsel ausgerüstet. Der Strassenbelag wird lokal erneuert. Der Baubeginn ist für den Herbst 2026 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 28. August 2025 Stellung genommen und keine Anträge angebracht. Die Spurbilder und die Verkehrsführung des motorisierten Individualverkehrs werden mit dem Vorhaben nicht geändert. Die Leistungsfähigkeit wird somit nicht vermindert und das Vorhaben ist mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Da es sich beim Projekt um untergeordnete bauliche Massnahmen handelt, wurde auf die Durchführung von öffentlichen Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 f. StrG verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) und im Einvernehmen mit der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements mit Verfügung Nr. 2025-TED-ZH-1544 die Ausgaben am 13. Februar 2026 bewilligt und das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung durch den Kanton steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 550 000. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Demnach können sämtliche Kosten der Baupauschale angerechnet werden.
Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Hohlstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli