01.5049
Médicaments vétérinaires et loi sur les produits thérapeutiques
Leuenberger Moritz · BPR-M · Conseil fédéral · Zurich
Bei der Beratung des Heilmittelgesetzes im Parlament wurde bezüglich des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren von mehreren Seiten auf ein Vollzugsdefizit in den Kantonen hingewiesen. Es wurde deshalb neu der Artikel 44 ins Heilmittelgesetz eingefügt, der lautet: "Der Bundesrat kann den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben und sie verpflichten, die zuständigen Bundesstellen über Vollzugsmassnahmen und Untersuchungsergebnisse zu informieren." Mit dieser Bestimmung kann der Bund im Verordnungsrecht relativ weit in heutige kantonale Kompetenzen eingreifen.
Eine solche Kompetenzverschiebung ist immer heikel und bedarf sorgfältiger Vorbereitung. Frau Bundesrätin Dreifuss hat deshalb in Beantwortung einer entsprechenden Frage während der Beratung im Nationalrat darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Arbeiten für eine Verordnung bis zur Umsetzung einen Zeitraum von zwei Jahren oder sogar länger in Anspruch nehmen dürften. Damit wurde kommuniziert, dass der Bereich Tierarzneimittel wegen der komplexen Materie nicht im ersten Verordnungspaket, das sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet, abgehandelt werden kann, sondern erst im zweiten. Dieses zweite Paket werden die verantwortlichen Stellen in Angriff nehmen, sobald die Verordnungen des ersten Paketes nach der Auswertung der Vernehmlassung vom Bundesrat verabschiedet sind. Im Verlauf dieses Prozesses werden auch externe Fachleute, insbesondere Kantonsveterinärinnen und Kantonsveterinäre, einbezogen.