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Centrales nucléaires à l'arrêt. Clarifier la situation et augmenter la sécurité en suspendant l'autorisation d'exploiter au bout de deux ans

Moret Isabelle · 1VP-F · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Bäumle, Badran Jacqueline, Girod, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Bäumle, Badran Jacqueline, Girod, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)

Donner suite à l'initiative

La présidente (Moret Isabelle, première vice-présidente): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission.

Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral

Ein Kernkraftwerk in der Schweiz hat ein stufengerechtes Bewilligungsverfahren zu durchlaufen und zu bestehen, um am Netz sein zu dürfen. Das ist zum einen die Rahmenbewilligung nach Artikel 12a des Kernenergiegesetzes, dann die Baubewilligung nach den Artikeln 16ff. des Kernenergiegesetzes und die Betriebsbewilligung nach Artikel 20 des Kernenergiegesetzes. Wird ein Atomkraftwerk ausser Betrieb gestellt und zurückgebaut, dann liegen für die Stilllegung die gesetzlichen Bestimmungen in den Artikeln 27 und 28 des Kernenergiegesetzes vor.

Als man diese Bestimmungen erarbeitete, ging man davon aus, dass es die folgenden verschiedenen Zustände gebe: das Vorbauverfahren, das eigentliche Bauverfahren und letztlich nach Abschluss des Bauverfahrens die Betriebsphase und damit auch die Betriebsbewilligungsphase. Woran man nicht gedacht hat, ist, dass zwischen der Betriebsbewilligung und der Betriebsphase und der späteren Stilllegungsphase nach Abschaltung des Kernkraftwerkes unter Umständen eine Lücke entsteht, nämlich dann, wenn eine Kernenergieanlage über Jahre hinweg stillsteht.

Die ganze Gesetzgebung ist immer davon ausgegangen, dass man mit der Betriebsbewilligung einen dauerhaften Betrieb sichert und entsprechend diese Bestimmungen auch immer alle eingehalten sein müssen. Jetzt haben wir aber die Situation gehabt, dass insbesondere das Kernkraftwerk Beznau während rund drei Jahren stillgestanden ist. Was nach der Phase dieses Stillstandes passiert, dafür gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Theoretisch könnten Sie es dann auch zehn Jahre stillstehen lassen und mit der alten Betriebsbewilligung, die Sie aufgrund der Einhaltung aller Baubewilligungsvorschriften erhalten haben, dann wieder in Betrieb setzen.

Selbstverständlich überprüft das Ensi die Voraussetzungen der Betriebs- und der Baubewilligung, aber es gibt diese grosse Lücke dazwischen, die verschiedentlich auch zu sehr grossen Nachteilen führen kann. Das ist zum einen einfach die technische Frage von Standschäden. Es leuchtet uns allen ein, dass es ein Problem ist, wenn Sie hydraulische oder kernenergietechnische Anlagen, elektrische Anlagen, wasserführende oder andere Flüssigkeiten führende Anlagen mit entsprechenden Ventilen länger stehenlassen, ohne dass sie bewegt werden. Dann entstehen eben andere Standschäden als bei einem Auto, wenn Sie dieses länger in der Garage stehenlassen. Wenn Sie Ihren Oldtimer lange stehenlassen und diesen wieder hervornehmen, wissen Sie, dass das eine oder andere überprüft werden muss. Vielleicht wäre es dann aus Gründen der Betriebssicherheit sinnvoll, wenn man wieder um eine Betriebsbewilligung ersuchen müsste.

Meine parlamentarische Initiative lehnt sich deshalb auch an die Regelung von Frankreich an. Frankreich ist eines der Länder mit den meisten Kernenergieanlagen. Frankreich hat sehr viel Erfahrung, auch mit den Problemen von Standschäden, auch mit den Problemen von aus finanziellen, rein betriebswirtschaftlichen Gründen nicht laufenden Kernenergieanlagen, deren Wiederinbetriebnahme dann herausgezögert wird. Frankreich sagt klipp und klar, dass die Betriebsbewilligung erneuert werden muss, wenn ein Kernkraftwerk länger als zwei Jahre stillsteht. Dann muss man neu darum ersuchen, dass man die Betriebsbewilligung erhält, und dies enthält eben auch beispielsweise nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e die Anforderungen an Personal und Organisation, die erfüllt sein müssen, oder beispielsweise nach Buchstabe f die Anforderung, dass "qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind".

Das ist im Zusammenhang mit sehr langen Standzeiten von grosser Relevanz, weil die Problematik auch darin besteht, dass Personal abwandert. Wenn man die Leute nicht mehr beschäftigen kann und sie nicht mehr wirklich auf der Anlage arbeiten können, besteht das grosse Risiko, dass die Fachleute irgendwo anders hingehen. Damit geht Know-how verloren, Know-how einerseits für die Inbetriebnahme und den sicheren Betrieb, aber selbstverständlich auch Know-how, das wir andererseits brauchen, um beim Rückbau das entsprechende Fachwissen noch auf der Anlage zu haben.

Ich bitte Sie, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben und für mehr Sicherheit in diesem Bereich zu sorgen.

Bäumle Martin · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Der Initiant hat schon einiges begründet. Der Bundesrat sieht in dieser Thematik keinen Handlungsbedarf, deshalb ist die parlamentarische Initiative grundsätzlich der richtige Ansatz.

Der Initiant möchte mit dieser Initiative eine Regelung ins Auge fassen, die Frankreich heute schon kennt. Der Block 1 des Kernkraftwerks Beznau stand wegen Revisionsarbeiten über zwei Jahre still, und die Wiederinbetriebnahme wurde mehrmals verschoben.

Dass Kernkraftwerke hochkomplexe Anlagen aus hydraulisch, elektrisch und digital funktionierenden Komponenten sind, die während des Betriebs zum Teil sehr hohen Belastungen ausgesetzt sind, ist bekannt. Wenn so eine Anlage länger stillsteht, ist die Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass es zu Standschäden kommen könnte und der Anreiz für den Betreiber auch relativ gross ist, die Anlage allenfalls länger als zwei Jahre stehenzulassen, weil eine Wiederinbetriebnahme - allenfalls auch aus ökonomischen Gründen - ernsthaft infrage gestellt ist.

Ob nach solch langen Stilllegungsperioden potenziell Schäden da sind, wird zwar grundsätzlich im Rahmen der Wiederinbetriebnahme geprüft. Man kann wohl für die Schweizer Kernkraftwerke sogar anführen, dass die Kontrollen für die Wiederinbetriebnahme möglicherweise strenger sind als in Frankreich. Genau dies müsste aber im Fall eines solchen Vorstosses noch einmal überprüft werden. Trotzdem: Es sind zusätzliche Risiken, die entstehen können, gerade bei älteren Reaktoren. Deshalb macht es durchaus Sinn, die von Frankreich her bekannte Regelung zu prüfen, gemäss der nach zwei Jahren die Betriebsbewilligung für das Gesamtsystem ausgesetzt wird.

So wird der Betreiber auch verpflichtet, eine neue Betriebsbewilligung zu beantragen. Diese beinhaltet dann eine Gesamtprüfung des kompletten Systems und nicht nur der überprüften Teile. Es wird aber dazu auch Druck auf die Betreiber aufgebaut, innerhalb dieser Frist die notwendigen Klärungen abzuschliessen, ein mögliches Trödeln zu vermeiden und das Werk wieder in Betrieb zu nehmen - und eben auch dafür zu sorgen, dass die Fachleute bleiben. Es ist nämlich auch so, dass, wenn ein Kraftwerk länger nicht betrieben wird, Unsicherheit entsteht und eine bestimmte Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Fachleute, die für den Weiterbetrieb und die Gewährleistung der Sicherheit zwingend wären, abspringen.

Ich denke, dadurch, dass das Kernkraftwerk Beznau wieder ans Netz gegangen ist, hat diese ganze Frage an Dringlichkeit verloren. Genau das erlaubt uns jetzt eigentlich, dieses Thema in aller Ruhe und fern von einer politischen Diskussion um ein einzelnes Kernkraftwerk anzugehen.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen mit meiner Minderheit, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben und dieses Thema anzugehen.

Marchand-Balet Géraldine · Mit-F · Conseil national · Valais · Groupe PDC

Par son initiative parlementaire, Monsieur Flach demande que l'autorisation d'exploiter soit retirée si une centrale nucléaire est à l'arrêt pendant plus de deux ans. L'auteur de l'initiative estime en effet que l'inactivité prolongée d'une centrale nucléaire augmente les risques d'une dégradation rapide de sa sécurité. Il demande donc la création d'une base légale pour permettre le retrait de l'autorisation d'exploiter dès que l'inactivité dépasse deux ans.

Rappelons que cette initiative a été déposée en septembre 2017 dans un contexte particulier qui pouvait sembler inquiétant. A l'époque, en effet, la centrale nucléaire de Beznau I était arrêtée depuis deux ans et demi et son exploitant, Axpo, a dû repousser dix fois sa remise en service, faute de pouvoir démontrer le bon état de la cuve de pression de son réacteur. La commission s'est donc penchée sur la manière dont est assurée la sécurité de nos centrales nucléaires et porte à votre connaissance les éléments suivants.

Premièrement, le cadre légal démontre que la Suisse exige de ses centrales nucléaires un très haut niveau de sécurité. Chez nous, la sécurité est le critère absolu. Si elle est garantie, la centrale peut fonctionner; à défaut, elle doit s'arrêter pour être réparée ou démantelée. Cela semble assez évident, mais ce qui est intéressant, c'est que ce principe va très loin puisque la sécurité prime sur l'âge de la centrale. Tant qu'une centrale est sûre, elle peut fonctionner, quel que soit son âge.

Cette priorité accordée à la sécurité est justifiée dans la mesure où elle repose sur des critères très stricts. Tous les ans, chaque centrale est révisée, en général pendant l'été. Tous les dix ans, l'exploitant doit procéder à un réexamen périodique de sécurité. Cela consiste en une vérification approfondie et globale de la sécurité technique. Après quarante ans, l'exploitant doit démontrer que la sécurité est assurée pour les dix années suivantes. Il doit aussi établir un concept d'exploitation à long terme, sur mesure, c'est-à-dire adapté aux caractéristiques de chaque centrale. En cas d'arrêt de l'activité, les systèmes de sécurité sont testés régulièrement afin d'être toujours plus efficients après la remise en route.

Deuxièmement, en pratique, le cadre législatif actuel est suffisant, même si une minorité de la commission est encore inquiète. Cette minorité estime qu'un arrêt prolongé risquerait de détériorer d'autres éléments. Selon elle, une centrale à l'arrêt pourrait soit être sujette à des pannes, soit voir s'accélérer le vieillissement de certaines pièces, soit provoquer le départ d'un personnel qualifié, à savoir la perte d'un savoir-faire pouvant affaiblir la sécurité de la centrale en cas de redémarrage.

Néanmoins, en pratique, les organismes de surveillance ont les moyens de réagir. L'Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (IFSN) peut ordonner des mesures préventives, par exemple demander le remplacement d'un équipement vieillissant. Elle peut ordonner les mesures nécessaires en cas d'urgence et la mise hors service temporaire si la sécurité n'est plus garantie ou si les mesures demandées ne sont pas prises. De plus, le DETEC, département responsable, peut retirer l'autorisation d'exploiter si les conditions de sécurité ne sont pas remplies ou si l'exploitant n'a pas fait le nécessaire malgré les rappels de l'IFSN. Le DETEC rappelle aussi que, outre les révisions à date fixe, l'évaluation de la sécurité est un processus permanent.

Enfin, même en France, à laquelle l'auteur de l'initiative fait référence, deux ans d'inactivité n'aboutissent pas automatiquement au retrait de l'autorisation d'exploiter. En effet, si une centrale nucléaire française doit être arrêtée plus de deux ans, l'exploitant peut demander que son autorisation d'exploiter soit maintenue.

En conclusion, nous pouvons dire qu'étant donné la réalisation de contrôles fréquents et poussés de la sécurité de nos centrales, ainsi que le suivi permanent assuré par l'IFSN, le cadre légal actuel régissant la sécurité des centrales nucléaires suisses est suffisant. S'il devait y avoir un problème, l'activité de la centrale serait suspendue. En parallèle, tout est fait pour que les équipements non concernés par le problème restent opérationnels en cas de redémarrage.

La commission a décidé, par 17 voix contre 8, de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Flach.

Knecht Hansjörg · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Die Kommission hat die vorliegende parlamentarische Initiative Flach am 9. Oktober 2018 beraten.

Zum Inhalt: Diese parlamentarische Initiative verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass nach zwei Jahren Stillstand eines Kernkraftwerkes die Betriebsbewilligung entzogen und neu beantragt werden soll. Als Gründe werden Standschäden und die Abwanderung von Fachkräften aufgeführt. Diese Meinung wird auch von einer Kommissionsminderheit geteilt.

Der in der Kommission anwesende Experte des BFE betonte, dass die Sicherheit eines Kernkraftwerkes ein ständiger Prozess ist, der fortlaufend vom Bewilligungsinhaber und von der Aufsichtsbehörde beurteilt wird. Zudem wird in der periodischen Sicherheitsprüfung eine Gesamtbewertung der Sicherheit vorgenommen, die garantiert, dass auch bei längerem Stillstand eines Kernkraftwerkes kein Risiko besteht. Die Betreiber sind verpflichtet, genaue Informationen über die Sicherheit und die Produktionsfähigkeit zu liefern. Dies ist wichtig, wenn von einem umfassenden Sicherheitskonzept ausgegangen werden soll.

Aber nicht nur aus technischer, sondern auch aus politischer Sicht ist die Stossrichtung vorgegeben. Volk und Stände haben in der Volksabstimmung vom 27. November 2016 zur Atomausstiegs-Initiative eine entsprechende Befristung abgelehnt. Ebenso haben die Schweizer Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 das revidierte Energiegesetz mit Änderungen im Kernenergiegesetz angenommen und damit das bewährte System der unbefristeten Betriebsbewilligung sanktioniert. Mit diesen Entscheiden kann ein Kernkraftwerk nur so lange betrieben werden, als die Sicherheit gewährleistet ist. Damit wird auch klar festgehalten, dass diese Regelung nicht einem unbefristeten Betrieb gleichkommt.

Die in der Kommission zur Sprache gekommene französische Praxis zeigt, dass der in der Initiative vorgeschlagene Weg sogar kontraproduktiv ist und eigentlich ein grösseres Sicherheitsrisiko darstellt. In Frankreich wird nach einem Stillstand von zwei Jahren dem Betreiber eines Kernkraftwerkes die Betriebsbewilligung entzogen. Allerdings kann der Betreiber diese Frist auf fünf Jahre verlängern, indem er die Gründe für den verlängerten Stillstand darlegt und seine Bereitschaft zum Weiterbetrieb nach dem Stillstand erklärt. Die Behörden können das betreffende Gesuch innert zwei Monaten prüfen. Dies zeigt, dass bei einem Stillstand von bis zu fünf Jahren eine umfassende Beurteilung der Sicherheit vor Wiederinbetriebnahme, die derjenigen bei der erstmaligen Inbetriebnahme entspräche, auch in Frankreich nicht stattfindet. Insofern ist unser System schlanker, effizienter, zumal es konsequent auf den Faktor Sicherheit setzt.

Auch punkto Versorgungssicherheit ist die Initiative nicht nötig. Die Betreiber eines Kernkraftwerks sind nämlich aufgrund der Vorschriften verpflichtet, die Verfügbarkeit ihrer Anlagen zu publizieren. Das betrifft auch den genauen Termin für die voraussichtliche Wiederinbetriebnahme von Anlagen, die wegen Revisionen nicht in Betrieb sind oder waren.

Für eine Mehrheit der Kommission besteht aus den vorgenannten Gründen weder ein Handlungsbedarf noch eine Notwendigkeit, dieser Initiative Folge zu geben. Vielmehr ist sie risikobehaftet und trägt nicht zur Sicherheit in unseren Schweizer Kernkraftwerken bei. Darum hat die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen dieser parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben.

Vote

La presidente (Carobbio Guscetti Marina, presidente): La commissione propone di non dare seguito all'iniziativa. Una minoranza Bäumle propone di darvi seguito.

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 63 Stimmen

Dagegen ... 119 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Schluss der Sitzung um 18.55 Uhr

La séance est levée à 18 h 55