14.4248

Dénonciation de la CEDH avec réadhésion immédiate assortie d'une réserve

Stamm Luzi · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Viele von Ihnen haben vielleicht gar nicht gewusst, dass man die EMRK kündigen und ihr mit einem Vorbehalt sofort wieder beitreten könnte.

Ich habe diesen Vorstoss aus mehreren Gründen eingereicht. Erstens wurde - Sie können es sich vorstellen - das Anliegen aus Richterkreisen an mich herangetragen, von Richtern, die nicht gerade selbst sagen wollen, dass wir diese Lösung brauchen. Zweitens würde die Lösung aus den folgenden Gründen Sinn machen:

Wenn Sie schauen, in welchen Fällen die Strassburger Rechtsprechung zur EMRK uns Bauchweh macht, welche Fälle Staub aufwirbeln und in der Öffentlichkeit zu Diskussionen führen, stellen Sie fest: Diese Fälle betreffen immer die Fragen, wer in unser Land kommen und wer hierbleiben kann, immer! Selbst glühende Befürworter eines EU-Beitritts - wenigstens diejenigen unter ihnen, die ich kenne - sagen: Jawohl, im Grunde genommen geht es um die Zuwanderung. Ich nehme, ohne zu behaupten, dass er ein glühender Befürworter eines EU-Beitritts wäre, das Beispiel von Professor Thürer. Professor Thürer schrieb ein 43-seitiges Gutachten und führte die einzelnen Beispiele auf. Der Fall Xhymshiti oder wer immer es ist: Es handelt sich immer um Einzelfälle, in denen sich die Fragen stellen, ob die Leute in die Schweiz kommen können und ob sie hierbleiben können. Sie kennen die Einzelbeispiele teilweise vielleicht so gut wie ich.

Wenn es sich um irgendjemanden aus Afrika handelt, der in der EU aufgrund einer schwersten Straftat - z. B. Drogendelikte - zu jahrelanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, erhält er von der Strassburger Rechtsprechung zur EMRK grünes Licht, um sich in die Schweiz begeben respektive dableiben zu können, weil er zwischenzeitlich einmal eine Frau geschwängert und diese jetzt ein Kind habe. Er besucht dieses Kind nie, aber Strassburg sagt, er habe ein verbrieftes Recht, in die Schweiz zu gehen oder dort zu bleiben. Wenn wir diese Rechtsprechung so übernehmen, dann kann - das wissen wir, ohne dass wir uns darüber austauschen - jeder in unser Land kommen und hierbleiben.

Ich nehme ein Gegenbeispiel: Wenn ein Schwerverbrecher kommt und sagt: "Ich bin aber in der Schweiz aufgewachsen, und ich habe hier eine Frau bzw. eine Freundin, die Kinder hat, und ich besuche diese Kinder", dann sagt das schweizerische Bundesgericht: Du musst die Schweiz verlassen!

Ich frage mich, weshalb wir uns in solchen Fragen von Strassburg etwas diktieren lassen sollten, obwohl ich generell den EMRK-Vorrang nicht bestreite. Aber es geht nicht, dass wir in jedem Einzelfall von Strassburg etwas diktiert erhalten und einfach zu jedem Thema immer sagen müssen: Jawohl, wir unterwerfen uns. Deshalb wäre es eben sehr wohl logisch und richtig, wenn wir sagen würden: Wir nehmen den heikelsten Bereich heraus, wir nehmen den Bereich der Entscheide, wer einwandern und hierbleiben darf, aus der EMRK heraus und bestimmen diesen Bereich selbst.

Ich sehe, ich habe noch 1 Minute und 15 Sekunden Redezeit; deshalb hänge ich noch die beiden folgenden Beispiele an.

Ich bin zwar schon für das Asylwesen, aber mir persönlich ist es nicht gleichgültig, wenn der bekannte Menschenschlächter aus Rwanda in der Welschschweiz sitzt - meine Welschschweizer Kollegen kennen wahrscheinlich den Namen und wissen, wer es ist. Es ist mir nicht gleichgültig - dies in Richtung Deutschschweiz gerichtet -, wenn ein IS-Attentäter unter irgendeinem Titel in der Schweiz bleiben darf, und Strassburg sagt mir dann am Schluss noch: Selbstverständlich darf dieser in die Schweiz gehen und in der Schweiz bleiben.

Deshalb habe ich den Antrag gestellt, dass man die EMRK kündigen und gegenüber Strassburg genau definieren würde, in welchen Bereichen wir uns nicht unterwerfen, nämlich bei denen, die ich angesprochen habe. Dann würden wir sofort wieder beitreten, sobald dieses Thema ausgeklammert ist.

Das sind meine Ausführungen - herzlichen Dank!

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Der Motionär möchte die Europäische Menschenrechtskonvention kündigen und ihr dann umgehend mit einem Vorbehalt zum Einwanderungs- und Einbürgerungswesen wieder beitreten.

Die Kündigung, verknüpft mit dem sofortigen Wiederbeitritt, ist ein Vorgang ohne Beispiel. Noch kein Vertragsstaat hat einen solchen Schritt erwogen oder getan. Einen Austritt aus der Konvention hingegen hat es schon einmal gegeben. Ein Land ist bereits einmal aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgetreten, das war 1969 Griechenland, das war während der Militärdiktatur.

Das Vorgehen, das der Motionär fordert, verkennt auch, dass die Werte der Europäischen Menschenrechtskonvention in unsere Bundesverfassung Eingang gefunden haben. Unsere Bundesverfassung ist geprägt von der Europäischen Menschenrechtskonvention, das heisst, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Werte, die sie verteidigt, sind unsere Werte, das sind Schweizer Werte - und diese wollen Sie aufkündigen?

Das Anliegen widerspricht nicht nur der Haltung des Bundesrates, sondern auch der Haltung der Bundesversammlung. Sie haben sich in jüngster Zeit wiederholt zur Europäischen Menschenrechtskonvention bekannt. Ich erinnere an die Diskussion zum Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Stöckli 13.4187, in dem wir eine umfassende Bilanz über die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Schweiz gezogen haben. Dann haben Sie Ende 2015 die Motion Lustenberger 15.3335 zum Subsidiaritätsprinzip ebenfalls angenommen. Weiter haben Sie in der Frühjahrssession den Beitritt der Schweiz zum Protokoll Nr. 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention genehmigt. Niemand hat gegen diesen Bundesbeschluss das Referendum ergriffen, obwohl man das hätte tun können.

Der Motionär möchte zudem der Konvention nach der Kündigung sofort mit Vorbehalten wieder beitreten. Zunächst wäre ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich, das hat das Bundesgericht schon 1992 so festgehalten. Hinzu kommt, dass bei der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Vorbehalte möglich sind, die sich allgemein auf ganze Rechtsgebiete erstrecken. Ein sofortiger Wiederbeitritt liesse sich schliesslich auch deshalb nicht realisieren, weil dazu ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss nötig wäre.

Das sind alles Gründe, die dafür sprechen, diese Motion abzulehnen.

Stamm Luzi · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Das Folgende ist keine Anschlussfrage, sondern eine Bemerkung. (Zwischenruf der Präsidentin: Es gibt keine Bemerkungen, Herr Stamm, es gibt nur Fragen!) Ich ziehe den Vorstoss zurück, lassen Sie mich den Rückzug begründen. Sie haben aus meinen Ausführungen gehört, Frau Bundesrätin, dass ich mit grösstem Interesse die Fälle beobachte, bei denen in unerträglichem Masse Schwerstverbrecher in unserem Land bleiben können. Aber ich beschränke mich auf diejenigen politischen Vorstösse, bei denen ich ein Quäntchen Chance habe, dass sie durchkommen. Das ist hier nicht der Fall.

Deshalb ziehe ich meine Motion zurück.

Markwalder Christa · P-F · Conseil national · Berne · Groupe libéral-radical

Zurückgezogen - Retiré

Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Frau Schneider-Schneiter weilt in offizieller Mission im Ausland. Sie nimmt an der Session im Europarat in Strassburg teil. Deshalb verschieben wir ihr Postulat 14.4250 und setzen es auf die Vorstossliste der kommenden Wintersession.