14.093

Révision de l’imposition à la source du revenu de l’activité lucrative. Loi

Stahl Jürg · P-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Loi fédérale sur la révision de l'imposition à la source du revenu de l'activité lucrative

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste

Wir haben noch eine Differenz in Artikel 89b, wo es um eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen geht. Es geht darum, dass Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine Voraussetzungen nach Artikel 89 Absatz 1 erfüllen, von der zuständigen Steuerbehörde nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden können. Es ist eine Kann-Bestimmung, nicht eine Muss-Bestimmung. Wir haben in beiden Räten bereits eine parallele Bestimmung für Nichtansässige beschlossen.

Der Ständerat hat ganz klar dafür votiert, dass wir den Steuerbehörden diese Möglichkeit auch für ansässige Personen geben sollten. Das wäre in diesem Sinne kongruent und parallel. Im Ständerat war das ziemlich unbestritten.

Man hat auch darauf verwiesen, dass das insbesondere auch ein Instrument für den Kanton Tessin sei. Der Kanton Tessin hat dafür plädiert, der Steuerbehörde diese Möglichkeit für alle Quellenbesteuerten zu geben und nicht nur den Quellenbesteuerten selber diese nachträgliche Veranlagung zu ermöglichen. Es geht insbesondere auch darum, dass man das machen kann, wenn man Betrugsverdachte hat, z. B. bei Scheinselbstständigen, dass die Steuerbehörde hier aktiv werden könnte.

Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag gemäss Ständerat zuzustimmen. Sie schaffen ein Instrument, das angewendet werden kann, aber nicht muss. Der Kanton Tessin wird dafür dankbar sein. Sie machen die Gesetzgebung kongruent, indem Sie für Ansässige und Nichtansässige dieselbe Bestimmung beschliessen.

Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang noch ganz kurz auf den Einzelantrag Müri hinweisen, der verlangt, dass wir an der ursprünglichen Bestimmung des Nationalrates festhalten, dass wir den pauschalen Abzug für die Gewinnungskosten bei den Künstlerinnen und Künstlern bei 50 Prozent belassen, wie wir das in diesem Rat in erster Lesung beschlossen haben. Wir haben damals für diese 50-Prozent-Pauschalierung gestimmt, und wir werden in diesem Sinne den Einzelantrag Müri unterstützen. Er entspricht dem, was wir selber gefordert und unterstützt haben.

Zuhanden der Materialien, vielleicht kann es der Ständerat noch aufnehmen: Es ist mit diesen Pauschalen natürlich immer problematisch. Wenn wir die Pauschale bei 50 Prozent festlegen, wird es so sein, dass die einen profitieren, die anderen nicht. Dass vielleicht die eine Gruppe etwas bevorteilt wird und die andere nicht, wäre bei allen Pauschalen der Fall, auch bei 35 und bei 20 Prozent. Man hat die Pauschalierung des Gewinnungskostenabzugs gemacht, um das Steuersystem zu vereinfachen. Auch dies ist ein hehres Anliegen. Die Frage ist, wieweit wir mit dieser Vereinfachung halt doch auch wieder gewisse Ungerechtigkeiten schaffen. In einer kleinen internen Diskussion haben wir dann eigentlich gefunden, vielleicht müsste man halt doch auch wieder auf die Lösung kommen zu sagen: Es gibt eine Pauschale, die eher tief angesetzt ist; was darüberliegt, kann dennoch geltend gemacht werden, wenn man diese Kosten hat.

Jetzt sind wir in der Situation, den Einzelantrag zu beurteilen. Wir sind der Meinung, dass man diesem zustimmen kann.

Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Wir sind jetzt auf Seite 4 der Fahne, beim Minderheitsantrag Birrer-Heimo, zu welchem wir sprechen. Das andere ist ein Einzelantrag unseres Kollegen aus Luzern.

Wir möchten Sie bitten, hier der Mehrheit zu folgen und nicht die Minderheit Birrer-Heimo zu unterstützen. Die Abrechnung, die die Unternehmen als Delegierte der Steuerverwaltung vornehmen, ist nicht zu unterschätzen. Es ist klar: Mit IT-Programmen kann man heute den Aufwand reduzieren. Vor allem grosse Firmen können dadurch den Aufwand, den sie selbst haben, reduzieren, aber kleinere Betriebe machen das weiterhin von Hand, müssen hier jede einzelne Position auflisten. Wie gesagt, arbeiten sie hier für den Staat und sollen, wenn eben die Steuerverwaltung das nicht selbst tun kann, auch entsprechend entschädigt werden. Wir sind der Meinung, dass die Vergütung 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags betragen soll und das in diesem Sinn eine faire Entschädigung für diesen Aufwand ist.

Deshalb lehnen wir hier den Antrag der Minderheit Birrer-Heimo ab. Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Mehrheit.

Schelbert Louis · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe des VERT-E-S

Die Vorlage, über die wir hier sprechen, will Ungleichbehandlungen zwischen ordentlich besteuerte und quellenbesteuerten Personen beseitigen und das Gesetz an internationale Verpflichtungen anpassen. Neu soll allen Quellenbesteuerten die nachträgliche ordentliche Veranlagung offenstehen. Heute geht es noch um zwei Differenzen und einen Einzelantrag. In fünf Punkten beantragt die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben, sich dem Ständerat anzuschliessen. Ich werde mich im folgenden Votum zu allen drei Anliegen äussern.

Bei der einen Differenz geht es um die Frage, ob die Behörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung machen können. Sie kämen damit zu den gleichen Möglichkeiten wie die Steuerpflichtigen. Die Grünen sind dafür, die Gründe hat Ihnen vorhin Kollegin Birrer-Heimo dargelegt. Die grüne Fraktion empfiehlt, der Minderheit Birrer-Heimo zuzustimmen.

Die andere Differenz dreht sich um die Höhe der Provision, die die Arbeitgeber für ihre Arbeit zugunsten des Staates erhalten. Die Höhe war bislang in der Verordnung geregelt, nun will sie der Bundesrat im Gesetz festschreiben. Dagegen haben wir Grünen nichts. Der Bundesrat schlägt 1 Prozent vor, die Kommissionsmehrheit 1 bis 2 Prozent. Die grüne Fraktion empfiehlt, die Differenz auszuräumen und wie der Ständerat dem Bundesrat zu folgen.

Ein drittes Thema liegt mit dem Einzelantrag Müri auf dem Tisch. Wie hoch sollen die Gewinnungskostenabzüge von Künstlerinnen und Künstlern sein dürfen? Der Nationalrat hatte in der ersten Runde einen Pauschalabzug von 50 Prozent beschlossen. Der Ständerat hat ihn auf 35 Prozent zurückgenommen. Was ist richtig? Das Problem könnte unseres Erachtens in der Pauschalierung liegen, und Gewinnungskosten könnten unter Umständen nicht so geeignet sein dafür. Die beste Lösung könnte unter Umständen im geltenden Recht liegen. Da ist es zulässig, 20 Prozent pauschal abzuziehen, und höhere Abzüge sind gegen Belege möglich. Das ist zwar ein komplizierterer Vorgang, ist aber vermutlich auch gerechter. Es ist heute hier nicht möglich, diesen Antrag noch einmal zu stellen, die Frist dafür ist abgelaufen. Deshalb plädiert die grüne Fraktion dafür, eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, damit diese Variante noch einmal geprüft werden kann. Wir votieren deshalb für den Einzelantrag Müri auf 50 Prozent, damit kommt es zur Differenz, und wir danken allen, die das auch tun.

Stahl Jürg · P-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Die FDP-Liberale Fraktion und die CVP-Fraktion unterstützen in Artikel 89b den Antrag der Mehrheit, die grünliberale Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.

Maurer Ueli · BR-M · Conseil fédéral · Zurich

Zu den drei Differenzen, die jetzt noch bestehen:

In Bezug auf die Bezugsprovision schlägt der Bundesrat 1 Prozent vor. Die Kommission hat hier einen Kompromiss im Vergleich zu Ihrem letztmaligen Beschluss vorgezogen, indem Sie "1 bis 2 Prozent" sagt und nicht mehr "2 Prozent". Ich meine nach wie vor, dass 1 Prozent genügen sollte, und bitte Sie, in Artikel 88 Absatz 4 dem Bundesrat zu folgen.

In Bezug auf die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen für ansässige und nichtansässige Quellensteuerpflichtige hat der Bundesrat im Gesetzentwurf nichts vorgesehen. Dieses zusätzliche Instrument scheint uns auch nicht zwingend notwendig zu sein. Wir würden uns dem aber auch nicht widersetzen, wenn Sie hier dem Ständerat folgen. Es kann durchaus eine Gleichbehandlung geben; aus Gründen der Gleichbehandlung ist es durchaus möglich, auch bei Ansässigen dieses nachträgliche ordentliche Verfahren von Amtes wegen anzuwenden. Wir könnten in Artikel 89b dem Ständerat folgen, auch wenn wir das ursprünglich nicht vorgesehen haben.

In Bezug auf die Gewinnungskostenpauschalen für Sonderkategorien, für Künstler, Sportler und Referenten, bitte ich Sie, der Kommission zu folgen und damit auch dem Ständerat. Hier ist ein Kompromiss entstanden, den wir noch einmal bei den kantonalen Finanzdirektoren in die Vernehmlassung gegeben haben; sie würden diesem Kompromiss auch zustimmen. Es macht Sinn, wenn Sie in Artikel 92 Absatz 3 dem Ständerat folgen und diese Differenz ausräumen.

Bertschy Kathrin · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral

Wir befinden uns in der Differenzbereinigung der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Mit der Revision werden Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt.

Beide Räte haben sich im Grundsatz für die Gesetzesänderung ausgesprochen. Unser Rat ist als Erstrat am 8. März 2016 ohne Gegenantrag auf das Geschäft eingetreten und hat die Gesamtvorlage mit 185 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Der Ständerat hat die Diskussion am 20. September geführt und sieben Differenzen geschaffen, die wir noch zu klären haben. Die WAK-NR hat sich an ihrer Sitzung vom 24. Oktober in fünf der sieben Punkte dem Ständerat angeschlossen.

Es geht jetzt primär noch um folgende Punkte: Beim Pauschalkostenabzug für Berufskosten schlägt der Ständerat vor, dass nicht, wie vom Nationalrat vorgeschlagen, die Methode veröffentlicht werden soll, nach der die Pauschalen berechnet werden, sondern dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die einzelnen Pauschalen veröffentlicht. Es geht darum, dass ein Quellensteuerpflichtiger aufgrund der abzugsfähigen Pauschalen ermitteln kann, ob er oder sie eine Steuererklärung einreichen muss oder nicht. Das ist eine Verbesserung des Vorschlags, das war in der Kommission nicht bestritten.

Der zweite Punkt, der auch nicht bestritten war, betrifft die Frage des Jahres- oder Monatstarifs. Der Nationalrat wollte den Tarif als Monatstarif ausgestalten. Nach dem Willen des Ständerates sollen aber die Kantone entscheiden, ob sie mit dem Monats- oder Jahrestarif arbeiten wollen.

Jetzt liegen noch zwei Differenzen und ein Einzelantrag vor. Die erste Differenz zum Ständerat betrifft die Höhe der Bezugsprovision für Schuldner der steuerbaren Leistung. Der Bundesrat hat hier eine Bezugsprovision von 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, der Nationalrat ursprünglich eine solche von 2 Prozent vorgeschlagen. Der Ständerat ist dem Bundesrat gefolgt. Die Kommission beantragt nun einen Kompromiss zwischen den beiden Beschlüssen, zwischen 1 und 2 Prozent, mit dem Argument, den Kantonen sei etwas Flexibilität zu gewähren, um auch den Aufwand kleiner Betriebe besser abgelten zu können. Die Kommission hat diesen Antrag mit 16 zu 7 Stimmen angenommen. Es liegt hier kein Minderheitsantrag vor.

Die zweite Differenz - hier liegt ein Minderheitsantrag vor - betrifft die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen. Die Minderheit will, dass nicht nur der Steuerpflichtige eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen kann, sondern dass diese auch von der Steuerbehörde veranlasst werden kann. Der Ständerat hat diese Bestimmung ohne Gegenantrag angenommen.

Im Gesetzentwurf wird ja zwischen Grenzgängern und Arbeitnehmenden, die in der Schweiz keine Niederlassungsbewilligung, jedoch einen steuerlichen Anknüpfungspunkt haben, unterschieden. Für Erstere, für die Grenzgänger, hat der Nationalrat in Artikel 79b vorgesehen, dass die Steuerbehörden in stossenden Fällen nachträglich veranlagen können. Argumentiert wird mit besonders stossenden Hinweisen auf Betrug, wenn die Behörde welche hat, sodass sie selber von sich aus aktiv werden kann. Dass das auch für die anderen, also für die Ansässigen, nicht die Grenzgänger, gelten soll, darauf hat der Nationalrat mit 86 zu 82 Stimmen verzichtet. Der Ständerat hat diese Bestimmung jetzt wieder aufgenommen und möchte, dass diese Möglichkeit auch für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die gemäss Artikel 83 und Artikel 89 besteuert werden, besteht.

Die Kommissionsmehrheit möchte das nicht. Sie beantragt Ihnen die Streichung. Der Bundesrat könnte zwar mit der Kann-Formulierung leben, sieht aber keine Notwendigkeit einer solchen Bestimmung, zumal er selber keine solche vorgeschlagen hat. Wenn eine solche Möglichkeit häufig benutzt würde, sei es möglich, dass den Kantonen entsprechender Mehraufwand entsteht. Die Kommission lehnt den neuen Absatz mit 15 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Dann liegt noch der Einzelantrag Müri vor, mit dem beim Gewinnungskostenabzug von Künstlern, Sportlern und Referenten Festhalten am nationalrätlichen Beschluss beantragt wird. Der Bundesrat hat einen pauschalen Abzug von 20 Prozent vorgesehen, der Nationalrat hat die Pauschale auf 50 Prozent erhöht, auch wenn sie nur bei Künstlern gewährt werden soll, während sie ansonsten, bei Sportlern und Referenten, bei 20 Prozent liegen soll. Der Ständerat hat einen Kompromiss gesucht und will sich an den effektiven Kosten orientieren. Mit einer Pauschale von 50 Prozent würden quellenbesteuerte Künstler wesentlich besser gestellt werden als Schweizer Künstler, die nicht von diesem Pauschalabzug profitieren können. Die Kommission hat deshalb einstimmig dem Beschluss des Ständerates zugestimmt.

Marra Ada · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe socialiste

Nous en sommes au stade de l'élimination des divergences, mais je rappelle le but de cette loi. Actuellement, les résidents étrangers qui ne sont pas au bénéfice d'un permis C sont imposés à la source. Mais si ces derniers ont un revenu annuel de plus de 120 000 francs ou une fortune de plus de 120 000 francs, la partie qui dépasse 120 000 francs est soumise à ce qu'on appelle la taxation ordinaire ultérieure. Par la présente modification, il y a une tentative d'harmonisation de l'imposition. Ainsi, toutes les personnes imposées à la source, que le revenu de l'activité lucrative soit important ou bas, peuvent demander une taxation ordinaire ultérieure. Mais, une fois le choix fait, cela vaut pour les années suivantes.

Un autre changement important est prévu. Dans un arrêt rendu en 2010, le Tribunal fédéral déclare qu'il y a une discrimination inadmissible lorsque des non-résidents ne sont pas traités de la même manière que des résidents qui se trouvent dans une situation comparable. Qu'est-ce qu'une situation comparable? Lorsqu'un non-résident constitue plus de 90 pour cent de son revenu dans son lieu de travail, il doit être considéré comme un quasi-résident. Ce type de contribuable passera donc lui aussi de l'imposition à la source à l'imposition ordinaire ultérieure, ce qui lui donnera droit aux mêmes déductions que les personnes soumises au droit ordinaire en Suisse. Voilà pour le fond du changement législatif.

Le Conseil des Etats a examiné le projet le 20 septembre dernier. Plusieurs divergences ont été créées, dont certaines ont été éliminées par la commission compétente de notre conseil. Elles ne seront pas discutées, mais je vous les signale quand même.

La commission s'est ralliée à la décision du Conseil des Etats à l'article 85 alinéa 6 de la loi sur l'impôt fédéral direct. La question était de savoir s'il fallait rendre obligatoire le régime de taxation mensuelle que connaissent la plupart des cantons suisses. Le Conseil des Etats a décidé que non, ainsi certains cantons pourront continuer à employer le régime de la taxation annuelle.

La commission s'est également ralliée à la décision du Conseil des Etats à l'article 86 alinéa 2 pour que ni l'Administration fédérale des contributions ni les cantons ne publient la méthode sur laquelle ils se fondent pour fixer le montant des différents forfaits.

Le dernier point de ralliement de la commission avec le Conseil des Etats est à l'article 33 alinéa 5 de la loi sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes. A cet article, le Conseil des Etats n'a pas voulu que les cantons déterminent le coefficient communal sur la base des dispositions fixées par le Département fédéral des finances.

Passons maintenant aux divergences sur lesquelles nous allons nous prononcer. Commençons par l'article 88 alinéa 4. Dans le cadre de l'imposition à la source, les employeurs ont des charges administratives liées au calcul et au prélèvement de l'impôt. La collectivité publique indemnise ces employeurs.

Le Conseil fédéral propose de fixer la commission de perception à 1 pour cent du montant total de l'impôt à la source. Notre conseil a décidé un maximum de 2 pour cent, en fonction des réalités du terrain: grâce à la technologie, ces opérations se sont beaucoup allégées, chaque canton peut ainsi fixer ce pourcentage. Le Conseil des Etats, pourtant Chambre des cantons, a décidé de fixer un taux de 1 pour cent. Quant à la commission, elle vous propose un taux entre 1 et 2 pour cent. Cette proposition est motivée par la crainte que, avec la version précédemment décidée par notre conseil, les cantons ne puissent rien prélever ou quasiment rien.

Dans la discussion, des membres de la commission ont relevé le fait que la plupart des cantons connaissent la taxation annuelle et que la charge de travail n'est pas si importante pour justifier de tels prélèvements. Toutefois, la commission vous propose, par 16 voix contre 7, de soutenir un taux de 1 à 2 pour cent.

La deuxième divergence concerne l'article 89b. Cet article s'insère dans le concept général de l'article 89, qui précise que les personnes au bénéfice de l'imposition à la source et dont les revenus atteignent un certain niveau sont soumises à une taxation ordinaire. Selon l'article 89 alinéa 4, ce sont les personnes concernées qui doivent demander le formulaire. Une action de l'assujetti est donc attendue.

L'article 89b, lui, donne la possibilité à l'autorité fiscale, au cas où la personne ne réagirait pas, de bonne ou de mauvaise foi, de taxer d'office cette personne. Ceux qui sont en faveur de cette solution relèvent que, ainsi, ce n'est plus uniquement le contribuable qui peut choisir la taxation l'avantageant le plus, mais aussi l'Etat, qui, s'il a un doute ou s'il est face à une situation choquante, peut rétablir un semblant d'équité. Cette nouvelle disposition participe à la lutte contre la fraude.

Lors du traitement de cet objet en mars dernier, notre conseil a refusé cette possibilité. Le Conseil des Etats, lui, l'a réintroduite, à l'unanimité, avec une formulation potestative. Votre commission, par 15 voix contre 6 et 1 abstention, a estimé qu'il n'y avait pas besoin de cette disposition, car les cantons peuvent déjà faire ainsi aujourd'hui, le droit fédéral étant muet sur la question. Cela laisse donc la possibilité de faire ainsi. La commission vous propose donc de maintenir la décision de notre conseil.

Enfin, la proposition Müri a de fait été discutée plusieurs fois en commission. Elle concerne les artistes, sportifs et conférenciers qui ne résident pas en Suisse. Sous le titre dédié aux personnes non résidentes et imposées de ce fait à la source, nous trouvons une catégorie bien particulière que forment les artistes, les sportifs et les conférenciers. Avec le droit en vigueur, les membres de cette catégorie sont privilégiés par rapport aux autres non-résidents imposés à la source, puisqu'ils peuvent faire des déductions des frais effectifs, ce que les autres non-résidents ne peuvent pas faire, étant soumis aux forfaits. L'idée est donc de rétablir une certaine égalité de traitement en introduisant des forfaits pour cette catégorie.

Une distinction est faite entre les artistes d'une part, et les sportifs et conférenciers d'autre part, notamment parce que le coût en infrastructure d'un groupe de musique ou de théâtre est évidemment plus important que celui supporté par un conférencier. C'est pourquoi un montant forfaitaire de 50 pour cent avait été approuvé pour la déduction des frais d'acquisition incombant aux artistes. Le forfait reste de 20 pour cent, selon le projet du Conseil fédéral et la décision de notre conseil, pour les sportifs et les conférenciers. Toutefois, la commission s'est ralliée à la décision du Conseil des Etats de revoir à la baisse la déduction pour les artistes et elle vous propose un forfait de 35 pour cent.

Intervention de procédure

Ziff. 1 Art. 85

Antrag der Kommission

Abs. 2, 6

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Ch. 1 art. 85

Proposition de la commission

Al. 2, 6

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 4

L'AFC fixe avec les cantons de manière uniforme, d'une part, comment notamment le 13e salaire ... pris en compte et, d'autre part, quels sont les éléments déterminants pour le calcul du taux de l'impôt. L'AFC fixe aussi ...

Angenommen - Adopté

Vote

Ziff. 1 Art. 88 Abs. 4

Antrag der Kommission

... Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent ...

Ch. 1 art. 88 al. 4

Proposition de la commission

... une commission de perception fixée par l'autorité fiscale compétente à la hauteur de 1 à 2 pour cent ...

Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Der Bundesrat hält an seinem Antrag fest.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 147 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 35 Stimmen

(1 Enthaltung)

Vote

Ziff. 1 Art. 89b

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 1 art. 89b

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 73 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stahl Jürg · P-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Ziff. 1 Art. 92 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 1 art. 92 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 100 Abs. 3

Antrag der Kommission

... Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent ...

Ch. 1 art. 100 al. 3

Proposition de la commission

... une commission de perception fixée par l'autorité fiscale compétente à la hauteur de 1 à 2 pour cent ...

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 33

Antrag der Kommission

Abs. 3-5

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 6

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Ch. 2 art. 33

Proposition de la commission

Al. 3-5

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 6

L'AFC fixe avec les cantons de manière uniforme, d'une part, comment notamment le 13e salaire ... pris en compte et, d'autre part, quels sont les éléments déterminants pour le calcul du taux de l'impôt. L'AFC fixe aussi ...

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 33c

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 2 art. 33c

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Schelbert)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 2 Art. 36 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Müri

Festhalten

Schriftliche Begründung

Der Ständerat hat am 20. September 2016 mit 15 zu 25 Stimmen für einen pauschalen Gewinnungskostenabzug für Künstlerinnen und Künstler von nur gerade 35 Prozent votiert. Dies ist zu wenig, und der Entscheid basierte auf einer falschen Annahme. Die Realität zeigt, dass die effektiven Gewinnungskosten von Künstlerinnen und Künstlern für Konzerte und Festivalauftritte, bedingt durch enorme Produktionsaufwände, Reisen, Technik, Lichtshows, Crew, Catering usw., im Durchschnitt bei über 50 Prozent liegen. Auftritte von grossen Headlinern wie Coldplay oder Rolling Stones sind in der Schweiz Ausnahmefälle. Darum darf die Höhe des Gewinnungskostenabzugs nicht an dieser Handvoll Bands gemessen werden. Damit werden Hunderte von Künstlerinnen und Künstlern, die kaum mehr als 10 000 Franken Gage fordern können, bestraft. Im Ständerat wurde argumentiert, dass mit 50 Prozent Gewinnungskostenabzug ausländische gegenüber inländischen Bands bessergestellt wären. Schweizer Bands werden mit 50 Prozent nicht schlechter gestellt als ausländische, da Schweizer Bands meistens als juristische Personen auftreten und somit nur Einkommenssteuern auf den ausbezahlten Löhnen abführen. Die gesamten Produktionsaufwände werden über die juristische Person abgerechnet. Zudem haben Schweizer Bands bedeutend tiefere Gewinnungskosten. Es ist hinlänglich bekannt, dass Steuerbehörden in verschiedenen Kantonen bereits heute freiwillig pauschale Gewinnungskostenabzüge von bis zu 50 Prozent akzeptieren. Im europäischen Ausland können Bands viel höhere Einnahmen bei zum Teil tieferen Einkommenssteuern generieren. Darum ist es für Schweizer Veranstalter wichtig, dass die Rahmenbedingungen attraktiv sind. Andernfalls verzichten internationale Bands vermehrt auf Auftritte in der Schweiz, mit entsprechend negativem Einfluss auf die ganze Wertschöpfungskette, Arbeitsplätze und schlussendlich auch auf die Quellensteuereinnahmen. Oder die Schweizer Veranstalter müssen die zu hohen Steuern durch die Forderung der Bands nach entsprechend höheren Gagen selber berappen, was zu einem massiven Wettbewerbsnachteil gegenüber den Veranstaltern im Ausland führt. Damit schweizweit faire Spielregeln für alle gelten und die Schweizer Veranstalter gegenüber der internationalen Konkurrenz nicht benachteiligt werden, befürwortet die SMPA einen pauschalen Gewinnungskostenabzug für Künstlerinnen und Künstler von 50 Prozent der Bruttoeinkünfte im Bundesgesetz. 35 Prozent Gewinnungskosten entsprechen eindeutig nicht der heutigen Realität.

Ch. 2 art. 36 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Müri

Maintenir

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Müri ... 163 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 30 Stimmen

(1 Enthaltung)

Stahl Jürg · P-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Ziff. 2 Art. 37 Abs. 3

Antrag der Kommission

... Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent ...

Ch. 2 art. 37 al. 3

Proposition de la commission

... une commission de perception fixée par l'autorité fiscale compétente à la hauteur de 1 à 2 pour cent ...

Angenommen - Adopté