01.3261
Renforcement de la protection des actionnaires minoritaires
Leutenegger Oberholzer Susanne · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Jetzt kommen wir zu meiner Motion, zu welcher Herr Steiner schon vorhin gesprochen hat und die eine Verbesserung des Schutzes für die Minderheitsaktionärinnen und -aktionäre in der Schweiz verlangt. Ich möchte auch in diesem Zusammenhang auf den Fall Swissair zurückgreifen, denn ich denke, er ist in vielen Belangen exemplarisch, insbesondere auch in Bezug auf den ungenügenden Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre in unserem Land.
Bei der Swissair haben nicht nur die Lohnabhängigen und die Gläubiger verloren; auch die Zigtausende von Aktionärinnen und Aktionären und viele Pensionskassen sehen die verlorenen Milliarden wohl nie wieder. Von der Führungselite, die sich die eigenen Löhne - an den Aktionärinnen und Aktionären vorbei - selber hochschaukelt, haben wir bereits gesprochen. Mit der Überweisung der Motion, die Transparenz verlangt, haben wir auch entsprechende Massnahmen eingeleitet.
Die Aktionärinnen und Aktionäre haben heute praktisch keine wirksamen Instrumente, um solchen Exzessen zu begegnen, um sie zu "korrigieren". Eine Voraussetzung für mehr Kontrolle ist Transparenz im Aktienrecht. Dazu gehört aber nicht nur die volle Transparenz über die Bezüge der Geschäftsleitung und der Verwaltungsräte. Aktionärinnen und Aktionäre müssen auch frühzeitig über wichtige strategische Entscheidungen der Leitungsgremien informiert werden. Wie verschiedene Untersuchungen zeigen - ich möchte speziell auf eine neue Publikation im Rahmen einer Habilitationsschrift zur Stellung der Minderheitsaktionäre in der Schweiz verweisen -, sind die Instrumente im Aktienrecht, das in den Achtzigerjahren revidiert wurde, völlig ungenügend.
Der Fall Swissair hat mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass das seinerzeit hochgelobte Instrument der Sonderprüfung für die Aktionäre zu einem Instrument ohne Zähne wird, wenn eine Unternehmung vor dem Ruin steht, wie das bei der Swissair der Fall ist. Sie hat auch aufgezeigt, wie aufwendig die Einleitung einer Sonderprüfung für einen einzelnen Aktionär ist. Es ist praktisch unmöglich. Auch das Erheben von Verantwortlichkeits- und Schadenersatzklagen ist für einzelne Aktionäre mit einem grossen Aufwand - und damit mit einem grossen Prozessrisiko - verbunden, der sich für eine Einzelperson kaum vertreten lässt.
Die Stellung der Minderheitsaktionäre muss deshalb gestärkt werden. Ich verlange dazu in meiner Motion Massnahmen in vier Bereichen:
1. einen Ausbau der materiellen Aktionärsrechte;
2. eine Verbesserung der Stellung der Aktionäre im Prozess und damit eine Verringerung des Prozessrisikos;
3. einen Ausbau der institutionellen Kontrollen wie z. B. einen Ausbau der Kognitionsbefugnis der Handelsregisterführung;
4. die Prüfung, ob die Stellung der Schutzorganisationen der privaten Investoren und Investorinnen gestärkt werden kann.
Der Bundesrat hat die Probleme erkannt und ist bereit, den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen. Dafür möchte ich Frau Bundesrätin Metzler ganz herzlich danken. Ich denke, dass der Bundesrat und die Verwaltung nach Überweisung der Motion dem Parlament konkrete Vorschläge zur Stärkung der Stellung der Minderheitsaktionäre unterbreiten werden.
In diesem Saal spricht man sich häufig für die breite Streuung des Privateigentums aus. Viele von Ihnen treten dafür ein, dass das Privateigentum ideologisch, aber auch materiell gesichert werden muss. Eine Voraussetzung dafür ist - da stimme ich mit Herrn Blocher überein - eine Stärkung der Stellung der Aktionärinnen und Aktionäre, damit sie diese, also ihre Rechte überhaupt wahrnehmen können.
Eine stärkere Stellung der Minderheitsaktionäre dient aber auch den Lohnabhängigen einer Unternehmung. Sie ist Voraussetzung dafür, dass Managementfehler überhaupt öffentlich bekannt werden. Sie ist auch Voraussetzung dafür, dass wirksame Kontrollen und Korrekturen frühzeitig eingeleitet werden können. Deshalb macht es auch für die bürgerlichen Vertreterinnen und Vertreter in diesem Saal durchaus Sinn, den Vorstoss zu unterstützen. Das dient auch dem Wirtschaftsstandort Schweiz. Sie verhindern damit, dass Managementfehler, wie wir sie in den letzten Monaten und Jahren in diesem Land gehäuft zu verzeichnen hatten, ungestraft bleiben.
Ich bitte Sie deshalb, die Motion zu unterstützen.
Blocher Christoph · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Der Schutz der Minderheitsaktionäre ist zu stärken. Da gibt es nichts zu wollen, denn mit dem neuen Aktienrecht, das die Stellung der Aktionäre bereits verstärkt hat, sind durch die Dominanz - unter anderem auch durch das Depotstimmrecht - der Banken neue Missbräuche zutage getreten. Aber das gilt auch für das generelle Depotstimmrecht der Organe selbst. Es gibt Firmen, die die Aktien der eigenen Firmen bei sich sammeln. Das ist billiger, als wenn sie bei den Banken gesammelt sind. Wenn Sie dort das generelle Depotstimmrecht einführen, dann stimmt der Verwaltungsrat dann noch mit dem generellen Depotstimmrecht der Aktionäre.
Ich habe hier an sich nichts einzuwenden, Frau Leutenegger Oberholzer, aber Sie haben mir im persönlichen Gespräch gesagt, Sie würden die Ziffer 4 Ihrer Motion fallen lassen. Wenn Sie Ziffer 4 nicht fallen lassen, können wir den Vorstoss nicht unterstützen. Wenn Sie bei Aktiengesellschaften ein Verbandsbeschwerderecht einführen, hat das natürlich unglaubliche Missbräuche zur Folge. Wir müssen dem einzelnen Aktionär die Möglichkeit geben, sich besser zu wehren, dass er stimmen kann und damit auch zur Geltung kommt. Das ist die Meinung. Wenn Sie jetzt wieder ein Verbandsbeschwerderecht einführen, machen Sie den gleichen Missbrauch, wie er beim generellen Depotstimmrecht auch vorliegt, weil andere wieder ihre Stimmen an jemanden abtreten.
Wenn das Ihr Wille ist, bitte ich Sie, das zu erklären. Dann stimmen wir der Überweisung der Motion zu, und sonst können wir der Überweisung des Vorstosses weder als Motion noch als Postulat zustimmen.
Metzler Ruth · BR-F · Conseil fédéral · Appenzell Rh.-Int.
Im Rahmen der letzten Revision des Aktienrechtes, die ja 1992 in Kraft getreten ist, wurde der Schutz der Minderheitsaktionäre in wichtigen Punkten ausgebaut. Seither sind nun zehn Jahre vergangen, und trotz dieser Verbesserungen gehört die Frage nach einer angemessenen Wahrung der Interessen der Kleinaktionäre und -investoren wiederum zu den zentralen Fragen im Rahmen der aktuellen Diskussion zur Corporate Governance.
Der Bundesrat erachtet es - nicht zuletzt auch aufgrund der Ereignisse der letzten Monate - als sinnvoll und notwendig, sich mit der Frage nach einem allfälligen Anpassungsbedarf des schweizerischen Aktienrechtes an die Prinzipien einer guten Corporate Governance auseinander zu setzen. Ich verweise auch hier wieder auf den Zusammenhang mit der Motion Walker Felix. Es ist abzuklären, ob und in welchen Punkten die gesetzliche Regelung der Aktiengesellschaft einer Verbesserung bedarf. Gegebenenfalls werden wir den eidgenössischen Räten einen entsprechenden Gesetzentwurf unterbreiten.
Ich möchte auf das eingehen, was Herr Blocher jetzt zu Ziffer 4 der Motion Leutenegger Oberholzer gesagt hat: Der Bundesrat kann mit Ziffer 4 durchaus leben, denn es ist ein Prüfungsauftrag; es ist "abzuklären". Zu prüfen ist insbesondere die Einführung eines Verbandsklagerechtes bei börsenkotierten Unternehmen. Es ist ein Prüfungsauftrag; deshalb können wir die Motion auch in diesem Punkt entgegennehmen.
Es erscheint angezeigt, im Rahmen der Überprüfung des Aktienrechtes, im Zusammenhang mit der Corporate Governance, auf den Gesichtspunkt des Schutzes von Minderheitsaktionärinnen und -aktionären unser besonderes Augenmerk zu richten, denn gerade ein ausgewogener Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen zeigt auch die Qualität der gesetzlichen Ordnung der Aktiengesellschaft. Dabei gilt es die verschiedenen sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
Die Motion beinhaltet einen Prüfungsauftrag, der eigentlich in der Form eines Postulates erteilt werden sollte. Der Bundesrat ist aber überzeugt, dass die Thematik des Schutzes von Personen mit Minderheitsbeteiligungen einer vertieften Prüfung zu unterziehen ist. Deswegen sind wir auch bereit, den Vorstoss als Motion entgegenzunehmen.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Conseil national · Genève · Groupe socialiste
Mme Leutenegger Oberholzer propose, suite à ce qu'à dit M. Blocher, de procéder en deux votes distincts.
Blocher Christoph · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich habe Frau Leutenegger Oberholzer gefragt, ob sie bereit sei, nur die Ziffern 1 bis 3 der Motion überweisen zu lassen. Jetzt wollen Sie eine differenzierte Abstimmung über die Ziffern 1 bis 3, aber auch über die Ziffer 4 durchführen. Wenn Frau Leutenegger Oberholzer Ziffer 4 ihrer Motion nicht zurückzieht, lehnen wir das Ganze ab. Ich möchte die Ziffern 1 bis 3 allein als Motion überweisen, danach möchte ich aber nicht noch eine Abstimmung über die Ziffer 4. Sonst machen wir eine Auswahlsendung.
Ich bitte Sie, diese Frage zu klären. Frau Leutenegger Oberholzer kann sagen, sie halte Ziffer 4 aufrecht, dann wissen wir, worüber wir abstimmen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Es trifft in der Tat zu: Ich habe Herrn Blocher gesagt, ich wäre bereit, Ziffer 4 zu streichen. Mir ist es ein zentrales Anliegen, dass die ganze Frage des Minderheitenschutzes im Aktienrecht sofort geprüft wird, und zwar mit einem verbindlichen Auftrag im Sinne einer Motion. Deshalb halte ich an Ziffer 4 der Motion nicht fest.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Conseil national · Genève · Groupe socialiste
Mme Leutenegger Oberholzer retire donc le chiffre 4 de sa motion.
Vote
Ziff. 1-3 - Ch. 1-3
Abstimmung - Vote
Für Überweisung der Motion .... 105 Stimmen
Dagegen .... 32 Stimmen
Ziff. 4 - Ch. 4
Zurückgezogen - Retiré
Schluss der Sitzung um 19.50 Uhr
La séance est levée à 19 h 50