10.5201

Le Conseil central islamique suisse et les camps de formation d'Al-Qaida

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfasst rein ideologisch motivierte Handlungen wie den Besuch von Ausbildungslagern nicht, sofern sie keinen direkten Bezug zur Ausübung von Gewalt haben. Es sieht aber auch die gesetzliche Möglichkeit einer zeitlich beschränkten Überprüfung von Organisationen oder Einzelpersonen vor. Ziel dieser Überprüfung wäre es, im Anwendungsfall herauszufinden, ob Gewalttaten verübt, befürwortet oder gefördert werden. Es obliegt dem Nachrichtendienst des Bundes, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Sicherheitsorganen die Aktivitäten gewaltextremistischer Gruppierungen oder Einzelpersonen zu beobachten und die von ihnen ausgehende Gefährdung für die innere Sicherheit der Schweiz zu beurteilen.

Der Bundesrat legt in einer vertraulichen Liste fest, über welche Organisationen und Gruppierungen gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit die Kantone Vorgänge und Feststellungen zu melden haben. Die Sicherheitsbehörden des Bundes informieren und treffen präventive Massnahmen, zum Beispiel in Form von Einreiseverboten, Ausweisungen und anderen Administrativmassnahmen.