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Convention d'entretien contraignante pour les parents non mariés ensemble

Ammann Thomas · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe PDC

Zuerst danke ich Ihnen, dass Sie Ihre Aufmerksamkeit meinem Motionsvotum schenken, obwohl das Interesse viel mehr unserem neuen Bundesrat gilt.

Auch wenn der Bundesrat die Ablehnung meiner Motion beantragt, sehe ich für meine Forderung einer rechtlich bindenden Vereinbarung über den Unterhaltsbeitrag für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern nach wie vor Regelungsbedarf. Es geht mir hier auf keinen Fall um ein Misstrauensvotum gegenüber nicht miteinander verheirateten Eltern. Ich möchte vielmehr zum Ausdruck bringen, dass ich die heute unterschiedlichen Paar- und Familienformen respektiere. Aber ich will die Ansprüche des Kindes stärken, um zu helfen, bei getrenntem Sorgerecht oder im Falle einer Trennung finanziellen Schwierigkeiten vorzubeugen.

Selbst wenn alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft werden, führt der Verzicht auf eine Unterhaltsregelung zu vermehrten Umtrieben und letztlich auch zu höheren Kosten bei der Sozialhilfe. Wieso? In der gemeinsamen Erklärung, die für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nichtverheiratete Eltern vorausgesetzt wird, müssen diese lediglich bestätigen, dass sie sich über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben. In ihren Empfehlungen hält die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz fest, dass bei der Beratung zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei nichtverheirateten Eltern grundsätzlich immer ein Unterhaltsvertrag zu empfehlen sei, insbesondere wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnen. Verantwortungsbewusste nichtverheiratete Eltern werden eine entsprechende Vereinbarung abschliessen. Doch auch wenn in vielen Fällen die Eltern die Vorteile einer Vereinbarung einsehen, liegt der Entscheid, eine solche abzuschliessen, im Einzelfall letztlich im Ermessen der Eltern.

Um die Ansprüche des Kindes geltend zu machen, namentlich bei der arbeitsintensiven und oft auch mühsamen Alimentenbevorschussung, ist ein verbindlicher Unterhaltsvertrag nötig. Ohne Vertrag kann es insbesondere zu Problemen kommen, wenn keine gemeinsame elterliche Sorge angestrebt wird oder die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich trennen und den gemeinsamen Haushalt auflösen oder wenn sie gar nie zusammengelebt haben. Die Gefahr ist also gross, dass hier eine Lücke entsteht, spätestens dann, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, in finanzielle Schwierigkeiten gerät und wirtschaftliche Sozialhilfe beanspruchen muss. Diese Fälle gilt es zu vermeiden.

Selbst der Bundesrat bestreitet in seiner Stellungnahme die Schwierigkeiten in der Praxis nicht und schreibt: "Besteht zwischen den nicht miteinander verheirateten Eltern Uneinigkeit über den Unterhaltsvertrag, ist dieser durch eine Unterhaltsklage gerichtlich durchzusetzen." Der Weg über den Richter ist verwaltungstechnisch aufwendiger, als wenn, wie beim alten Recht, eine einfache Unterhaltsvereinbarung erstellt wird.

Das Parlament hat sich im Rahmen der Sorgerechtsrevision mit den Fragen der Unterhaltsregelung auseinandergesetzt, aber über keinen Antrag in meinem Sinne beraten und entschieden. Ich war damals noch nicht in diesem Rat.

Von der zuständigen Bundesrätin möchte ich gerne wissen, wie sich die Ergebnisse der laufenden Evaluation des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts präsentieren, die in der Stellungnahme des Bundesrates angeführt wird, bzw. die Ergebnisse der expliziten Untersuchung, wie die Kesb in Fällen fehlender Unterhaltsvereinbarungen vorgeht.

Ich danke Ihnen, wenn Sie meine Motion annehmen und mithelfen, dass Kinder nicht leidtragende Opfer werden, wenn sich nichtverheiratete Paare trennen und sich der unterhaltspflichtige Elternteil bis zu einem rechtsgültigen Gerichtsverfahren vor der Alimentenleistung zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten drückt.

Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil national · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Herr Kollege Ammann, geht es bei Ihrem Vorstoss vorwiegend um die Verhinderung möglicher Sozialkosten für eine Gemeinde oder um das Wohl des Kindes?

Ammann Thomas · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe PDC

Es geht mir, so haben Sie es in meinem Votum gehört, um beides. Es geht mir in erster Linie um das Wohl des Kindes, darum, dass eben die Unterhaltskosten für das Kind geregelt sind. In zweiter Linie geht es mir, wie ich es auch ausgeführt habe, darum, dass hier nicht die Sozialhilfe beansprucht wird und die Allgemeinheit aufzukommen hat, wenn jemand eben wartet, bis dann endlich ein Gericht sagt, welchen Unterhalt er für das Kind zu leisten hat.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Die Motion verlangt, dass nicht miteinander verheiratete Eltern verpflichtet werden, den Kindesunterhalt vertraglich zu regeln.

Wir denken, es ist nicht richtig, dass in diesem Zusammenhang an den Zivilstand der Eltern angeknüpft wird, denn heute führen viele unverheiratete Eltern einen gemeinsamen Haushalt und ziehen ihre Kinder gemeinsam auf, und zwar in einer Art und Weise, die sich von derjenigen verheirateter Eltern nicht unterscheidet. Ich weiss nicht, warum Eltern, die nicht verheiratet sind, aber den Haushalt gemeinsam führen, plötzlich einen Unterhaltsvertrag für die Kinder abschliessen sollen und wie das gehen soll. Was müssen sie denn darin regeln? Während einer funktionierenden Partnerschaft müssen unverheiratete Eltern keine Vereinbarung für den Fall der Trennung abschliessen. Denn wenn sie zusammenleben, müssen sie ja eigentlich nichts vertraglich regeln, es funktioniert ja.

Stellen Sie sich mal vor, Sie leben mit Ihrem Partner und den Kindern zusammen und müssen jetzt schon vertraglich festhalten, wie Sie den Unterhalt regeln, wenn Sie dann mal getrennt sind. Hoffen wir mal erstens, dass Sie sich nicht trennen. Wenn Sie sich aber zweitens trennen, müssen Sie ja dann schauen, wer wie viel verdient, wer zu den Kindern schaut, welche Betreuungsanteile übernommen werden. Es ist eine absolut hypothetische Vereinbarung, die Sie abschliessen, denn im Moment leben Sie ja zusammen. Es ist einfach schwer vorstellbar, was Sie dort überhaupt bereits regeln wollen, solange Sie als Paar zusammenleben.

Wenn die Eltern nicht oder nicht mehr zusammenleben, dann erscheint es richtig, dass sie eine Regelung über die Betreuungsanteile und den Unterhalt treffen. Sofern sie das gemeinsame Sorgerecht beantragen, müssen sie bereits nach geltendem Recht erklären, dass sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Das ist heute geltendes Recht.

Schwieriger ist die Situation für die Eltern, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt führen und auch keine gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Wenn Sie einen Blick in die Praxis werfen, sehen Sie, dass die Kesb in diesen Fällen den Eltern nahelegt, eine Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen. Wenn die Kesb das als notwendig erachtet, kann sie Massnahmen anordnen. Das kann im Einzelfall dann sogar so weit gehen, dass eine Beistandschaft für das Kind angeordnet wird, um den Unterhaltsanspruch gerichtlich festsetzen zu lassen.

Ich verstehe, dass Sie hier etwas regeln möchten. Aber ich wiederhole noch einmal: Solange die Eltern zusammenwohnen, auch wenn sie nicht verheiratet sind, können sie nicht eine Vereinbarung für den Unterhalt abschliessen. Ich erkläre es Ihnen noch einmal, weil Sie damals, wie Sie gesagt haben, nicht dabei waren. Wie haben wir das im Rahmen der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge diskutiert und festgelegt? Dieses Gesetz ist ja seit dem 1. Juli 2014 in Kraft. Es verlangt von den Eltern nicht mehr, dass sie eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt vorlegen, aber die Eltern müssen erklären, dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag geeinigt haben. Wenn einer der Elternteile diese Erklärung verweigert, dann kann der andere Elternteil die Kesb anrufen und verlangen, dass die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet wird.

Das beruht auf einer sehr bewussten Entscheidung des Gesetzgebers - das haben wir wirklich diskutiert. Es soll nämlich nicht mehr möglich sein, dass eine Partei die gemeinsame elterliche Sorge durch die Verweigerung einer solchen Erklärung verhindert. Das hat der Gesetzgeber ganz bewusst gesagt, sonst gibt es diese Druckmöglichkeiten. Die gemeinsame elterliche Sorge soll auch bei unverheirateten Eltern die Regel sein - auch das hat der Gesetzgeber jetzt im neuen Gesetz so beschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sich die beiden Elternteile zu einer Einigung über den Unterhalt durchringen können oder nicht.

An diesem Gesetz sollten Sie unbedingt festhalten, weil es bei einer Verknüpfung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Unterhalt diese Druckmöglichkeiten gibt, die sehr ungünstig sind: Man versucht dann, das eine mit dem anderen zu erzwingen. Vor allem aber würden mit einer Rückkehr zum alten Recht die heikelsten Fälle, in denen die Eltern keine gemeinsame Sorge beantragen, auch gar nicht gelöst.

Jemand hat noch gefragt, wie die Praxis der Kesb aussieht, wenn die Eltern nicht zusammenwohnen und keine gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Der Kesb steht hier ein gewisses Ermessen zu. Eine vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegebene Studie der Hochschule Luzern aus dem Jahr 2016 hat ergeben, dass die Praxis der einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zwar teilweise noch stark unterschiedlich ist. Es hat sich aber gleichzeitig gezeigt, dass eine überwiegende Mehrheit der Behörden in solchen Fällen den Handlungsbedarf bejaht und den Eltern den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zumindest nahelegt. Auch in der Wissenschaft wird gefordert, dass die Kesb die Parteien in diesen Fällen noch häufiger als heute zum Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung drängt bzw. mit der Einsetzung eines Beistandes den Erlass eines gerichtlichen Entscheides sicherstellt. Ich denke, in diesem Sinne geht die Entwicklung in die genau richtige Richtung, in die Richtung, die nämlich auch Sie damals bei der Verabschiedung der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Unterhaltsrechts angestrebt haben.

Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen die Motion zur Ablehnung empfehlen.

Ammann Thomas · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe PDC

Ich habe Ihnen noch eine Frage gestellt; eine Antwort darauf wäre vor allem jetzt auch für die Würdigung meiner Motion wichtig. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass im Rahmen der laufenden Evaluation des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts auch untersucht werde, wie eben die Kesb in Fällen fehlender Unterhaltsvereinbarungen vorgeht und ob es da Schwierigkeiten gibt. So hat es der Bundesrat geschrieben. Sie haben auf das erste Quartal 2017 Ergebnisse dazu in Aussicht gestellt. Ich habe sie nicht gesehen.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne

Entschuldigung, ja, das waren Sie, der die Frage gestellt hat. Ich habe vorhin versucht, Ihnen zu sagen, was diese Evaluation durch die Hochschule Luzern im Jahr 2016 ergeben hat: Die Entwicklung sei noch unterschiedlich, es gebe noch unterschiedliche Praktiken. Gleichzeitig haben wir aber festgestellt, dass die Behörden in die Richtung arbeiten, die Sie vorgesehen haben. In diesem Sinne möchten wir Ihnen wirklich nahelegen, dass wir nicht zum alten Recht zurückkehren und plötzlich die gemeinsame elterliche Sorge mit Unterhaltsvereinbarungsansprüchen verknüpfen. Das wäre eine sehr ungute Sache, die immer auch zulasten des Kindes geht. Wir haben ja gesagt, dass wir hier zum Wohle des Kindes legiferieren möchten. Es gibt sicher noch Harmonisierungsbedarf. Ich glaube aber, dass man den Behörden bei einem Gesetz, das so viel Neues enthält, die Möglichkeit geben muss, dass sie sich in diese Richtung entwickeln. Die Entwicklung geht in eine gute Richtung.

Vote

Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 66 Stimmen

Dagegen ... 113 Stimmen

(5 Enthaltungen)