Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

Führerausweisentzug

Rubrum

I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Das Entzugsverfahren war eingeleitet worden, nachdem A nach einem Unfall auf die herbeigerufenen Polizeibeamten einen aufgeregten und verwirrten Eindruck gemacht hatte. Das mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Institut erachtete seinen Zustand als psychisch instabil und verneinte infolgedessen seine Fahreignung. – Ge­mäss der Entzugsverfügung kann der Führerausweis erst wieder erteilt werden, falls ein günstig lautendes amtsärztliches Gutachten vorliegt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II. Einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab.

III. Dagegen liess A am 4. März 2002 rechtzeitig Beschwerde erheben, wobei er seine bereits vor Regierungsrat gestellten Anträge erneuerte: Es sei ihm der Führerausweis nicht zu entziehen bzw. die Entzugsverfügung aufzuheben; eventualiter sei ihm der Führerausweis unter Auflagen zurückzuerstatten; subeventualiter sei ihm der Führerausweis unter Bekanntgabe der Voraussetzungen der Wiedererteilung zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ”zulasten Staat”. Die Staatskanzlei schloss am 2. April 2002 namens des Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde, wogegen die Direktion für Soziales und Sicherheit auf eine Stellungnahme verzichtete.

Regeste

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung bei Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates (E. 1). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises ist anzuordnen, wenn eine Person aufgrund ihres psychischen Zustandes zum Führen eines Motorfahrzeuges nicht imstande ist. Der psychische Zustand muss durch ein verkehrspsychologisches und/oder psychiatrisches Gutachten abgeklärt werden (E. 2a). Kognition: Ein psychiatrisches Gutachten wird vom Verwaltungsgericht nur daraufhin überprüft, ob es vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (E. 2b). Da dies vorliegend der Fall ist, besteht kein Anlass, von der gutachterlichen Empfehlung (Führerausweisentzug) abzuweichen (E. 2c). Abweisung der Beschwerde (E. 3a). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3b).

Erwägungen

1.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Administrativmassnahmen im Stras­­senverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).

2.

a) Der Führerausweis ist auf unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn eine Person durch geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. b und Art. 17 Abs. 1bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 [SVG]). Da ein solcher Entzug der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern dient, kann die Fahreignung nicht völlig abstrakt umschrieben werden; vielmehr sind nur jene Besonderheiten oder Merkmale eignungsrelevant, die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2031; vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]). Bestehen Zweifel an der psychischen Eignung des Führers, ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten einzuholen (Art. 9 Abs. 1 VZV).

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, dass bei ihm keine Besonderheiten oder Merkmale vorlägen, die Auswirkung auf seine Fahreignung hätten. Das eingeholte Gutachten stelle zu Unrecht auf seine beiden Hospitalisationen (1964 und 1989) ab, da die damals gestellten Diagnosen nicht im Zusammenhang mit seiner Fahreignung gestanden hätten. Die erstinstanzlich entscheidende Direktion wiederum habe die Gutachten falsch ausgewertet. Damit wiederholt der Beschwerdeführer über weite Strecken gleichlautend jene Argumente, die er bereits vor Regierungsrat geltend machte. Im Gegensatz zum Regierungsrat (§ 20 Abs. 1 VRG) ist indessen die Kognition des Verwaltungsgerichts auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG): Eine Angemessenheitskontrolle lässt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. Ap­ril 1999 (BV) nicht ableiten, da ein Sicherungsentzug keine ”strafrechtliche Anklage” im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt und vorliegend auch kein ”civil right” betroffen ist (vgl. BGE 122 II 464 E. 3c; RB 1997 Nr. 124). – Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen ist das Verwaltungsgericht keiner Kognitionsbeschränkung unterworfen (§ 51 VRG). Ist jedoch, wie hier (Art. 9 Abs. 1 VZV), bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhaltes auf Erkenntnisse und Wertungen abzustellen, die von einer nichtrichterlichen Fachperson zu treffen und in einem Gutachten festgehalten sind, auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. Es beschränkt seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkenntnis und Unbefangenheit bewiesen hat (RB 1997 Nr. 9; RB 1982 Nr. 35; ebenso das Bundesgericht: BGE 118 Ia 144, 146 f. mit weiteren Hinweisen).

c) Der Beschwerdeführer erschien beim Institut zweimal nicht zum Untersuchungs­termin. Beim ersten Mal rief er die zuständige Assistenzärztin an; diese erachtete sein Verhalten als auffällig, da das Gespräch mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Gedankensprün­gen gespickt war. Beim zweiten Mal erschien der Beschwerdeführer einige Stunden zu spät und machte den anwesenden Institutsmitarbeitern einen wirren, auffälligen, teils drohenden Eindruck. An der Untersuchung schweifte er während der Schilderung des Unfallhergangs ab und gab an, der Unfall sei ein ”stereometrisches und zeitliches Problem, also vierdimensional …, und die Auswirkung sei fragwürdig, da es zwei Fahrer, vier Eltern und acht Gross­eltern betreffe”. Die weiteren Angaben zum Unfall und zur Anamnese waren gespickt mit nicht nachvollziehbaren Gedankengängen bei einer unterschwellig aggressiven, teils drohenden Haltung. Dass die Gutachterin daraus auf ein hohes Gefährdungspotential schloss, kann nicht beanstandet werden. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers erscheint in der Tat als unregelmässig und schnell wechselnd. Dass die Gutachterin daraus ableitete, ein Krankheitsschub könne jederzeit wieder auftreten, ist mit der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso schlüssig ist die gutachterliche Beobachtung, dem Beschwerdeführer fehle die notwendige Krankheitseinsicht, womit nicht zu erwarten sei, dass er sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung unterziehen werde. Da eine freiwillige Therapie aber überhaupt erst eine Voraussetzung für die Fahreignung darstellt, kam die Gutachterin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht die für das Führen eines Fahrzeuges erforderliche psychische Eignung besitzt . Die Ergebnisse des verkehrs­psy­chologischen Leistungstests stehen dieser Schlussfolgerung nicht entgegen; sie belegen einzig, dass die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in einem klar fixierten Setting weniger stark zum Tragen kommen als in einer offenen Gesprächssituation. Der Strassenverkehr ist aber gerade nicht durch die Strukturierung gekennzeichnet, die standardisierten Testsituationen zugrunde liegt; insofern ist für die Beurteilung der Fahreignung von einem umfassenden Ansatz auszugehen, der sämtliche relevanten Verhaltensweisen mit einbezieht. Dazu durfte sich die Gutachterin insbesondere auch auf den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich stützen, der die Umstände der Hospitalisation vom 24. Februar 1989 schilderte: Danach war es zur notfallmässigen Einweisung gekommen, weil der Beschwerdeführer mit einem Beil das Türfenster eines Zürcher Nachtklubs eingeschlagen und zuvor sein Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinker auf den Tramgeleisen stehen gelassen hatte. Mit derart unberechenbaren Verhaltensweisen gefährdet der Beschwerdeführer den Verkehr erheblich. – Das Gutachten hat all die genannten Umstände überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt, weshalb keine triftigen Gründe bestehen, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 102 IV 225, 226 f.). Im Übrigen kann auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.

a) Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, ein Motorfahrzeug sicher zu führen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG. An diesem Ergebnis vermag sein Hinweis auf seine langjährige im Wesentlichen unfallfreie Fahrpraxis nichts zu ändern. Ein Sicherungsentzug ist vielmehr unabhängig von allfälligen Verkehrsregelverletzungen immer dann anzuordnen, wenn ein Entzugsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt (VGr. Aargau, 24. September 1992, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1992, S. 191, E. 3c/cc). Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer demnach zu Recht entzogen. Damit ist sein Hauptbegehren, mit dem er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, abzulehnen. Für die eventualiter begehrte Rückerstattung des Führerausweises unter Auflagen bleibt ebensowenig Raum, da eine Auflage voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig und zu einer Therapie bereit wäre. Ebenso abzulehnen ist sein subeventualiter gestelltes Begehren, womit er die ”genaustmögliche Bekanntgabe der Voraussetzungen der Wiedererteilung” verlangt. Diese Voraussetzungen ergeben sich wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, mit genügender Klarheit aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 3 SVG, Art. 33 Abs. 1 VZV) bzw. der erstinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

b) Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm nicht zu, ebensowenig der Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

2. ...

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance réglant l’admission des personnes et des véhicules à la circulation routière, Art. 9, Art. 30 et Art. 33 — lu dans la version du 1 août 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2003, 1 novembre 2003, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 mars 2005, 1 octobre 2005, 1 décembre 2005, 1 mars 2006, 1 janvier 2007, 1 février 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 5 décembre 2008, 1 septembre 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 19 août 2014, 1 juin 2015, 1 avril 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2019, 1 février 2019, 3 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 avril 2022, 23 janvier 2023, 1 avril 2023, 15 juillet 2023, 1 mars 2024, 1 avril 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 18 juin 2025, 1 juillet 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 14, Art. 16 et Art. 17 — lu dans la version du 1 janvier 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 30 — lu dans la version du 3 mars 2002; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 6 — lu dans la version du 1 avril 1999; l’acte a été consolidé à nouveau le 23 mars 2005, 14 juin 2006, 1 juin 2009, 1 juin 2010, 23 février 2012, 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.

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