Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Mitarbeiterbeurteilung

Rubrum

I. A unterrichtete ab 1982 in der Primarschulgemeinde X. Eine Mitarbeiterbeurteilung beendend, beschloss die Primar­schulpflege am 27. März 2001 unter Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer III), ihn als auf der Lohnstufe 17 Stehenden mit der Gesamtwürdigung III ("entspricht den Anforderungen") zu bewerten (Dispositiv-Ziffer I) und der Bildungsdirektion zu beantragen, seine Beförderung bis zur nächsten Beurteilung zu sistieren (Dispositiv-Ziffer II).

II. A rekurrierte hiergegen am 17. April 2001. Am 22. Mai 2001 fasste die Primarschulpflege Dispositiv-Ziffer II ihres Beschlusses vom 27. März 2001 neu dahingehend, dass der Bildungsdirektion beantragt werde, A einen letzten Anstieg auf Stufe 18 zu gewähren und anschlies­send die Beförderung bis zur nächsten Beurteilung zu sistieren.

Mit Verfügung vom 4. September 2001 hob die Bildungsdirektion in teilweiser Gut­heissung des Rechtsmittels Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses vom 27. März 2001 auf, wozu sie erwog, es sei "die Mitarbeiterbeurteilung im Sinne der Erwägungen zu erwägen"; zur Änderung von Dispositiv-Ziffer II des nämlichen Beschlusses sodann heisst es in der Begründung der Verfügung, damit sei dem einschlägigen Ansinnen des Rekurrenten entsprochen worden "und der Rekurs ist diesbezüglich gegenstandslos und kann abgeschrieben werden"; die Verfahrenskosten endlich nahm die Direktion auf die Staatskasse.

Die Bildungsdirektion wusste damals noch nicht, dass A auf Beginn des Schuljahrs 2001/2002 in Y eine neue Anstellung gefunden hatte.

III. Die Primarschulgemeinde X gelangte am 2./3. Oktober 2001 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht, der Bildungsdirektion "die Kom­petenz zur Beurteilung von Rekursen über die Mitarbeiterbeurteilung (das formelle Ver­fahren ausgenommen) zu entziehen und den Rekursentscheid zu Gunsten der Primarschulpflege X zu korrigieren". In der Beschwerdeantwort vom 16./17. Ok­tober 2001 schloss A auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Bildungsdirektion liess sich unterm 26. Oktober 2001 vernehmen.

Regeste

Der Beschwerdegegner rekurrierte bei der Bildungsdirektion gegen eine Mitarbeiterbeurteilung und den Antrag auf Sistierung der Beförderung. Die Beschwerdeführerin stellte darauf den Antrag auf Beförderung. Die Bildungsdirektion hob die Mitarbeiterbeurteilung auf. Nichteintreten. Fehlender Streitwert (E. 1a). Fehlende Rechtsmittellegitimation wegen Stellenwechsels des Beschwerdegegners (E. 1b). Mitarbeiterbeurteilungen sind keine personalrechtlichen Anordnungen, die der Anfechtung unterliegen (E. 1b).

Erwägungen

1.

a) Der Auseinandersetzung um ein Arbeitszeugnis eignet kein Streitwert (RB 2000 Nr. 28 E. 1b). Alsdann fehlt ein solcher auch der hier vorliegenden Kontroverse um eine Mitarbeiterbeurteilung. Deswegen befindet das Verwaltungsgericht über die diesbezügliche (Personal-)Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung.

b) Man mag bezweifeln, ob die Personalbeschwerde gestützt auf § 74 VRG als prin­zipiell statthaft erscheine. Soweit die angefochtene Verfügung hier nämlich noch interessiert, erging sie, wie sich alsbald zeigt, über keine personalrechtliche Anordnung. Dann fragt sich, ob die Beschwerdeführerin sich wehren dürfe, weil in dieser rekursunfähigen Sache gegen sie entschieden wurde. Wäre es zu verneinen, müsste die Kammer Nichteintreten beschliessen. Das kann freilich offen bleiben. Denn für die Anhandnahme der Beschwerde fehlt nach den folgenden Erwägungen jedenfalls die nötige Rechtsmittel­legiti­mation.

Laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Beschwerde zwecks Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt. Das trifft etwa dort zu, wo die Gemeinde bei Anwendung kantonalen Rechts einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend machen kann, sofern die Oberbehörde nicht ihr eigenes Ermessen an Stelle des kommunalen setzen darf (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 21 N. 62, 66, 70 und 72). Das Interesse der Gemeinde muss Aktua­lität besitzen und nicht bloss die Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage anstreben wollen, wovon sich freilich absehen lässt, wenn es sonst bei wiederholt auftauchenden prinzipiellen Problemen kaum je zu einem rechtzeitigen Entscheid käme; fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstands­los abgeschrieben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 64 in Verbindung mit N. 25). Fehlt hingegen – wie sich sogleich herausstellt – ein solches Interesse von Anfang an, ergeht ein Nicht­eintretensentscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11).

Die Beurteilung von Lehrpersonen an der Volksschule ist kantonal geregelt (§ 20 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999, LS 412.31; §§ 23 ff. der Lehrerpersonal­verordnung vom 19. Juli 2000, LS 412.311; vgl auch den Leitfaden des vor­instanz­lichen Volksschulamts für die Durchführung der Mitarbeiterbeurteilung von Lehrkräften der Zürcher Volksschulen, 2. A., April 1999). Zwar verfügt eine (Schul-)Gemeinde bei dieser Beurteilung wohl über qualifizierte Ermessensfreiheit, worin die Oberbehörde nicht eingreifen kann; denn überhaupt keine der Anfechtung unter­liegenden "personalrechtlichen Anordnungen sind die Mitarbeiter(innen)beur­teilungen ...; sie dienen ... lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als Begründung von Beförderungen, Rückstufungen und dergleichen und können nur im Zusammenhang mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden" (Andreas Keiser, Rechts­schutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 201 f.; ebenso Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 7). Und jedenfalls nachdem der Streit um die Be­förderung des Beschwerdegegners im Rekursverfahren gegenstandslos geworden war, hätte die Vorinstanz deshalb nicht mehr über die Mitarbeiterbeurteilung durch die Beschwer­deführerin befinden dürfen. Indes verlor die Beschwerdeführerin jedes schutzwürdige Interesse am Inhalt der Mitarbeiterbeurteilung, sobald der Beschwerdegegner ihre Diens­te verlassen hatte. Auf die erst hernach erhobene Beschwerde gilt es mithin nicht einzutreten. Im Übrigen gebietet sich auch aus der Warte des Beschwerdegegners nichts anderes, mangelt es doch dessen Mitarbeiterbeurteilung seit der Gegenstandslosigkeit der konkreten Beförderungsfrage an der Überprüfbarkeit und hat ein eventueller weiterer Stufenanstieg im gegenwärtigen Rechtsgang noch nicht zur Diskussion gestanden.

2. ....

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. ...

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 21, Art. 38, Art. 70, Art. 74 et Art. 80c — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2003, 1 janvier 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2006, 21 août 2006, 1 janvier 2007, 1 août 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 octobre 2008, 1 janvier 2009, 17 août 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 19 octobre 2012, 6 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2018, 1 octobre 2018, 1 janvier 2019, 1 mai 2020, 1 juin 2020, 1 juillet 2021, 1 octobre 2022, 1 mai 2024, 1 juillet 2025 et 1 juillet 2026.