17.3227

Impôt anticipé et droits de timbre. Aligner les règles de la prescription sur celles applicables à la TVA

Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Aufgrund eines allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatzes, der auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben beruht, unterliegen öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegenüber den Bürgern in fast jedem Fall einer Verjährung. Da bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben heute, wie vormals bei der Mehrwertsteuer, keine Trennung zwischen Festsetzungs- und Bezugsverjährung und keine absolute Verjährungsfrist bestehen, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine entsprechende Forderung durch laufende Verjährungsunterbrechungen, an welche in der Praxis und von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden, ewig offenhalten.

Entsprechend beantrage ich Ihnen, das Verrechnungssteuergesetz und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben so anzupassen, dass eine Parallelität zur Verjährungsregel bei der Mehrwertsteuer geschaffen wird. Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist bewirkt auch schnellere Verfahren und grössere Rechtssicherheit, indem die Eidgenössische Steuerverwaltung berücksichtigen muss, dass ein Verfahren bis und mit Bundesgericht innert zehn Jahren abgeschlossen sein muss.

Ich bitte Sie, dieser Motion zuzustimmen.

Maurer Ueli · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich

Eine verkürzte Verjährungsfrist von zwei Jahren nach einer Unterbrechung würde die Erhebung in manchen Fällen erschweren. Sollte die Änderung der Verjährungsfrist vermehrt zu Verjährungen führen, müsste auch mit Mindereinnahmen gerechnet werden.

Es sind auch verschiedene Objekte, die wir hier miteinander betrachten. Die Entrichtung der Stempelabgabe beispielsweise erfolgt in der Regel automatisch und ist unproblematisch. Eine Neuregelung der Verjährungsfrist bei der Stempelabgabe ist daher nicht notwendig, denn das funktioniert und erfolgt, wie gesagt, automatisch.

Bei der direkten Bundessteuer beträgt die relative Verjährungsfrist zur Veranlagung fünf und die absolute fünfzehn Jahre. Würde die Verjährungsfrist bei der Verrechnungssteuer kürzer als jene bei der Kantons- und Bundessteuer, wäre der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer nicht mehr gegeben. Angesichts des jetzt gerade noch in Diskussion stehenden Umbaus der Verrechnungssteuer und der politischen Diskussion über eine allfällige Abschaffung der Stempelsteuer, die wir ja zurzeit im Bundesrat diskutieren, macht im Moment eine Anpassung der Verjährungsfristen auch keinen Sinn. Allenfalls wäre diese Frage, wenn Sie dann immer noch dieser Meinung sind, im Zusammenhang mit einer möglichen Vorlage zur Stempel- und Verrechnungssteuer zu diskutieren.

Ich bitte Sie also heute, diese Motion abzulehnen, um den anderen Arbeiten nicht sozusagen noch in die Quere zu kommen bzw. um sie nicht zu unterlaufen.

Vote

Le président (de Buman Dominique, président): Le Conseil fédéral propose de rejeter la motion.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 101 Stimmen

Dagegen ... 92 Stimmen

(0 Enthaltungen)