13.408
Limiter les conditions déterminant l'effacement des profils d'ADN
Lustenberger Ruedi · P-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC-PEV
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Brand, Chevalley, Fehr Hans, Flach, Guhl, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Brand, Chevalley, Fehr Hans, Flach, Guhl, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm)
Donner suite à l'initiative
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Mit meiner parlamentarischen Initiative fordere ich, dass DNA-Profile von verurteilten Tätern nicht mehr gelöscht werden.
Im Jahr 2012 wurden 5852 mögliche Täter anhand der DNA ermittelt. DNA-Profile sind für die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden sehr wichtig. Dies zeigt auch die Tatsache, dass viele Taten mit der DNA-Analyse aufgeklärt werden konnten. DNA-Profile dienen aber nicht nur als Indiz dafür, dass eine Person eine Tat begangen haben könnte, sondern auch dafür, dass eine Person für eine Tat nicht infrage kommt.
Mit meiner parlamentarischen Initiative fordere ich, dass Artikel 16 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt geändert wird: Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Buchstaben e bis k sollen gestrichen werden. Das heisst, dass bei rechtskräftig verurteilten Straftätern die DNA-Daten nicht mehr gelöscht werden sollen. Auch die DNA-Daten von toten Straftätern sollen noch während dreissig Jahren aufbewahrt werden. Dies würde bei der Aufklärung von Vergehen und Verbrechen erheblich helfen; denn gemäss Kriminalitätsstatistik werden rechtskräftig Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut straffällig. Mit der Streichung von Litera b und der Literae e bis k würde das vorhandene DNA-Profil den Strafverfolgungsbehörden weiterhin helfen, eine Tat schnell aufzuklären und andere Verdächtige allenfalls auszuschliessen. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Aufnahme von DNA-Profilen mit hohen Kosten und einem grossen Zeitaufwand verbunden ist. Auch darum ist es sinnvoll, einmal erhobene Daten nicht mehr zu löschen.
Auch verstorbene Personen können in hängigen Strafverfahren als Täter infrage kommen. Eine Löschung der DNA-Profile direkt nach dem Tod führt deshalb dazu, dass Straftaten nicht aufgeklärt werden können bzw. Ressourcen eingesetzt werden, obwohl die für die Tat verantwortliche Person verstorben ist. Darum ist es wichtig, dass diese DNA-Daten erst dreissig Jahre nach dem Tod eines Straftäters gelöscht werden.
Die Aussage, dass die Richter ja einen Handlungsspielraum hätten und entscheiden könnten, wie lange die DNA-Daten aufbewahrt werden, ist zwar richtig, sie ist aber auch sehr problematisch, wie ein kleines Beispiel zeigt. Ein Kinderschänder wurde zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Als er im Gefängnis war, wurde festgestellt, dass bei diesem Straftäter die DNA-Daten nicht erhoben worden waren, das heisst, dass der Richter die Erhebung der DNA-Daten nicht verfügt hatte. Das ist natürlich ein Problem, da man auch weiss, dass Kinderschänder oftmals Wiederholungstäter sind. Darum sage ich auch: Es kann nicht sein, dass Richter einmal so und einmal anders entscheiden. Es muss einfach klar sein, dass bei einem verurteilten Straftäter diese DNA-Daten erhoben und dann auch aufbewahrt werden müssen.
Die Bedenken wegen des Persönlichkeits- und Datenschutzes sind unbegründet. Die DNA-Datenbank ist von keiner Stelle alleine einsehbar. Die erhobenen Daten werden nummeriert, und die Nummern werden im Institut für Rechtsmedizin in Zürich aufbewahrt. Die aufgeschlüsselten Daten sind bei einer Bundesstelle gespeichert. Das heisst, wenn ein verurteilter Täter nicht mehr straffällig wird, kommen die gespeicherten Daten nie mehr zum Vorschein. Die Daten werden nur dann wieder ersichtlich, wenn an einem Tatort oder bei einem Opfer die entsprechenden DNA-Profile aufgenommen werden, also bei einer Wiederholungstat.
Wir müssen wieder vermehrt den Opferschutz in den Vordergrund stellen, denn die Opfer einer Straftat sind sehr dankbar, wenn ein Täter ermittelt werden kann, zur Rechenschaft gezogen wird und eine Strafe bekommt. Die parlamentarische Initiative sollte auch präventiv wirken, denn ein Täter weiss dann, dass seine DNA-Daten nun gespeichert sind und eine erneute Tat schnell aufgeklärt werden kann. Wenn er aber nicht mehr straffällig wird, wird auch niemand mehr erfahren, dass seine Daten irgendwo noch gespeichert sind. Die parlamentarische Initiative ist daher eine Win-win-Situation für alle.
Ich bitte Sie, zugunsten einer effizienten Kriminalitätsbekämpfung und Tataufklärung meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Brand Heinz · Mit-M · Conseil national · Grisons · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich möchte Ihnen im Namen der Minderheit beantragen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Zur Begründung: Die DNA-Profile sind ausgezeichnete Fahndungsmittel. Sie sind teuer, aber sie sind im Gegenzug verlässlich und insbesondere sicher. Die Eigenschaften der DNA-Profile rechtfertigen deshalb eine möglichst umfassende, eine möglichst optimale und auch eine möglichst lange Nutzung; diese DNA-Profile sollen deshalb auch langfristig von Nutzen sein. Je mehr DNA-Profile wir gespeichert haben, desto höher ist die Aufklärungsquote. Diese DNA-Profile dienen insbesondere im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung, im Bereich der Strafverfolgung bei Wiederholungstätern, bei Tätern mit hoher Mobilität, die beispielsweise nacheinander in Basel, in Genf und in Chiasso delinquieren, aber auch bei Tätern, bei denen Kommunikationsprobleme bestehen.
Die Missbrauchsgefahr bei DNA-Profilen ist, wie die Vorrednerin deutlich aufgezeigt hat, äusserst gering. Auch wenn diese DNA-Profile gespeichert sind und gespeichert bleiben, besteht kaum die Möglichkeit, sie zweckwidrig zu verwenden oder gar zu missbrauchen. Die Verwendung setzt besondere Kenntnisse und einen besonderen Zugang voraus. Dieser Zugriffsschutz dient letztendlich auch dem Träger des DNA-Profils.
Die DNA-Profile sind meines Erachtens heute moderne Untersuchungsinstrumente, die die persönlichen Interessen des DNA-Trägers überhaupt nicht tangieren. Die längere Speicherdauer, wie sie die Minderheit beantragt, dient einzig und allein der Strafverfolgung, sie dient einzig und allein der Verbrechensbekämpfung, was wiederum im öffentlichen Interesse steht. Wenn die konsequente Strafverfolgung für einmal nicht nur ein Lippenbekenntnis bleiben soll, dann können wir das hier beweisen, ohne dass irgendwelche persönlichen Interessen der möglichen Täter tangiert werden.
Ich möchte Sie deshalb dringend ersuchen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Munz Martina · Mit-F · Conseil national · Schaffhouse · Groupe socialiste
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich an der Sitzung vom 23. Januar 2014 eingehend mit der parlamentarischen Initiative Geissbühler auseinandergesetzt. Die Mehrheit der Kommission sieht keinen Handlungsbedarf und empfiehlt, der Initiative keine Folge zu geben.
Worum geht es? Die DNA-Profile von verurteilten Straftätern werden je nach Schwere des Deliktes fünf, zehn oder zwanzig Jahre nach Verbüssung der Straftat gelöscht - je schwerer die begangene Straftat, desto länger die Aufbewahrungsfrist. Unter gewissen Umständen kann das Gericht die Zustimmung zur Löschung sogar verweigern. Die Initiative verlangt, dass DNA-Profile von rechtskräftig verurteilten Straftätern nie mehr gelöscht werden. Auch nach dem Tod des Straftäters soll keine Löschung erfolgen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen lehnt diese parlamentarische Initiative aus Gründen der Verhältnismässigkeit ab.
Die geforderte unbeschränkte Aufbewahrung der DNA-Profile würde eine unverhältnismässige Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen darstellen. Das DNA-Profil-Gesetz enthält Bestimmungen, wie sie auch für andere erkennungsdienstliche Daten gelten: Je höher die Sanktion ist, desto länger werden die Daten aufbewahrt. Derzeit gibt es Bestrebungen, die verschiedenen Löschfristen in der StPO, im DNA-Profil-Gesetz und in der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen zu harmonisieren.
In die DNA-Datenbank werden nur DNA-Profile von Personen aufgenommen, die rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Kommission vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass mit der Verbüssung der Strafe die Tat gesühnt ist. Ein Verbleib in der DNA-Datenbank kommt also einer Verdächtigung gleich. Der Täter hat Anspruch auf das Vergessen bzw. auf die Löschung seines DNA-Profils nach einer gewissen Zeit, wobei der Zeitpunkt der Löschung von der Schwere seiner Tat abhängig gemacht werden soll.
Die Initiative würde gegen Artikel 13 der Bundesverfassung sowie Artikel 8 der Menschenrechtskonvention verstossen, die den Schutz der Privatsphäre gewährleisten.
Jugendliche Straftäter wären von der Initiative besonders betroffen, denn die speziellen Löschfristen für Jugendliche würden wegfallen. Die Initiative wäre für Jugendliche unverhältnismässig, weil sie lebenslang mit dem Stigma des DNA-Eintrages leben müssten.
Die Minderheit der Kommission stellt die Aufklärung von Verbrechen als oberstes Ziel in den Vordergrund und macht geltend, dass die Erfassung von DNA-Profilen teuer und zeitaufwendig sei. Der geltende Persönlichkeitsschutz der Betroffenen wird von der Minderheit als unverhältnismässig betrachtet. Die von den Befürwortern aufgeführten Zahlen beziehen sich aber in der Regel grundsätzlich auf die DNA-Fahndungserfolge und nicht auf die spezifischen Fälle, die aufgedeckt würden, falls eine Löschung fünf, zehn oder zwanzig Jahre nach Verbüssung der Straftat nicht stattgefunden hätte. Auch das heute von Frau Nationalrätin Geissbühler angeführte Beispiel wäre durch diese Initiative nicht zu verhindern gewesen. Wenn ein DNA-Profil nicht erhoben wird, kann es auch nicht gelöscht werden.
Der grundsätzliche Nutzen einer DNA-Datenbank wird nicht bestritten und ist auch nicht Inhalt dieser Initiative. Ebenso wenig wird bestritten, dass grössere Fahndungserfolge erzielt werden könnten, wenn die ganze Bevölkerung in der DNA-Datenbank erfasst wäre. Beides will niemand. Niemand will auf den Nutzen einer DNA-Datenbank verzichten, niemand will einen totalen Überwachungsstaat. Zwischen dem Schutz der persönlichen Freiheit und einem totalen Überwachungsstaat wird das geltende DNA-Profil-Gesetz beiden Ansprüchen gerecht. Ein Änderungsbedarf ist diesbezüglich nicht auszumachen.
Hingegen findet die Aufbewahrung von DNA-Profilen über den Tod hinaus bei der Kommission eine gewisse Zustimmung. Dadurch könnten unter Umständen gewisse Straftaten aufgeklärt werden. Dieser Teilaspekt der Initiative ist aber untergeordnet, weshalb ihr nicht allein deshalb Folge gegeben werden sollte. Das Hauptanliegen der Initiative, die dauernde Aufbewahrung der DNA-Profile von rechtskräftig verurteilten Tätern, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzulehnen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Brand Heinz · Mit-M · Conseil national · Grisons · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Geschätzte Frau Kollegin, vertreten Sie tatsächlich die Auffassung, dass der Anspruch auf Vergessen dem öffentlichen Interesse an einer konsequenten Strafverfolgung vorgeht?
Munz Martina · Mit-F · Conseil national · Schaffhouse · Groupe socialiste
Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Tat gesühnt ist, wenn die Strafe abgesessen ist. Je nach Schwere der Tat sind es fünfzehn oder sogar zwanzig Jahre, in denen das DNA-Profil erhalten bleibt, und danach, wenn in dieser Zeit nichts passiert ist, ist die Tat gesühnt, und der Täter hat Anrecht auf seine Privatsphäre.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Was ist denn betreffend die Verhältnismässigkeit der Unterschied zwischen meiner Initiative und Ihren Ausführungen? Bei meiner parlamentarischen Initiative ist ja ganz klar, dass einer nie mehr behelligt wird, wenn er nicht Wiederholungstäter ist. Sein Profil wird nie mehr irgendwo auftauchen. Das Profil ist ja so gut gesichert, dass es eben nur dann zum Vorschein kommt, wenn er eine Wiederholungstat begeht. Die Verhältnismässigkeit ist hier nicht gegeben. Meine Initiative ändert an der Verhältnismässigkeit gar nichts.
Munz Martina · Mit-F · Conseil national · Schaffhouse · Groupe socialiste
Solange das DNA-Profil erhalten bleibt, kommt das einer Verdächtigung gleich. Ein Täter, der seine Tat gesühnt hat und über so viele Jahre nicht wieder rückfällig geworden ist, hat Anrecht auf Löschung des Profils.
Lüscher Christian · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe libéral-radical
Le 23 janvier 2014, la Commission des affaires juridiques a procédé à l'examen préalable de l'initiative parlementaire Geissbühler visant à modifier l'article 16 alinéa 1 de la loi sur les profils d'ADN, de sorte que les profils d'ADN des personnes condamnées ne soient plus effacés et que les profils d'ADN des personnes décédées ne soient plus supprimées à leur mort mais seulement au bout de 30 ans.
Par 15 voix contre 9, la commission propose de ne pas donner suite à cette initiative. La minorité de la commission s'est déjà exprimée.
Selon l'auteure de l'initiative, l'effacement des profils d'ADN de personnes qui ont été condamnées peut avoir des conséquences non négligeables lorsqu'il s'agit d'élucider un crime ou un délit parce qu'il est connu - les statistiques en matière de criminalité l'attestent - que le risque de récidive chez ces personnes est élevé.
L'abrogation des lettres b et des lettres e à k de l'article 16 de la loi sur les profils d'ADN permettrait de conserver les profils d'ADN, ce qui aiderait les autorités de poursuite pénale à découvrir plus rapidement l'auteur d'une infraction voire à blanchir les personnes soupçonnées.
L'auteure de l'initiative nous explique qu'il y a 5852 auteurs présumés d'infraction qui ont pu être identifiés grâce à leur profil d'ADN en 2012. La police et les autorités de poursuite pénale ont recours de plus en plus souvent à cet instrument parce qu'il peut non seulement contribuer à l'identification d'auteurs d'infractions mais aussi permettre d'exclure des personnes qui auraient été soupçonnées ou encore accusées à tort.
Connaissant le coût d'un prélèvement d'un profil d'ADN, en temps et en argent, l'initiative propose qu'un profil d'ADN ne puisse être effacé que lorsqu'une personne a été exclue, au cours d'une procédure, du cercle des auteurs d'infractions, qu'elle a été acquittée ou qu'elle a bénéficié d'un non-lieu. Pour toute personne condamnée, il y aurait une préservation à l'infini des profils d'ADN. Cela ne serait donc ni 50 ans, ni 100 ans ni 1000 ans, mais cela serait pour 5000 ou 10 000 ans puisque l'initiative prévoit également que le profil doit être conservé après le décès.
C'est précisément en considération de cette violation du principe de la proportionnalité que la majorité de la commission propose de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Geissbühler. La majorité de la commission considère en effet que les délais actuels de 5, 10 et 20 ans prévus selon la gravité du délit sont adéquats et raisonnables. On ne voit pas de raison de modifier la législation, et ce d'autant moins que, déjà dans certains cas - qui sont mentionnés dans la loi -, le délai de 30 ans s'applique. Et puis il y a une soupape de sécurité puisque l'article 17 de la loi sur les profils d'ADN prévoit que, dans certains cas, l'effacement du profil d'ADN est soumis à autorisation et donc qu'il y a, en cas de risque de récidive, une possibilité de ne pas accepter l'effacement du profil d'ADN.
La rapporteuse de langue allemande a rappelé qu'il y a un droit à l'oubli au bout d'un certain temps. Même s'il est vrai que la loi prévoit des délais relativement courts, l'impossibilité totale de procéder à tout jamais à un effacement n'est de toute évidence pas la solution. Dans certains cas - et là, je parle à titre personnel -, le délai prévu par la loi paraît un peu court. Si l'auteure de l'initiative parlementaire avait proposé non pas l'effacement des profils d'ADN mais un allongement du temps de conservation de ceux-ci, j'imagine que la commission aurait pu voir l'initiative d'un autre oeil.
Cette initiative parlementaire a un autre volet: celui de la question de l'effacement des profils d'ADN au moment du décès. Aujourd'hui, la loi prévoit que, dès l'instant où une personne décède, son profil d'ADN est automatiquement et immédiatement effacé. Ce que propose l'auteure de l'initiative, c'est que l'on conserve le profil d'ADN durant 30 ans. A titre personnel - d'ailleurs la commission le dit dans son rapport -, si l'initiative n'avait porté que sur la question de la conservation du profil d'ADN après le décès, durant 10, 15, 20 ou 30 ans, comme le propose l'auteure, la majorité de la commission aurait pu décider de proposer de donner suite à l'initiative. Mais le premier volet de l'initiative empêche en définitive la majorité de la commission de décider de donner suite à l'initiative. En effet, l'impossibilité d'effacer à tout jamais des profils d'ADN est à ce point inacceptable que la majorité de la commission a décidé de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Geissbühler.
Je répète à titre personnel que s'il n'y avait eu que cette question de la préservation du profil d'ADN après le décès, la commission aurait pu donner suite à cette initiative. Rien n'empêche l'auteure de proposer une nouvelle initiative sur ce sujet particulier, avec éventuellement un allongement des délais pour les personnes vivantes. Mais en ce qui concerne le présent texte, la violation du principe de la proportionnalité est trop grande pour que nous puissions donner suite à l'initiative.
Vote
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 88 Stimmen
Dagegen ... 84 Stimmen
(2 Enthaltungen)