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Héliski. La décision d'interrompre le réexamen des places d'atterrissage est-elle défendable sur les plans juridique et institutionnel?
Leuthard Doris · BR-F · Conseil fédéral · Argovie
Der Prozess zur Überprüfung der Gebirgslandeplätze basiert auf einem vom Bundesrat im Oktober 2000 im Rahmen des Konzepts Sachplan Infrastruktur Luftfahrt gefassten Beschluss mit dem Ziel, durch gezielte Massnahmen die vom Flugbetrieb ausgehende Beeinträchtigung der Schutzziele zu verhindern. Wo sich Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollten bestehende Gebirgslandeplätze durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Generell zu überprüfen war auch die Frage, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiterbetrieben werden soll.
Der Prozess zur Lösungsfindung hat in den vergangenen gut zehn Jahren gezeigt, dass auch noch so aufwendige Koordinationsprozesse unter Einbezug aller Betroffenen nicht zu einer Annäherung der Positionen geführt haben. Umweltbedingte Interessen an einer Reduktion der Anzahl Gebirgslandeplätze stehen gewichtigen nationalen Interessen am Erhalt einer genügenden Anzahl solcher Landestellen gegenüber. Vor dem Hintergrund der jahrelang geleisteten Arbeiten, der bisherigen Rechtsverfahren sowie des vergleichsweise geringen Umweltnutzens - betroffen sind weniger als 10 Prozent aller Aussenlandungen im Gebirge - erachtet der Bundesrat eine Weiterführung der Arbeiten im bisherigen Rahmen als nicht zielführend. Er hat deshalb entschieden, einerseits das Überprüfungsverfahren zu stoppen, andererseits im Sinne eines Interessenausgleichs eine restriktive Regelung des Helikopterwesens in der neuen Aussenlandeverordnung einzuführen sowie die Anzahl der Gebirgslandeplätze zu reduzieren und verbindlich festzulegen.
Der Bundesratsbeschluss vom 15. Mai 2014 missachtet das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht. Der Bundesrat hätte dieses bei einer Neuverfügung betreffend die Gebirgslandeplätze in der Region Wallis Südost in seine Abwägungen mit einbezogen und die sich gegenüberstehenden Interessen - Erhalt oder Beschränkung von Gebirgslandeplätzen - abgewogen.
Der Bundesrat gewichtet die wirtschaftlichen Interessen nicht höher. Es gilt zu berücksichtigen, dass neben dem nationalen Interesse am Schutz der Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) auch ein nationales Interesse an einem Netz von Gebirgslandeplätzen zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung der Berggebiete mit Helikopterdienstleistungen besteht.
Es ist nicht das Ziel des Bundesrates, Beschwerden zu verunmöglichen. Zu beachten ist, dass es sich bei allen 42 bestehenden Gebirgslandeplätzen um rechtskräftig verfügte Gebirgslandeplätze handelt. Sofern sich diese heute in nationalen Schutzgebieten, d. h. in BLN-Gebieten, befinden, gilt es zu berücksichtigen, dass diese Gebiete meist erst nach den verfügten Gebirgslandeplätzen bezeichnet wurden. Bei der Festlegung der BLN-Gebiete wurde indessen keine Bereinigung bestehender Interessenkonflikte vorgenommen.
Semadeni Silva · Mit-F · Conseil national · Grisons · Groupe socialiste
Es ist so, dass das UVEK eine Verfügung erlassen hat, welche das Bundesverwaltungsgericht kassiert hat. Sie haben aber jetzt ebenfalls gesagt, dass der Bundesrat keine Beschwerden verunmöglichen möchte. Darum möchte ich Sie fragen: Wann wird das UVEK eine Abschlussverfügung erlassen, sodass das Verfahren auch rechtlich korrekt beendet werden kann?
Leuthard Doris · BR-F · Conseil fédéral · Argovie
In diesem Verfahren ging es um die Region Zermatt. Im neuen Verfahren geht es darum, den Sachplan anzupassen, und im Rahmen des Sachplanverfahrens stehen wieder alle Beschwerdemöglichkeiten offen. Bei den zwei Gebirgslandeplätzen, um die wir die Zahl reduzieren, wird auch ein Verfahren eröffnet, bei dem man mitwirken kann und bei dem selbstverständlich auch die Rüge berücksichtigt wird, dass immer die ENHK ein Gutachten vorzulegen hat.