Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

Submission

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2010.00002

Beschluss

der 1. Kammer

vom 24. Februar 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Spitalverband Bülach, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

Regeste

Lieferung eines Computertomographen für das Spital Bülach. Nichteintreten mangels eines Anfechtungsobjekts. Gemäss Absageschreiben an die Beschwerdeführerin wurden die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben. Da jedoch der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, liegt keine anfechtbare Anordnung vor (E. 1.3). Nichteintreten.

Sachverhalt

I.

Der Spitalverband Bülach führte eine Submission "Computertomograph 64 Zeilen" durch. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wurde der A AG mitgeteilt, dass der Zuschlag vorbehältlich der Zustimmung durch den Verwaltungsrat des Spitals Bülach an die C AG erteilt wird.

II.

Dagegen erhob die A AG am 4. Januar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheids.

Da unklar war, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorliegt, wurde der Beschwerdegegner eingeladen, insbesondere auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 teilte er mit, in Bezug auf die vorliegende Beschwerde habe noch kein gültiges Anfechtungsobjekt vorgelegen. Am 3. Februar 2010 beantragte er schliesslich, das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abzunehmen.

Erwägungen

1.1

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

1.2

Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Nach § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, sofern das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz nicht eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

Der Begriff der Anordnung in § 41 VRG entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00388, E. 1.1; 22. November 2007, VB.2007.00378, E. 2.2; 13. November 2003, VB.2003.00298, E. 1a, alle unter www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11, § 41 N. 5). Unter den Begriff der Verfügung fallen – entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – individuell-konkrete Anordnungen, das heisst individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473 E. 2a).

1.3

Dem Absageschreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2009 war ein Blatt mit der Aufschrift "Submissionsergebnis / Verfügung" beigelegt, gemäss welchem die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben werden. Es enthielt zudem eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde. Da jedoch gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, fehlt dem Absageschreiben vom 22. Dezember 2009 samt Beilage die erforderliche Verbindlichkeit. Somit liegt keine anfechtbare Anordnung vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdegegner auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.

In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist trotz des fehlenden Anfechtungsobjekts davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen im Sinn von Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt. Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags erreicht die im Staatsvertragsbereich massgebenden Schwellenwerte, weshalb gegen diesen Beschluss, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden kann, andernfalls nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig ist (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 90.-- Zustellungskosten, Fr. 590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an…

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 82, Art. 83, Art. 93 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure administrative, Art. 5 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 mai 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 avril 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021 et 1 juillet 2022.

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