RRB Nr. 884/2026
Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2026
884. Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 12. August 2026 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zum Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) eingeladen. Der Bundesrat will den Kantonen die Möglichkeit geben, ab März 2027 den Unterstützungsstandard für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung in ihrem kantonalen Recht selbst festzulegen. Entsprechend soll die in Art. 3 Abs. 1 AsylV 2 vorgesehene Gleichstellung von Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Sozialhilfe mit der einheimischen Bevölkerung aufgehoben werden. Zudem sollen in der AsylV 2 die Grundlagen für die Nothilfepauschale im Falle einer künftigen Aufhebung des Schutzstatus S geschaffen werden. Der Bundesrat schlägt als Abgeltung des Bundes an die Kantone eine einmalige Nothilfepauschale von Fr. 1300 vor.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info-subventionen@sem.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Änderungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) und äussern uns wie folgt: Die Änderung von Art. 3 Abs. 1 AsylV 2, wonach die Kantone die Unterstützungsleistungen für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung ab März 2027 festlegen können, begrüssen wir ausdrücklich. Der entsprechende Beschluss des Bundesrates hat aber noch im Herbst 2026 zu erfolgen, da die Kantone ihre Rechtsgrundlagen ebenfalls anpassen und per 1. März 2027 in Kraft setzen müssen. Der Regierungsrat hat die notwendige Änderung des kantonalen Rechts bereits im Juli 2026 zuhanden des Kantonsrates verabschiedet (Vorlage 6115), um den politischen Prozess korrekt durchführen und die Inkraftsetzung per März 2027 umsetzen zu können. Dennoch ist ein rascher Entscheid des Bundesrates mit Blick auf die Rechtssicherheit zwingend.
Die Höhe der einmaligen Nothilfepauschale von Fr. 1300 bei Aufhebung des Schutzstatus S können wir nicht nachvollziehen. Gemäss Erläuterungen wird davon ausgegangen, dass die Dauer des Nothilfebezugs kurz sein wird, weil die Zeitspanne zwischen dem Entscheid des Bundesrates und der effektiven Aufhebung des Status S zwischen 6 und 12 Monaten betragen werde und ein Grossteil der betroffenen Personen die Schweiz bereits vor der effektiven Aufhebung des Status S freiwillig verlassen bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist pflichtgemäss ausreisen werde. Somit würden keine oder nur geringe Nothilfekosten entstehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Je länger sich die Personen in der Schweiz aufgehalten haben, desto kleiner dürfte die Bereitschaft sein, zurückzukehren. Entsprechend ist die Nothilfepauschale analog jener bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Fr. 6006 festzusetzen (vgl. Art. 29 Abs. 3 AsylV 2).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli