00.008
Loi sur la protection de l'environnement. Modification (Gen-Lex)
Christen Yves · P-M · Conseil national · Vaud · Groupe radical-libéral
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)
Loi fédérale sur l'application du génie génétique au domaine non humain (Loi sur le génie génétique, LGG)
Studer Heiner · Conseil national · Argovie · Groupe évangélique et indépendant
Kollegin Simoneschi und der Sprechende werden sich wieder so verhalten wie bei der ersten Beratung: Es werden immer entweder sie oder ich sprechen. Wir werden also nicht beide Auskunft geben und einführen und hoffen, damit zur raschen Debatte beizutragen.
Als Einleitung nur kurz Folgendes: Es war der WBK ein grosses Anliegen, dass möglichst wenig Differenzen verbleiben, sodass wir uns auf die Themen konzentrieren können, bei denen doch noch - wenn möglich politische - Entscheide zu treffen sind. Nachdem keiner der Räte einem Moratorium zugestimmt hat, fällt dieses heisse Thema weg. Mit der Volksinitiative ist ja der Fortgang dieser Thematik bereits angekündigt.
Folgendes ist festzuhalten: Wir haben festgestellt - auch in Zusammenhang mit der Redaktionskommission -, dass es in unserer Bundesverfassung im französischen Text einen Fehler hat. Es ist nicht nur eine Fehlinterpretation, es ist ein Fehler, und zwar geht es um Artikel 120, der ja die Grundlage ist. Die deutsche Formulierung "Würde der Kreatur" ist richtig. Aber weil in der französischen Fassung von der "intégrité des organismes vivants" gesprochen wird und das dem nicht präzise entspricht, halten wir fest, dass bei der Beratung dieses Gesetzes das gemeint ist, was in der deutschen Fassung diskutiert wird. Obwohl wir im anschliessenden Gesetz in der französischen Fassung die Formulierung der Verfassung übernehmen müssen, gilt diese Interpretation. Uns scheint es sehr wichtig zu sein, Ihnen dies zu Beginn der Debatte weiterzugeben.
Binder Max · 1VP-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Art. 1 Abs. 2
Antrag der Kommission
Bst. a, b
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Bst. g
g. der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen.
Antrag Polla
Bst. g
g. die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Gentechnologie fördern.
Art. 1 al. 2
Proposition de la commission
Let. a, b
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. g
g. à tenir compte de l'importance pour l'homme, les animaux et l'environnement de la recherche scientifique dans le domaine du génie génétique.
Proposition Polla
Let. g
g. à encourager la recherche scientifique dans le domaine du génie génétique.
Studer Heiner · Conseil national · Argovie · Groupe évangélique et indépendant
Sie haben bei Artikel 1 einen Antrag Polla erhalten. Dieser Antrag entspricht dem, was unser Rat, damals aufgrund eines Antrages Egerszegi, im zweiten Absatz beschlossen hatte. Es geht um Buchstabe g, wo es heisst: "die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Gentechnologie fördern"; Frau Polla nimmt diesen Beschluss auf.
Die Kommission schlägt eine neue Formulierung vor. In der Kommission war der Wunsch vorhanden, hier möglichst rasch mit dem Ständerat zu einer Einigung zu kommen. Denn der Ständerat hat im Grundsatz übernommen, was der Nationalrat beschlossen hat, hat aber in Buchstabe g präzisiert: "im Bereich der Gentechnologie ermöglichen". Er tat dies, weil es klar ist, dass dies kein Förderungsgesetz ist.
Wenn Sie am Beschluss der ersten Lesung festhalten, wecken Sie hier Erwartungen, die wir mit diesem Gesetz weder erfüllen können noch wollen. Es geht vielmehr darum, zu präzisieren, um was es hier geht. Die wissenschaftliche Forschung soll ja sein; das ist nicht die Problematik. Wir haben von Frau Bangerter einen Antrag bekommen, der dann zum Kommissionsantrag wurde. Anstelle von "fördern" oder "ermöglichen" heisst es nun "im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen". Obwohl in der Kommission der Antrag Bangerter 12 Stimmen erhielt und der Antrag, sich dem Ständerat anzuschliessen, 11 Stimmen, verzichtete die Minderheit darauf, hier einen Antrag zu stellen. Der Grund dafür ist, dass wir finden - das hat sich auch im Gespräch mit der Verwaltung gezeigt -, dass die neue Formulierung die beste und die sinnvollste ist.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der Kommission sehr, dieser Neufassung zuzustimmen, also das "ermöglichen". Wir bitten Sie ebenso sehr, den Antrag Polla mit dem Begriff "fördern" abzulehnen, weil wir wirklich überzeugt sind, eine Lösung gefunden zu haben, die richtig ist und auch eine Chance hat, vom Ständerat akzeptiert zu werden.
Polla Barbara · Conseil national · Genève · Groupe libéral
Ma proposition consiste à revenir à la formulation que notre Conseil avait choisie lorsque nous avions traité cet objet pour la première fois, donc de revenir à la notion d'encouragement de la recherche.
En effet, je vous rappelle que nous avons renoncé à préparer deux textes distincts, une loi sur la recherche d'une part, et une loi sur la protection de l'environnement et des consommateurs d'autre part. Malgré ce que nous a dit le rapporteur, et malgré le fait qu'il ne s'agisse pas d'une loi d'encouragement de la recherche, il faut donc bien que la recherche dans le domaine ait tout de même dans ce texte-ci la place qui lui revient, parce qu'il n'existe pas d'autre texte de loi où cette place lui est donnée.
Ma proposition est évidemment motivée par l'importance que nous accordons à la recherche dans ce domaine comme dans d'autres, mais elle vise aussi à donner une assise aux autres buts assignés à la loi. En effet, pour "protéger la santé et la sécurité de l'homme et de l'environnement" (let. a), nous avons besoin de la recherche. Si nous voulons "conserver durablement la diversité biologique et la fertilité du sol" (let. b), là aussi nous avons besoin de la recherche. Si nous voulons "empêcher les fraudes au niveau des produits" (let. e), il faut pouvoir les détecter et, là encore, pour être capable de les détecter, nous avons besoin de la recherche; et même pour "encourager l'information du public" (let. f), nous avons besoin de la recherche. L'importance de la recherche ne doit donc pas seulement être prise en compte, elle doit bel et bien être encouragée.
J'aimerais citer à cet égard les paroles de Mme Marion Guillou, directrice générale de l'Institut national de la recherche agronomique (INRA) en France à propos de la recherche sur les OGM: "Les essais permettent de fournir les informations dont les pouvoirs publics ont besoin", soulignant donc que la recherche est bien nécessaire à l'information "pour prendre les mesures réglementaires qui s'imposent, et participer, sur la base d'études menées par leurs propres experts" - en l'occurrence les experts français, en ce qui nous concerne, ce seraient les experts résidant en Suisse - "à la définition des règles internationales en matière de biosécurité. Renoncer aux essais en champ serait donc d'une certaine façon rendre la France muette et aveugle."
Alors que notre pays bénéficie de compétences toutes particulières dans le domaine de la recherche génétique en général, il est essentiel - en tout cas, il nous paraît essentiel - que nous encouragions nos propres chercheurs et nos propres laboratoires à poursuivre et à développer nos propres connaissances. Notre pays, ni muet ni aveugle, doit pouvoir contribuer à la biosécurité, au meilleur développement, à la diffusion des connaissances dans le domaine. Il est l'un des mieux placés pour le faire, mais pour cela, il doit y être encouragé. Il ne doit être ni muet ni aveugle si nous souhaitons en savoir plus demain, pour plus d'efficacité et pour plus de sécurité.
Tenir compte de l'importance de la recherche, c'est bien, mais l'encourager, c'est mieux. En l'occurrence, nous vous invitons à choisir le mieux.
Sommaruga Simonetta · Conseil national · Berne · Groupe socialiste
Die Gen-Lex ist kein Forschungsförderungsgesetz, Frau Polla, und es gibt auch keinen verfassungsmässigen Auftrag, die Forschung hier in diesem Gesetz zu regeln. Die Verfassung schreibt vor, dass wir hier den Schutzgedanken ausformulieren. Schliesslich ist dieses Gesetz ja auch aus dem Umweltschutzgesetz entstanden. Wenn Sie jetzt wieder das Wort "fördern" ins Gesetz aufnehmen wollen, dann erwecken Sie allenfalls sogar den Eindruck, dass dann auch Mittel vorhanden wären, und das ist ganz klar nicht der Fall.
Was die Kommission des Nationalrates Ihnen hier beantragt, ist bereits ein Kompromiss. Der Nationalrat wollte in der ersten Lesung das Wort "fördern", der Ständerat hat den Begriff "ermöglichen" gewählt, und jetzt schlägt Ihnen die Kommission einen Kompromiss vor. Der Ständerat hat übrigens mit 25 zu 10 Stimmen klar entschieden, dass er die Forschungsförderung in diesem Gesetz nicht so festhalten will; ich kann mir nicht vorstellen, dass er noch einmal darauf zurückkommt.
Ich möchte Ihnen noch in Erinnerung rufen, dass ich bei der ersten Lesung dieses Gesetzes bei Artikel 23 in Bezug auf die Forschung etwas formuliert und gefordert habe, dass nämlich Forschungsaufträge bestehen, um die Risikoforschung betreiben und ausbauen zu können. Mein Antrag wurde damals mit grossem Mehr abgelehnt, und ich glaube, es macht wenig Sinn, die Forschung jetzt wieder in dieser Form einzubringen.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommission des Nationalrates zuzustimmen, weil das bereits ein Kompromiss ist, über den wir lange diskutiert haben und der auch tragfähig ist. Ich kann mir vorstellen, dass der Ständerat dem auch zustimmen kann.
Graf Maya · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe écologiste
Erstaunlich eigentlich, dass wir uns nun wieder über einen Antrag unterhalten müssen, der als Kompromiss in unserer Kommission recht deutlich angenommen wurde - erstaunlich umso mehr, als genau diese Formulierung, die hier nun vorliegt, von der ETH selbst vorgeschlagen und uns Mitgliedern der Kommission von der ETH im Januar mit der Bitte um Unterstützung ans Herz gelegt wurde. Anscheinend geht es wieder einmal doch nicht weit genug.
Ich möchte hier nicht mehr die ganze Diskussion ausführen, warum die Forschungsförderung in dieses Schutzgesetz, wie das vorliegende Gentechnikgesetz nun einmal eines ist, auf keinen Fall hineingehört. Das weckt komplett falsche Erwartungen und setzt die Zeichen falsch. Und das Wichtigste: Das setzt den Auftrag der Bundesverfassung gemäss Artikel 120 in keiner Weise um. Ich möchte ihn Frau Polla zur Erinnerung noch einmal vorlesen. Absatz 1 lautet: "Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt." Absatz 2 will sie offenbar selbst nachlesen.
Der Ständerat hat also einen Ausweg gefunden, um das Wort "fördern" nicht ins Gesetz zu nehmen, und die Kommission hat sich für den Begriff "Rechnung tragen" entschieden. Für die Grünen nur so viel: Nach unserer Meinung müsste Buchstabe g gestrichen werden; er gehört schlicht und einfach nicht in dieses Gesetz. Heute haben wir diese Möglichkeit nicht mehr; wir wählen darum das kleinere Übel und unterstützen die Kommissionsvariante.
Binder Max · 1VP-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die Fraktionen der SVP und der FDP unterstützen den Antrag der Kommission.
Leuenberger Moritz · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Der Bundesrat unterstützt ebenfalls die Kommission, obwohl eigentlich, wie Frau Graf gesagt hat, Buchstabe g - wie grün - gestrichen werden müsste. (Heiterkeit)
Binder Max · 1VP-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 129 Stimmen
Für den Antrag Polla .... 21 Stimmen
Art. 6
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. a
Festhalten
Abs. 1 Bst. c, d, Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Randegger, Bangerter, Gadient, Haller, Heberlein, Imhof, Kofmel, Kunz, Pfister Theophil, Scheurer Rémy, Wandfluh)
Abs. 1 Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 6
Proposition de la majorité
Al. 1 let. a
Maintenir
Al. 1 let. c, d, al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Randegger, Bangerter, Gadient, Haller, Heberlein, Imhof, Kofmel, Kunz, Pfister Theophil, Scheurer Rémy, Wandfluh)
Al. 1 let. a
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Simoneschi Chiara · Conseil national · Tessin · Groupe démocrate-chrétien
Nous sommes à l'article 6 "Protection de l'être humain, de l'animal, de l'environnement et de la diversité biologique". La première chose que je veux encore rappeler à l'intention de la Commission de rédaction, c'est qu'il faut remplacer la protection "de l'homme" par la protection "de l'être humain". J'espère qu'on ne l'oubliera pas.
Cet article 6, vous le savez, est le coeur de la loi. Il décrit les conditions dans lesquelles on peut utiliser les OGM. La législation sur l'utilisation des OGM doit en effet fixer, tout comme le font déjà depuis 1995 les articles 29a et suivants de la loi sur la protection de l'environnement, les principes les plus importants de leur utilisation et mettre aussi certaines limites. Notre Conseil, vous vous le rappelez, avait trouvé une solution novatrice. La première observation que je dois faire, c'est que le Conseil des Etats a confirmé le concept adopté par le Conseil national, c'est-à-dire le "step by step".
Il y a donc à l'article 6 une seule divergence, à l'alinéa 1er lettre a. Le Conseil des Etats a biffé le mot "atteinte" et a laissé seulement le mot "danger", partant de la conviction que le terme de "danger" couvre l'ensemble des atteintes potentielles ou réelles. La commission a demandé encore une fois leur avis aux experts, lesquels sont partagés. Les uns disent que le mot "danger" recouvre aussi les atteintes, les autres ont expliqué que l'usage du terme "atteinte" se justifie dans cet important alinéa 1er de l'article 6, surtout en relation avec l'article 7 qui vise la protection de la dignité de la créature. Dans le cas de modifications génétiques d'animaux, on pourrait en effet avoir des désavantages qui ne sont pas des dommages matériels. Par exemple, les chiens sans queue subissent un désavantage, mais pas de dommage matériel. Pour les chats sans poils, c'est la même chose. On ne doit pas seulement penser à la mise en danger, mais aussi à toutes les conséquences. Donc, je mentionne ces exemples pour insister sur le fait que les deux termes se justifient.
En outre, on peut dire que la formulation de notre Conseil à l'alinéa 1er lettre a a un sens - donc les deux termes - si on la met en relation avec l'alinéa 3 lettre a où on ne parle que d'"atteinte". A l'alinéa 3 lettre a, il s'agit de ce qu'on a réalisé et non pas de mise en danger. Le terme "atteinte" a donc une signification autonome, et on peut justifier sa place à l'alinéa 1er lettre a.
Dernière considération: l'alinéa 1er de l'article 6 est une réglementation fondamentale, générale. On parle à cet alinéa de l'utilisation des OGM, de leur utilisation en général. A tous les alinéas suivants et aux articles suivants, on va dans le détail. Cela justifie donc les deux termes inscrits à l'alinéa 1er lettre a.
Après une longue discussion, la commission a maintenu à une courte majorité, par 12 voix contre 11 avec la voix prépondérante du président, la décision de notre Conseil.
Donc, la majorité vous demande de maintenir la décision de notre Conseil.
Randegger Johannes · Conseil national · Bâle-Ville · Groupe radical-libéral
Sie haben es gehört: Ein Schlüsselartikel ist Artikel 6. Er konkretisiert den Zweckartikel und umschreibt, wie der Schutzgedanke umgesetzt werden soll, aber auch, wie die Gentechnologie zum Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt angewendet werden soll. Darum ist die Formulierung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auch wichtig und Gegenstand einer der wenigen verbleibenden Differenzen zum Ständerat.
Der Ständerat hat sich dafür entschieden, dass die Formulierung "die Umwelt nicht gefährden können" adäquat und juristisch sinnvoll ist und keine Interpretationen offen lässt. Eine starke Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Ständerat zu folgen und hier keine unnötige Differenz beizubehalten. Der zusätzlich von der Mehrheit unserer WBK eingeführte Begriff "beeinträchtigen" stammt zwar aus dem Umweltschutzgesetz und mag dort für gewisse unerwünschte und lästige Einwirkungen passend sein; er darf aber nicht unbesehen einfach auf die Gentechnik und auf die vielseitigen Anwendungen dieser Querschnittstechnologie zur Anwendung kommen. Zudem wollen wir nicht Unklarheiten schaffen, die wilden Interpretationen Tür und Tor öffnen.
Der Ständerat hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, hier nur die Gefährdung zu erwähnen, wenn es gezielt um den Schutz von Menschen, Tier und Umwelt geht. Diesem einstimmigen Beschluss steht ein Zufallsmehr mit nur einer Stimme Differenz im Nationalrat in der ersten Lesung gegenüber. Auch dies sollte ein Hinweis sein, dass die Differenz nicht nur unnötig wäre, sondern im Ständerat angesichts der dortigen Einstimmigkeit auch als chancenlos zu werten ist.
Der Ständerat hat den Ausdruck der Beeinträchtigung mit guten Gründen lediglich bei der biologischen Vielfalt und bei der nachhaltigen Nutzung eingeführt. Damit hat der Ständerat eine klare Abstufung vorgenommen, die sinnvoll ist und die auch wir als Kommissionsminderheit unterstützen. In der Auseinandersetzung um diese Formulierung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a hat Herr Direktor Roch in der Kommission zudem festgehalten: "Je confirme que le terme 'danger' couvre l'ensemble des atteintes potentielles ou réelles." Das bedeutet doch nichts anderes, als dass diese Formulierung umfassend die Zielvorgaben des Zweckartikels erfüllt und wir nicht um jeden Preis etwas hineinpacken müssen.
Gehen wir nun einmal auch auf die Bedeutung des Begriffs "Beeinträchtigung" ein, so wie er in Artikel 5 definiert ist, und was das für verschiedene Anwendungsbereiche der Gentechnik bedeuten würde. Die Definition von "Beeinträchtigung" lautet in Artikel 5 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes: "Beeinträchtigungen sind durch gentechnisch veränderte Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere und die Umwelt."
Im Ergebnis führt die von der Mehrheit der WBK-NR favorisierte Konzeption dazu, dass gentechnische Anwendungen in Zukunft verboten werden können, selbst wenn sie weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden. Ein Anwender muss künftig nämlich nicht nur die Sicherheit und die ethische Bedenkenlosigkeit eines geplanten Umgangs mit genetisch veränderten Organismen nachweisen, sondern darüber hinaus, dass sein Vorhaben für den Menschen keine lästigen Einwirkungen zeitigt.
Unter dem Begriff der lästigen Einwirkungen werden in der juristischen Literatur Umweltbelastungen verstanden, welche die Lebensfreude, den Naturgenuss sowie das Gefühl der Ungestörtheit, das private Leben überhaupt beeinträchtigen. Das Potenzial für Beschwerden bei solch subjektiven Wertungen ist enorm gross und würde zu einer Beschwerdeflut führen. Für gentechnische Veränderungen können keine Grenzwerte definiert werden. Entweder führt die im Gentechnikgesetz in umfassender Weise verlangte Risikobeurteilung dazu, dass ein Vorhaben alle gesetzlich verlangten Sicherheitskriterien erfüllt und bewilligt werden kann, oder es darf nicht erlaubt werden.
Zusätzlich zu den bereits detailliert in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes und in den zugehörigen Verordnungen, nämlich der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung, festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen auch noch den Begriff der Lästigkeit einzuführen ist weltweit einzigartig und führt im Vollzug zu kaum lösbaren Interpretationsproblemen. Das wollen der Ständerat und die starke Minderheit vermeiden.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der Minderheit, die Version des Ständerates zu unterstützen und der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Egerszegi-Obrist Christine · Conseil national · Argovie · Groupe radical-libéral
Ich kann es kurz machen: Ich bitte Sie namens der FDP-Fraktion, den Antrag der Minderheit der Kommission zu unterstützen, weil die Mehrheit eben diese Beeinträchtigung wieder aufnehmen will. Das geht uns entschieden zu weit und ist, denke ich, auch nicht zu Ende gedacht. Es ist so, dass manchmal Beeinträchtigungen bewusst in Kauf genommen oder sogar beabsichtigt werden. Schauen Sie: Wenn Sie ein wirksames Krebsmedikament haben, dann nehmen Sie bewusst in Kauf, dass die Magen-Darm-Funktionen beeinträchtigt werden können. Bei einem GVO-Pflanzenschutzmittel ist es sogar beabsichtigt, dass gewisse Schädlinge beeinträchtigt werden.
Wir sollten hier also keine Differenz zum Ständerat schaffen, und ich bitte Sie namens der FDP-Fraktion, den Antrag der Minderheit Randegger zu unterstützen.
Graf Maya · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe écologiste
Die Grünen unterstützen hier die Mehrheit und lehnen den Minderheitsantrag, angeführt von Herrn Randegger, ab.
Sie haben gehört: Es geht hier um Artikel 6, den wichtigsten Artikel im Gentechnikgesetz, es geht um den Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt. Genau hier setzen wir Umweltrecht um. Die Mehrheit will an der Fassung des Nationalrates festhalten, dass nämlich in diesem Buchstaben a gesagt wird: Die Menschen und die Tiere oder die Umwelt dürfen weder gefährdet noch beeinträchtigt werden.
Es ist erstaunlich: Erst in der Differenzbereinigung entstand diese Diskussion. Einmal mehr wurde diese Diskussion ausgelöst durch die ETH, die in einem Brief an den Ständerat diese Streichung verlangte. Die Begründung war folgende: Gefährden und beeinträchtigen sei das Gleiche, und lästige Einwirkungen könnten nicht definiert werden. Die ETH zog als Begründung eine Studie bei und behauptete, diese Einwirkungen könnten nicht definiert werden. Dieser Verweis zeigte sich in der Folge als falsch. Diese Arbeitsgruppe, die beauftragt ist, diese Abklärungen zu treffen, war gegenteiliger Meinung und wehrte sich in der Folge ebenfalls mit einem Brief an den Ständerat. Es handelt sich um eine interkantonale Fachaustauschgruppe; sie wehrte sich und sagte, dieses Wort "beeinträchtigen" gehöre in dieses Umweltschutzgesetz, das nun Gentechnikgesetz heisst, sonst entstehe eine Gesetzeslücke. Lassen Sie mich sagen warum: Schädlich und lästig ist die Zusammenfassung, ist die Beeinträchtigung.
Artikel 5 Absatz 3 im Gentechnikgesetz definiert auch: "Beeinträchtigungen sind durch gentechnisch veränderte Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere und die Umwelt." Wir haben also eine Definition. Wir haben den direkten Bezug, was Beeinträchtigung beinhaltet.
Gefährdung wird in aller Regel als Schädigenkönnen definiert, nicht aber als Lästigsein, und dieser Begriff gehört ins Gentechnikgesetz, weil es Umweltrecht umsetzt. Ich möchte Ihnen ein Beispiel zu diesem Schutzkonzept geben: die Verwilderung einer gentechnisch veränderten Pflanze aus einem Versuchsgewächshaus. Es handelt sich um eine Pflanze, die vorzugsweise an Wegrändern gedeiht; sie ist gentechnisch verändert, und sie verbreitet stinkende ätherische Düfte. Ist dies Gefährdung? Nein. Es ist nur lästig. Trotzdem oder gerade darum müssen wir hier in diesem Gesetz diese Handhabung haben. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass wir im Gentechnikgesetz das Wort "Beeinträchtigungen" noch etwa an zehn anderen Stellen erwähnen, dass es also nicht darum geht, hier einen so genannt exotischen Begriff zu beseitigen, sondern einen breit abgestützten Begriff, der klar definiert ist, im Gentechnikgesetz beizubehalten.
Die grüne Fraktion beantragt Ihnen also, der Mehrheit zu folgen.
Binder Max · 1VP-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die SVP- und die liberale Fraktion stimmen dem Antrag der Minderheit zu. Die CVP-Fraktion unterstützt die Mehrheit.
Aeschbacher Ruedi · Conseil national · Zurich · Groupe évangélique et indépendant
Ich kann es sehr kurz machen: Unsere Fraktion wird der Mehrheit der Kommission zustimmen. Entscheidend ist doch die Tatsache, dass diejenigen, die die Beeinträchtigung nicht hier im Gesetz festhalten wollen - das wurde von Herrn Randegger sehr schön gesagt -, ausdrücklich ausschliessen wollen, dass lästige Einwirkungen, die die Lebensfreude, den Naturgenuss und das ungestörte Leben tangieren, zugelassen werden.
Es wird für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes interessant sein zu sehen, welche politischen Kräfte der Auffassung sind, dass Lebensfreude, Naturgenuss und ungestörtes Leben nicht zu schützen und vor allem dann nicht zu schützen seien, wenn es darum geht, irgendwelche Forschungen oder Experimente mit der Gentechnik anzustellen. Das sind Werte, die wir nicht unterschätzen dürfen und denen die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land doch einiges Gewicht beimessen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Bei Zuhilfenahme meiner sämtlichen Fantasie kann ich mir nicht recht vorstellen, wie die beiden Formulierungen in der Praxis auch tatsächlich verschiedene Wirkungen haben könnten. Ich sehe vor allem redaktionelle und interessante grundsätzliche Formulierungsdifferenzen. Aber in der Praxis, glaube ich, hat das keinen grossen Unterschied zur Folge.
Ich würde, wenn ich stimmen dürfte, der Minderheit zustimmen, weil dann eine Differenz zum Ständerat bereinigt wäre.
Binder Max · 1VP-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 85 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 71 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr
La séance est levée à 13 h 00