RRB Nr. 887/2026
Anfrage Nick Glättli, Niederweningen, und Mitunterzeichnende betreffend Qualzucht bei Heimtieren im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 189/2026
Sitzung vom 2. September 2026
887. Anfrage (Qualzucht bei Heimtieren im Kanton Zürich) Kantonsrat Nick Glättli, Niederweningen, und Mitunterzeichnende haben am 11. Mai 2026 folgende Anfrage eingereicht: Das eidgenössische Tierschutzgesetz (TSchG) sieht gemäss Art. 10 Abs. 1 ein Verbot von Extremzuchten vor. Konkret: «Die Zucht darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen». Obwohl das TSchG ein eindeutiges Verbot von Extrem- oder Qualzuchten vorsieht, sind von Qualzucht betroffene Heimtiere äusserst verbreitet und zunehmend beliebt. Dies führt zu extremen Tierleid in unserem Kanton, das selbst durch schwere medizinische Eingriffe nur teilweise gelindert werden kann. Bei besonders betroffenen und sehr beliebten Rassen wie der Französischen Bulldogge muss gar ein signifikanter Anteil der Tiere eine Operation über sich ergehen lassen, um auch nur ein halbwegs ertragbares Leben führen zu können. Trotz Sensibilisierungskampagnen gehen viele Heimtierhalter dieses Risiko bewusst ein. Obwohl die weite Verbreitung wohl auch teilweise dem Umstand geschuldet ist, dass das TSchG kein Importverbot von extremzüchterischen Heimtieren vorsieht, so scheint es signifikante Herausforderungen im Vollzug zu geben. Schliesslich nimmt die Verbreitung von Extremzuchten zu. So sehen es auch Tierschutzexpertinnen und -experten, die eine fehlende Umsetzung des Verbotes von Extremzuchten durch die kantonalen Behörden attestieren. Leider bestehen zurzeit nur wenig belastbare Informationen und Untersuchungen zu dieser Problematik. Wir bitten den Regierungsrat daher um Klärung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welche Heimtierrassen erachtet der Regierungsrat als besonders von Extremzucht betroffen oder grundsätzlich extremzüchterisch und wie viele bewilligungspflichtige Zuchten dieser Rassen sind im Kanton Zürich niedergelassen?
2. Wie viele dieser Heimtiere werden im Kanton Zürich gehalten? Bitte aufschlüsseln nach Rasse.
3. Wie viele Meldungen von Extremzucht bzw. von zuchtbedingten Beschwerden bei Tieren im Zusammenhang mit Art. 10 TSchG gingen im Kanton Zürich in den letzten 5 Jahren ein? Bitte nach Jahr aufschlüsseln.
4. Wurden gestützt auf die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten Belastungsbeurteilungen von Tieren vorgenommen oder behördlich angeordnet? Wenn ja, wer hat diese Belastungseinteilungen vorgenommen?
5. Wurden in der Folge Zuchtverbote, Kastrationen oder andere Verwaltungsmassnahmen ausgesprochen? Kam es zu Strafanzeigen?
6. Werden bei nicht bewilligungspflichtigen Zuchtstätten systematische Kontrollen durchgeführt? Falls nein, weshalb nicht?
7. Gibt es zur Beurteilung der extremzüchterischen Belastungskriterien konkrete Richtlinien oder weitere Hilfsmittel für fachkundige Personen?
8. Welche konkreten Massnahmen gegen Extremzuchten hat die Regierung bislang ergriffen?
9. Wie sieht die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen im Bereich Qualzuchtverbot aus? Hat sich der Kanton Zürich aktiv mit der bisherigen Erfahrung in die schweizweiten Harmonisierungsbestrebungen eingebracht? Wenn ja, in welcher Form?
10. Sieht der Regierungsrat Defizite im Vollzug des nationalen Verbotes von Extremzucht? Falls ja, welche konkrete Defizite sind aus Sicht des Regierungsrates ersichtlich und worin sieht er die Gründe?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Nick Glättli, Niederweningen, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Eine allgemein gültige Liste von Rassen für Extremzuchten gibt es nicht. Es muss im Einzelfall anhand der Kriterien in Anhang 1 der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten (SR 455.102.4) geprüft werden, welcher «Belastungskategorie» ein Tier zuzuordnen ist. Der Begriff «Belastungskategorie» umschreibt ein rechtliches System zur Beurteilung von erblich bedingten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen (sogenannte Extremzuchtmerkmale). In der Fachliteratur werden unter anderem Hunderassen wie die in der Anfrage genannte Französische Bulldogge oder der Mops als Beispiele für mögliche Extremzuchten genannt, bei Katzen die Perserkatze, die schottische Faltohrkatze oder verschiedene Nacktkatzen. Auch die Zucht von Schauwellensittichen mit übermässigem Federkleid kann zu Belastungen für die Tiere führen.
Die Bewilligungspflicht von Tierzuchten ist in Art. 101 der Tierschutzverordnung (SR 455.1) geregelt. Bewilligungspflichtig ist u. a., wer jährlich mehr als 20 Hunde oder drei Würfe Hundewelpen bzw. mehr als 20 Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen abgibt. Im Kanton Zürich sind derzeit lediglich vier bewilligte Heimtierzuchten eingetragen, davon zwei Hundezuchten, eine Katzenzucht und eine Zucht von Kleintieren (Hamster und Mäuse). In diesen bewilligten Heimtierzuchten sind keine Rassen gemeldet, die im Zusammenhang mit möglichen Extremzuchten genannt werden. Eine rechtliche Grundlage für die Registrierung sämtlicher Heimtiere gibt es in der Schweiz nicht. Folglich kann keine Aussage zur Gesamtzahl der im Kanton Zürich gehaltenen Heimtiere gemacht werden. Zu Fragen 3–5 und 7: In den vergangenen fünf Jahren gingen im Kanton Zürich keine Meldungen zu Extremzuchten ein. Dementsprechend mussten in diesem Bereich auch keine Verwaltungsmassnahmen ausgesprochen oder Strafanzeigen eingereicht werden. Allerdings erhält das Veterinäramt (VETA) aus der Bevölkerung sowie von verschiedenen Organisationen täglich Meldungen zu potenziellen Tierschutzverstössen im Kanton. Dabei gibt es auch vereinzelt Hinweise auf Tiere mit möglichen Extremzuchtmerkmalen. Im Rahmen der vom VETA festgelegten Vorgehensweise bei der Abklärung von Tierschutzmeldungen führen bei konkreten Fragestellungen zu möglichen Extremzuchtmerkmalen im Kanton niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte im Auftrag des VETA sogenannte Belastungsbeurteilungen durch. Für die Durchführung dieser Belastungsbeurteilungen sind entsprechende Fachdokumente vorhanden. Die verschiedenen Belastungskategorien sind in Art. 3 der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten festgehalten. Weiter werden im Anhang 1 dieser Verordnung die Kriterien und eine Hilfestellung für die Zuordnung eines Tieres zu den Belastungskategorien 2 und 3 im Detail ausgeführt. Zu beurteilen sind Belastungsformen wie Schmerzen, Schäden, das Leiden, der Eingriff in das Erscheinungsbild oder der Eingriff in die Fähigkeiten. Ausserdem hat das Bundesamt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit (BLV) verschiedene Fachinformationen zum Züchten von Heimtieren veröffentlicht, die ein zusätzliches Hilfsmittel darstellen. Das VETA berücksichtigt neben den genannten Dokumenten des BLV auch einschlägige Fachliteratur zur Thematik. Zu Frage 6:
Nicht bewilligungspflichtige Zuchtstätten sind nicht registrierungspflichtig und unterstehen keinen systematischen Kontrollen. Das VETA geht aber allen tierschutzrelevanten Hinweisen nach.
Zu Fragen 8–10: Im Rahmen seiner Zuständigkeit setzt das VETA die zuvor genannten Massnahmen um und stellt auch die Vernetzung mit Fachpersonen sowie den zuständigen Stellen anderer Kantone sicher. Das VETA bringt sich aktiv ein, um die Tierschutzgesetzgebung national weiterzuentwickeln. Extremzucht ist eine Thematik, die bereits vor Jahren von der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) als relevant für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung erkannt worden ist; sie wurde bereits wiederholt an den Konferenzen der VSKT gemeinsam mit dem BLV besprochen. Unter der Führung der ständigen Kommission Tierschutz von Bund und Kantonen ist eigens eine Arbeitsgruppe zum Thema Extremzuchten eingesetzt worden, die sich der Vollzugsunterstützung und Harmonisierung annimmt. Das VETA nimmt sowohl in der ständigen Kommission Tierschutz als auch in der Arbeitsgruppe zu den Extremzuchten Einsitz.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli