05.471

Exonération du minimum vital

Goll Christine · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Die vorliegende parlamentarische Initiative hat eine lange Vorgeschichte. Die SGK-NR gab ihr bereits in der ersten Phase am 21. Oktober 2005 Folge. Nach klarer Zustimmung durch die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit am 25. Januar 2006, ebenfalls im Rahmen der ersten Phase der Beratung der parlamentarischen Initiative, liegt nun ein ausgearbeiteter Entwurf vor.

Was will diese parlamentarische Initiative? Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, im StHG, soll eine Bestimmung aufgenommen werden, welche es den Kantonen erlaubt, das Existenzminimum als steuerfrei zu erklären. Die eidgenössischen Räte haben die gleichlautende Bestimmung, die eine Änderung von Artikel 11 StHG mit sich bringt, bereits einmal verabschiedet, und zwar haben beide Räte der Steuerbefreiung des Existenzminimums am 20. Juni 2003 zugestimmt. Diese Regelung war Bestandteil des Steuerpaketes 2001, welches in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 an der Urne abgelehnt wurde. Die Ablehnung des Steuerpaketes an der Urne hatte jedoch nichts mit der expliziten Steuerbefreiung des Existenzminimums zu tun, denn dieser Vorschlag war von keiner Seite bestritten worden, im Gegenteil: Die Kantone haben sich im Rahmen der parlamentarischen Beratung zum Steuerpaket 2001 mit der neuen Bestimmung in der vorliegenden Form einverstanden erklärt. Gerade aufgrund der offenen Formulierung des neuen Artikels 11 StHG hat der kantonale Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum. So kann er selber bestimmen, wie er das Existenzminimum definieren will, in welcher Höhe die Steuerbefreiung erfolgen soll und auf welche Weise die Freistellung des Existenzminimums zu erfolgen hat, sei es durch das Zusammenwirken von Tarifen und Abzügen oder durch einen neuen Sozialabzug. Die Tarifhoheit der Kantone wird in keiner Art und Weise tangiert.

Welche Gründe sprechen für die ohne Gegenstimme zuhanden des Nationalrates verabschiedete parlamentarische Initiative? Für Ihre Kommission standen drei Gründe im Vordergrund.

1. Die Armutsproblematik in der Schweiz hat sich in den letzten Jahren verschärft. Zu den von Armut bedrohten und betroffenen Bevölkerungsgruppen gehören Menschen mit Bildungsdefiziten, Langzeitarbeitslose, Familien, insbesondere alleinerziehende Mütter, sowie die Gruppe der Working Poor, also Menschen, die trotz Erwerbstätigkeit über zu wenig Einkommen verfügen, um ihre Existenz und die ihrer Familie zu sichern. Die Problemlast trifft insbesondere Städte und grosse Agglomerationen. Die fehlende Koordination zwischen den verschiedenen Institutionen der Sozialversicherungen und der Sozialhilfe sowie das unkoordinierte Zusammenwirken von Sozialpolitik, Steuerpolitik und Familienpolitik verhindern heute ein tragendes Netz von wirkungsvollen und zielgerichteten Massnahmen zur Armutsbekämpfung und damit letztlich auch die Existenzsicherung und die Integration der von Armut betroffenen Personen.

2. Die SGK-NR hat sich als erstes gesamtschweizerisches Gremium auf Parlamentsebene mit der Problematik der Armut in der Schweiz und mit konkreten Armutsbekämpfungsmassnahmen befasst. Eine nationale Strategie gegen die Armut fehlt bisher in unserem Land. Politische Massnahmen zur Armutsbekämpfung müssten vor allem die Sozialpolitik, insbesondere die Arbeitslosen- und Invalidenversicherung sowie die Sozialhilfe, aber auch die Familien- und Steuerpolitik umfassen. Die SGK-NR hat deshalb ein Vorstosspaket verabschiedet. Dazu gehört als ein Element diese parlamentarische Initiative, über die Sie noch zu befinden haben. Alle anderen Vorstösse aus unserer Kommission wurden vom Nationalrat angenommen. Dazu gehören die Motion 06.3002, "Armutsstatistik", die Motion 06.3001, "Gesamtschweizerische Strategie zur Bekämpfung der Armut", das Postulat 06.3003, das Vorschläge des Bundesrates zur Harmonisierung im Bereich Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso verlangt, sowie eine Massnahme, welche die Kommission ebenfalls vorgeschlagen hat und die im Rahmen der 5. IV-Revision durch die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in die Gesetzgebung Eingang fand. Demnach sollen künftig auch Personen, deren Vermittlungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, von Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen profitieren können.

3. Die Kommission hat sich unter anderem im Rahmen von ausgedehnten Hearings und angeforderten Gutachten intensiv mit den Handlungsanleitungen zur Armutsbekämpfung und Existenzsicherung befasst. Sie hat festgestellt, dass Anreize zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbsarbeit fehlen. Die Erzielung eines höheren Einkommens führt zu höheren Abgaben und/oder zu einer Reduktion der Unterstützung insbesondere im Rahmen von kantonal und kommunal unterschiedlich ausgestalteten Bedarfsleistungen, ohne dass es jedoch zu einer finanziellen Besserstellung der betroffenen Personen und ihrer Familien kommt. Es kann im Gegenteil zu einer Verschlechterung der finanziellen Situation kommen.

Die Kommission kommt deshalb zum Schluss, dass negative Arbeitsanreize bestehen, wenn Erwerbseinkommen besteuert werden, die nicht oder kaum zur Deckung des Existenzbedarfs ausreichen. Die vorgeschlagene Steuerbefreiung des Existenzminimums stellt für die Kommission deshalb eine wirkungsvolle und unbürokratische Massnahme dar, um diesen Systemfehler zu korrigieren.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen ohne Gegenstimme Eintreten und Zustimmung. Mit der Ablehnung des Steuerpaketes durch das Volk am 16. Mai 2004 fand auch die von allen Seiten unbestrittene explizite Steuerbefreiung des Existenzminimums keinen Eingang in das StHG. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass es sich hier um ein zentrales Element der Strategie gegen die Armut handelt, weshalb sie mittels einer Kommissionsinitiative die Umsetzung dieses Anliegens vorschlägt. Der ausgearbeitete Erlassentwurf wurde in der SGK des Nationalrates am 5. Mai 2006 mit 17 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zuhanden des Nationalrates verabschiedet.

Im Namen unserer Kommission beantrage ich Ihnen deshalb, ebenfalls auf dieses Geschäft einzutreten und der Steuerbefreiung des Existenzminimums zuzustimmen.

Meyer Thérèse · Mit-F · Conseil national · Fribourg · Groupe démocrate-chrétien

Le présent projet propose d'introduire, dans la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes, une disposition d'après laquelle le minimum vital n'est pas imposable.

Notre commission a examiné plusieurs possibilités de lutte contre la pauvreté qui malheureusement augmente dans notre pays et qui touche de plus en plus souvent des gens et des familles dont les membres ont une activité lucrative, même souvent à plein temps.

Dans la palette des moyens de lutte contre la pauvreté et des mesures visant à assurer le minimum vital, la commission a notamment identifié la formation, l'encouragement au travail, l'aménagement des allocations et prestations pour les familles et les assurances sociales et l'exonération fiscale du minimum vital. Elle est arrivée à la conclusion que la meilleure arme pour lutter contre la pauvreté était l'exonération fiscale du minimum vital.

En effet, dans un système que nous voulons subsidiaire, l'imposition telle qu'elle est pratiquée aujourd'hui empêche souvent des personnes touchées par la pauvreté d'améliorer leur situation et leur revenu par leurs efforts personnels, car l'imposition annihile leurs efforts et quelquefois péjore même leur situation quand ils travaillent plus et qu'ils ont des revenus légèrement plus élevés. Dans ces situations, l'imposition est donc franchement contre-productive. Dans les situations où l'aide des pouvoirs publics est nécessaire, l'Etat reprend d'une main ce qu'il doit donner de l'autre, et ce n'est pas non plus une situation enviable.

La commission conclut qu'instaurer une exonération fiscale du minimum vital serait une mesure efficace et peu contraignante au niveau administratif pour soutenir les personnes en situation précaire.

La commission d'experts "Imposition de la famille" créée par le chef du Département fédéral des finances en 1998 s'était prononcée en faveur d'une exonération d'un montant minimum qui devait permettre de ne pas imposer le minimum vital. Dans le train de mesures fiscales 2001, le Parlement a accepté sans problème d'introduire cette mesure dans la révision, pour autant que les cantons définissent eux-mêmes le minimum vital à exonérer. Les cantons peuvent donc accepter cette mesure telle qu'ils l'ont souhaitée lors de la consultation de l'an 2000.

Actuellement, le début de l'assujettissement dans les cantons se situe dans une fourchette d'environ 4000 à 23 000 francs pour les célibataires, de 8500 à 40 600 francs pour les couples sans enfants et de 22 300 à 58 200 francs pour un couple avec deux enfants. Vous voyez qu'il y a une très grande fourchette, alors qu'au niveau fédéral, pour l'impôt fédéral direct, on prévoit 21 900 francs pour les célibataires, 36 400 francs pour les couples sans enfants et 50 600 francs pour un couple avec deux enfants.

La modification de l'article 11 de la loi sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes correspond à celle qui a été acceptée par les deux chambres lors du dernier examen de cet objet dans notre Parlement. Elle introduit l'exonération du minimum vital pour lutter contre la pauvreté, mais elle laisse la compétence aux cantons de fixer les montants du minimum vital. Elle règle aussi le problème des versements en capitaux remplaçant les prestations périodiques. Un délai de trois ans serait accordé aux cantons pour mettre en vigueur la nouvelle disposition.

La commission a décidé, par 17 voix contre 0 et 4 abstentions, d'adopter ce projet. Je vous encourage donc à en faire de même. Nous aurons ainsi un bon instrument pour lutter contre la paupérisation dans notre pays.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Conseil fédéral · Appenzell Rh.-Ext.

Der Bundesrat anerkennt das Ziel der Armutsbekämpfung ebenfalls. Insofern stellt er sich nicht gegen diese parlamentarische Initiative. Wenn wir jetzt dennoch gewisse Zweifel äussern, dann sind sie eigentlich fast eher formeller Art.

Der erste Zweifel seitens des Bundesrates besteht darin, dass ein Geschäft von einer so grossen Tragweite nach unserer Meinung nur mit einer formellen Anhörung der Kantone abgehandelt werden sollte. Und diese Anhörung der Kantone hat nicht stattgefunden. Denn das Projekt kann bei den Kantonen unter Umständen zu weitreichenden Gesetzesänderungen führen. Daher wäre die Anhörung nach unserer Auffassung eine Grundbedingung. Natürlich haben sich die Finanzdirektoren im Jahr 2001 einmal damit befasst, aber seither hat sich Verschiedenes geändert. Und die Meinung der Kantone wäre nach unserer Auffassung hier wichtig.

Bereits die Bundesverfassung gibt vor, dass jeder und jede Steuerpflichtige nach der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern ist. Und bei sehr niedrigen Einkommen kann davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit zur Abgabe von Steuern nicht vorhanden ist. Das müsste man eben auch mit den Kantonen noch einmal besprechen. Das ist der eine Punkt. Wir laden Sie also ein, die Kantone formell anzuhören.

Der zweite Punkt ist eine gesetzestechnische Frage. Artikel 72f des Steuerharmonisierungsgesetzes regelt die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Steuerharmonisierungsgesetz. Innert drei Jahren nach Inkraftsetzung dieser Änderungen müssen die Kantone ihrerseits die Anpassung der Gesetzgebung vornehmen. Nach Ablauf dieser Frist finden die Änderungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II hat nun die parlamentarische Redaktionskommission eine neue Formulierung zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung des Gesetzes eingebracht. Der bisher stets aufgeführte Verweis auf Artikel 72 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes wird von der Redaktionskommission nicht mehr als sachgerecht empfunden und soll daher durch eine direkte Formulierung ersetzt werden. Das hätte jetzt für das vorliegende Geschäft folgende Konsequenzen: Artikel 72f des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung ist bereits durch die Unternehmenssteuerreform II besetzt. Weil das so ist, müsste die Bestimmung folglich in Artikel 72g bzw. - je nach Stand weiterer Revisionsarbeiten - in Artikel 72h usw. umnummeriert werden. Der neue Artikel 72g würde dann folgendermassen lauten: Absatz 1 wie vorgeschlagen; in Absatz 2 müsste stehen: "Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 11 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht."

An ihrer Sitzung vom 7. September hat die SGK-NR beschlossen, sich den Anträgen des Bundesrates nicht anzuschliessen und diese Vorlage ohne Änderungen an das Gremium hier weiterzuleiten. Unser Wunsch wäre nun in der Tat einerseits die formelle Anhörung der Kantone und anderseits diese gesetzestechnische Anpassung.

Aber wie gesagt, zum Grundsatz der Motion hat der Bundesrat keine andere Auffassung als jene, die hier vertreten wurde.

Genner Ruth · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S

Herr Bundesrat, ich wundere mich, dass Sie sich jetzt so winden und eigentlich der am schlechtesten gestellten Gruppe in der Schweiz, nämlich den Leuten, die unter dem Existenzminimum leben, keine Steuererleichterungen zukommen lassen wollen, nachdem wir nun die Unternehmen entlastet haben, die Ehepaare entlastet haben. Dieses Geschäft war ja schon einmal in den WAK des Nationalrates und des Ständerates ganz klar beschlossen worden, nämlich im Rahmen des Steuerpaketes, und auch damals haben sich die Kantone hinter diese Vorlage stellen können. Ich wundere mich deshalb, warum Sie heute der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit nicht grünes Licht geben.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Conseil fédéral · Appenzell Rh.-Ext.

Ich weiss nicht, ob das eine Frage war. Ich habe mich nicht gegen das Anliegen ausgesprochen. Wenn Sie dieser Auffassung sind, haben Sie mir nicht richtig zugehört. Ich habe zwei Dinge moniert: Der erste Punkt war die formelle Anhörung der Kantone, im Zusammenhang mit ihrer Anschlussgesetzgebung. Der zweite Punkt war ein rein gesetzestechnischer Hinweis, der nach unserer Auffassung auch in Ihrer Kommission zur Kenntnis genommen werden sollte. Ich habe am Ende meines Votums gesagt, dass ich mich dem Grundsatz der Steuerbefreiung des Existenzminimums nicht widersetze. Der Bundesrat vertritt keine andere Auffassung. Ich bin deshalb über die Frage etwas erstaunt.

Janiak Claude · P-M · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste

Herr Bundesrat, Sie stellen also keinen Nichteintretensantrag? - Das ist richtig.

Goll Christine · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Nachdem der Bundesrat jetzt keinen Nichteintretensantrag stellt, erübrigen sich eigentlich die weiteren Erläuterungen. Ich möchte nur noch einmal betonen, dass unsere Kommission die Stellungnahme des Bundesrates selbstverständlich zur Kenntnis genommen und an ihrem Entscheid - mit 17 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen - vom Mai 2006 festgehalten hat, auf dieses Geschäft einzutreten und die Steuerbefreiung des Existenzminimums auch dem Nationalrat zu empfehlen. Selbstverständlich haben wir auch die gesetzestechnische Anpassung durch den Bundesrat zur Kenntnis genommen, haben auch darauf hingewiesen, dass wir mit dieser rein gesetzestechnischen Anpassung einverstanden sind. Der Antrag des Bundesrates, allenfalls noch die Kantone zu befragen, kann auch im Zweitrat, im Ständerat, noch diskutiert werden, wobei unsere Kommission der Auffassung ist, dass eine solche Befragung der Kantone eigentlich nicht mehr notwendig ist, nachdem die Kantone bereits im Rahmen des Steuerpaketes 2001 der genau gleichlautenden Formulierung, wie sie jetzt vorliegt, zugestimmt haben.

Meyer Thérèse · Mit-F · Conseil national · Fribourg · Groupe démocrate-chrétien

Je remercie Monsieur le conseiller fédéral Merz pour ses remarques; je le remercie aussi de ne pas faire de proposition de non-entrée en matière. Son attitude est juste: les cantons se sont prononcés sur ce projet et nous sommes allés dans leur sens avec le projet présenté aujourd'hui.

Au sujet de la proposition du Conseil fédéral concernant l'article 72f, nous ne pouvons qu'être d'accord: l'alinéa 2 est plus clair dans sa version.

Je vous demande donc d'accepter ce projet tel qu'il vous a été expliqué maintenant.

Janiak Claude · P-M · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerbefreiung des Existenzminimums)

Loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes (Exonération fiscale du minimum vital)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 11

Antrag der Kommission: BBl

Titre et préambule, ch. I introduction, art. 11

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 72f

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Präsident (Janiak Claude, Präsident): Wenn ich richtig verstanden habe, sollte Artikel 72f in Artikel 72g umnummeriert werden. Absatz 2 würde dann gemäss Antrag des Bundesrates lauten: "Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 11 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht."

Abs. 1 - Al. 1

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Abs. 2 - Al. 2

Angenommen gemäss Antrag des Bundesrates

Adopté selon la proposition du Conseil fédéral

Ziff. II

Antrag der Kommission: BBl

Ch. II

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Vote

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 112 Stimmen

Dagegen .... 46 Stimmen