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Protection contre le bruit. Dispositions régissant la construction et l'exploitation d'installations sportives
Lehmann Markus · Mit-M · Conseil national · Bâle-Ville · Groupe PDC-PEV
Die immer dichtere Besiedlung und der Auslastungsdruck der Sportanlagen führen beim Bau und Betrieb von Sportanlagen zunehmend zu Auseinandersetzungen über die zulässigen Lärmimmissionen. Besonders betroffen sind Fussball-, aber auch andere Outdoor-Anlagen sowie Stadien. Wir haben zum Beispiel in Basel die komische Situation erlebt, dass man auf dem freien Feld einmal eine Kunsteisbahn gebaut hat, auf welcher Hockey gespielt wurde. Dann sind aufgrund von Umzonungen dort immer mehr Häuser gebaut worden, worauf heute nur noch reklamiert wird, sodass Einschränkungen zulasten der Hockeyspieler, aber auch der Jugendlichen, die sich sommers dort aufhalten möchten, nötig werden.
Das Bundesrecht enthält keine klaren Vorschriften bezüglich Lärmimmissionen für den Bau künftiger und den Betrieb bestehender Sportanlagen, mit Ausnahme der Schiessanlagen. Das führt dazu, dass die Behörden und Gerichte für die Bewilligung von Bau- und Umbauvorhaben sowie bei Auseinandersetzungen betreffend die Immissionen aus dem Betrieb von Sportanlagen zunehmend die sehr restriktiv formulierte deutsche Sportanlagen-Lärmschutzverordnung heranziehen. Dadurch werden die Möglichkeiten für den Bau und Umbau sowie die Nutzung von Sportanlagen übermässig eingeschränkt. Zwar hat das Bundesamt für Umwelt einen Entwurf für eine Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen erarbeitet, doch das Papier vermag die Missstände noch nicht zu beseitigen. In der Stellungnahme des Bundesrates steht: "Der Bundesrat ist insgesamt nach wie vor der Meinung, dass die häufig lokal geprägten Interessenabwägungen zurzeit im Rahmen einer Vollzugshilfe flexibler beurteilt werden können, als dies im Rahmen einer vom Motionär verlangten bundesrechtlich abschliessenden Regelung der Fall wäre."
Nun, ich bin weiss Gott kein Befürworter von neuen Reglementarien. Hier muss man aber die Schwächeren, in diesem Fall die Sportgemeinde der Schweiz, schützen, weil man ansonsten kaum mehr neue Sportstätten erstellen könnte.
Das Stadion in Zürich ist zwar nicht an den Lärmemissionen gescheitert. Trotzdem bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.
Leuthard Doris · BR-F · Conseil fédéral · Argovie
Ja, beim Lärm haben wir unterschiedliche Tendenzen. Herr Hardegger möchte die Grenzwerte verschärfen und mehr Menschen schützen, und Sie, Herr Lehmann, möchten jetzt mehr Möglichkeiten für Sportanlagen, die lärmig sind. Ich weiss jetzt auch nicht so ganz, was ich darauf sagen soll. Wir sehen die Problematik erstens mal in der Frage: Was ist Sportlärm? Ein geschlossenes Eishockeystadion verursacht ganz anderen Lärm als ein offenes Fussballstadion, das Ihnen wahrscheinlich mit dem FCB am Herzen liegt. Was ist also der einheitliche Grenzwert für eine Sportanlage? Wenn wir zum Beispiel noch die Sprungschanze in Einsiedeln nehmen, die auch noch eine Sportanlage ist, dann sehen wir, dass sie nochmals andere Lärmwerte hat. Wir haben bisher dort, wo wir Lärmgrenzwerte festgelegt haben, natürlich für die Strassen, für die Schiene, für den Luftverkehr Grenzwerte festgelegt, und die müssen dann stimmen. Das ist also schon die erste Problematik: Für welche Sportanlagen? Wenn wir einen Grenzwert für Fussballstadien bestimmen würden, wäre das, glaube ich, nicht zielführend; es wird auch nicht überall als Problem begriffen.
Es gibt ja, das haben Sie zu Recht erwähnt, in Deutschland eine Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, die von der Methodik her durchaus anwendbar ist. Aber eben, sie berührt auch die Problematik, was eine Sportanlage ist und welche Anlagen stark stören. Deshalb haben wir hierzu kürzlich eine Auslegungshilfe festgelegt. Das Bafu hat hier insofern eine Vollzugshilfe festgelegt, als man für die Kommunen und Kantone eine schweizerische Lösung findet. Aber einen eigenen Grenzwert festzulegen, halten wir wirklich für unmöglich. Das wäre dermassen komplex, und die Problematik könnte damit auch so wenig aufgehoben werden, dass wir das nicht sehen. Lärm ist Lärm, das ist eben auch ein Fazit. Die Lärmschutzverordnung gilt für alle Quellen von Lärm.
Vote
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 27 Stimmen
Dagegen ... 158 Stimmen
(7 Enthaltungen)