Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Submission

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Regeste

Parteientschädigung bei Rückzug einer Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss � 17 Abs. 2 VRG in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt. Mit der Praxis, wonach die Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung getragen.

Erwägungen

1.

Abteilung

VB.2007.00080

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. März 2007

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser, Gerichtssekretär Josua Raster.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt X,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.

Am 19. Februar 2007 liess die Submittentin A AG gegen die mit "Verfügung" vom 7. Februar 2007 eröffnete Arbeitsvergabe "Reinigung von öffentlichen WC-Anlagen" des Stadtrats von X vom 31. Januar 2007.

II.

Am 20. März 2007 wurde die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen. Demgemäss ist das Verfahren VB.2007.00080 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

Die Verfahrenskosten sind angesichts der Umstände auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung, den sie im Rückzugsschreiben bekräftig, ist abzuweisen. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 31). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 16).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 7. Juni 2000 (RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45) die Möglichkeit, dass im Vergabeverfahren unter bestimmten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen eine Parteientschädigung auch einer Partei zugesprochen werden kann, die ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat, als denkbar betrachtet, die Frage schliesslich aber offen gelassen. Wenn das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis in vereinzelten Fällen einer unterliegenden Partei gestützt auf das Verursacherprinzip eine Parteientschädigung zugesprochen hat, handelte es sich dabei durchwegs um Fälle, die materiell entschieden wurden (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Es würde schon aus praktischen Gründen zu weit führen, wenn im Rahmen einer lediglich formellen Erledigung auch eine entsprechende materielle Würdigung vorgenommen werden müsste. Eine unvollständige Begründung stellt jedenfalls im Rahmen eines Vergabeverfahrens keinen derart krassen Verfahrensmangel dar, welcher die Anwendung des Unterliegerprinzips als unbillig erscheinen lässt. Mit der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach die Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung getragen.

Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht erfüllt, da diese zur Begründung des Vergabeentscheids ohnehin verpflichtet war. Die Mitbeteiligte hat kein Entschädigungsbegehren gestellt.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellungskosten, Fr. 450.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 82 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2007, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.