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RRB Nr. 988/2022

Güterverkehrs- und Logistikkonzept, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2022

988. Güterverkehrs- und Logistikkonzept, Festsetzung

Erwägungen

1. Ausgangslage Eine effiziente und funktionierende Güterver- und -entsorgung ist für Unternehmen (Industrie/Gewerbe, Handel, Landwirtschaft) und Haushalte sehr wichtig. Gemäss den Vorgaben des kantonalen Richtplans und des Gesamtverkehrskonzepts (GVK 2018, RRB Nr. 25/2018) soll das Verkehrssystem im Kanton Zürich der Bevölkerung und der Wirtschaft eine ausreichende und effiziente Mobilität ermöglichen, die angestrebte Raumentwicklung unterstützen und die Belastung der Umwelt minimieren. Dies gilt neben dem Personenverkehr vor allem auch für den Güterverkehr und die damit verbundene Logistik. Mit dem Erlass eines kantonalen Güterverkehrs- und Logistikkonzepts (GVLK) trägt der Regierungsrat diesen Umständen Rechnung. Das GVLK konkretisiert die Vorgaben des kantonalen Richtplans und des GVK 2018 und stellt eine wichtige Grundlage für die Planungen von Kanton, Gemeinden und Dritten im Bereich des Güterverkehrs dar, insbesondere für Verkehrsplanungen sowie Richt- und Nutzungsplanungen. Weiter bildet es die Grundlage für die Positionierung des Kantons im Rahmen der Sachplanungen und Konzepte des Bundes.

2. Zweck und Stellenwert Der Regierungsrat legt mit dem GVLK die Grundsätze für die erwünschte zukünftige Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern sowie die Entsorgung von Abfällen im Kanton Zürich auf der Strasse, Schiene und in der Luft im Planungshorizont bis 2040 fest. Damit zeigt er auf, welche strategisch bedeutenden Massnahmen der Kanton ab 2022 ergreifen wird. Das GVLK baut auf den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Grundlagen auf, namentlich auf der Bundesverfassung (Art. 81a Abs. 1 BV [SR 101]), dem Raumplanungsgesetz (SR 700) und dem Gütertransportgesetz (SR 742.41) sowie auf kantonaler Ebene auf Art. 104 der Kantonsverfassung (LS 101) und dem Planungs- und Baugesetz (LS 700.1). Es konkretisiert den kantonalen Richtplan, Kapitel 4.6 Güterverkehr, und das GVK 2018, Strategie 7 Güterverkehr.

Das GVLK ist ein Auftrag des Regierungsrates an die mit Fragen des Güterverkehrs und der Logistik betrauten kantonalen Stellen (insbesondere Amt für Mobilität, Amt für Raumentwicklung, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sowie Tiefbauamt). Die im GVLK festgelegten Strategien, Handlungsschwerpunkte und Massnahmen sind umzusetzen, wobei die gesetzlichen Zuständigkeiten gewahrt bleiben. Gestützt auf das GVLK nimmt der Kanton Zürich seinen Gestaltungsspielraum im Güterverkehr gezielt wahr und erweitert diesen wo nötig. Für Dritte (Bund, Planungsregionen, Gemeinden, Transportunternehmen und Private) entfaltet das GVLK keine Verbindlichkeit, sondern dient als Orientierungsrahmen.

3. Systematischer Aufbau Das GVLK ist in folgende Kapitel gegliedert: Herausforderungen Bevölkerungs-, Beschäftigten- und Siedlungsentwicklung stellen grosse Anforderungen an die zukünftige Ver- und Entsorgung im Kanton Zürich und beeinflussen die Entwicklung in Güterverkehr und Logistik stark. Dabei ist nicht nur die Mengenentwicklung ausschlaggebend, sondern auch die Veränderung der Siedlungsstruktur im Zuge der Siedlungsentwicklung nach innen, das sich ändernde Konsumverhalten, die technologische Entwicklung sowie die steigenden Anforderungen an den Schutz der Umwelt und der Lebensbedingungen. Leitsätze Die fünf Leitsätze des GVLK konkretisieren die Strategien des GVK 2018, insbesondere Strategie 7 zum Güterverkehr. Derzeit sind die Handlungsmöglichkeiten des Kantons eingeschränkt. Zur Umsetzung sind daher, wo notwendig, die entsprechenden rechtlichen Kompetenzen des Kantons zu entwickeln bzw. auszubauen. Ziele Aus den Zielen des GVK 2018 und den Leitsätzen des GVLK leiten sich Ziele für den Güterverkehr ab, deren Erreichung mit Indikatoren messbar ist. Die Ziele beschreiben, welcher Zustand bis 2040 erreicht und welche Entwicklungen angestrebt werden sollen. Der Kanton setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erreichung dieser Ziele ein. Die schrittweise Zielerreichung wird durch ein Wirkungsmonitoring begleitet.

Strategien Die in fünf Strategiebereiche zusammengefassten Teilstrategien für den Güterverkehr leiten sich aus den Herausforderungen, den Leitsätzen und den Zielen des GVLK ab. Sie zeigen konkret auf, wie die Leitsätze verfolgt und die Ziele erreicht werden sollen. Dazu muss der Kanton seinen Handlungsspielraum wahren und teilweise ausbauen. Handlungsschwerpunkte und Massnahmen Aus den Leitsätzen und den Strategien des GVLK leiten sich für den Kanton die Handlungsschwerpunkte ab. Ab 2022 sind von den zuständigen kantonalen Stellen folgende Massnahmen zu ergreifen: a) Prüfung und Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für einen Rahmenkredit für Infrastrukturförderung und Innovationsprojekte im Bereich Güterverkehr und Logistik (Massnahmen 1.2, 6.3) b) Schaffung einer Koordinationsstelle Güterverkehr und Logistik (Massnahme 8.1) c) Prüfung und Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Schaffung und Anpassungen des kantonalen Rechts im Bereich des Güterverkehrs (Massnahmen 6.2, 8.2) d) Standortsicherung von Umschlageinrichtungen einschliesslich Festlegung im Richtplan (Massnahmen 2.1 bis 2.4) e) Schaffung besserer planerischer Grundlagen und Interessenwahrung bei Planungen Dritter (Massnahmen 1.1, 3.1, 3.2, 4.1, 5.1, 6.1, 9.1) f) Anstoss und Interessenwahrung hinsichtlich rechtlicher Rahmenbedingungen für den Strassengüterverkehr (Massnahme 7.1) g) Vollzug der Bahntransportpflicht für Aushub/Kies bei Grossbaustellen (Massnahme 4.2)

4. Umsetzung Mit dem GVLK legt der Regierungsrat die Grundsätze seiner Verkehrspolitik im Bereich Güterverkehr und Logistik fest. Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Kapitel 7 erfolgt durch die zuständigen kantonalen Stellen der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion im Rahmen der vorgesehenen Planungsinstrumente und Planungen. Die Volkswirtschaftsdirektion erstattet dem Regierungsrat Bericht bei massgeblichen Entwicklungen und beantragt allfällige Steuerungsmassnahmen in Absprache mit den zuständigen Organisationseinheiten. Der Regierungsrat berücksichtigt das GVLK bei seinen Entscheiden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Güterverkehrs- und Logistikkonzept (GVLK) des Kantons Zürich wird festgesetzt.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, die Bearbeitung der Handlungsschwerpunkte und Massnahmen des GVLK direktionsübergreifend zu koordinieren.

III. Die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion werden beauftragt, die Massnahmen des GVLK im Rahmen der vorgesehenen Planungsinstrumente und Planungen umzusetzen.

IV. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat bei massgeblichen Entwicklungen Bericht über die Umsetzung des GVLK zu erstatten und in Absprache mit den zuständigen Organisationseinheiten allfällige Steuerungsmassnahmen zu beantragen.

V. Zustellung des GVLK durch die Volkswirtschaftsdirektion an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, die Regierungen der Nachbarkantone, den Gemeindepräsidienverband, die regionalen Planungsverbände, die politischen Gemeinden des Kantons Zürich und die Mitglieder des Kantonsrates.

VI. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 104 — lu dans la version du 1 janvier 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2022, 1 avril 2023, 1 avril 2023, 1 juillet 2024 et 1 juillet 2024.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 81a — lu dans la version du 13 février 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans