Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)

Rubrum

I. Am 26. Januar 1987 heiratete A.B., damals jugoslawischer und heute ma­zedonischer Staatsangehöriger, in der gemeinsamen Heimat seine Landsfrau C.D. Seitdem weilte er zunächst als Saisonier in der Schweiz. Am 22. August 1990 wurde seine Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt und am 25. No­vem­ber 1997 erhielt er eine solche zur Niederlassung. Am 18. Oktober 1992 war die Gattin mit den Kindern E und F, geboren 1987 bzw. 1990, im Rahmen des Familiennach­zugs hier eingereist. Im Jahr 1995 kam der Sohn G zur Welt.

Mit Beschluss vom 29. Juli 1999 gewährte das Zentrum für Sozialarbeit in H, Mazedonien, dem Ehepaar B. die Adoption des am 26. Juli 1984 daselbst gebo­renen I.J., unter Änderung von dessen Nachnamen J in B.

Am 26. August 1999 ersuchte A.B. um die Einreisebewilligung für den
Adoptivsohn I zum Verbleib bei den Eltern .Das wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (Direktion für Soziales und Sicherheit) mit Verfügung vom 28. Oktober 1999 ab.

II. Hiergegen liess A.B. am 26. November 1999 rekurrieren. Mit Beschluss vom 2. Februar 2000, zugestellt am 9. des nämlichen Monats, wies der Regierungsrat den Rekurs kostenfällig und unter Verweigerung einer Partei­entschädigung ab; als Rechtsmittel gab er die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.

III. Am 7./9. März 2000 liess A.B. an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, es seien die Anordnungen des Regierungsrats vom 2. Februar 2000 und der Fremdenpolizei vom 28. Oktober 1999 aufzuheben sowie dem Gesuch um Einreisebewilli­gung für I.B. stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats.

Am 22. März 2000 liess sich die Staatskanzlei für den Regierungsrat mit dem An­trag auf Beschwerdeabweisung vernehmen.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Be­schwerdeantwort.

Regeste

Nachzug eines 16-jährigen mazedonischen "Adoptiv"-Sohns: Ausländische Adoption nach internationalem Privatrecht. Vorfrageweise Beurteilung der Anerkennung der Adoption für die Hauptfrage, ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht. Keine Anerkennung, weil kein vorausgegangenes Pflegeverhältnis und weil nach den widersprüchlich geschilderten familiären Umständen die Adoption als missbräuchlich erscheint (E. 1).

Erwägungen

1.

§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG; LS 175.2) lässt die Beschwerde an das Ver­waltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zu, soweit die Verwaltungsge­richtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung Ausländer/innen ei­nen bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Anspruch haben (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991, SR 173.110; BGE 124 II 361 E. 1a).

Laut Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit ihnen zusammen wohnen werden (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Men­schenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 91 f.). Ferner garantiert Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) den Schutz des Familienlebens. Das lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht - und damit die vorgängige kantonale Beschwerde an das Verwaltungsgericht - für die um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländer/innen oder ihre hier anwesenden nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (insbesondere Niederlassungsbewilligung) zu, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124 II 361 E. 1b).

Die Vorinstanz fand in erster Linie, die Adoption von I. durch den Beschwerdeführer und dessen Gemahlin lasse sich nicht anerkennen (E. 3). Trifft das zu, fehlt es an einem anspruchsbegründenden Kinds‑ (ANAG) bzw. Familienverhältnis (EMRK) und kann daher auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Marc Spescha, Handbuch zum Auslän­derrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 102).

a) Nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internatio­nale Privatrecht (IPRG; SR 291) anerkennt die Schweiz ausländische Adoptionen, wenn sie ‑ wie hier ‑ im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind (Abs. 1). Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinn des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen entfalten, werden in der Schweiz nur mit denen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen (Abs. 2). Kraft Art. 27 Abs. 1 IPRG anerkennt die Schweiz im Ausland ergangene Ent­scheidungen nicht, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offen­sichtlich unvereinbar wäre. Wird eine Entscheidung ‑ so gegenwärtig ‑ vorfrageweise geltend gemacht, erlaubt Art. 29 Abs. 3 IPRG der angerufenen Behörde, selber über die Anerkennung zu befinden.

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 1982 widerspricht es dem hiesigen Ordre public, wenn einer Adoption kein Pflegeverhältnis vorausgegangen ist. Und die Nichtanerkennung einer ausländischen Adoption verstösst laut einem Entscheid der Europäischen Menschenrechtskommission vom 15. Dezember 1977 jedenfalls dann weder gegen Art. 8 noch den das Recht auf Familiengründung verbürgenden Art. 12 EMRK, wenn das Adoptivkind nicht bei den Adoptiveltern gelebt hat (Quellen bei Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Art. 268 N. 89 und 89b ZGB). An der menschenrechtlichen Situation scheint sich inzwischen nichts geändert zu haben (vgl. Jochen Frowein in: EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 N. 17 und 12 N. 6; Arthur Haef­liger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 319; Caroni, S. 32 und ‑ kritisch ‑ 236 f.). Ebenso wenig weicht das Bundesgericht in seiner Praxis zu Art. 8 EMRK von dieser Linie ab (Caroni, S. 243 f., wiederum mit Kritik). Ein Pflegeverhältnis nun liegt lediglich vor, wenn die Adop­tiveltern das Kind ins eigene Heim aufnehmen und es persönlich betreuen. Das Pfle­geverhältnis braucht nicht in einem Zug zu verlaufen, doch darf es sich auch nicht bloss auf gemeinsame Ferien­aufenthalte beschränken (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 11.04). In solchem Sinn hat die Vorinstanz ‑ worauf sich in Anwen­dung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen lässt ‑ richtig festgehalten, zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Frau und I. habe nie eine Wohngemeinschaft bestanden (E. 3a+c). Das Abstreiten in der Beschwerde erschöpft sich mit reinem Protest, ohne dem inhaltlich etwas entgegensetzen zu können.

Für Urs Mosimann (in: Internationales Privatrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, Art. 78 N. 15) dürfte das Bundesgerichtsurteil vom 29. April 1982 immer noch richtig sein. Indes hat BGE 120 II 87 eine ausländische Adoption eines erst vierwöchigen Kindes aner­kannt, die offenbar auf keinem Pflegeverhältnis beruhte. Und mit Botschaft vom 19. Mai 1999 betreffend das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kin­dern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen unterbreitet der Bundesrat die Genehmigung einer internationalen Konvention und den Entwurf eines Gesetzes, wonach für die Aner­kennung ausländischer Adoptionen denselben kein Pflegeverhältnis vorausgegangen sein muss (BBl 1999, 5795 ff., insbesondere 5828 f. und 5840; Hegnauer, Kindesrecht, N. 11.04). Vor diesem Hintergrund erheben sich Zweifel, ob der Mangel eines Pflegever­hältnisses für sich der Anerkennung der Adoption von I. entgegenstehe.

b) Unter der Annahme, es handle sich hier überhaupt um eine Volladoption (vgl. Mosimann, Art. 78 N. 11 ff. sowie act. 6/2), muss dieser aber jedenfalls wegen rechtsmiss­bräuchlicher Begründung die Anerkennung versagt bleiben. Eine Adoption soll "ehrlich und aufrichtig ‑ d.h. nicht lediglich als Vorwand zur Verschaffung eines Einreise- und Aufenthaltstitels ‑ die Begründung von Familienleben" anstreben (Caroni, S. 237; vgl. auch S. 191). Sie "ne peut être un moyen d'obtenir plus aisément l'autorisation de s'établir en Suisse et de faciliter l'avenir économique de l'adopté. Le regroupement sera en particulier refusé lorsque l'adoption intervient tardivement, surtout lorsqu'elle aurait pu avoir lieu plus tôt, et que l'enfant doit venir en Suisse à la fin des sa scolarité" (Alain Wurzburger, La ju­risprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Berne 1997, S. 16).

Der Beschwerdeführer und seine Gattin wollen I. als Blutsverwandten seit des­sen Geburt kennen. Als das Kind das Alter von sieben Jahren erreicht habe, also 1991, hätten es seine leiblichen Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr behalten können. Damals hätten die jetzigen mit den seinerzeitigen Eltern die Adoption vereinbart und ihnen seither jährlich Fr. 4'000.‑ Unterhaltszahlungen geleistet. Vor der formellen Adoption, deren schwieriges Verfahren sich über fast drei Jahre hingezogen habe, hätte I. als guter Schüler in der Heimat noch die angefangene achtjährige Grundschule beenden mögen und das dann auch getan. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer vor jeder Instanz miteinander unvereinbare Angaben, was die Betreuung des Kindes ab dem Alter von sieben Jahren anlangt: Erstens soll es bei den leiblichen El­tern geblieben sein, zweitens in einem Heim geweilt und drittens bei den heutigen Adoptivgrosseltern väterlicherseits gelebt haben. Letzteres lässt einen fragen, warum denn die leiblichen Eltern Geld bekamen.

Damit mag es sich wie auch immer verhalten. Mit der Vorinstanz (E. 5 f.) bleibt unerklärlich, wieso der Beschwerdeführer sowie seine Gemahlin das Kind I. ‑ nach bloss einem Jahr Grundschule ‑ nicht adoptierten und nachzogen, als jene 1992 mit den leiblichen Kindern in die Schweiz kam, wenn es ihnen um die Begründung von Familienleben gegan­gen wäre, bzw. erlaubt das einzig den Schluss, dass die Adoption vor weniger als einem Jahr nur geschah, um für I. die Einreisebewilligung erwirken und ihm die hiesigen Ausbildungs‑ (und dann Erwerbs)chancen eröffnen zu können. Die wohlbegründeten in­haltlichen Zweifel der Vorinstanz am Adoptionsentscheid (E. 3) dürfen und müssen auf sich beruhen, machen aber jedenfalls die angebliche Langwierigkeit des Verfahrens voll­kommen unglaubwürdig. Lässt sich demnach die Adoption nicht anerkennen und folglich auf die Beschwerde nicht eintreten, ist dennoch über die behauptete persönliche Beziehung des Beschwerdeführers und von dessen Frau zu I. nichts gesagt und diesen unbenommen, ihm weiterhin Unterstützung zu gewäh­ren.

2.

Hätte die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz die Beschwerde veranlasst, wären die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13. N. 27). So verhält es sich indes nicht, weil der Beschwerdeführer auch die Nichtanerkennung der Adoption anficht. Er wird daher als Unterliegender kosten­pflichtig und kann aus dem nämlichen Grund keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf ...

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 89b — lu dans la version du 1 janvier 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 17, Art. 28, Art. 43 et Art. 70 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2003, 1 janvier 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2006, 21 août 2006, 1 janvier 2007, 1 août 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 octobre 2008, 1 janvier 2009, 17 août 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 19 octobre 2012, 6 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2018, 1 octobre 2018, 1 janvier 2019, 1 mai 2020, 1 juin 2020, 1 juillet 2021, 1 octobre 2022, 1 mai 2024, 1 juillet 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur le droit international privé, Art. 27, Art. 29 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2000; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 juin 2005, 1 janvier 2007, 1 mars 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 1 juillet 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 janvier 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 8 et Art. 12 — lu dans la version du 1 avril 1999; l’acte a été consolidé à nouveau le 23 mars 2005, 14 juin 2006, 1 juin 2009, 1 juin 2010, 23 février 2012, 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.
  • Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht, Art. 17 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 décembre 2011, 1 avril 2017, 1 février 2018, 1 janvier 2019, 21 février 2022 et 1 janvier 2024.