19.5424

Obligations découlant de la Convention de Vienne et transactions bancaires

Cassis Ignazio · BR-M · Conseil fédéral · Tessin

Das Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen richtet sich an die Vertragsstaaten und regelt nicht das Verhältnis zwischen Privatpersonen. Die Geschäftsbeziehung zwischen einer Schweizer Bank und ihren Bankkunden ist privatrechtlicher Natur, auch wenn eine ausländische Vertretung Vertragspartei ist. In der Schweiz gilt die Vertragsfreiheit, welche durch das Obligationenrecht geregelt wird. Darüber hinaus muss die Bank weitere Regulierungen beachten, insbesondere das Geldwäschereigesetz oder Sanktionsverordnungen des Bundesrates. Bei Bedarf unterstützt das EDA in konkreten Fällen die betroffene Vertretung bei der Suche nach Lösungen, damit sie ihre offiziellen Tätigkeiten gemäss dem Wiener Übereinkommen wahrnehmen kann.

Molina Fabian · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Vielen Dank für Ihre Ausführungen, Herr Bundesrat. Heisst das konkret, dass der Bundesrat akzeptiert, dass Sanktionen oder Gesetzgebungen ausländischer Staaten die Schweiz als Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens daran hindern, ihre Aufgaben zu erfüllen und als neutraler Staat Gaststaat auch für ausländische Vertretungen zu sein?

Cassis Ignazio · BR-M · Conseil fédéral · Tessin

Der Handlungsspielraum des Bundesrates ist durch die Gesetzgebung gegeben. Die gesetzlichen Grundlagen erlauben uns nicht, Gesetze anderer Staaten ausser Kraft zu setzen. Das ist die internationale Situation.