Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

ZMP 2013 Nr. 6: Weder Feststellung der Nichteinigung noch Klagebewilligung stellen rechtskräftigen Entscheid dar, weshalb auf Revisionsgesuch nicht einzutreten ist

Rubrum

ZMP 2013 Nr. 6

Erwägungen

Nichteintreten zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt

Der Kläger reichte bei der Schlichtungsbehörde ein Revisionsgesuch ein und beantragte, der frühere Beschluss der Schlichtungsbehörde, mit welchem dem Kläger die Klagebewilligung erteilt wurde, sei aufzuheben. Die Schlichtungsbehörde fällte einen Nichteintretensentscheid.

Aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 2013:

"1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen.

2.

Vorliegend scheitert das Revisionsgesuch bereits mangels Vorliegen eines revisionstauglichen Objekts, da es sich weder bei der Feststellung der Nichteinigung nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom X. Juni 2013 (Prot. S. X im Verfahren Geschäfts-Nr. MM13XXXX) noch bei der in der Folge erteilten Klagebewilligung (act. X im Verfahren Geschäfts-Nr. MM13XXXX) um rechtskräftige Entscheide handelt. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten."

Aus dem Beschluss des Obergerichts vom 12. September 2013:

(Das Obergericht trat zufolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.)

"2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzufügen: Die Vorinstanz trat richtigerweise auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Revision zugänglich sind nur rechtskräftige Sachentscheide, in welchen das Gericht über die materielle Begründetheit eines Anspruchs befindet. Hierzu gehören auch Revisionsentscheide, Prozessbeendigungen durch Parteidispositionen (Vergleich; Rückzug; Anerkennung) sowie Prozessentscheide, die bezüglich der im Zeitpunkt der Entscheidfällung fehlenden Prozessvoraussetzung in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 328 N 6). Selbst wenn die Ver- treter des Beklagten zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung und Erteilung der Klagebewilligung nicht gehörig bevollmächtigt waren (vgl. act. 15/1/11 u. 12), handelt es sich bei der Klagebewilligung nicht um einen Prozessentscheid, welcher in materielle Rechtskraft erwächst. Im Beschluss betreffend Klagebewilligung wird weder materiell noch prozessual etwas entschieden, sondern es wird nur die Nichteinigung der Parteien festgehalten. Dass sich die Parteien im Schlichtungsverfahren geeinigt haben, behauptet auch der Kläger richtigerweise nicht."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 328 — lu dans la version du 1 mai 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.