06.441

Pour une protection du consommateur contre les abus du démarchage téléphonique

Intervention de procédure

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Code des obligations (Révision du droit de révocation)

Ziff. II Art. 16 Abs. 3

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Schneider Schüttel, Chevalley, Flach, Häsler, Jositsch, Kiener Nellen, Masshardt, Vischer Daniel)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II art. 16 al. 3

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Schneider Schüttel, Chevalley, Flach, Häsler, Jositsch, Kiener Nellen, Masshardt, Vischer Daniel)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Conseil national · Fribourg · Groupe socialiste

Wir haben noch eine Differenz bei dieser parlamentarischen Initiative Bonhôte, bei der es gemäss ihrem Titel ursprünglich um mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf ging. Ich spreche zum Antrag meiner Minderheit zu Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes. Die Bestimmung, um die es hier geht, ist sehr spät eingebracht worden. Sie sehen das auch auf der Fahne. Diese Bestimmung ist bei der vorletzten Beratung in der Kommission und dann bei der letzten Beratung im Nationalrat eingebracht worden. Wer im Rahmen eines Abzahlungskaufs oder eines Leasinggeschäfts Sachen benutzt und dann den Vertrag widerruft, soll neu eine Entschädigung für den Wertverlust bezahlen; das verlangt diese Bestimmung.

Die Minderheit, die ich hier vertrete, findet, dass diese Bestimmung gestrichen werden soll. Es ist eine neue Bestimmung, die mit dem Telefonverkauf - das war das ursprüngliche Thema der parlamentarischen Initiative - gar nichts mehr zu tun hat. Bislang gab es auch keine Probleme mit Leasing- oder Abzahlungsgeschäften, wenn sie widerrufen wurden. Der Konsumentenschutz wird mit dieser Bestimmung ins Gegenteil verkehrt. Schon nach heute geltendem Recht kann bei einem Widerruf nach Gebrauch der Sache ein angemessener Mietzins verlangt werden. Das Beispiel, das Sie letztes Mal auch schon gehört haben - dass jemand mit einem geleasten Auto in die Ferien fährt und dann den Vertrag widerruft -, ist ein eher absurdes Beispiel. Dieser Fall wird nicht häufig vorkommen, und falls es zu solchen Missbräuchen kommt und ein Schaden entsteht, gibt es auch die Möglichkeit, nach dem üblichen Schadenersatzrecht vorzugehen.

Der Konsument oder die Konsumentin wird sich angesichts einer neuen Regelung, wie sie hier in Absatz 3 vorgesehen ist, einen Widerruf doppelt überlegen müssen. Er oder sie wird sich überlegen müssen, ob überhaupt noch widerrufen werden kann, wenn für den Neuwertverlust auch noch etwas bezahlt werden muss. Die Sache wird recht schnell teuer. Insofern wird der Konsumentenschutz ins Gegenteil verkehrt. Der Konsument oder die Konsumentin ist nicht besser geschützt, sondern schlechter. Die SP-Fraktion wird diesen Minderheitsantrag unterstützen.

Ich fasse zusammen: Es besteht kein Zusammenhang mit einer Verlängerung der Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage, wenn hier noch eine Entschädigungsforderung eingebracht wird. Das Widerrufsrecht würde quasi abgeschafft. Im Ständerat wurde gesagt: Rupfen Sie diesem Huhn doch nicht noch die letzten Federn. Ich sage: Wenn Sie die letzten Federn noch rupfen wollen, dann drehen Sie dem Huhn doch besser gerade den Hals um.

Merlini Giovanni · Mit-M · Conseil national · Tessin · Groupe libéral-radical

Questa divergenza, l'unica rimasta, concerne il capoverso 3 dell'articolo 16 LCC. Si tratta di casi piuttosto eccezionali, che dovrebbero rimanere quindi straordinari ma che sono sempre possibili. Sono casi di abuso - e vorrei sottolineare la parola "abuso" -, perché evidentemente non si tratta della regola.

Che cosa intende la maggioranza e il nostro gruppo parlamentare che la sostiene? Intende fare in modo che nel caso in cui il compratore rispettivamente l'assuntore del leasing dichiara di esercitare il diritto di revoca entro il periodo di 14 giorni - come ricorderete il periodo è stato allungato da 7 a 14 giorni - dopo aver utilizzato l'oggetto contrattuale secondo modalità che esulano dalla consueta verifica della conformità e della funzionalità dell'oggetto stesso, e solo in questo caso, sottolineo, solo in questo caso, egli è tenuto a versare alla controparte un equo indennizzo commisurato alla perdita di valore dell'oggetto. Sapete che in alcuni rami del commercio queste possibilità di abuso purtroppo esistono. Pensiamo soprattutto al caso del commercio di automobili, ma non solo. Sono già stati fatti diversi esempi anche nel dibattito precedente. Prendiamo per esempio il caso dell'acquisto di automobili: il consumatore utilizza l'automobile per esempio per un viaggio, per una vacanza, la restituisce dopo 14 giorni dopo aver fatto la dichiarazione di revoca; in questo caso, evidentemente, se sono stati accumulati migliaia e migliaia di chilometri, è giusto che venga indennizzato anche il minor valore dell'automobile, perché altrimenti vi sarebbe un danno non risarcibile in un altro modo.

Vi chiedo quindi, anche a nome del mio gruppo, di sostenere il tenore dell'articolo 16 capoverso 3 come è stato formulato dalla maggioranza.

Vogler Karl · Mit-M · Conseil national · Obwald · Groupe PDC-PEV

Es wurde bereits gesagt: Die einzige Differenz in dieser Vorlage besteht in der Frage, welche Entschädigung ein Leasingnehmer oder Abzahlungskäufer schuldet, wenn er z. B. ein Fahrzeug während der Dauer der neu 14 Tage dauernden Widerrufsfrist zu mehr als zur Prüfung von dessen vertragsgemässem und funktionsfähigem Zustand gebraucht. Der Ständerat will am bisherigen Recht festhalten, wonach der Richter dem Verkäufer beziehungsweise Leasinggeber eine Entschädigung in der Höhe einer angemessenen Miete zusprechen kann. Die Höhe dieser Miete wird vom Richter festgelegt.

Der Nationalrat hat ganz bewusst den Konnex zwischen der Verdoppelung der Widerrufsfrist auf neu 14 Tage und der Entschädigungsfrage aufgeworfen. Zu Recht wurde dann in der Debatte des Ständerates vom 10. Juni ausgeführt, der Kunde dürfe den Kauf- respektive Leasinggegenstand während der Widerrufsfrist bestimmungsgemäss benutzen, wenn der Händler bereit sei, diesen vorzeitig, das heisst vor Ablauf der Widerrufsfrist, herauszugeben. Der Händler müsse dieses Risiko tragen.

Nun macht es aber einen grossen Unterschied, ob der Kunde beim heutigen Recht auf etwa drei, vier Werktage vertröstet werden muss, bis er das Kauf- oder Leasingobjekt in Empfang nehmen darf, oder ob dies auf einmal zehn Werktage sind. Wer das nicht sehen will, verkennt die Situation beim Kauf sofort lieferbarer Waren. Der Konsument kann gegenüber dem Verkäufer Druck ausüben, um ihn dazu zu bewegen, beispielsweise ein Fahrzeug oder ein Elektronikgerät sofort auszuliefern. Er kann gegenüber dem Verkäufer sogar völlig gefahrlos scheinbar auf das Widerrufsrecht verzichten; es bleibt ihm dennoch zwingend erhalten. Man schiebt mit anderen Worten das Risiko des Wertverlustes einseitig dem Verkäufer zu, obwohl es im konkreten Fall das alleinige Interesse des Konsumenten ist, das Fahrzeug schon vor Ablauf der Widerrufsfrist benutzen zu können.

Daraus ergibt sich, dass unter diesen Umständen nicht der Verkäufer am längeren Hebel sitzt, sondern der Konsument. Willigt der Verkäufer in eine sofortige Auslieferung nicht ein, so verliert er in der Regel den Kunden. Es bestand aus diesen Gründen auch im alten Abzahlungsvertragsrecht, welches bei der Einführung des Konsumkreditrechts aufgehoben wurde, die gesetzliche Regel, dass mit einem Gebrauch des Kaufgegenstandes zu mehr als der Prüfung das Widerrufsrecht dahinfiel. Diese Regel gilt heute noch in den umliegenden Ländern. Solches wird hier nicht gefordert, jedoch ein fairer Interessenausgleich. Eine Entschädigung in Höhe des Wertverlustes des Kauf- oder Leasinggegenstandes hebelt das Widerrufsrecht nicht aus, sondern macht dem Konsumenten bewusst, dass auch er Verantwortung zu übernehmen hat, wenn er eine sofortige Lieferung verlangt. Das ist fair und ausgewogen.

Ich beantrage deshalb namens der CVP/EVP-Fraktion, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und der Mehrheit zu folgen.

Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral

Wir haben noch diese letzte Differenz zu bereinigen. Ich muss schon sagen: Wenn ich diesen Absatz 3 lese, glaube ich, dass sich Eugen Huber wahrscheinlich im Grabe umdrehen würde. Er würde wahrscheinlich fragen: "Liebe Kollegen, was macht ihr da?"

Es gibt im ganzen Obligationenrecht bloss eine einzige Stelle, wo der Leasingvertrag überhaupt erwähnt ist. Das ist, wenn ich mich richtig entsinne, im Rechnungslegungsbereich; dort geht es darum, dass man Leasingverträge in der Jahresrechnung aufführen muss.

Was machen wir hier? In diesen Abschnitt soll ein zusätzlicher Schutz der Leasinggeber eingebaut werden, und zwar aufgrund dessen, dass wir die Rückgabefrist von 7 Tagen auf 14 Tage verlängert haben. Wenn es tatsächlich so wäre, dass jemand, der ein Auto least, mit diesem Auto für 14 Tage in die Ferien fährt und damit 10 000 Kilometer zurücklegt - solche Beispiele wurden ja gebracht -, ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Leasinggeber unbenommen ist, entsprechende Bestimmungen in den Leasingvertrag aufzunehmen. Lesen Sie mal einen Leasingvertrag für ein Auto, für ein Fernsehgerät oder für andere Dinge des täglichen Bedarfs durch! Da werden Sie erschrecken und wahrscheinlich denken: Vielleicht sollten wir im Obligationenrecht im Sinne Eugen Hubers noch ein paar Bestimmungen zum Leasingrecht aufnehmen, damit das etwas klarer ist. Aber im Grundsatz gilt hier die Vertragsfreiheit. Die Parteien können einen entsprechenden Schadenersatz vereinbaren.

Wenn jemand mit einem geleasten Auto unterwegs ist und eine Beule macht und einen Tag später kommt und sagt: "Ich gebe jetzt das Auto zurück, es gefällt mir doch nicht", kann er natürlich nicht sagen: "Die Beule geht mich nichts an." Genau so ist es auch, wenn mit dem Auto viele Kilometer gemacht werden. Es geht ja schliesslich um den Schutz des guten Glaubens in diesem Bereich.

Ich glaube, hier können wir wirklich guten Gewissens dem guten Glauben und auch den Vertragsparteien vertrauen, die entsprechende Bestimmungen in ihre Verträge aufnehmen können, und deshalb dem Ständerat folgen.

Ich bitte Sie, das zu tun und der Minderheit zu folgen.

Vogler Karl · Mit-M · Conseil national · Obwald · Groupe PDC-PEV

Herr Kollege Flach, ich habe ein kleine Frage. Sie haben Eugen Huber erwähnt. Es ist Ihnen aber bewusst, dass wir hier weder über das Zivilgesetzbuch noch über das Obligationenrecht diskutieren, sondern über das Konsumkreditgesetz?

Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral

Das ist völlig richtig - und der Hinweis passt umso mehr, als Eugen Huber im Obligationenrecht und im Zivilgesetzbuch den Grundsatz des "pacta sunt servanda", den Schutz des guten Glaubens, festgeschrieben hat, an den wir uns alle halten.

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PBD soutient la proposition de la majorité.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Conseil fédéral · Berne

Sie haben jetzt während einer fast neunjährigen Gesetzesarbeit das Widerrufsrecht beim Telefonverkauf eingeführt. Darauf haben Sie sich geeinigt, und damit wäre das Geschäft eigentlich abgeschlossen, denn das war der Inhalt der parlamentarischen Initiative des damaligen Ständerates Pierre Bonhôte.

Nun haben Sie, sozusagen in letzter Minute, noch etwas Zusätzliches eingefügt. Sie haben diese Widerrufsfrist, die jetzt, analog dem Telefonverkauf, im Konsumkreditgesetz von 7 auf 14 Tagen erhöht wird, verwendet - das muss ich mal sagen -, um plötzlich neue Regeln für das Widerrufsrecht im Konsumkreditbereich, also für Abzahlungs- und Leasinggeschäfte, einzuführen. Und Sie haben diese Telefonverkaufs-Widerrufsfrist nicht nur dazu verwendet, sondern Sie haben sie auch dazu genutzt, um das Widerrufsrecht beim Abzahlungs- und Leasinggeschäft faktisch abzuschaffen.

Es ist schon etwas schwierig nachzuvollziehen; diese beiden Dinge haben nämlich nichts miteinander zu tun. Sie hatten bis jetzt im Abzahlungs- und Leasinggeschäft ein Widerrufsrecht, und zwar für 7 Tage. Das Einzige, was dort ändert, ist die Verlängerung von 7 auf 14 Tage. Und jetzt soll plötzlich eine völlig neue Ausgangslage entstanden sein - allein durch die Verlängerung von 7 auf 14 Tage!

Was ich jetzt von der Kommissionsmehrheit in Bezug auf diese Missbräuche gehört habe, führt mich zu folgenden Fragen: Ja gab es denn bei der Frist von 7 Tagen keine Missbräuche? Gibt es jetzt, nur weil man die Frist auf 14 Tage verlängert, plötzlich Missbräuche? Die Forderung nach einer solchen Bestimmung ist von der Branche nie gestellt worden, sie wurde auch in der Vernehmlassung nirgends angesprochen. Jetzt ist ihr entsprochen worden.

Und jetzt muss ich noch etwas fragen: Die Kommissionsmehrheit spricht von Missbräuchen. Lesen Sie mal den Text! Im Text kommt das Wort "Missbrauch", das die Mehrheit Ihrer Kommission eingeführt hat, gar nicht vor! Es steht nichts von "Missbrauch"! Wenn Sie den Missbrauch hätten bestrafen oder das Widerrufsrecht für den Missbrauch hätten ausschalten wollen, dann hätten Sie das ins Gesetz schreiben müssen. Im Text sprechen Sie lediglich von der "Prüfung ihrer Vertragsmässigkeit und Funktionsfähigkeit". Wo hört das auf? Wo beginnt das? Sie schaffen Rechtsunsicherheit, und das führt dazu, dass das Widerrufsrecht am Schluss dermassen einseitig auf den Konsumenten abgewälzt wird, dass Sie es auch gleich abschaffen können. Und das war ja wirklich nie die Absicht.

Herr Nationalrat Flach hat es vorher richtig gesagt: Wenn Missbrauch vorkommt - das, was jetzt auch von der Kommissionsmehrheit gesagt wurde -, dann geht man vor den Richter. Missbrauch ist in keinem Vertrag inbegriffen. Sie müssen nicht für jeden Vertragsabschluss im Gesetz noch gesondert den Missbrauch regeln. Wo kämen Sie da hin? Wenn eine missbräuchliche Verwendung, zum Beispiel eines Autos, vorkommt, dann muss man nicht sagen, es sei eine neue Entschädigungsform geschuldet, sondern dann geht man vor den Richter. Dann ist klar: Es gibt entweder Schadenersatzforderungen, oder dann gibt es andere Forderungen. Aber man soll doch nicht generell für die Widerrufsfrist hier eine zusätzliche Hürde einbauen, die faktisch das Widerrufsrecht abschafft.

Ich bitte Sie: Bleiben Sie bei der ursprünglichen Vorlage. Es geht um das Widerrufsrecht beim Telefonverkauf. Das macht Sinn, darin sind sich alle einig. Der Ständerat hat einstimmig - einstimmig! - beschlossen, dass diese Neuerung, die faktische Abschaffung des Widerrufsrechts bei Abzahlungs- und Leasingverkäufen, nicht infrage kommt; er hat sich dagegen gewendet.

Ich bitte Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen, sich dem Ständerat anzuschliessen und dieses Geschäft jetzt so abzuschliessen, wie es immer vorgesehen war, nämlich mit der Einführung des Widerrufsrechts bei Telefonverkäufen.

Lüscher Christian · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe libéral-radical

Il reste une seule divergence dans cet objet. Elle touche la question des ventes à tempérament et des contrats de leasing.

Nous examinons un projet dont le but est d'améliorer la protection du consommateur contre les abus du démarchage téléphonique. Pour améliorer cette protection, nous avons notamment décidé - et là nous parlons de la loi sur le crédit à la consommation - d'augmenter la durée du délai de révocation de sept à quatorze jours. Evidemment, il faut un projet de loi équilibré, nous voulons bien sûr protéger le consommateur contre les abus du démarchage téléphonique, mais nous voulons aussi protéger le cocontractant contre d'éventuels abus du consommateur.

Or, dans le domaine des ventes à tempérament et des contrats de leasing, il existe des situations dans lesquelles celui qui est réputé être la partie faible, c'est-à-dire le consommateur, peut se trouver dans une situation d'abus par rapport au fournisseur. Monsieur Merlini l'a mentionné, le cas typique est celui du consommateur qui conclut un contrat de leasing pour un véhicule automobile. Il a quatorze jours pour se départir, donc pour révoquer son accord sur le contrat signé. Que peut-il faire pendant quatorze jours? Il peut partir en vacances avec sa famille et sillonner l'Europe avec le véhicule. Les pneus seront usés; 10 000 kilomètres auront été parcourus avec le véhicule; il y aura des miettes de tartine sur les sièges. Bref, ce véhicule aura perdu une partie de sa valeur. Par conséquent, la seule chose que nous voulons faire, c'est protéger aussi le fournisseur d'un éventuel abus du consommateur. Le consommateur qui n'abuse pas du droit de révocation pourra restituer le véhicule après l'avoir inspecté. Il peut se dire que, dans le fond, il s'était engagé à acquérir un véhicule trop cher et qu'il faut le restituer le plus vite possible au garagiste. Mais celui qui abuse de la protection offerte par la loi doit aussi en payer les conséquences.

C'est la raison pour laquelle il y a encore une divergence à l'article 16 alinéa 3. La seule chose qui est mentionnée est, selon la proposition de la majorité qui prévoit de maintenir la décision de notre conseil: "Dans les cas de ventes à tempérament ou de contrats de leasing, le consommateur est tenu de payer une indemnité adéquate, calculée en fonction de la valeur perdue, s'il a fait usage des choses dans une mesure allant au-delà du simple examen de leur conformité avec le contrat et de leur capacité de fonctionnement."

C'est précisément pour éviter un abus - vous l'avez dit, Madame la présidente de la Confédération, le terme "abus" n'est pas mentionné dans la loi - que nous avons prévu ce garde-fou à l'article 16 alinéa 3. C'est aussi la raison pour laquelle la Commission des affaires juridiques, ce matin, par 10 voix contre 8 - certains commissaires n'étaient pas présents -, a décidé de maintenir cette divergence et vous demande de vous en tenir à la version de notre conseil.

Vischer Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S

Wir haben jetzt noch eine Differenz. Es geht um Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes. Da geht es um die Bestimmung, dass im Falle eines Abzahlungskaufs oder eines Leasingvertrags der Konsument oder die Konsumentin bei einem Gebrauch oder einer Nutzung der Sache, die über die Prüfung ihrer Vertragsmässigkeit und Funktionsfähigkeit hinausgeht, eine angemessene Entschädigung schuldet, die sich am Wertverlust der Sache bemisst. Diese Zusatzbestimmung kam in der Kommission am Schluss der Beratung, in der zweiten Runde, neu hinein. Sie kennen ja die Leidensgeschichte dieser parlamentarischen Initiative. Sie wurde zuerst erweitert, auch auf den Internetverkauf, dann wurde das wieder gestrichen. Jetzt hat man sie auf Telefonverkäufe ausgedehnt und die Widerrufsfrist auf 14 Tage verlängert. Im Gegenzug zu dieser Verlängerung hat die Mehrheit nun beschlossen, dass durch die Entschädigungspflicht bei übermässiger Nutzung in dieser Frist dem Missbrauch durch den Käufer zusätzlich vorgebeugt werden muss.

Sie haben die Argumente der Minderheit gehört, auch gerade von Frau Bundespräsidentin Sommaruga. Die Mehrheit hält dies nach wie vor für eine wichtige Bestimmung in diesem Gesetz, auch eingedenk des Entscheides des Ständerates.

Ich ersuche Sie, im Sinne der Kommissionsmehrheit zu entscheiden. Die Kommission hat mit 10 zu 8 Stimmen entschieden.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 108 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 76 Stimmen

(1 Enthaltung)

Le président (Rossini Stéphane, président): La divergence subsiste donc, et l'objet va en Conférence de conciliation.

J'aimerais souhaiter un excellent anniversaire à notre collègue Stefan Müller-Altermatt. Bon anniversaire! (Applaudissements)