RRB Nr. 937/2026
Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2026
937. Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur Vernehmlassung zur Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich (Verordnung über Fernmeldedienste [SR 784.101.1], Verordnung über Fernmeldeanlagen [SR 784.101.2], Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich [SR 784.104]) eingeladen. Die Telekommunikationsinfrastruktur der Schweiz ist eine unverzichtbare und sicherheitspolitisch bedeutende Grundlage für Gesellschaft und Wirtschaft. Dies gilt insbesondere für das Mobilfunknetz. Während der Fokus in der Vergangenheit auf technischer Leistung wie Bandbreite und Qualität lag, rücken nun die zunehmende Digitalisierung und globale Vernetzung sowie Sicherheitsrisiken in den Vordergrund. Cyberbedrohungen und sonstige mittels Fernmeldeinfrastrukturen begangene Straftaten, Datenschutzverletzungen wie auch geopolitische Abhängigkeiten stellen eine wachsende Bedrohung dar. Besonders problematisch sind ältere Netzgenerationen, die nicht auf die Verhinderung von Cyberangriffen ausgerichtet waren. Es besteht Handlungsbedarf, um Sicherheitslücken in den heutigen modernen Mobilfunknetzen möglichst frühzeitig zu vermeiden und den unabhängigen Betrieb sowie die Stabilität der schweizerischen Kommunikationsinfrastruktur zu stärken. Der Inhalt der Vorlage ergibt sich hauptsächlich aus der Erfüllung des Postulats 20.3984, Pult, «Digitale Infrastruktur. Geopolitische Risiken minimieren». Ein Teil der geforderten Sicherheitsmassnahmen kann bereits gestützt auf den geltenden Art. 48a Abs. 2 des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) auf Verordnungsstufe umgesetzt werden. Die vorgesehenen Anpassungen bringen strengere Sicherheitsanforderungen für die Anschaffung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen wie z. B. Mobilfunkantennen und Software mit sich. Von den Massnahmen sind sowohl die Mobilfunkkonzessionärinnen und -konzessionäre als auch die Anbieterinnen und Anbieter eines vollständigen virtuellen Mobilfunknetzes (Full MVNO) betroffen. Mit der Vorlage sollen diese u. a. verpflichtet werden, regelmässig die Konformität ihres Kernnetzes und ihrer anderen kritischen Netzwerkanlagen zu überprüfen. Auch die Herstellerinnen und Hersteller müssen gewährleisten, dass ihre kritischen Netzwerkanlagen sicherheitskonform sind. Die Mobilfunkkon
zessionärinnen und -konzessionäre sowie die Full MVNO müssen Netze betreiben, die von Beginn an sicher konzipiert sind, und alle von den Herstellerinnen und Herstellern bereitgestellten Sicherheitsfunktionen aktivieren (Secure by Design). Zudem trifft sie im Bereich Sicherheit der Fernmeldenetze und -dienste eine aktive Zusammenarbeitspflicht untereinander sowie mit den zuständigen Stellen des Bundes. Weiter sind sie verpflichtet, Methoden und Tools einzuführen, um Angriffe und Manipulationen in Mobilfunknetzen zu erkennen. Neu müssen Netzbetriebs- und Sicherheitsoperationszentren (NOC und SOC) und essenzielle Sicherheits- und Betriebsfunktionen in der Schweiz betrieben werden bzw. haben in der Schweiz zu liegen, wobei Auslandstandorte als befristete Redundanz zulässig sind. Gleichzeitig werden sie verpflichtet, die internationalen Sicherheitsstandards zu beachten, was ebenfalls zur Stärkung der Sicherheit und damit des Standorts Schweiz beiträgt. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Bekämpfung von missbräuchlichen Verwendungen schweizerischer Nummern mittels punktueller Anpassungen in den Verordnungen zu unterstützen. Schweizer Telefonnummern werden oft im Zusammenhang mit Betrugsfällen verwendet, um namentlich mit gefälschten Nutzerkonten auf Online-Plattformen in Erscheinung zu treten oder um bei Banken und Bezahldiensten zur Registrierung genutzt zu werden. So soll u. a. neben der erleichterten Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs (Spoofing) die Weitergabe von Rufnummern auf eine einstufige Unterzuteilung beschränkt werden, da die Rückverfolgung der Inhaberin oder des Inhabers bei der heute zulässigen mehrfachen Weitergabe (Kaskade) nur schwer oder gar nicht mehr möglich ist. Mit dieser Beschränkung ist die Identifikation der aktuellen Inhaberin oder des aktuellen Inhabers jederzeit gewährleistet und gleichzeitig reduziert sich damit der administrative und aufsichtsrechtliche Aufwand.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tp-secretariat@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 haben Sie uns die Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich betreffend Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Es besteht ein ausgewiesener Handlungsbedarf, die Sicherheitslücken in den heutigen modernen Mobilfunknetzen zu adressieren und den unabhängigen Betrieb sowie die Stabilität der schweizerischen Kommunikationsinfrastruktur zu stärken, weshalb wir die Vorlage begrüssen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli