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Zürcher Steuerbuch Nr. 29/511 Mitarbeiterbeteiligungen Quellenbesteuerung gemäss §100a StG Merkblatt Merkblatt Nr. 29/511 des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100a StG (vom 16. März 2015)
A. Steuerpflichtige Personen
Der Quellensteuer gemäss § 100a StG1 unterliegen Personen, die gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, Anwart- schaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. Phantom Aktien/Optionen, SAR usw.) während der Zeit zuge- teilt erhielten oder teilweise verdienten, in der sie in der Schweiz an- sässig waren, und die diese Mitarbeiterbeteiligungen erst nach dem Wegzug ins Ausland dort realisieren. Die Realisierung dieser Mitarbeiterbeteiligungen nach dem Weg- zug ins Ausland führt nicht zu einer Besteuerung gemäss § 100a StG, wenn die steuerpflichtige Person als Grenzgänger/in, Wochenaufent- halter/in, Kurzaufenthalter/in oder Arbeitnehmer/in im internationa- len Transport weiterhin bei der Leistungsschuldnerin bzw. beim Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angestellt oder als Verwaltungsrätin oder als Verwal- tungsrat tätig ist. In diesen Fällen erfolgt die Quellenbesteuerung in Anwendung der §§ 94, 96 bzw. 100 StG.
B. Steuerbare Leistungen
Steuerbar ist der gesamte geldwerte Vorteil. Wurden die im Ausland realisierten Mitarbeiterbeteiligungen nur teilweise in der Schweiz verdient, ist die Quellensteuer anteilmässig, im Verhältnis der Arbeitstage in der Schweiz zur gesamten Dauer der Vestingperiode (§ 17d StG), zu erheben. Es gelangt dabei folgende Be- rechnungsformel zur Anwendung:
Geldwerter Vorteil insgesamt x massgebende Arbeitstage Schweiz Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode
1 Steuergesetz Kanton Zürich vom 8. Juni 1997, LS 631.1
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Zürcher Steuerbuch
Als Arbeitstage gilt der Zeitraum, in welchem zwischen einer Mit- arbeiterin oder einem Mitarbeiter und seiner Arbeitgeberin bzw. sei- nem Arbeitgeber ein Arbeitsvertragsverhältnis bestand. Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen Abwesenheiten (Reisetage, Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub usw.) werden dabei nicht in Abzug gebracht.
C. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)
Die Quellensteuer beträgt total 31,5 % des geldwerten Vorteils.
D. Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Realisierung des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterbeteiligung fällig und sind innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats mit dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, abzurechnen. Der Steuerbetrag wird mit Ablauf der Abrechnungsfrist fällig. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern werden Ausgleichszinsen be- lastet. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, das voll- ständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular Q201) unter Angabe von AHV-Nummer, Namen, Vornamen und ausländischer Adresse der steuerpflichtigen Person sowie der steuerbaren Leistung, dem Quellensteuersatz und der Höhe der in Abzug gebrachten Quel- lensteuern einzureichen. Auf der abgerechneten Quellensteuer kann die Bezugsprovision von 3 % in Abzug gebracht werden. Der Quellen- steuerabrechnung ist die Bescheinigung gemäss Art. 8 MBV2 beizule- gen. Diese Abrechnungspflicht betrifft alle Schuldnerinnen bzw. Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kanton und zwar un- abhängig davon, wo die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung. Für Quellensteuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet werden, werden Verzugszinsen erhoben.
2 Verordnung über die Bescheinigungspflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen vom
27. Juni 2012, SR 642.115.325.1
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Zürcher Steuerbuch Nr. 29/511 Mitarbeiterbeteiligungen Quellenbesteuerung gemäss §100a StG Merkblatt Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung haf- tet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die vorsätzlich oder fahrlässig einen Quellensteuerabzug nicht oder nicht richtig vornehmen, können mit Busse bestraft werden (vollendete Steuerhinterziehung).
E. Ausweis über den Steuerabzug
Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheini- gung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszu- stellen.
F. Rechtsmittel
Sind die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid vom kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Quellensteuer, verlangen.
G. Inkrafttreten
Das vorliegende Merkblatt gilt für alle ab dem 1. Januar 2015 abge- gebenen Mitarbeiterbeteiligungen.
H. Auskünfte
Auskünfte erteilt das kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00.
Zürich, den 16. März 2015
Kantonales Steueramt Zürich Die Chefin:
Marina Züger
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