14.051
Exonération des personnes morales poursuivant des buts idéaux. Loi
Intervention de procédure
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Caroni, Bertschy, Birrer-Heimo, Germanier, Jans, Kiener Nellen, Maier Thomas, Maire Jacques-André, Müller Philipp, Pardini)
Nichteintreten
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Caroni, Bertschy, Birrer-Heimo, Germanier, Jans, Kiener Nellen, Maier Thomas, Maire Jacques-André, Müller Philipp, Pardini)
Ne pas entrer en matière
Amstutz Adrian · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Unter dem Titel "Steuerbefreiung von Vereinen" hat Ständerat Kuprecht noch im letzten Jahrzehnt die Motion 09.3343 eingereicht. Diese wurde von beiden Räten angenommen. Was heute vorliegt, ist die gesetzliche Umsetzung. Mit der Vorlage soll erreicht werden, dass juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinne 20 000 Franken nicht übersteigen, bei der direkten Bundessteuer nicht mehr besteuert werden, sofern diese Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen ideellen Zwecken gewidmet sind. Ihre Kommission hat mit 12 zu 11 Stimmen Eintreten beschlossen und beantragt mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung Zustimmung zu dieser Vorlage.
Worum geht es? Tausende von Vereinen in den Bereichen Sport, Musik und Kultur nehmen im Dienste der Allgemeinheit Aufgaben wahr, die in der Regel nicht besoldet sind. Trotzdem fallen diese Vereine, Stiftungen und ähnlichen juristischen Personen grundsätzlich unter die Steuerpflicht. Heute gilt, dass juristische Personen, also auch Sport-, Musik- und Kulturvereine, grundsätzlich steuerpflichtig sind. Steuerbefreit sind heute nur Vereine und Stiftungen, die gemeinnützig sind oder einen landesweiten Kultuszweck verfolgen. Damit ein Verein als gemeinnützig steuerbefreit wird, muss er ein Gesuch stellen. Die Steuerbefreiung, wenn sie gewährt wird, gilt dann dauernd. Vereine, die also nur Musik machen, Fussball spielen oder einen Lesezirkel bilden, sind nicht steuerbefreit. Sie gelten nicht als gemeinnützig, und ihr Gewinn ist damit mit Ausnahme der Mitgliederbeiträge steuerpflichtig. Auch für diese Vereine gelten heute Freigrenzen. Beim Bund sind es heute 5000 Franken pro Jahr, die steuerbefreit sind. Die Kantone haben eine grosse Vielfalt von Freigrenzen, das soll auch so bleiben.
Diese Vorlage will die Unterschiede in den Kantonen nicht beseitigen. Sie will aber wenigstens im Bereich der direkten Bundessteuer, die ja hier zu unseren Aufgaben gehört, neu regeln, dass Gewinne juristischer Personen von bis zu 20 000 Franken pro Jahr - heute sind es nur 2000 Franken - steuerbefreit sein sollen, sofern diese 20 000 Franken ausschliesslich ideellen Zwecken zugeführt werden.
Nach heutigem Recht, und das würde beibehalten, definiert sich der ideelle Zweck negativ, und zwar in dem Sinne, dass ein Zweck ideell ist, wenn er nicht wirtschaftlich ist. Sobald also eine juristische Person ihren Mitgliedern einen geldwerten Vorteil verschafft, ist ihr Zweck nicht mehr ideell, sondern wirtschaftlich. Die Steuerbefreiung gilt hingegen, wenn ein ideeller Zweck etwa in den typischen Bereichen Sport, Musik, Kultur und Ähnlichem besteht, und sie gilt auch dann, wenn der Sport- oder Musikverein nebenbei noch eine kleingewerbliche Tätigkeit ausübt. Wenn also der Handballclub am Samstagabend nach dem Match ein Restaurant führt und es dann wieder schliesst, also keinen Dauerbetrieb aufrechterhält, dann ist er nicht mehr steuerpflichtig.
Die Vorlage, wie sie jetzt daherkommt, ist einfach formuliert. Sie wird von den finanziellen Auswirkungen her nach Auskunft des Bundesrates zu Mindereinnahmen in niedriger einstelliger Millionenhöhe führen. Erwartet wird aber eine beachtliche administrative Vereinfachung.
Die Minderheit begründet ihre Ablehnung damit, dass Steuerausfälle drohen, dass Zweifel bestehen, ob genügend klar definiert werden kann, welche Vereine und übrigen juristischen Personen wirklich steuerbefreit sind, und ob es allenfalls Umgehungsmöglichkeiten gibt. Im Weiteren bestehen Zweifel in Bezug auf die genaue Umsetzung. Zudem sollen Befreiungstatbestände nicht ausufern.
Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Namens der Kommission möchte ich Ihnen hier dasselbe empfehlen.
Darbellay Christophe · Mit-M · Conseil national · Valais · Groupe PDC-PEV
Nous traitons aujourd'hui le projet relatif à l'exonération des personnes morales poursuivant des buts idéaux. Il s'agit d'un projet de loi fédérale, selon le message du Conseil fédéral du 6 juin 2014.
Cette loi s'applique aux personnes morales dont le bénéfice ne dépasse pas 20 000 francs. Celles-ci seraient exonérées de l'impôt fédéral direct dans la mesure où elles affectent leurs bénéfices de façon irrévocable à des buts idéaux. Les cantons demeurent libres de fixer le montant de la limite d'imposition.
Cette loi n'est rien d'autre que la mise en oeuvre d'une volonté déjà exprimée dans le cadre de l'examen de la motion Kuprecht 09.3343, "Droit des associations. Exonération fiscale", qui avait été adoptée par les deux conseils. A l'origine, cette motion prévoyait d'exonérer totalement ou partiellement "les associations qui consacrent exclusivement leurs revenus et leur patrimoine à des buts idéalistes, notamment en faveur de l'encouragement de la jeunesse et de la relève".
Selon le droit en vigueur, les personnes morales qui poursuivent des buts idéaux peuvent être exonérées d'impôts aux trois échelons du pouvoir, à savoir communal, cantonal et fédéral. L'utilité de l'activité seule ne justifie pas une exonération. Il s'agit donc d'une extension limitée de l'exonération.
Le Conseil fédéral a choisi une extension avec une limite d'imposition fixée à 20 000 francs. Dans une optique d'égalité de traitement, l'exonération ne devrait pas profiter aux seules associations, mais à toutes les personnes morales poursuivant des buts idéaux. La limite fixée permet aussi d'éviter une bureaucratie démesurée. Les pertes fiscales sont estimées à quelques millions seulement. Ce n'est donc pas la mer à boire.
Lors de sa séance des 20 et 21 octobre derniers, la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national est entrée en matière sur cet objet et a finalement adopté le projet de loi par 12 voix contre 10 et 1 abstention.
Si, dans le passé, la commission s'était prononcée contre cette idée, la solution simple et peu bureaucratique élaborée par le Conseil fédéral en a séduit la majorité. En effet, cette loi constitue pour la majorité de la commission un encouragement bienvenu pour de nombreuses associations et personnes morales qui ne disposent pas toujours des ressources pour remplir leur mission.
Nous pensons surtout à la difficulté à recruter des bénévoles. De plus en plus, ces tâches, réalisées jusqu'ici à titre gracieux, sont remplacées par des structures professionnelles, souvent très coûteuses. Cette loi a pour but le maintien de l'engagement de milice et l'engagement bénévole au sein des sociétés sportives caritatives, culturelles ou musicales.
La majorité de la commission soutient la solution pragmatique adoptée à l'unanimité par le Conseil des Etats.
Une minorité de la commission doute de l'opportunité de cette loi ainsi que de sa faculté à renforcer les associations et le bénévolat. Les difficultés liées à la systématique fiscale et à la difficulté d'établir un intérêt public dans bon nombre de cas sont également relevées.
En résumé, nous voulons donc ici mettre en oeuvre une volonté déjà exprimée clairement par ce Parlement. Cette exonération ne vaut que pour l'impôt fédéral direct. Elle entraînerait une perte fiscale relativement modeste, celle-ci étant estimée par la Confédération à quelques millions de francs seulement. Des milliers d'organisations à buts idéaux - dans la musique, le social, la culture, au service de la personne humaine - bénéficieraient de cette exonération raisonnable. Il n'y a ici pas de nécessité d'établir une utilité publique absolue, mais ces associations à buts idéaux pourraient bénéficier rapidement de cette mesure intelligente. Le texte présente un avantage certain, surtout en ce qui concerne la diminution des charges administratives, et pas de conséquences absolument insupportables en termes de pertes de recettes fiscales.
Par conséquent, je vous enjoins, comme la majorité de votre commission, à entrer en matière et à adopter ce texte.
Caroni Andrea · Mit-M · Conseil national · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Für uns Freisinnige ist klar: Wir schätzen das wertvolle Engagement von Hunderttausenden von Bürgerinnen und Bürgern in diesem Land in der Freiwilligenarbeit in Vereinen und Stiftungen von ganzem Herzen. Mit diesem Engagement in Sport, Kultur, Sozialem, Musik leben diese Freiwilligen den Gemeinsinn, der unser Land zusammenhält. Aber wir müssen sehen, dass der Staat diesen engagierten Mitbürgerinnen und Mitbürgern schon heute mit vielen Massnahmen unter die Arme greift:
1. Bei Vereinen und Stiftungen gibt es, wie bei allen juristischen Personen, eine Freigrenze. Beim Bund sind es 5000 Franken. Macht ein Verein weniger Gewinn als das, so zahlt er folglich keine Steuern. Das betrifft schon heute die meisten Vereine.
2. Mitgliederbeiträge sind für den Verein kein steuerbares Einkommen, sind also in den 5000 Franken nicht einmal enthalten.
3. Wenn Vereine oder Stiftungen in den steuerbaren Bereich hineinkommen, profitieren sie als weitere Vergünstigung von einem reduzierten Steuersatz. Beim Bund ist es der halbe Steuersatz, also nur 4,25 Prozent.
4. Das Allerwichtigste zuletzt: Wenn ein Verein oder eine Stiftung gemeinnützige, kulturelle oder religiöse Zwecke verfolgt und diesen Zwecken den Gewinn auch widmet, wie hoch auch immer der Gewinn ist, dann ist er bzw. sie auf Gesuch hin steuerbefreit, wie es der Kommissionssprecher zu Recht ausgeführt hat. Konkret heisst das: Wenn ein Verein Jugendförderung betreibt, dann kann er sich für den Gewinn, den er daraus erzielt, von den Steuern befreien lassen. All die Vereine, von denen wir hier heute sprechen, die der Allgemeinheit etwas zugutetun, was wir schätzen, können sich also heute schon befreien lassen.
Nun muss man sich also fragen: Was bringt uns diese zusätzliche Revision? Die entscheidende Neuerung ist die Ausdehnung von der Gemeinnützigkeit auf ideelle Zwecke. Damit zieht man den Kreis der Begünstigten nun aber zu weit. Ideell ist jeder Zweck, der nicht wirtschaftlich ist - so definiert das Zivilgesetzbuch (ZGB) schon den Verein. An sich ist daher jeder Verein vom ZGB her eine ideelle Gruppierung. Ideell ist also der Jassclub, der sich nur unter seinesgleichen zu siebt in Vereinsform im geschlossenen Raum trifft, oder der Zimmerschützenclub mit fünf Mitgliedern, der - wie der Name schon sagt - in geschlossenem Zimmer schiesst. Das sieht niemand, das kriegt niemand mit. Die leisten nicht einmal zwingend Jugendarbeit. So gesehen wäre also jeder Verein neu unter dieser privilegierten Klausel. Ich finde es toll, wenn sich die Mitglieder des Jassclubs und auch die Zimmerschützen treffen, aber es rechtfertigt noch keinen Beitrag der Allgemeinheit in Form einer Steuerausnahme.
Den meisten Vereinen würde eine solche Freigrenze auch wenig nützen. Es gibt in der Schweiz 80 000 Vereine und 13 000 Stiftungen. Die meisten machen überhaupt keinen Gewinn, oder sie machen weniger Gewinn als 5000 Franken und bezahlen schon heute keine Steuern. Der Bundesrat schätzt, dass nur ungefähr 4500 von all diesen 93 000 Vereinen und Stiftungen überhaupt profitieren würden, 95 Prozent hätten also nichts davon. Und für die paar Vereine, die noch profitieren würden, wäre das ein Tropfen auf den heissen Stein: Wenn sie einen Gewinn von 10 000 Franken erwirtschaften, und das ist eigentlich schon sehr viel für einen solchen Verein, macht das nur etwa 400 Franken pro Jahr aus. Auf der anderen Seite gibt es aber einen Zusatzaufwand für die Steuerbehörden: Sie müssen für alle juristischen Personen unter der Freigrenze von 20 000 Franken prüfen, wie "ideell" die Gruppierung denn nun ist und was "ideeller Zweck" in diesem Gesetz überhaupt bedeutet.
Der Kommissionssprecher deutscher Sprache hat als Beispiel einen Handballverein genannt, der einmalig, an einem Samstagabend, ein Restaurant betreibt. An diesem Beispiel sieht man, dass diese Massnahme nicht besonders zielführend ist, denn der Handballclub müsste an diesem einen Abend ja zuerst 5000 Franken Gewinn einfahren, was schon eine tolle Leistung wäre. Wahrscheinlich könnte der Verein, wenn er das Restaurant mehrmals betreiben würde, Rückstellungen für den nächsten Abend machen und das vom Gewinn abziehen - und am Schluss, wenn er etwas versteuern müsste, geschähe das zu einem Steuersatz von gut 4 Prozent. Der Betrag, der gespart würde, würde also kaum dazu reichen, die Freiwilligenarbeit im Lande dramatisch zu stärken.
Unser Fazit: Diese Vorlage bringt wenigen Vereinen wenig und allen anderen nichts. Aber dieses "Pflästerli" rechtfertigt nicht den bürokratischen Aufwand und den Steuerausfall, auch wenn dieser zugegebenermassen gering wäre. Und es rechtfertigt vor allem nicht den Bruch in unserem Steuersystem. Ein solcher Bruch würde aber passieren, wenn wir neu private Veranstaltungen, die sich nicht an die Allgemeinheit richten, mit Geldern der Allgemeinheit fördern würden. Das heutige System ist ausgewogen, denn es fördert, vielfältig und zu Recht, denjenigen, der sich für die Allgemeinheit einsetzt. Dieses neue Instrument brauchen wir dafür aber nicht.
Daher bitte ich Sie, auf die Vorlage nicht einzutreten, wie das ja auch der Bundesrat und Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben ursprünglich beantragt hatten.
Nussbaumer Eric · Mit-M · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Kollege Caroni, Sie haben jetzt sehr ausführlich dargelegt, was es heisst, eine Steuerfreigrenze von 5000 oder 20 000 Franken festzulegen. Sie haben die Meinung vertreten, man sollte für Vereine mit ideellen Zwecken unbedingt den halbierten Steuersatz beibehalten und die von Ihnen genannten 400 Franken eintreiben. Finden Sie nicht, dass Sie da eine etwas gar grosse Bürokratie verteidigen, und das, obwohl Sie ja anerkennen, dass diese Organisationen, wie Sie richtigerweise gesagt haben, sehr viel für das Gemeinwohl tun? Ich sehe das Spannungsfeld nicht. Ich verstehe nicht, warum Sie für Vereine mit ideellen Zwecken eine solche Bürokratie aufrechterhalten wollen.
Caroni Andrea · Mit-M · Conseil national · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical
Ich habe die heutige Freigrenze nicht verteidigt. Ich habe sie einfach beschrieben. Ich habe gesagt, mit welchen Instrumenten man Vereine schon fördert. Die heutige Grenze von 5000 Franken ist administrativ begründet. Man sagt sich, dass es sich bei einem allzu kleinen Gewinn gar nicht lohne, die ganzen Steuerrechnungen zu machen. Heute haben wir die Regelung, dass man bei Gemeinnützigkeit beliebig hohe Gewinne machen kann, seien das 6000, 20 000 oder 100 000 Franken. Ich bin für eine administrative Freigrenze von 5000 Franken. Und das ist bürokratisch begründet. Aber bei 19 000 Franken lohnt es sich an sich, Steuern einzutreiben. Da muss man sich fragen: Weshalb machen wir jetzt eine Ausnahme? Dies kann man mit einem Engagement für die Allgemeinheit begründen, aber nicht mit einem in sich geschlossenen Jassclub.
Hassler Hansjörg · Mit-M · Conseil national · Grisons · Groupe BD
Die BDP-Fraktion unterstützt die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken. Wir kennen heute bereits die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Ziele von Organisationen mit gemeinnützigen und mit rein ideellen Zwecken sind ähnlicher Natur. Dass zwischen juristischen Personen mit gemeinnützigen Zwecken und solchen mit ideellen Zwecken in Bezug auf die Steuerpflicht unterschieden wird, ist nur schwer verständlich. Sportvereine oder kulturelle Vereinigungen nehmen Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit wahr, gelten aber nicht als gemeinnützig; sie fördern aber z. B. den Sportnachwuchs, sie fördern das kulturelle Leben und leisten damit einen wichtigen Beitrag für die ganze Gesellschaft. In den Organisationen mit ideellen Zwecken wird in der Regel auch viel Freiwilligenarbeit geleistet. Die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die ideelle Zwecke verfolgen, ist somit auch eine Förderung und Unterstützung der Freiwilligenarbeit.
Bis heute sind alle Schweizer Vereine grundsätzlich steuerpflichtig, sofern sie nicht gemeinnützige Zwecke verfolgen; internationale Verbände und Organisationen wären dies in der Regel auch, aber die Kantone behandeln diese steuerlich sehr grosszügig in Form von Steuerreduktionen oder einer vollständigen Steuerbefreiung. Auch in dieser Hinsicht besteht Handlungsbedarf. Der Bundesrat schlägt nun vor, aufgrund der von Ständerat Kuprecht eingereichten Motion nicht nur Vereine mit ideellen Zwecken, sondern ganz allgemein juristische Personen mit ideellen Zwecken von den Steuern zu befreien. Das macht Sinn. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Rechtsform der juristischen Personen gewährt werden können.
Was ist unter ideellen Zwecken zu verstehen? Das lässt sich nicht einfach definieren. In Artikel 60 ZGB werden die ideellen Zwecke aufgezählt. Darunter sind politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nichtwirtschaftliche Zwecke zu verstehen. Darunter ist sicher auch die Sportförderung zu verstehen. Das sind alles Zwecke, die im Interesse der Gesellschaft liegen und nicht gewinnorientiert sind.
Wenn nun Vereine dieser Art zum Beispiel einen öffentlichen Anlass durchführen, um ihre Kosten im Trainings- oder Ausbildungsbereich zu decken, dann ist es richtig und sinnvoll, wenn ein allfällig daraus erwirtschafteter Gewinn nicht versteuert werden muss. Der Gewinn wird in der Regel wieder für die Ausbildung oder Nachwuchsförderung eingesetzt.
Der Bundesrat schlägt vor, nur Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken bis zu 20 000 Franken von den Steuern zu befreien. Das ist ein sinnvoller Vorschlag. Einerseits schlägt dies die Motion Kuprecht in diesem Sinne vor; andererseits muss bei juristischen Personen, die Gewinne über 20 000 Franken ausweisen, nicht geprüft werden, ob sie rein ideelle Zwecke oder auch wirtschaftliche Ziele verfolgen. Das ist eine pragmatische Lösung, die Sinn macht und gut nachvollzogen werden kann. Sie wird auch administrativ zu keinem Mehraufwand führen, und finanziell fällt sie kaum ins Gewicht.
Aus all diesen Gründen unterstützt die BDP-Fraktion diese Vorlage.
Maier Thomas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral
Wir Grünliberalen staunen schon darüber, wie rasch Grundsätze über Bord geworfen werden. Wir staunen auch darüber, dass Argumente, die erst gegen das eine ins Feld geführt wurden, plötzlich fürs Gegenteil Verwendung finden.
Worum geht es? Die Vorlage, über die wir hier diskutieren, will eine Ausweitung der heute bestehenden Steuerbefreiungstatbestände. Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinne 20 000 Franken nicht übersteigen, sollen von der direkten Bundessteuer befreit werden. Was ist denn hier Fakt? Fakt ist, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in Artikel 56 bereits Ausnahmen von der Steuerpflicht vorsieht, darunter fallen auch juristische Personen mit gemeinnützigen Zwecken. Eine bloss nützliche oder ideelle Tätigkeit genügt heute für eine Steuerbefreiung nicht. Das hat seinen guten Grund: Ideelles Handeln setzt weder eine Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus; ein Schachclub verfolgt ebenso ideelle Zwecke wie politische Organisationen und Sportvereine. Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend persönlichen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Zwecken haben in der Regel primär die Aufgabe, ihren Mitgliedern eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung und -gestaltung zu ermöglichen. Auch wenn beispielsweise die Förderung der musikalischen Ausbildung oder die Förderung von Sport im öffentlichen Interesse liegt und diverse Vereine gewisse Leistungen für Nichtmitglieder erbringen, so kommt ihre Tätigkeit doch vorwiegend den eigenen Mitgliedern zugute.
Ein weiterer Fakt ist: Ob eine Organisation sogenannte ideelle Zwecke verfolgt, muss in jedem Einzelfall aufwendig abgeklärt werden. Damit bin ich wieder beim Anfang meines Votums: Überall sonst wird von denjenigen, die heute dieser Vorlage zustimmen wollen, der enorme administrative Aufwand der Bundesverwaltung kritisiert. Was genau aber machen wir hier jetzt? Mit einer Annahme der Vorlage würden wir einen massiven Administrationsaufwand auslösen, der in keinem Verhältnis zum eventuellen Nutzen für solche Organisationen steht. Eine Organisation, deren Zweck wirklich ideell ist, hat meist gar keinen Gewinn; wenn sie trotzdem einen Gewinn macht, kann sie eine Rückstellung für ein Projekt im Folgejahr vorsehen - und voilà, das Problem ist gelöst. Wenn sie in einem Jahr trotz allem mehr als 20 000 Franken Gewinn erwirtschaftet, ist es richtig, dass dieser besteuert wird.
Gut, Sie können der Vorlage eventuell zustimmen, wenn Sie meinen, Sie müssten ein kleines Wahlgeschenk verteilen, auch wenn dies den Bund ein paar Millionen Franken kostet. Aber Sie könnten solche Organisationen mit einem viel kleineren Beitrag direkt unterstützen, dann erhielten sie Beiträge, die höher ausfallen würden als die Steuern, die sie mit dieser Vorlage einsparen würden.
Wenn wir schon jemandem einen Freibetrag zugestehen, soll damit ein öffentliches Interesse gefördert werden. Genau dafür gibt es schon heute die Möglichkeit der Steuerbefreiung, die wir vielen guten Vereinen in diesem Land anbieten, die diese Möglichkeit auch nutzen können.
Wir von den Grünliberalen meinen, dass es diese Vorlage nicht braucht. Wir empfehlen Ihnen darum, nicht darauf einzutreten.
Pardini Corrado · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Die sozialdemokratische Fraktion unterstützt selbstverständlich die über 70 000 Vereine. Die Schweiz ist ein Paradebeispiel eines Landes, in dem sich viele Tausend Menschen in Vereinen zusammenschliessen und somit das Rückgrat des Gemeinwesens bilden. Das ist gut so, denn unsere Gesellschaft lebt davon, dass sie in vielen Vereinen, vom Sportverein über den Musikverein bis hin zu ideellen Vereinen, weiterentwickelt wird. Diese Arbeit soll sich lohnen, und sie ist es wert, unterstützt zu werden.
Die sozialdemokratische Fraktion hat die Vorlage kontrovers diskutiert. Prima vista scheint es sinnvoll, diese Vorlage zu unterstützen, analysiert man sie aber genauer, dann kommen vier grundsätzliche Probleme zum Vorschein:
1. Heute gilt der Grundsatz, dass alle steuerpflichtig sind, dass sich aber gemeinnützig orientierte Vereine von der Steuerpflicht befreien lassen können. Dieser Grundsatz wird mit dieser Vorlage auf den Kopf gestellt, indem alle steuerbefreit sein sollen. Die sozialdemokratische Fraktion stösst sich hier daran, dass man diesen Grundsatz auf den Kopf stellt.
2. Schaut man dann, wer grundsätzlich steuerbefreit sein sollte, nämlich die an ideellen Zwecken orientierten Vereine, dann zeigt sich das Problem, dass es Unsicherheiten gibt. Ich zitiere hier die Frau Bundesrätin, die gesagt hat: "Wir haben aufgezeigt, dass die Definition des ideellen Zweckes nicht ganz einfach ist. Wir orientieren uns an Artikel 60 ZGB, wo die ideellen Zwecke aufgezählt werden: politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nichtwirtschaftliche Aufgaben. Man kann das nicht genau festlegen, was wir auch zum Ausdruck gebracht haben. Diese Frage wird in der Praxis durch die Steuerbehörden und die Gerichte gelöst werden müssen." Wir begeben uns also mit der Annahme dieser Vorlage in eine Grauzone, in eine unsichere Zone. Diese Unsicherheit wird höchstens Anwälte und Gerichte beschäftigen.
3. Aufhorchen liess uns der administrative Aufwand, der mit dieser Vorlage verbunden ist. Nach Betrachtung der Zahlen stellen wir die Frage, ob dieser Aufwand sinnvoll ist, wenn von den 70 000 Vereinen - das beruht auf Schätzungen des Bundes - vielleicht höchstens 4000 in den Genuss dieser Steuerbefreiung kämen. Wenn man die Anzahl der Vereine in die Waagschale legt, die potenziell begünstigt werden, ergibt sich, dass der administrative Aufwand nicht zu rechtfertigen ist.
4. Wir haben bei solchen Vorlagen in der Vergangenheit immer wieder gesehen, dass sie zwar sicherlich aus ehrenwerten Gründen beschlossen wurden, zu guter Letzt aber zu einem Steuerschlupfloch führten, das wir dann kaum mehr in Grenzen halten konnten. Aus gutgemeinten Aktionen, mit welchen die Vereine unterstützt werden sollten, erwuchsen dann solche Steuerschlupflöcher. Auch da gibt es zu viele Fragezeichen; es ist unklar, was genau dann in einigen Jahren geschehen wird. Denken wir daran, wie viele Kantone mit Vereinen und Organisationen umgehen - Stichwort ist hier die Fifa, die sicher weder gemeinnützige noch ideelle Zwecke verfolgt, die wir unterstützen. Hier besteht auch wieder eine Grauzone, die es zu beseitigen gäbe.
Aus diesen Gründen kommt eine grosse Mehrheit der SP-Fraktion zum Schluss, dass dieses Vorhaben nicht zu unterstützen und die Vorlage entsprechend abzulehnen ist.
Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PDC/PEV soutient la proposition de la majorité.
Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S
Die grüne Fraktion tritt auf die Vorlage ein und stimmt der beschränkten Steuerbefreiung von juristischen Personen zu. Die Steuerbefreiung kommt zum Tragen, wenn die Gruppierungen ideelle Zwecke verfolgen und nicht mehr als 20 000 Franken Gewinn erzielen. Die Vorlage geht zurück auf eine Motion von Ständerat Kuprecht. Unsere Fraktion hatte seinerzeit Mühe damit, weil die Absicht des Vorstosses nicht ganz klar war und weil niemand wusste, welche Interpretation der Bundesrat bei einer Annahme für massgeblich erklären würde. Mit mir enthielt sich der Grossteil der Grünen bei der Abstimmung im Nationalrat der Stimme. Auch dem Bundesrat war es nicht wohl, lehnte er die Motion seinerzeit doch ab.
Aber der Vorstoss ist in beiden Räten angenommen worden, und nach der Vernehmlassung mit mehreren Varianten beschreitet der Bundesrat jetzt einen Weg, der den Zweck der Motion relativ eng fasst. Das ist in unseren Augen nötig und ermöglicht uns Grünen erst die Zustimmung zur Vorlage. Es dürfen also nur Gewinne von juristischen Personen steuerbefreit sein, die sich ausschliesslich und unwiderruflich ideellen Zwecken widmen. Dabei geht es namentlich um Jugend- und Nachwuchsförderung, zum Beispiel in Sport- oder in Musikvereinen. Unter dieser Voraussetzung halten wir auch die vom Bundesrat vorgenommene Ausweitung des Kreises für vertretbar: Während die Motion ausdrücklich Vereine und Stiftungen nannte, sollen es aus Gründen der Rechtsgleichheit nun generell alle juristischen Personen sein.
Die Vorlage muss in einem weiteren Kontext gesehen werden. Grosse internationale Sportorganisationen wie die Uefa oder die Fifa profitieren von Steuererleichterungen, weil ihnen ein gemeinnütziger Charakter zugesprochen wird. Darüber lässt sich zumindest streiten. Wir Grünen haben uns in zahlreichen Stellungnahmen gegen die Zuerkennung eines solchen Status ausgesprochen, weil er bestenfalls teilweise gerechtfertigt ist und weil die Funktionäre zum Teil Honorare kassieren, die mit Gemeinnutz gar nichts mehr zu tun haben. Leider wurden in den letzten Jahren alle entsprechenden Vorstösse abgelehnt. Als umso stossender wurde und wird es deshalb empfunden, wenn Gewinne von relativ kleinen Vereinen, die sich um die Jugend und den Nachwuchs bemühen, buchstabengetreu erfasst und dann besteuert werden. Solche Ungleichheiten stören sehr. Sie sind mit der Vorlage zwar nicht ausgeräumt, aber wenigstens ein bisschen gemildert. Die Vorlage weist auch unter diesen Aspekten in die richtige Richtung.
Die Fraktion der Grünen tritt auf die Vorlage ein und stimmt ihr zu.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Die Motion Kuprecht verlangt, dass eine Änderung des DBG und des StHG vorgenommen wird. Vereine sollen unter der Voraussetzung, dass sie ihre Erträge ausschliesslich für ideelle Zwecke verwenden, namentlich für Jugend- und Nachwuchsförderung, ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden. Wie Sie wissen, wurde die Motion vom Bundesrat mit wenig Begeisterung aufgenommen. Wir wiesen damals darauf hin, dass es ja oberstes Prinzip Ihres Rates ist, nicht noch mehr Abzüge einzuführen. Wir wiesen auch darauf hin, dass es oberstes Prinzip Ihres Rates ist, administrative Belastungen zu vermeiden. Die Motion wurde dann aber sowohl im Ständerat als auch von Ihnen im Nationalrat mit grossem Mehr angenommen.
Wir sind an die Arbeit gegangen und haben vier Varianten ausgearbeitet, um eben in Ihrem Sinn diese Motion umzusetzen. Wir haben dann alle vier Varianten in die Vernehmlassung gegeben und aus einer davon die Botschaft und den Gesetzentwurf gemacht, den Sie nun zu beraten haben. Wir sind dann - das hat Herr Nationalrat Schelbert zu Recht gesagt - davon ausgegangen, dass wir nicht nur Vereine und Stiftungen, sondern sämtliche juristische Personen, sofern sie eben ideelle Zwecke verfolgen, gleich behandeln und sie von einer Gewinnsteuer befreien, sofern die Freigrenze von 20 000 Franken nicht überschritten wird. Grosse Organisationen fallen also nicht darunter, weil Sie sicher sein können, dass sie alle mehr als 20 000 Franken Gewinn aufweisen. Es sind also die üblichen kleinen Vereine, Stiftungen und Organisationen, die darunterfallen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen nun, diese Variante 4 mit den juristischen Personen und mit der Freigrenze von 20 000 Franken umzusetzen. Wir haben immer darauf hingewiesen und stehen dazu, dass es nicht ganz einfach sein wird, den ideellen Zweck zu definieren: Das muss von der Praxis und von der Rechtsprechung noch herausgearbeitet werden. Wir haben aber auch darauf hingewiesen, dass man sich an Artikel 60 ZGB orientieren kann, wonach ideelle Zwecke politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nichtwirtschaftliche Aufgaben sind. Das wird auch in etwa der Aufhänger sein, um die Praxis und die Rechtsprechung zu entwickeln.
Es wurde gesagt, dass mit der Festlegung einer Freigrenze theoretisch rund 70 000 juristische Personen darunterfallen könnten und dass lediglich 4500 davon Vereine und Stiftungen sind. Insofern kann man die dadurch entstehenden Mindereinnahmen auf wenige Millionen Franken begrenzen. Das haben wir auch gesagt. Alles in allem ist dies also eine vertretbare Lösung im Sinne des Motionärs.
Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste
Le président (Rossini Stéphane, président): Nous votons sur la proposition de non-entrée en matière de la minorité Caroni.
Vote
Abstimmung - Vote
Für Eintreten ... 116 Stimmen
Dagegen ... 63 Stimmen
(1 Enthaltung)
Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Loi fédérale sur l'exonération des personnes morales poursuivant des buts idéaux
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 126 Stimmen
Dagegen ... 58 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté