13.427

Code de procédure pénale. Simplification de la procédure par défaut

Intervention de procédure

Antrag der Mehrheit

Der Initiative Folge geben

Antrag der Minderheit

(Markwalder, Bortoluzzi, Huber, Lüscher, Merlini, Nidegger, Reimann Lukas, Stamm)

Der Initiative keine Folge geben

Proposition de la majorité

Donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Markwalder, Bortoluzzi, Huber, Lüscher, Merlini, Nidegger, Reimann Lukas, Stamm)

Ne pas donner suite à l'initiative

Lustenberger Ruedi · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC-PEV

Präsident (Lustenberger Ruedi, CE, LU): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. In Abänderung des üblichen Verfahrens erteile ich zuerst der Kommissionsberichterstatterin, Frau Schneider Schüttel, die zugleich die Urheberin der Initiative ist, das Wort.

Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Conseil national · Fribourg · Groupe socialiste

Il était prévu que Monsieur Vogler parle le premier. Il exposera tout à l'heure le contenu de l'initiative parlementaire. Je tiens pour ma part à relever des points importants de l'initiative que j'ai déposée.

L'objectif de cette modification du Code de procédure pénale est de disposer d'une procédure et d'une justice efficaces, rapides et bon marché. Lorsque les juges sont appelés à procéder à une seconde convocation parce que le prévenu ne se présente pas à la première citation à comparaître, il en résulte une perte de temps pour plusieurs personnes. En rendant facultative la seconde citation à comparaître, nous pourrions simplifier cette procédure.

En outre, qu'en est-il de la légalité des jugements par contumace au regard des principes fondamentaux de l'Etat de droit? Je l'affirme: l'initiative parlementaire ne vise pas à limiter les droits du prévenu. Même si on modifie la réglementation d'une procédure par défaut, elle offre des garanties suffisantes. La procédure par défaut ne peut de toute façon être engagée que si le prévenu a eu suffisamment d'occasions de s'exprimer sur les faits qui lui sont reprochés et que si les preuves réunies permettent de rendre un jugement en son absence.

Notre commission avait décidé, le 23 janvier 2014, de donner suite à cette initiative parlementaire, par 12 voix contre 10 et 2 abstentions. La commission du Conseil des Etats avait par contre décidé de ne pas y donner suite le 15 mai 2014, par 5 voix contre 2 et 1 abstention. La commission a donc de nouveau débattu et confirmé que les conditions permettant une procédure par défaut devaient être assouplies. Elle a réitéré son souhait de donner suite à l'initiative parlementaire par 11 voix contre 10.

Une minorité des membres de la commission doute de l'à-propos d'une modification du Code de procédure pénale quelques années à peine après son entrée en vigueur. A ce sujet, je souhaite relever que ce sont des praticiens qui m'ont rendue attentive à cette problématique.

Enfin, il faut mentionner le dépôt de la motion 14.3383 par la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats. Celle-ci charge le Conseil fédéral d'examiner les expériences faites avec le nouveau Code de procédure pénale et de proposer au Parlement les modifications légales qui s'imposent avant la fin 2018.

Le traitement de l'initiative parlementaire pourrait donc être suspendu en deuxième phase jusqu'à ce que cette évaluation soit faite. Ainsi une révision ponctuelle peut être facilement évitée.

Au nom de la commission, je vous invite à donner suite à l'initiative parlementaire qui vous est soumise.

Vogler Karl · Mit-M · Conseil national · Obwald · Groupe PDC-PEV

Die parlamentarische Initiative Schneider Schüttel möchte das Abwesenheitsverfahren gemäss den Artikeln 366ff. der Strafprozessordnung vereinfachen in dem Sinne, dass das Gericht im Falle des Nichterscheinens einer ordnungsgemäss vorgeladenen beschuldigten Person auf eine zweite Verhandlung verzichten kann. Tatsache ist, dass gerichtliche Vorladungen oftmals nur schwer zugestellt werden können. Dies ist der Fall, wenn eine beschuldigte Person keinen bekannten Aufenthaltsort oder kein Zustelldomizil in der Schweiz hat, womit eine öffentliche Bekanntmachung der Vorladung oder die Zustellung via Rechtshilfeverfahren notwendig wird.

Wer als Anwalt Strafprozesse führt, weiss, dass solche Zustellungen sehr viel Zeit beanspruchen können, oftmals sind es Monate. Wenn dann die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt, so haben die Richter und Richterinnen, die Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigung, die allfällige Privatklägerschaft, allenfalls die Polizei und weitere Personen, welche zur Hauptverhandlung erscheinen, einen sehr grossen Aufwand umsonst betrieben. Dies ist verbunden mit entsprechenden Kosten. Dann muss eine zweite Vorladung erfolgen und zum zweiten Mal eine Hauptverhandlung angesetzt werden. Und an dieser Hauptverhandlung erscheint dann die beschuldigte Person oftmals wiederum nicht.

Im Sinne einer Vereinfachung zwecks Verfahrensbeschleunigung und Kosteneinsparung soll neu auf eine zweite Verhandlung verzichtet und bereits die Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person durchgeführt werden können. Die Rechtsstaatlichkeit bleibt dabei gewahrt, weil die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil schon heute sehr hoch sind. Auch verbleibt es im Ermessen des Gerichtes, erneut eine Hauptverhandlung anzusetzen. Selbstverständlich kann im Rahmen der weiteren Behandlung der parlamentarischen Initiative auch geprüft werden, ob die Rechtsstaatlichkeit durch die Schaffung eines begründeten Wiederaufnahmeverfahrens gestärkt werden müsste. Jedenfalls sollen die Abläufe vereinfacht und Kosten reduziert werden, und es sollen unnötige Prozessverzögerungen zulasten aller Prozessbeteiligten ausser der beschuldigten Person verhindert werden.

Ihre Kommission hat der parlamentarischen Initiative am 23. Januar dieses Jahres mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben. Die RK-SR lehnte es am 15. Mai 2014 mit 5 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung ab, diesem Beschluss zuzustimmen. Ihre Kommission hat am 28. August 2014 erneut beschlossen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Kommissionsmehrheit ist nach wie vor der Meinung, dass es wichtig ist, eine rasch urteilende, effiziente und auch kostengünstige Justiz zu gewährleisten, das selbstverständlich unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze.

Wenn die Kommissionsminderheit unter anderem vorbringt, dass die heutige Regelung keinen sofortigen Handlungsbedarf bedinge, so gilt es, dem entgegenzuhalten, dass letztlich jede unnötige Verfahrensverzögerung und damit verbundene Kosten der Justiz abträglich und zu vermeiden sind. Zudem verkennt sie dabei die Sicht der Betroffenen, insbesondere auch der Privatklägerinnen und -kläger.

Richtig ist, dass der Bundesrat mit der Motion 14.3383 beauftragt werden soll, die Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung zu prüfen und die erforderlichen Gesetzesanpassungen bis Ende 2018 dem Parlament zu beantragen. Richtig ist schliesslich auch, dass Ihre Kommission beschlossen hat, die parlamentarischen Initiativen zur Strafprozessordnung im Zuge der genannten Überprüfung durch den Bundesrat vorläufig zu sistieren.

Trotzdem beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission, der parlamentarischen Initiative Schneider Schüttel aus besagten Gründen Folge zu geben. Die parlamentarische Initiative kann alsdann sistiert werden. Keine Folge geben könnte ein falsches Signal in dem Sinne vermitteln, dass in dieser Sache kein Handlungsbedarf bestehe. Solches trifft nach Meinung der Kommissionsmehrheit nicht zu, weshalb ich Sie ersuche, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Markwalder Christa · 1VP-F · Conseil national · Berne · Groupe libéral-radical

Im Namen einer starken Minderheit der RK-NR bitte ich Sie, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Die Kommissionssprecher haben bereits ausgeführt, dass wir alle ein Interesse an einer Justiz haben, die unter Wahrung unserer rechtsstaatlichen Prinzipien rasch urteilt und effizient wie auch kostengünstig ist. Genau in dieser Frage der Lockerung des Abwesenheitsverfahrens gibt es zahlreiche Fragen zur Rechtsstaatlichkeit, die wir in unserer Kommission durchaus diskutiert haben, was uns aber insgesamt zum Schluss geführt hat, dass das Problem nicht zeitlich dringlich ist. Im Gegenteil: Wir sind derzeit daran - wie eben auch ausgeführt worden ist -, im Dialog mit der Praxis zu evaluieren, wo die eidgenössische Strafprozessordnung noch Verbesserungen erfahren sollte. Wir sammeln deshalb diese punktuellen Anliegen, damit wir die Verbesserung dann in einer umfassenderen Revision vollziehen können.

Die Strafprozessordnung sollten wir nicht punktuell ändern, ist sie doch noch nicht lange in Kraft. Es gibt noch nicht so viele Erfahrungen damit, dass wir beispielsweise von einem Versagen des Abwesenheitsverfahrens ausgehen könnten. Zudem betrifft es materiell gesehen einen sehr kleinen Teil der Fälle, die tatsächlich passieren. Uns wurde in der Kommission vorgerechnet, dass Verfahren nur zu einem Anteil im Promillebereich vom Abwesenheitsverfahren betroffen sind. Das bedeutet folglich, dass wir die Strafprozessordnung nicht bereits wieder ändern sollten, indem wir dieser parlamentarischen Initiative Folge geben.

Ich muss zudem noch ein materielles Argument ins Feld führen. Bei einem Abwesenheitsverfahren ist es nämlich möglich, gegen die Verurteilung eines nichtanwesenden Straffälligen Beschwerde zu erheben. Das gemeinsame Anliegen einer rasch urteilenden, kostengünstigen und effizienten Justiz würde dadurch also gerade wieder untergraben.

Deshalb bitte ich Sie im Namen einer starken Minderheit - die Kommission hat mit nur 11 zu 10 Stimmen entschieden -, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, wobei sodann im Rahmen einer Gesamtschau die Strafprozessordnung verbessert werden soll, sobald wir alle Mängel eruiert haben.

Ich danke Ihnen für Ihre Zustimmung zum Antrag der Kommissionsminderheit.

Lustenberger Ruedi · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe PDC-PEV

Präsident (Lustenberger Ruedi, CE, LU): Die Kommissionsberichterstatter verzichten auf ein weiteres Votum. Die Mehrheit der Kommission beantragt, der Initiative Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Vote

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 100 Stimmen

Dagegen ... 80 Stimmen

(1 Enthaltung)

Schluss der Sitzung um 18.45 Uhr

La séance est levée à 18 h 45