Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 860/2026

Änderung der Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor und der Preisbekanntgabeverordnung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026

860. Änderung der Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor und der Preisbekanntgabeverordnung (Vernehmlassung) Die eidgenössischen Räte haben am 19. März 2025 die beiden Motionen 22.3838 Gugger «Schutz vor der einseitigen Einführung des Agenturmodells im KFZ-Markt» und 22.4544 Pfister «Versteckte Quersubventionierungen beim Fahrzeugleasing. Fehlende Kostentransparenz» an den Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat schlägt vor, die beiden Vorstösse mit Änderungen der Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZV, SR 251.6) sowie der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211) umzusetzen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat aufgrund der thematischen Nähe der Vorlagen ein koordiniertes Vorgehen gewählt und mit Schreiben vom 13. Mai 2026 zur Vernehmlassung eingeladen.

Erwägungen

1. Änderung der KFZ-Verordnung Im Schweizer Markt für Kraftfahrzeuge (KFZ) ist auf Stufe Einzelhandel der Vertrieb von Fahrzeugen und Produkten über unabhängige KFZ-Händler und KFZ-Werkstätten (nachfolgend als «Garagen» bezeichnet) verbreitet. Diese treten gegenüber den KFZ-Anbietern (KFZ- Herstellern und Generalimporteuren) als unabhängige Unternehmen auf, erwerben Eigentum an den Vertragsprodukten und veräussern diese unter Tragung der vertrags- und marktspezifischen Kosten und Risiken weiter. Aufgrund der Marktentwicklung haben einzelne KFZ- Anbieter die Einführung eines Direktvertriebes bzw. Agenturmodells in Betracht gezogen, bei denen die Garagen auf dem Markt nicht mehr als eigenständige Unternehmen, sondern als Vertreter der KFZ-Anbieter auftreten. Die KFZ-Anbieter können den Agenten die Geschäftsstrategie und die Verkaufspreise vorgeben, womit der Intrabrand-Wettbewerb zwischen den Garagen behindert wird. Vor diesem Hintergrund will die Motion Gugger die Position von Garagen gegenüber den KFZ-Anbietern stärken und mit der Anpassung des Kartellgesetzes (KG, SR 251) die Garagen davor schützen, dass die KFZ-Anbieter zunehmend Agenturmodelle einführen, indem sie die bisherigen Verträge mit den Garagen kündigen und mittels Agenturvertrag deren Handlungsspielraum einschränken. Der Bundesrat lehnte die Motion ab, da deren Umsetzung auf ein Kündigungsverbot und einen Vertragszwang hinauslaufen und dies einen ausserordentlich starken Eingriff in die Wirtschafts- und die Vertragsfreiheit bedeuten würde. Er wies darauf hin, dass das Kartellgesetz die Anliegen der Motion insoweit bereits abdeckt, als die Regeln gemäss Art. 7 KG bei unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen grundsätzlich auch auf Agenturverträgen anwendbar seien. So könne die Kündigung einer Geschäftsbeziehung im Einzelfall unabhängig vom konkreten Vertriebsmodell einen Missbrauch einer marktbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Stellung im Sinne von Art. 7 KG darstellen. Gemäss Bundesrat trägt das geltende Kartellrecht somit allfälligen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen durch KFZ-Anbieter gegenüber Garagen im Agenturverhältnis bereits ausreichend Rechnung. Die Motion verlangt zwar ausdrücklich eine Anpassung des KG, der Bundesrat schlägt aber für die Umsetzung der Motion eine Anpassung

der KFZV vor. In Abs. 2 von Art. 8 E-KFZV soll die bestehende Rechtslage ausdrücklich hervorgehoben werden, dass bei Begründung, Änderung und Beendigung von Agenturverträgen die Vertragspartner als eigenständige Unternehmen gelten und die in Art. 8 Abs. 1 KFZV aufgeführten Mindestkündigungsfristen auch für Agenturverträge gelten.

2. Änderung der Preisbekanntgabeverordnung Die Motion Pfister verlangt, dass Quersubventionen durch Fahrzeughersteller, bzw. Generalimporteure, die mit den Leasinggesellschaften verbunden sind (sog. captives), offengelegt werden müssen. Leasinggeber könnten Leasingkonditionen unter den Gestehungskosten anbieten («0%-Leasing), wenn der Hersteller oder der Generalimporteuer die Differenz übernimmt. Diese ungedeckten Gestehungskosten würden somit quersubventioniert. Solche Quersubventionen führten zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen gebundenen und ungebundenen Leasinggebern, wobei die gebundenen Leasinggeber im aktuellen Recht nicht verpflichtet seien, solche Quersubventionen auszuweisen. Dies habe für Konsumentinnen und Konsumenten negative Folgen, weil die versteckten Quersubventionen über den Fahrzeugpreis auf die Konsumentinnen und Konsumenten abgewälzt werden. Unter der Wettbewerbsverzerrung würden auch die freien Händler leiden. Um Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, brauche es klare Transparenz und entsprechende Preisvorschriften.

Der Bundesrat lehnte die Motion ab und verwies darauf, dass ein transparenter und unverfälschter Wettbewerb bereits durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gewährleistet sei. Ebenfalls seien die Preisbekanntgabevorschriften für Leasingverträge für Fahrzeuge bereits im Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) sowie in der PBV geregelt. Hingegen müssen nach dem geltenden Recht die zu einer Ermässigung des Endpreises führenden Querfinanzierungen gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht mitgeteilt werden. Täuschende Angebote und die Verletzung der Bekanntgabepflichten seien aber bereits gemäss den geltenden Bestimmungen untersagt. Eine Pflicht zur Offenlegung der Gestehungs- und Finanzierungskosten oder allfälliger «Quersubventionen» sei aus Sicht des Konsumentenschutzes nicht erforderlich und gehe über den Sinn und Zweck von UWG, KKG und PBV hinaus. Der Bundesrat schlägt vor, die Motion mit einer Anpassung der PBV umzusetzen. Dabei sollen im neu zu schaffenden Art. 4bis und 13b E-BPV die bereits bestehenden Pflichten zu Preisinformationen gemäss Art. 2 ff. PBV, Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Bst. I UWG und Art. 11 KKG zusammengefasst abgebildet sowie die von der Motion geforderte Offenlegungspflicht von Finanzbeiträgen generell und nicht nur für gebundene Leasinggeber festgelegt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an wp-sekretariat@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 haben Sie uns eingeladen, zu den Änderungen der Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZV, SR 251.6) und der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, SR 942.211) Stellung zu nehmen. Mit der Vorlage sollen die Motionen 22.3838 Gugger «Schutz vor der einseitigen Einführung des Agenturmodells im KFZ-Markt» und 22.4544 Pfister «Versteckte Quersubventionen beim Automobilleasing. Fehlende Kostentransparenz» umgesetzt werden. Dazu nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Zur Änderung der KFZ-Verordnung Wir teilen die Einschätzung des Bundesrates, wonach die Motion Gugger abzulehnen ist. Ein derartiger Eingriff in die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit wäre nicht wettbewerbsfördernd, sondern würde die

Wettbewerbsfreiheit einschränken. Sollte die Verbreitung des Agenturmodells tatsächlich zu einer Steigerung der Marktmacht der Hersteller führen, könnten die Schweizer Wettbewerbsbehörden aufgrund der Bestimmungen zu marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmen im Kartellgesetz (SR 251) oder aufgrund der Bestimmungen zu Preismissbrauch im Preisüberwachungsgesetz (SR 942.20) intervenieren und so die Hochpreisinsel Schweiz im Bereich der Kraftfahrzeuge effektiv bekämpfen. Die vom Bundesrat stattdessen vorgeschlagene Präzisierung der KFZV hat lediglich deklaratorische Bedeutung und weder materielle noch sonstige Auswirkungen auf Unternehmen und Privatpersonen. Sie bildet einzig im Sinne einer Klarstellung die bereits bestehende Rechtslage ab und kann damit die Rechtssicherheit erhöhen. Unter dem Aspekt einer unnötigen Regulierung lehnen wir diese jedoch ab.

2. Zur Änderung der Preisbekanntgabeverordnung Auch diese Vorlage lehnen wir ab. Aus Konsumentensicht ist es wichtig, dass über Kosten, die mit dem Abschluss eines Leasinggeschäfts entstehen, Transparenz besteht. Für den Vergleich zwischen verschiedenen Leasingangeboten sind die Konditionen relevant, die Auswirkungen auf die Kostenbelastung der Leasingnehmenden haben. Informationen über das Zustandekommen dieser Konditionen sind für Konsumentinnen und Konsumenten nicht relevant. Isolierte Informationen über das Ausmass an Vergünstigungen aufgrund von Finanzierungsbeiträgen verwandter Gesellschaften sind daher kein geeignetes Instrument, um die Preistransparenz zwischen Anbietenden zu erhöhen. Die für Leasingnehmende erforderliche Transparenz ist mit der im geltenden Recht verankerten Preisbekanntgabepflicht bereits erfüllt. Eine zusätzliche Vorschrift, die für Konsumentinnen und Konsumenten keinen klaren Mehrwert bringt, gewisse Leasinggeber aber mit zusätzlichem administrativem Aufwand belastet (Art. 4bis Abs. 3), ist deshalb weder notwendig noch gerechtfertigt. Zudem würden mit dieser Regelung bestimmte Unternehmen mit strengeren Offenlegungspflichten belegt als der Rest der Wirtschaft, ohne dass ersichtlich ist, weshalb eine Spezialregulierung für diese Branche notwendig ist. Entsprechende Konstellationen sind auch bei Luxusgütern, Sportartikeln, Unterhaltungselektronik und vielen weiteren Branchen anzutreffen. Regulatorische Auflagen zur Kostentransparenz, wie sie vom Motionär gefordert werden, existieren in diesen Märkten unseres Wissens keine.

Problematische Konstellationen – wenn z. B. gewisse Hersteller als marktbeherrschend einzuordnen wären –, die zu einer Verletzung des wirksamen Wettbewerbs unter Leasinggesellschaften führen, werden vom Kartellrecht erfasst. Es besteht aus unserer Sicht kein Handlungsbedarf.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli