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Pädophilen soll der Pass entzogen werden

Kuprecht Alex · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Kuprecht Alex, erster Vizepräsident): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Der Bundesrat beantragt ebenfalls die Ablehnung der Motion.

Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion

Der Motionär verlangt, es seien gesetzliche Anpassungen vorzunehmen, damit Schweizerbürgerinnen und -bürgern, die wegen Pädophilie verurteilt sind, der Pass entzogen werden kann. Der Nationalrat hat die Motion, wie Sie gesehen haben, gutgeheissen. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Ich will das kurz begründen, aber vorweg zwei Vorbemerkungen:

1. Das Problem, welches der Motionär anspricht, ist selbstverständlich ernst zu nehmen; es besteht tatsächlich. Wir müssen versuchen, diesem Problem mit Prävention und der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Ländern zu begegnen, denn pädophil veranlagte Personen, welche nie einem Strafverfahren zugeführt worden sind, können wir mit so einem Passentzug nicht erfassen, ganz einfach deshalb nicht, weil der Staat ja gar noch nichts davon wissen kann.

2. Immerhin geht das Strafrecht in dieser Problematik bereits heute ungewöhnlich weit, denn für solche Straftaten, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, können die Täter in der Schweiz bestraft werden. Wenn also jemand zum Beispiel in Thailand eine Straftat begeht, kann er dafür in der Schweiz verfolgt werden. Insofern besteht bereits heute die Möglichkeit, Entsprechendes zu ahnden. Damit steht fest, dass sich der Anwendungsbereich der Motion auf verurteilte Straftäter beschränkt.

Auf den Text der Motion möchte ich nur ganz kurz eingehen. In der Kommissionsdiskussion wurde aufgezeigt, dass der Text dazu führen könnte, dass einem Zwanzigjährigen, der mit einer Fünfzehneinhalbjährigen in der Schweiz ein Verhältnis hat, der Pass entzogen werden müsste. Das ist wohl kaum im Sinne des Motionärs. Relevant für die Beurteilung in der Kommission ist aber vor allem gewesen, dass im Anwendungsbereich der Motion schon heute Möglichkeiten bestehen. Bereits während eines laufenden Strafverfahrens können gestützt auf Artikel 237 der Strafprozessordnung die Reisedokumente eingezogen werden, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird. Wenn die Wiederholungsgefahr gross ist, ist ohnehin davon auszugehen, dass Untersuchungshaft angeordnet wird. Damit werden auch potenzielle Opfer in der Schweiz geschützt. Nachdem die Verurteilung erfolgt ist, bestehen weitere Möglichkeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein verurteilter Pädophiler, der zur Wiederholung solcher Taten neigt, eine unbedingte Strafe erhält. Sofern zudem eine psychische Störung vorliegt, wird das Gericht zusätzlich eine therapeutische Massnahme anordnen. Da diese in einer geschlossenen Anstalt vollzogen werden muss, besteht wiederum keine Gefahr. Zuletzt würde, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, eine Verwahrung angeordnet werden.

All diesen Massnahmen ist gemeinsam, dass der Betroffene die Schweiz nicht verlassen kann. Er kann in der Schweiz auch nicht frei reisen. Sogar wenn lediglich eine bedingte Strafe ausgesprochen würde, und das sind dann nur die Fälle ohne Wiederholungsgefahr, kann das Gericht eine Hinterlegung der Ausweise während der Probezeit anordnen. Keine Massnahme zu verhängen, wird nur dort infrage kommen, wo keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Hier und nur hier würde die Motion vielleicht weiter gehen und damit, wenn man das so sehen will, mehr bringen. Es ist aber ein Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass die Verhältnismässigkeit gewahrt werden und der Einzelfall betrachtet werden muss. Daran will die Kommission nicht rütteln.

Insgesamt sieht die Kommission also keinen Handlungsbedarf. Die erforderlichen Instrumente bestehen. Die Motion kann abgelehnt werden.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Ich danke dem Berichterstatter der Kommission, Ständerat Zopfi, für seinen ausführlichen Bericht.

Auch der Bundesrat teilt selbstverständlich das Anliegen des Motionärs voll und ganz, dass verurteilte Pädophile daran gehindert werden müssen, nochmals pädophile Straftaten zu begehen, und zwar sowohl im In- wie auch im Ausland. Die Motion zielt nur auf das Ausland und blendet aus, dass es auch zu Strafwiederholungen im Inland kommen kann; diese sind nicht weniger gravierend.

Unsere Gesetzgebung ist in den letzten Jahren in verschiedenen Punkten angepasst, ja verschärft worden und ist zu gewährleisten. Es ist so, dass ein verurteilter Pädophiler, der zu Wiederholung von pädophilen Taten neigt, grundsätzlich eine unbedingte, d. h. eine zu vollziehende, und keine bedingte Freiheitsstrafe erhält. Im Bericht des Berichterstatters wurde angetönt, dass, wenn eine psychische Störung vorliegt, eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Anstalt oder sogar eine Verwahrung angeordnet wird. Das heisst also, ein solcher Täter kann dann die Schweiz ohnehin nicht verlassen.

Wenn vom Verurteilten keine Wiederholungsgefahr ausgeht, bekommt er eine bedingte Strafe oder wird er nur bedingt aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassen. Auch für diese Fälle, in denen es keine Wiederholungsgefahr gibt, erlauben es die gesetzlichen Bestimmungen bereits heute, Reisebeschränkungen oder die Hinterlegung der Identitätsausweise anzuordnen. Das Gericht bzw. die Vollzugsbehörde kann nämlich beim bedingten Vollzug einer Strafe oder bei der bedingten Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug eine Probezeit festlegen. Für die Dauer der Probezeit können auch Weisungen betreffend den Aufenthalt des Täters erlassen werden. Sie wissen, dass es auch noch weitergehende Beschränkungen wie beispielsweise ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Straftäter gibt.

Die Schweiz hat somit bereits die erforderlichen gesetzlichen Regelungen, um ein Reiseverbot und einen Passentzug gegenüber Straftätern zu verfügen, die wegen pädophiler Straftaten verurteilt worden sind. Unser Recht geht noch einen Schritt weiter: Wenn beim Beschuldigten während des Strafverfahrens, d. h. vor einer eventuellen Verurteilung, befürchtet wird, dass er wieder Straftaten begehen könnte, kann man in dem Fall ein Reiseverbot oder einen Ausweisentzug als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft verfügen, wenn diesbezüglich die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich fasse zusammen: Unser Recht kennt bereits heute Mechanismen und verfügt über die erforderlichen gesetzlichen Regelungen, um das Ziel der Motion zu erreichen. Weitere gesetzliche Massnahmen sind nicht nötig.

Ich bitte Sie, hier Ihrer Kommission zu folgen.

Kuprecht Alex · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

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