05.052
5. IV-Revision
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
1. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
1. Loi fédérale sur l'assurance-invalidité
Art. 7b1 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7b1 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 7b1 geht es um die Mitwirkung der Arbeitgeber. Der Nationalrat ist unserem Vorschlag gefolgt: Wir haben bei der Beratung das erste Mal zwar den Titel in der Kommission so beschlossen, er ist aber nicht auf die Fahne gesetzt worden. Der Nationalrat hat dies nun korrigiert und den Titel "Mitwirkung der Arbeitgeber" beschlossen.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Sie empfiehlt Ihnen, gleichzeitig auch die französische Version des vom Nationalrat beschlossenen Titels zu korrigieren.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 3 Bst. c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8 al. 3 let. c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Unser Rat hat beschlossen, auf die Kapitalhilfe bei der beruflichen Eingliederung zu verzichten; dies mit der Begründung, dass jeder, der selbstständig wird, die Möglichkeit hat, entweder eigenes vorhandenes Kapital zur Verfügung zu stellen oder einen Teil seines Pensionskapitals in die Unternehmung zu stecken. Es sei nicht Sache der IV, Prämiengelder zur Schaffung von Risikokapital zur Verfügung zu stellen. Zudem stehe der administrative Aufwand in keinem Verhältnis zu den Auszahlungen.
Der Nationalrat hat sich in dieser Frage aber der Version des Bundesrates angeschlossen. Gleich wie der Bundesrat vertritt er die Meinung, die Kapitalhilfe sei als Massnahme der Eingliederung zu belassen. Damit bleibe ein Instrument - es geht pro Jahr erfahrungsgemäss um etwa 50 000 bis 100 000 Franken oder zwei bis drei Fälle - zur Integration von Personen erhalten. Im Einzelfall könne die Kapitalhilfe durchaus eine sinnvolle Massnahme darstellen.
Nachdem sich der Nationalrat mit deutlichem Mehr für die Kapitalhilfe entschieden hat und die Frage nicht matchentscheidend ist für die IV-Revision, machen wir Ihnen seitens der Kommission beliebt, dass wir uns dem Nationalrat anschliessen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14a Abs. 5
Antrag der Kommission
Festhalten, aber:
.... legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest.
Art. 14a al. 5
Proposition de la commission
Maintenir, mais:
.... fixe le montant, la durée ainsi que les modalités de versement.
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
In der ersten Runde haben wir entschieden, dass die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen werden sollen. In dieser Beurteilung ist uns der Nationalrat gefolgt.
Weiter haben wir entschieden, dass die IV die Möglichkeit haben soll, den Betrieben einen Betrag auszubezahlen, wenn ein Angestellter oder eine Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt werden kann. Der Bundesrat soll die entsprechenden Bestimmungen festlegen. Der Nationalrat vertritt mit 96 zu 73 Stimmen die Meinung, dass die Möglichkeit einer Beitragszahlung an die Arbeitgeber gestrichen werden soll. Er begründet seinen Entschluss damit, dass mit dieser Möglichkeit ein neues Element in der Invalidenversicherung Eingang finden würde. Wenn der Arbeitgeber einen Betroffenen weiterbeschäftigen kann, sei es nicht unproblematisch, wenn er von einer staatlichen Versicherung dafür Gelder ausbezahlt bekomme. Es werde damit eine Art Subvention eingeführt, die wir bis dato in dieser Art nicht kennen. Die IV-Gelder seien nicht für die Leistung von Lohnbeiträgen da; dies selbst dann nicht, wenn es sich um eine Kann-Formulierung handle und es gemäss Version des Ständerates dem Bundesrat obliege, Betrag und Auszahlungsbedingungen festzulegen.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen, an unserem ursprünglichen Antrag festzuhalten. Es sei für die Versicherung einfacher, einen finanziellen Anreiz zu leisten, wenn jemand am angestammten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird, als einen anderen Arbeitsplatz zu suchen, Leute umzuschulen und anderswo zu integrieren. Die Kommission hat aber ein gewisses Verständnis dafür, dass die Beiträge nicht unbeschränkt geleistet werden können. Um den Bedenken des Nationalrates entgegenzukommen, schlägt die Kommission vor, dass der Bundesrat nicht nur den Betrag und die Auszahlungsbedingungen, sondern auch eine Befristung festlegen muss.
Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis
Nous pouvons nous déclarer d'accord avec la proposition qui est faite par la commission de votre conseil.
Le problème a été évoqué au Conseil national, et il y a eu une discussion afin de définir la portée de cette disposition. Le Conseil national a voté la proposition de sa commission avec l'idée que ce n'était pas assez clair.
Je crois qu'avec la précision qui est apportée par votre commission, et le fait que cette disposition se trouve sous le titre "Les mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle", il est absolument clair que l'aide prévue ne peut être donnée que dans le cadre des mesures de réinsertion, c'est-à-dire pas pour quelqu'un qui entrerait dans une entreprise, mais pour quelqu'un qui y est déjà et qui, pendant un certain temps, est en phase de réadaptation ou qui suit une nouvelle formation.
Il ne s'agit pas d'un subside pour diminuer le salaire de quelqu'un, mais d'un moyen pour l'aider à s'intégrer ou à se réintégrer dans une entreprise qu'il devrait peut-être quitter s'il n'y avait pas les mesures de réinsertion qui sont prises. Parmi les moyens favorisant la réinsertion, il y a le versement de cette contribution. Il s'agit donc de quelque chose de limité à la période de réinsertion.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 3, 4
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 18 al. 3, 4
Proposition de la commission
Maintenir
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Auf der französischen Fahne sollte auch bei Absatz 4 "Maintenir" stehen.
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Nationalrat sieht vor, dass die Versicherung eine Entschädigung ausrichten kann, wenn es zu einer Anstellung kommt, welche mindestens drei Monate dauert, und es innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu einem Rückfall kommt. Der Ständerat hat sich diesem Entscheid angeschlossen, verlangt aber einen engeren Kausalzusammenhang. Er formulierte deshalb in den Buchstaben a bis c, gemäss welchen Bedingungen die Versicherung zu einer Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung herangezogen werden kann. Zusätzlich zu den drei Monaten und den zwei Jahren muss der Nachweis erbracht werden, dass diese Krankheit zu einem Schadenfall geführt hat, welcher wiederum zur Beitragserhöhung der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung geführt hat.
Im Nationalrat wurde leider in der Beratung nicht begründet, warum er unserer Forderung nach einem engeren Kausalzusammenhang nicht Folge leisten will.
Die Kommission bittet Sie, an unserer Formulierung festzuhalten. So erhält der Nationalrat nochmals die Möglichkeit, sich mit unserer Begründung vertieft auseinanderzusetzen.
Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis
Nous sommes en faveur de la solution du Conseil national. Je crois qu'il est inutile d'ouvrir un débat technique ici, il faut qu'il y ait une discussion à ce sujet en commission. Nous défendrons jusqu'au bout la solution du Conseil national parce que la vôtre nous paraît plus compliquée, plus difficile et probablement inefficace.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 18b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1 Art. 75 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 75 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 75 Absatz 3 ATSG geht es um eine teilweise Aufhebung des Regressprivilegs. Da ist uns der Nationalrat weitgehend gefolgt. Mit der Einfügung der Worte "und soweit" soll gemäss Nationalrat klargemacht werden, dass es nicht genügt, wenn die Person obligatorisch haftpflichtversichert ist, sondern dass auch der Deckungsgrad der Höhe des Regressanspruchs entsprechen muss.
Wir bitten Sie, dem Nationalrat zu folgen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 26a, 86a Abs. 2 Bst. f
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 26a, 86a al. 2 let. f
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 8 Art. 39a
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Ch. 8 art. 39a
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Le Conseil fédéral règle les modalités.
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
In den Sozialversicherungen werden sehr oft schützenswerte Daten ausgetauscht. Entsprechend braucht es für einen Datenaustausch mit Dritten eine Ausnahmeregelung. Der Ständerat hat sich klar dafür ausgesprochen, dass eine Regelung geschaffen werden müsse, damit Daten, die für eine Früherfassung nötig sind, auch ohne Einwilligung der Versicherten weitergegeben werden dürfen. Entsprechend hat er im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einen Artikel 26a, Früherfassung und Frühintervention, eingefügt. Damit wurde unterstrichen: Wer zum Zweck der Früherfassung ermächtigt ist, kann die gleiche Meldung auch an eine andere Vorsorgeeinrichtung machen, sofern diese gewisse Bedingungen erfüllt. Gleiches gilt für die Früherfassung gemäss dem neuen Artikel 39a des VVG vom 2. April 1908, Früherfassung und Frühintervention.
Der Nationalrat hat auf Antrag der Verwaltung entschieden, Artikel 26a zu streichen und neu durch Artikel 86a Absatz 2 Buchstabe f zu ersetzen. Artikel 39a VVG, wie er von diesem Rat formuliert worden ist, soll weitgehend beibehalten werden. Mit dem neuen Artikel 39b VVG soll die institutionelle Zusammenarbeit gesetzlich geregelt werden. Die Zielsetzung dieses Rates, nämlich die eines besseren Informationsaustausches zwischen den Institutionen, wird dadurch nicht tangiert. Es sei aber notwendig, dass definiert werde, an welche Vorsorgeeinrichtungen Daten weitergegeben werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungseinrichtung von der Schweigepflicht entbunden werden kann.
Die Kommission kann sich mit der neuformulierten formellgesetzlichen Grundlage einverstanden erklären. Gemäss Artikel 68bis IVG müssen die Daten schliesslich folgendem Zweck dienen: erstens die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, zweitens die Ansprüche der Person gegenüber der Sozialversicherung zu klären. Die Einschränkung, wonach dem Datenaustausch kein überwiegendes Privatinteresse entgegenstehen darf, ist im Bereich der Sozialversicherungen Standard und steht dem Datenaustausch nicht im Weg. Sie hat die Funktion, die Rechtsanwendenden daran zu erinnern, dass sie mit sensiblen Daten umgehen und dass das Privatinteresse von Beteiligten zu bedenken ist. Sie hat aber keineswegs die Funktion, den Datenaustausch zu verunmöglichen oder unnötig einzuschränken. Ein Versicherter kann deshalb auch einen Datenaustausch nicht verhindern, nur weil ihm dies nicht passt, denn sein Interesse muss objektiv überwiegen; das heisst, dieses Interesse wird dem Ziel des Datenaustausches gegenübergestellt, und die beiden Interessen werden gegeneinander abgewogen.
Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der parlamentarischen Debatten zur 5. IV-Revision klar zu erkennen gegeben hat, dass er der forcierten Eingliederung einen sehr hohen Stellenwert einräumt, müssen diese Privatinteressen schon sehr schwer wiegen, um den Datenaustausch zu verhindern. Vorstellbar sind damit nur äusserst konstruierte Beispiele. Wir haben die Verwaltung gebeten, uns in der Kommission ein Beispiel zu liefern. Ich habe jetzt zwei Beispiele bekommen, die ich zu Protokoll geben möchte:
Gemäss Verwaltung ist denkbar, dass ein Versicherter nicht will, dass jemand von einer psychiatrischen Behandlung erfährt, die während einer Strafverbüssung stattgefunden hat, und deshalb den Datenaustausch zu verhindern versucht. Für die IV sind diese Angaben jedoch relevant, sodass dieses Privatinteresse grundsätzlich nicht überwiegt; dies das eine Beispiel.
Das andere Beispiel: Allenfalls kann eine versicherte Person auch zu verhindern suchen, dass Erkenntnisse eines Case-Managers der Krankenversicherung an die IV gelangen, weil sie mit dessen Vorgehen und Schlussfolgerungen überhaupt nicht einverstanden ist. Doch auch hier ist wohl anzuerkennen, dass es für die IV wichtig ist, von einer bereits involvierten Fachperson zu erfahren, was bisher für die Eingliederung getan wurde und wo Schwierigkeiten aufgetreten sind.
Das sind die Beispiele, die mir von der Verwaltung gegeben worden sind.
Ihre Kommission möchte aber noch einmal deutlich machen, dass der Datenaustausch wichtig ist und dass ihm nichts entgegengestellt werden sollte. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, bei Artikel 39a, Früherfassung, einen Absatz 3 einzufügen, der dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, die Einzelheiten zu regeln.
Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis
Je crois que la commission a trouvé une bonne solution. Nous la soutenons donc.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 8 Art. 39b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 8 art. 39b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté