Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 936/2026

Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2026

936. Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zur Vernehmlassung zur Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz eingeladen. Mit der Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2025 haben die eidgenössischen Räte die Teilrevision des Kartellgesetzes (KG-Teilrevision; BBl 2026 18, noch nicht in Kraft) angenommen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen machen eine Totalrevision von drei der vier Verordnungen zum Kartellgesetz (SR 251) erforderlich. Neben der Nachführung an die neuen gesetzlichen Regelungen werden die Verordnungen auch an die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung angepasst. Ein Kernelement der Teilvision ist die Einführung des Significant Impediment to Effective Competition Test (SIEC-Test), der den Prüfstandard der Schweizerischen Wettbewerbskommission (WEKO) bei der Fusionskontrolle modernisieren und der internationalen Praxis angleichen soll. Im Unterschied zum bisher verwendeten «qualifizierten Marktbeherrschungstest» werden künftig nicht mehr Marktstrukturen, sondern konkrete Auswirkungen auf den Wettbewerb («signifikante Behinderung des wirksamen Wettbewerbs») die Beurteilungsgrundlage in Prüfverfahren von Zusammenschlüssen bilden. Neu sollen einerseits auch sogenannte Gap-Cases erfasst werden (Zusammenschlüsse mit nachträglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb, wobei die fusionierte Einheit zunächst unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle agiert und unter der derzeit geltenden Zusammenschlusskontrolle nicht vertieft geprüft würde) und anderseits entstehende Effizienzvorteile eines Zusammenschlusses in die Beurteilung einfliessen. Weitere Elemente der Teilrevision umfassen die quantitative Auswirkungskontrolle bei Wettbewerbsabreden und beim Missbrauch von Marktmacht, die Stärkung des Kartellzivilrechts sowie Anpassungen im Verwaltungsverfahrensrechts. Die Revision erfordert insbesondere die nachfolgend zusammengefassten Anpassungen der Verordnungen zum Kartellgesetz.

Die Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4) enthält neu folgende Bestimmungen: – Konkretisierungen des Prüfverfahrens gemäss SIEC-Test. – Die neu geschaffene Möglichkeit für die WEKO zum Verzicht auf die Prüfung eines Zusammenschlusses von international tätigen Unternehmen, wenn diese bereits in vergleichbarer Art und Weise durch die Europäische Kommission erfolgt. – Die Möglichkeit zur Anpassung von Fristen an diejenigen der EU- Kommission bei der Durchführung von vertieften Prüfungen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen und die betroffenen Parteien dies wünschen. – Präzisierungen betreffend die Prüfungen von Bankenzusammenschlüssen dahingehend, dass die Finanzmarktaufsicht die Prüfkompetenz an sich ziehen kann, wenn dies ihres Erachtens aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheint. Die Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz (SR 251.2) enthält neu folgende Bestimmung: Von Amtes wegen oder auf Begehren der Untersuchungsadressatinnen und -adressaten können im Falle von erstinstanzlichen Verfahren vor der WEKO, die ohne Folgen ganz oder teilweise eingestellt werden, Entschädigungen zugesprochen werden. Für die Berücksichtigung der folgenden Elemente der KG-Teilrevision ist die Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251.5) zu revidieren: – Berücksichtigung von Schadenersatzzahlungen bei der Sanktionsbemessung – Änderung des Widerspruchsverfahrens – gesetzliche Anerkennung der Compliance Defense Die vorliegenden Verordnungsänderungen sind zu begrüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an wp-sekretariat@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 haben Sie uns die Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Wir begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen der drei Verordnungen zum Kartellgesetz, die im Zuge dessen Teilrevision erforderlich geworden sind, vollumfänglich.

II. Mitteilung an Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli