10.3082

Schwere Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte Sie bitten, die Motion anzunehmen: Sie will nämlich die fortgesetzte Hinterziehung hoher Steuerbeträge, also die schwere Steuerhinterziehung, unter Steuerstrafrecht stellen.

Zur Erinnerung: Heute ist es in der Schweiz so, dass Leute, die über Jahre grosse Beträge hinterziehen, sehr viel gnädiger behandelt werden als solche, die kleinere Beträge hinterziehen, dafür aber ein Dokument fälschen. Damit zitiere ich übrigens unsere Justizministerin, die sich an diesem Umstand ebenfalls stört. Konkret heisst das also, dass ein Handwerker, der seine Bilanz um hundert Franken fälscht, als Steuerbetrüger massiv zur Kasse gebeten wird, während jemand, der ein Konto in Millionenhöhe jahrelang "vergisst", sehr milde angefasst wird - und das, obwohl es doch eine gewisse kriminelle Energie braucht, um wissentlich und lange fortgesetzt grosse Steuerbeträge zu hinterziehen. Ich finde das sehr stossend, und damit stehe ich sicher nicht alleine da.

Seit der Bundesrat letztes Jahr den OECD-Standard gemäss Artikel 26 des Musterabkommens anerkannt hat, haben wir diese Unterscheidung gegenüber dem Ausland bereits aufgehoben; man geht dort also von der doppelten Strafbarkeit weg. Ich meine, es ist nun Zeit, auch für eine entsprechende Anpassung in der Schweiz zu sorgen, denn es kann ja nicht sein, dass wir im Ausland anders vorgehen als im Inland. Interessanterweise sieht das der Bundesrat in seiner Antwort ebenso; er schreibt: "Es wird daher zu prüfen sein, inwieweit im nationalen Kontext ebenfalls Handlungsbedarf besteht und was vorzukehren ist." Unverständlicherweise lehnt er dann die Motion ab, obwohl - und das möchte ich unterstreichen - die Motion sehr offen gehalten ist; es wird nirgends gesagt, wie man es genau machen muss, sondern sie lässt genau den Raum offen, damit man bei der Umsetzung, also im Rahmen der Botschaft und der Beratung, erschöpfend klären kann, was sinnvollerweise wie formuliert werden muss, insbesondere auch die Frage des Vorsatzes.

Erlauben Sie mir ein offenes Wort, Herr Bundesrat: Ich meine, das Tempo für die Problemlösungen im Finanzbereich müsste jetzt endlich erhöht werden. Die Problemlage ist klar: Im Ausland und im Inland gibt es unterschiedliche Regelungen, und auf Dauer kann das kein Zustand sein. Deshalb denke ich, dass diese Motion der richtige Auftrag ist, der Ihnen die Freiheit lässt, genau zu prüfen, wie die genauen Regelungen aussehen sollen.

Auf jeden Fall bitte ich Sie, geschätzte Kollegen und Kolleginnen, dieser Motion zuzustimmen. Die Details können Sie im Rahmen der Beratungen beeinflussen, aber etwas muss einfach in der Schweiz klar sein: Schwere, fortgesetzte Steuerhinterziehung darf kein Kavaliersdelikt bleiben.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Wir teilen das Anliegen von Frau Fetz durchaus. Wir müssen uns in der Tat überlegen, ob wir das Fiskalstrafrecht nicht anpassen sollten. Insofern zielt die Motion in die richtige Richtung. Das Problem besteht darin - wir haben es, glaube ich, geschrieben -, dass damit die Gesamtschau, die sich nicht nur auf den jetzt von Ihnen monierten Sachverhalt bezieht, sondern auch auf andere Tatbestände, erschwert wird. Natürlich lassen Sie offen, in welcher Weise man schwere Steuerhinterziehung strafrechtlich allenfalls anders behandeln soll. Sie schränken dafür das andere ein - und das ist das Problem, das der Bundesrat hier sieht.

Dazu vielleicht Folgendes: Wenn für schwere Steuerhinterziehung dieselbe Sanktionsdrohung wie für Steuerbetrug verlangt wird, nämlich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, dann ist noch zu bedenken - ich weiss nicht, Frau Fetz, ob das tatsächlich Ihrer Absicht entspricht -: Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und Geldstrafen sind nach den Regeln des Allgemeinen Teils des Strafrechtes grundsätzlich bedingt auszusprechen. Deshalb wären für schwere Steuerhinterziehungen primär bedingte Strafen zu erwarten. Der "schwere Steuerhinterzieher" - nennen wir ihn jetzt einmal so - könnte somit künftig mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe davonkommen. Für andere Steuerhinterziehungen, welche nicht als schwer erachtet werden, drohen demgegenüber Bussen, welche nicht bedingt ausgesprochen werden können. Ich glaube, diese Schwierigkeit mit dem neuen Strafrecht haben wir auch schon angetroffen. Nur schon das zeigt, dass wir hier vorsichtig sein müssen.

Ich kann Ihnen sagen, dass wir bereit sind, das Steuerstrafrecht zu revidieren. Aber die Motion, so gut sie gemeint ist, schränkt uns ein. Natürlich können auch beim Steuerbetrug Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen als bedingte Strafen ausgesprochen werden. Aber der Steuerbetrüger wird, wie erwähnt, zusätzlich wegen der Hinterziehung gebüsst, und diese Busse wird heute eben immer unbedingt ausgesprochen. Ich bin nicht sicher, ob Sie das wollten. Das ist der Hauptgrund, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, dass wir das Thema breiter angehen sollten. Wir sollten das Steuerstrafrecht revidieren und dann sagen, wie das geeignete Verfahren eben aussehen könnte.

Deshalb bittet Sie der Bundesrat, diese Motion abzulehnen.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 10 Stimmen

Dagegen ... 23 Stimmen