17.445

Expulsion des activistes de l'islam politique (salafistes, Etat islamique, etc.)

Moret Isabelle · 1VP-F · Conseil national · Vaud · Groupe libéral-radical

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Steinemann, Addor, Brand, Buffat, Glarner, Pantani, Pfister Gerhard, Reimann Lukas, Romano, Rutz Gregor)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Steinemann, Addor, Brand, Buffat, Glarner, Pantani, Pfister Gerhard, Reimann Lukas, Romano, Rutz Gregor)

Donner suite à l'initiative

La présidente (Moret Isabelle, première vice-présidente): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission.

Steinemann Barbara · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Die Initiative will das Ausländergesetz um eine neue Bestimmung mit dem Titel "Islamistische Aktivitäten" ergänzen, wonach Aktivisten des politischen Islams ausgewiesen werden sollen und die Ausweisung sofort vollstreckbar ist.

Zentrale Frage dieses Vorstosses ist also: Wie gehen wir mit Personen um, die sich von den herkömmlichen Massnahmen im Westen nicht beeindrucken lassen? Hier lohnt es sich, einen Blick ins nahe Ausland, insbesondere nach Deutschland, zu werfen. Die neue Gangart in Deutschland geht auf den Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 zurück. Damals versprachen die Innenpolitiker bundesweit, gefährliche Islamisten ohne deutsche Staatsangehörigkeit so schnell wie möglich abzuschieben. Dieses Versprechen haben sie eingehalten, und das ist in Deutschland auch höchstrichterlich abgesegnet. Startschuss für die Abschiebewelle 2017 war ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig im Frühjahr 2017. Danach dürfen Ausländer abgeschoben werden, wenn von ihnen eine erhebliche Gefahr ausgeht. Sie müssen also noch keine konkreten Straftaten begangen haben. Grundlage dafür ist Paragraf 58a des deutschen Aufenthaltsgesetzes.

Möglich gemacht hatten diese Praxis zwei Islamisten aus Göttingen, ein Nigerianer und ein Algerier, die sich rechtlich gegen ihre drohende Abschiebung gewehrt hatten. In überwachten Chats hatten die Männer Anschlags- und Mordfantasien geäussert. Zudem wurden beim einen bei Razzien Waffen und IS-Symbole gefunden. Das seien ausreichende Indizien für eine Gefährlichkeit, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Deutschland, eine sofortige Abschiebung sei daher erlaubt. Ende Juli 2017 wurde dies auch vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gestützt.

Von Frühling bis Herbst 2017 wurden mehr als fünfzig Hassprediger, gefährliche Personen, insbesondere radikale Islamisten, aus Deutschland ausgewiesen. Zwei tunesische Weggefährten von Anis Amri aus Berlin waren ebenso dabei wie ein terrorverdächtiger Dagestaner aus Bremen und zwei bosnische Zwillingsbrüder aus Mecklenburg-Vorpommern, die mit der Terrormiliz IS sympathisiert haben sollen. Beim Algerier hatte das Gericht die Behörden angewiesen, erst abzuklären, ob ihm eine unmenschliche Behandlung in Algerien drohe, dies mit Verweis auf den Wortlaut von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das ist hier deshalb erwähnenswert, weil auch der Bundesrat so argumentiert. Artikel 3 EMRK ist also nach Auffassung des deutschen höchsten Gerichtes nicht verletzt, und Artikel 3 EMRK sollte also auch nicht hier als Ausrede dafür dienen können, keine Wege zu finden, um Gefährder auszuweisen. Deutschland und andere Staaten machen es uns also vor.

Drei Merkmale dieser neuen Gangart in Europa sind bemerkenswert:

Erstens gilt die Gefährlichkeit einer Person bei gewissen Äusserungen oder Handlungen als erwiesen, auch wenn sie noch keine strafbaren Handlungen begangen hat.

Als Zweites beeindruckt: Die Abgeschobenen hatten zwar Rechtsmittel, wie in einem Rechtsstaat üblich, und sie haben diese in den konkreten Fällen auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland eingelegt, diese haben jedoch keinerlei aufschiebende Wirkung. Das ist aus rechtsstaatlicher Sicht doch sehr ungewöhnlich. Die beiden Abgeschobenen verfügten über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung in Deutschland, sie wurden sogar in Deutschland geboren. Hängig im einen Fall ist in einem separaten Verfahren noch, ob die ebenfalls verhängten lebenslänglichen Wiedereinreiseverbote rechtens sind.

Das dritte Bemerkenswerte ist: Die Regelung ermöglicht es den Innenministerien der deutschen Länder, Ausländer "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben.

Unsere Nachbarn gehen also doch recht unkonventionelle Wege. Nun stellt sich einfach die Frage, warum Deutschland da so radikal durchgreifen kann und die Schweiz nicht. Wir sind der Meinung, dass ein solches Vorgehen, wie ich es hier aus Deutschland beschrieben habe, auch in der Schweiz möglich sein und Praxis werden sollte.

Stimmen Sie deshalb dieser parlamentarischen Initiative zu.

Wermuth Cédric · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

Ihre Staatspolitische Kommission hat die parlamentarische Initiative 17.445 zweimal behandelt. Sie hat ihr in einer ersten Lesung zugestimmt, weil die Mehrheit der Kommission durchaus mit meiner Vorrednerin einiggeht, dass die Frage der Bekämpfung des Terrorismus und gerade auch die Gefährdung durch islamistischen Terrorismus sehr ernst genommen und mit allen dem Staat zur Verfügung stehenden Mitteln angegangen werden muss. Allerdings hat dann Ihre Kommission ihre Meinung zur konkret vorliegenden Initiative auch wieder geändert; dies nicht, weil sie inhaltlich von ihrer Position abgerückt wäre, sondern weil sich die politischen Realitäten seither etwas verändert haben.

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb Ihre Kommission Ihnen heute vorschlägt, dieser parlamentarischen Initiative nicht Folge zu geben, das mit 13 zu 9 Stimmen: Ihr Rat hat in der Zwischenzeit die Motion 15.407 überwiesen und damit den politischen Auftrag an die Regierung geklärt. Der Bundesrat ist auch bereits daran, das Instrumentarium im Kampf gegen den politischen Extremismus auszubauen, dies nicht zuletzt im Rahmen der Umsetzung der Konvention des Europarates, des Übereinkommens des Rates zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität. Namentlich sind zwei bundesrätliche Vorlagen, wenn Sie so wollen, unterwegs: einerseits der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus und andererseits die Revision des Strafgesetzbuches, das die strafgesetzlichen Instrumente in diesem Bereich ausbauen will.

Ihre Kommissionsmehrheit hält über dies hinaus fest, dass sie davon ausgeht, dass der bisher eingeschlagene Weg des Bundesrates aufgrund von drei Punkten sinnvoller ist, als dieser Initiative zu folgen. Erstens hält die Initiative in ihrem Text namentlich einzelne Organisationen wie z. B. den Islamischen Staat fest, was wir nicht für eine sinnvolle Art der Legiferierung zum Problem des gewalttätigen Extremismus und Terrorismus halten, insbesondere natürlich in der Hoffnung, dass alle diese Organisationen nicht noch lange Jahre existieren werden. Zweitens gibt es Zweifel in der Mehrheit Ihrer Kommission, ob die sofortige Ausweisung von Gefährderinnen und Gefährdern die richtige Massnahme ist und ob nicht auch die Kontrolle durch die Inhaftierung in der Schweiz eine sinnvolle Massnahme sein kann. Drittens befürchtet die Kommission aufgrund der Formulierung der vorliegenden Initiative, dass wir zu weit in Richtung eines Gesinnungsstrafrechtes gehen. Wir möchten gewalttätigen Extremismus und Terrorismus immer dann bekämpfen, wenn es Handlungen gibt, die in diese Richtung weisen, und nicht nur, wenn das aus einer bestimmten politischen Ecke - hier vom fundamentalistischen Islamismus - kommt, wie es die Initiantin ausführt.

Die Minderheit der Kommission hat ihre Position vorhin bereits dargelegt. Im Wesentlichen kann man sagen, dass sie an ihrer Position festhält, um den politischen Druck in diesem Dossier auf die Behörden und den Bundesrat aufrechtzuerhalten.

Wir bitten Sie wie gesagt mit 13 zu 9 Stimmen, der Position der Mehrheit zu folgen und dieser Initiative keine Folge zu geben.

Campell Duri · Mit-M · Conseil national · Grisons · Groupe BD

(discurra puter) Jau ma permet l'emprima giada da far ina communicaziun da cumissiun en rumantsch.

En sia sesida dal 1. da favrer 2018 ha nossa cumissiun decidì en in'emprima fasa da dar in gea a l'iniziativa parlamentara cun 14 cunter 8 vuschs cun 1 abstenziun. Ils 21 da zercladur 2018 ha la cumissiun dal Cussegl dals chantuns decidì en sia sesida cun 8 cunter 3 vuschs da na betg dar ses consentiment a l'iniziativa.

Pertge en il fratemp èsi vegnì surdà ina moziun, la moziun 14.407, e quella vul ch'ins sa fatschenta cun quest tema dal terrorissem. Ed igl è vegnì decidì ch'i po vegnir dà enavos ils terrorists als pajais ch'èn segirs, ma er betg segirs. Ed en quest mument ha il Cussegl federal gì l'incumbensa da midar la lescha da polizia. Quai è stà in pass fitg impurtant e quai è stà la basa che nus avain alura decidì da na betg approvar ina segunda giada l'iniziativa parlamentara.

La lescha da polizia ha las mesiras dal terrorissem - fitg impurtant da midar quellas. Il Cussegl federal ha plinavant decidì da resguardar en autras leschas da cumbatter il terrorissem, in terrorissem extrem cun gronda pussanza. La cumissiun vesa er ch'i na fa betg da basegn da numnar en ina lescha organisaziuns terroristicas. Quai è in basegn betg pratitgabel. La minoritad da la cumissiun, schebain ch'ella vesa tut quai che vegn fatg, vul mantegnair dir il pass politic per cumbatter il terrorissem. Nossa cumissiun ha ditg a la fin, cun ina maioritad da 13 cunter 9 vuschs, da na betg persequitar vinavant questa iniziativa. Jau As engraziel per il sustegn.

Vote

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben ... 90 Stimmen

Dagegen ... 94 Stimmen

(3 Enthaltungen)