13.5427

Loi fédérale sur le droit foncier rural et loi sur la poursuite pour dettes et la faillite

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Nach dem geltenden Betreibungsrecht ist das bewegliche vor dem unbeweglichen Vermögen zu pfänden. Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen, können vorab verwertet werden. Die Verwertung ist einzustellen, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der beteiligten Forderungen erreicht. Hingegen enthält das geltende Recht keine Prioritätenordnung, wonach nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vor landwirtschaftlichen Grundstücken zu versteigern wären. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Steigerungsbeamten, die zweckmässige Reihenfolge der Verwertung festzulegen. Für eine Prioritätenordnung besteht nach Auffassung des Bundesrates kein Anlass, da die bestmögliche Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund stehen muss. Auch bei der Zwangsverwertung benötigt der Ersteigerer eine Erwerbsbewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, was in der Regel ja voraussetzt, dass er selbstbewirtschaftender Landwirt ist. Damit bleibt das Grundstück jedenfalls der Landwirtschaft erhalten. Den angesprochenen Bundesgerichtsentscheiden lag eine besonders komplexe Fallkonstellation zugrunde, indem ein gemischt genutztes Grundstück zu versteigern war, das teils in der Wohnzone und teils in der Landwirtschaftszone lag. Da wäre eine Priorisierung der Verwertung ohnehin nur nach einer vorgängigen Parzellierung des Grundstücks möglich gewesen.

Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil national · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Frau Bundesrätin, vielen Dank für die klaren Aussagen. Nun hat das Volk Ja gesagt zum Raumplanungsgesetz. Sollten wir nun nicht aufgrund dieser Tatsache das Landwirtschaftsland mit dem neuen Raumplanungsrecht mehr schützen und klare Prioritäten setzen?

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Besten Dank für diese Frage. Wir können gerne prüfen, ob das neue Raumplanungsgesetz an dieser Grundkonstellation etwas ändert. Aber wie ich Ihnen bereits gesagt habe, sind die Erfordernisse des bäuerlichen Bodenrechts in Bezug auf die Pfändung nach wie vor gegeben. Von daher scheint dem Bundesrat, dass hier eigentlich gesichert ist, dass Landwirtschaftsland auch in Landwirtshänden bleibt. Wir werden Ihre Frage aber gerne prüfen.