14.3667

Tribunal fédéral. Dissenting opinions

Intervention de procédure

Antrag der Mehrheit

Annahme der Motion

Antrag der Minderheit

(Brand, Guhl, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Stamm, von Graffenried)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Adopter la motion

Proposition de la minorité

(Brand, Guhl, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander, Stamm, von Graffenried)

Rejeter la motion

Vogler Karl · Mit-M · Conseil national · Obwald · Groupe PDC-PEV

Kurz zur Vorgeschichte dieser Kommissionsmotion: Am 7. Dezember 2013 behandelte die RK-NR die Motion 13.3660, "Live-Stream-Direktübertragung öffentlicher Urteilsberatungen des Bundesgerichtes", und empfahl diese zur Ablehnung. Anlässlich dieser Diskussion wurde der Antrag gestellt, der Bundesrat sei zu beauftragen, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vorzubereiten, damit Urteile des Bundesgerichtes auch abweichende Meinungen, sogenannte Dissenting Opinions, wiedergeben können. Dieser Antrag wurde in der Sitzung der RK-NR vom 14. August 2014 wiederaufgenommen und beraten. Ihre Kommission stimmte diesem zu, und zwar mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Zur Kommissionsmotion an sich: Die Abgabe einer Dissenting Opinion durch ein am Entscheid beteiligtes Mitglied des Gerichtes ist nur möglich, wenn eine öffentliche und mündliche Urteilsberatung stattfindet. Eine öffentliche und mündliche Urteilsberatung findet gemäss Artikel 58 des Bundesgerichtsgesetzes dann statt, wenn der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine solche anordnet, ein Richter oder eine Richterin eine solche verlangt oder sich keine Einstimmigkeit ergibt. In mündlicher Form sind entsprechende abweichende Meinungen bereits im geltenden Recht bekannt.

Der Anteil der öffentlichen Beratungen liegt beim Bundesgericht aktuell unter einem Prozent. Unter den öffentlich beratenen Entscheiden gibt es aber auch solche, denen alle beteiligten Richterinnen und Richter zugestimmt haben. Bei den blossen Mehrheitsentscheiden bliebe es den unterlegenen Richtern und Richterinnen überlassen, ob sie dem Urteil eine abweichende Meinung, also eine Dissenting Opinion, beifügen möchten oder nicht. Die Motion betrifft somit relativ wenige Fälle und beschränkt sich darauf, für eine bereits bestehende mündliche Publizität die Möglichkeit einer schriftlichen Verankerung vorzusehen.

Was sind die Überlegungen, die die Mehrheit Ihrer Kommission veranlasst haben, dieser Motion zuzustimmen? Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Möglichkeit der Aufnahme einer Dissenting Opinion der Transparenz der Urteilsfindung des Gerichtes dient und der Fortentwicklung der Rechtsprechung förderlich ist. Minderheitsmeinungen von gestern können zu Mehrheitsmeinungen von morgen werden und dienen der wissenschaftlichen Debatte. Die Veröffentlichung von Minderheitsmeinungen kann aber auch dem Rechtsfrieden dienen. Urteile können so eine grössere Akzeptanz finden, weil sich die unterlegene Partei weniger übergangen fühlt. Zudem können abweichende Meinungen auf eine mögliche Praxisänderung hindeuten. Schliesslich können Dissenting Opinions der Qualität der Entscheidfindung dienen, weil sich das Gericht auch schriftlich mit diesen auseinandersetzen muss.

Die Minderheit sieht das anders. Sie sieht in den Dissenting Opinions kein taugliches Mittel für die Rechtsentwicklung. Es gebe heute immer weniger öffentliche Beratungen am Bundesgericht, und Dissenting Opinions könnten als Profilierungsmöglichkeit genutzt werden. Zudem wurde gesagt, es wäre nicht konsequent, heute diese Kommissionsmotion anzunehmen, weil vor nicht allzu langer Zeit die Motion 13.3660, das heisst die Live-Stream-Direktübertragungen, abgelehnt worden seien, welche der Transparenz gedient hätten.

Die Kommissionsmehrheit teilt diese Bedenken nicht und beantragt Ihnen, wie bereits gesagt, die Kommissionsmotion anzunehmen - dies auch aufgrund der positiven Erfahrungen in den Kantonen, welche das Instrument der Dissenting Opinions kennen. Was den Vorwurf der Inkonsequenz betrifft, so gilt es festzuhalten, dass die Nichtannahme der Motion 13.3660, also der Live-Stream-Direktübertragungen, aus anderen Gründen erfolgte und mit dem Anliegen der aktuellen Kommissionsmotion in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht.

Zusammengefasst ersuche ich Sie, die Kommissionsmotion anzunehmen.

Merlini Giovanni · Mit-M · Conseil national · Tessin · Groupe libéral-radical

La Commission des affaires juridiques de notre conseil a rejeté la motion Schmid Martin 13.3660, "Retransmission en direct des délibérations publiques du Tribunal fédéral", qui avait été adoptée le 11 septembre 2013 par le Conseil des Etats par 34 voix contre 6.

Suite à cela, Monsieur Caroni a proposé à la même commission de déposer une motion portant le titre "Tribunal fédéral. Dissenting opinions" et chargeant le Conseil fédéral de préparer une modification de la loi sur le Tribunal fédéral afin que ses arrêts mentionnent également les opinions dissidentes - il en résulte la motion 14.3666 qui nous occupe actuellement. Il ne s'agit donc pas de permettre une retransmission en direct des délibérations du Tribunal fédéral, comme le demandait la motion Schmid Martin, mais uniquement d'avoir une base légale permettant d'indiquer et expliquer brièvement, ou d'une façon plus articulée selon les cas, les arguments minoritaires dans les motifs des jugements du Tribunal fédéral. Margrith von Felten, alors conseillère nationale, s'était autrefois fait l'auteure d'une proposition similaire dans le cadre de la motion 97.3368, "Arrêts du Tribunal fédéral. Opinions dissidentes".

La commission vous invite, par 12 voix contre 8, à adopter cette motion car elle estime qu'il est opportun de prévoir cette faculté dans la loi. Il convient de souligner qu'il s'agit seulement d'une possibilité accordée au Tribunal fédéral et non d'une obligation; la clause est donc potestative et non obligatoire. Cette clause se justifie d'autant plus que, aujourd'hui, les délibérations publiques sont de plus en plus rares et ne permettent par conséquent pas toujours de connaître les différentes lignes argumentatives des jugements de la Haute Cour. En outre, le fait que les opinions dissidentes puissent être mentionnées dans le cadre de la motivation du jugement est un élément important pour le développement de la doctrine juridique et de la jurisprudence.

Une minorité de la commission estime que la possibilité de faire connaître les opinions divergentes n'est pas à même de contribuer au développement du droit et amènerait certains juges à trop se profiler.

La publication des opinions dissidentes est une part indispensable de la jurisprudence anglo-américaine, du "common law", mais elle est de plus en plus appréciée aussi dans la jurisprudence continentale, le "civil law". Les "dissenting opinions" sont en effet très utiles au progrès matériel du droit et de sa science, particulièrement pour les questions juridiques qui n'ont pas encore été éclaircies. Ajoutons qu'une synthèse des opinions dissidentes est utile à la compréhension du droit en tant que processus social dynamique, vu qu'une conception infaillible de notre plus haute jurisprudence est désormais dépassée.

La possibilité d'exposer les opinions minoritaires des juges favorise de manière déterminante la clarification des questions d'interprétation et contribue donc à la sûreté du droit. Une exposition articulée des positions minoritaires peut aussi servir à discuter ou annoncer un changement de jurisprudence qui se profile ou qui est imminent - ce qui se passe d'ailleurs déjà maintenant mais de manière très synthétique.

Pour toutes ces raisons, je vous invite à adopter la motion de votre commission.

Brand Heinz · Mit-M · Conseil national · Grisons · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Ich möchte Ihnen im Namen der Kommissionsminderheit beantragen, diese Kommissionsmotion abzulehnen. Gestatten Sie mir dazu zwei, drei Vorbemerkungen. Die Sprecher der Kommissionsmehrheit haben bereits die Rahmenbedingungen dieses Vorhabens dargelegt, ich kann mithin darauf verzichten. Ich möchte aber einfach noch darauf hinweisen, dass die Dissenting Opinions vor allem aus dem angelsächsischen Raum kommen, wo die Rechtsprechung sehr viel stärker auf dem Wege der Urteilsfindung und weniger auf dem Wege der Rechtsetzung, wie wir es in der Schweiz gewohnt sind, erfolgt. Es ist auch bereits gesagt worden, dass ein früherer Versuch negativ ausgegangen ist. Man hat das 1997 schon einmal versucht.

Die Befürworter machen geltend - damit komme ich zu den Argumenten, welche für eine Ablehnung sprechen -, dass Dissenting Opinions einerseits für die Transparenz der Entscheide besser seien, dass sie aber auch für die Rechtsfortbildung und die Qualität der Entscheide relevant seien.

Wir alle wissen, dass die Entscheidfindungen heute in wichtigen Fällen - ich betone: in wichtigen, entscheidenden Fällen - öffentlich sind. Man kann also die Beratungen bereits heute mitverfolgen und auf diese Art und Weise die Argumente kennenlernen, welche für oder gegen einen Entscheid sprechen. Zudem werden ja alle wichtigen Entscheide publiziert. Ich möchte jetzt noch auf die Redaktion der Entscheide zu sprechen kommen. Es ist ja so, dass heute in den guten Urteilen auf die Argumente dafür und dagegen vertieft eingegangen wird. Man lernt die Dissenting Opinions also auch auf diesem Wege kennen. Für die Rechtsfortbildung ist viel entscheidender, dass ein Urteil per se gut, ausführlich und dokumentiert begründet wird.

Es gibt viel mehr Gründe, welche gegen eine Pflicht zur Aufnahme der Dissenting Opinions in die Urteilsbegründungen sprechen. Ein formeller Grund ist von den Sprechern der Kommissionsmehrheit bereits erwähnt worden. Man hat in der Kommission, aber auch im Plenum die Möglichkeit der unmittelbaren Kenntnisnahme abgelehnt, indem man auf die Möglichkeit der Live-Stream-Übertragung verzichtete.

Heute können die Gerichte mit ihrer Urteilsbegründung schon genügend Einblick in wichtige Entscheide und deren Argumentationslinien vermitteln. Die Aufnahme von Dissenting Opinions hat eine wesentlich aufwendigere Urteilsbegründung zur Folge, das heisst, dass es erstens mehr Manpower braucht und dass es zweitens länger dauert. Dass die Gerichte damit zusätzlich belastet werden, hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zugegeben. Wir belasten damit die Gerichte also noch mehr, statt dass wir sie entlasten und die Entscheidredaktion beschleunigen. Das ist meines Erachtens ein ganz wesentlicher Grund.

Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass die Aufnahme von Dissenting Opinions für einzelne Richter zur Möglichkeit einer Profilierung führen kann. Das wollen wir mit Sicherheit nicht. Es besteht damit auch die Möglichkeit, Profile der an einem Gericht tätigen Richter zu erstellen. Das ist ebenfalls nicht erwünscht.

Die Sprecher der Kommissionsmehrheit haben es bereits gesagt: Wir kennen in wichtigen Fällen bereits heute die Möglichkeit der öffentlichen Urteilsberatung, und nur in wichtigen Fällen sind Dissenting Opinions von Relevanz. Verzichten wir also auf eine solche Erweiterung, welche mit Zusatzaufwand und mit Kosten verbunden ist, ohne dass sie in der Sache wirklich wesentliche Fortschritte bringt.

Ich beantrage Ihnen, im Sinne der Kommissionsminderheit zu stimmen und den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Conseil fédéral · Berne

Ein Gerichtsmitglied, das mit einem Urteil nicht einverstanden ist, hat mit der heutigen Gesetzgebung die Möglichkeit, seine Auffassung an einer öffentlichen Urteilsberatung darzulegen. Das ist die Möglichkeit, die heute besteht. Ins schriftliche Urteil kann allerdings eine abweichende Meinung, die nur von einzelnen Richterinnen oder Richtern verantwortet wird, heute nicht aufgenommen werden. Die vorliegende Motion möchte das jetzt über eine Gesetzesänderung möglich machen, mit der Aufnahme einer sogenannten Dissenting Opinion. Dissenting Opinions können in den schriftlichen Urteilen doch auch dazu beitragen, dass alternative Lösungsansätze und die Meinungsbildung im Gericht für die Öffentlichkeit vermehrt sichtbar sind. Das Recht ist ja bekanntlich keine exakte Wissenschaft, die nur zu einem bestimmten Resultat führen kann - das haben Sie heute Morgen ja auch gesehen. Die Offenlegung von Minderheitsmeinungen trägt zur Transparenz in der Rechtsprechung bei, und in einem modernen, demokratischen Rechtsstaat sollten Minderheitsmeinungen bei der Urteilsfällung durch die Gerichte auch offengelegt werden können - ich betone: können. Im Übrigen kann das auch Anstoss geben, um Minderheitsmeinungen in den rechtspolitischen und rechtswissenschaftlichen Diskussionen besser zu berücksichtigen.

Die Fragen, die Herr Nationalrat Brand gestellt hat, hat sich der Bundesrat bei der Prüfung dieser Motion auch gestellt: Könnte die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter mit Dissenting Opinions gefährdet werden? Führen Dissenting Opinions zu einem unnötigen Mehraufwand? Oder könnten einzelne Richterinnen und Richter versuchen, sich mit abweichenden Meinungen zu profilieren? Ich möchte dazu Folgendes sagen: Auch nach geltendem Recht lässt es sich nicht vermeiden, dass bei rechtspolitisch brisanten Entscheiden die Auffassungen der einzelnen Bundesrichterinnen und Bundesrichter bekanntwerden. Urteile mit abweichenden Meinungen werden nämlich bereits heute öffentlich beraten, und dann können Sie ja eben auch feststellen, wer was gesagt hat und wer was entschieden hat, das heisst, eine Profilierung ist auch nach heute geltendem Recht nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wäre die Offenlegung von abweichenden Meinungen fakultativ - deshalb habe ich vorhin gesagt: offengelegt werden "können". Heute wird weniger als ein Prozent der Urteile des Bundesgerichtes nicht einstimmig getroffen, und nur bei diesen Urteilen könnte ein Richter oder eine Richterin verlangen, eine abweichende Meinung beizufügen, das heisst, der potenzielle Mehraufwand hält sich auch in Grenzen.

Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen der Bundesrat die Motion zur Annahme.

Vote

Le président (Rossini Stéphane, président): La commission et le Conseil fédéral proposent d'adopter la motion. Une minorité propose de la rejeter.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 106 Stimmen

Dagegen ... 65 Stimmen

(3 Enthaltungen)