21.4183

Les personnes frappées d'une décision d'expulsion ne doivent plus pouvoir changer de nom

Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical

Antrag Mazzone

Ablehnung der Motion

Proposition Mazzone

Rejeter la motion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Minder Thomas · Mit-M · Conseil des Etats · Schaffhouse · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Im Jahr 2013 ist das neue Familien- bzw. Namensrecht in Kraft getreten. Artikel 30 ZGB war bis dahin relativ strikt in Sachen Namensänderungen. Es wurden wichtige Gründe als Voraussetzung für eine behördliche Namensänderung verlangt. Namensänderungen waren hauptsächlich bei Heirat oder Scheidung möglich. Seit jener Liberalisierung lautet der einschlägige Artikel 30 Absatz 1 ZGB: "Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen." Seither genügen also achtenswerte Gründe für einen amtlichen Wechsel des Namens oder auch des Vornamens, z. B. bei einer Geschlechtsumwandlung. Sobald jemand achtenswerte Gründe vorbringt, muss die kantonale Behörde das Gesuch bewilligen. Im "ZGB Kommentar" steht hierzu weiter, dass als Namensänderungsgründe auch bloss objektive oder subjektive Unannehmlichkeiten in Betracht kommen. Die Hürden sind also sehr tief, es genügen blosse Unannehmlichkeiten.

Ich mache ein grosses Fragezeichen, ob sich der Gesetzgeber damals bewusst war, dass nun auch strafrechtlich Verurteilte diese Novelle nutzen, indem sie sich ihres bisherigen Namens entledigen und sich so eine neue, eine reine, eine weisse Weste kaufen können, ganz offiziell und legal. Eine Umfrage bei den kantonalen Behörden hat ergeben, dass seither immerhin schon 18 verurteilte Straftäter ein solches Gesuch auf Namensänderung gestellt haben.

Ich habe zuerst überlegt, diese Motion so zu formulieren, dass Straftätern generell keine Namensänderungen mehr zu bewilligen seien. Das würde aber zu weit führen. Denn es gibt tatsächlich Fälle à la Günther Tschanun, der nach seiner Freilassung an einem neuen Ort, mit neuem Namen ein komplett neues Leben begann. Als Resozialisierungsmassnahme erscheint diese Namensänderung hier legitim. Diesen Bereich will ich also nicht ändern.

Es gibt aber andere, sehr stossende Beispiele, etwa jenen schweizweit bekannten, rechtskräftig zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Terroristen Osama M. aus dem Irak, der kürzlich seinen Vor- und Nachnamen gewechselt hat. Die Schaffhauser Kantonsbehörden haben ihm dies bewilligt, obschon er seit geraumer Zeit ausgeschafft werden müsste; er hat Landesverweis. Schlimmer noch: Osama M. strebt keine Reintegration an. Er verzichtet nicht auf dschihadistische Kontakte, sondern verkehrt weiterhin in diesen Kreisen. Er hat zudem in meiner Wohngemeinde eine Moschee gegründet. Er narrt die Behörden seit Jahren. Weder mein Kanton noch das Fedpol noch die Migrationsbehörden bekommen ihn in den Griff.

Dieses Beispiel zeigt, dass das äusserst liberale Namensrecht sehr wohl ausgenützt werden kann, insbesondere von ausländischen verurteilten Straftätern. Dies will die vorliegende Motion ändern. Notabene ist nicht einmal sichergestellt, dass all die Register, in denen ein Straftäter figuriert - also Strafregister, Betreibungsregister, Einwohnerkontrollregister, Datenbanken der Migrationsbehörden und der Polizei usw. -, nach der Namensänderung entsprechend aktualisiert werden. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass mit dem neuen Namen auch gewisse Einträge faktisch aufgehoben werden, ja, vielleicht erhoffen sich diese Personen das sogar. Auf jeden Fall kann ich bestätigen, dass gewisse Ämter das Dossier mit dem neuen Namen von Osama M. nicht auf Anhieb gefunden haben.

Ausländische Personen, denen ein Landesverweis oder eine Ausschaffung auferlegt worden ist, sollen nicht mit einer Namensänderung belohnt werden dürfen. Das ist die Absicht dieser Motion.

Ich danke dem Bundesrat, dass er gewillt ist, dieses Problem anzugehen, und dass er die Motion zur Annahme empfiehlt.

Mazzone Lisa · Mit-F · Conseil des Etats · Genève · Groupe des VERT-E-S

Avec cette motion, nous ne discutons pas de l'application de cette loi à un cas particulier, mais de l'introduction d'une nouvelle règle qui deviendrait la norme. La question qui se pose est la suivante: doit-on traiter, face à la procédure de changement de nom, une personne condamnée sans qu'une décision d'expulsion ait été prononcée de façon différente d'une personne condamnée frappée d'une décision d'expulsion? La question est bien là: cette situation justifie-t-elle d'appliquer le principe de différenciation, donc de déroger à l'article 8 alinéa 1 de la Constitution, qui prévoit l'égalité devant la loi? Pour pouvoir y déroger, pour appliquer ce principe de différenciation, il faut être confronté à un palier assez élevé et à des motifs objectifs.

Dans ce cas, hormis la discussion sur le cas particulier, et si on l'examine de manière générale, il est important de rappeler que toutes les expulsions ne concernent pas des actes liés au terrorisme. Beaucoup d'autres raisons conduisent à une expulsion. Ce motif objectif, je ne le vois pas ici, du moins je n'ai pas été convaincue de le voir ici, motif qui justifierait une inégalité de traitement devant la loi.

Le nouveau droit du nom, entré en vigueur en 2013, avait pour objectif de diminuer les obstacles pour changer de nom. Il serait faux de parler de libéralisation, comme cela a été fait; il ne suffit pas d'aller dans un office d'état civil en affirmant qu'on veut changer de nom pour que ce changement soit appliqué. Le Tribunal fédéral s'est déjà prononcé, deux fois au moins, sur cette question. Il a notamment rappelé que les raisons invoquées doivent être fondées sur des motifs d'une certaine gravité et qu'elles ne doivent pas être purement futiles. Il y a donc quand même une procédure et, là encore, un palier qui permet ou non de prononcer un changement de nom.

Le Tribunal fédéral rappelle aussi que cela exige un examen attentif des circonstances concrètes du cas particulier.

En résumé, soit l'on considère que toutes les personnes qui ont été condamnées pénalement ne devraient pas avoir accès au changement de nom, comme le disait M. Minder au début de sa réflexion - à titre personnel, je ne vois pas quel motif objectif justifierait une interdiction de principe du changement de nom, simplement en raison d'une condamnation pénale -, soit on considère qu'il n'y a pas besoin d'agir, et alors il n'y pas de raison d'agir juste pour les personnes qui ont été frappées d'une décision d'expulsion.

Il faut préciser que la personne concernée par le changement de nom ne va échapper, pour cette raison, ni à une expulsion, ni à sa peine. Si les inscriptions dans son casier judiciaire, comme cela a été sous-entendu, devaient être effacées en raison d'un changement de nom - ce dont je doute -, si c'était vraiment le cas, alors là ce serait un problème organisationnel et d'application qu'il faudrait corriger. Il faudrait le corriger pour garantir qu'il n'y ait pas un contournement de par le changement de nom. Je ne vois pas comment ce serait justifiable que ce soit le cas; j'ai des doutes. Ce serait intéressant d'entendre Mme la conseillère fédérale Keller-Sutter à ce sujet. Mais, si c'est le cas, il faut agir pour garantir dans la procédure que les inscriptions dans le casier judiciaire ne soient pas effacées.

Enfin, je m'interroge plus généralement sur le nombre de personnes concernées par une telle situation. Ici, on a entendu parler d'un cas particulier. Qu'en est-il vraiment? Et si vraiment il y avait un problème sur ce cas particulier parce qu'on estime que ce cas-là montre un défaut du système, alors il faudrait plutôt agir par une directive sur l'application, pour préciser encore l'intention du changement de nom, mais pas par une interdiction généralisée à toutes les personnes frappées d'une décision d'expulsion - peu importe la raison - d'avoir accès au changement de nom. Je pense que cela ne résisterait pas à un examen constitutionnel. Je pense que cette proposition va à l'encontre de l'égalité devant la loi, qui est prévue à l'article 8 alinéa 1 de la Constitution.

Pour cette raison, je vous invite à ne pas légiférer sur un cas particulier. Si, effectivement, il y a des défauts avérés dans la procédure avec des conséquences, alors, il faut agir de façon ponctuelle par des directives et par des corrections, mais pas par une interdiction indifférenciée qui présente le risque d'être anticonstitutionnelle.

Je vous remercie pour votre attention et votre soutien.

Germann Hannes · Mit-M · Conseil des Etats · Schaffhouse · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Bei aller Achtung für die Argumente, die Frau Mazzone jetzt aufgeführt hat: Hier haben wir wirklich Handlungsbedarf. Es gibt in diesem einen Fall, den Kollege Minder zitiert hat, so viele Ungereimtheiten, dass es geradezu auf der Hand liegt, dass der Staat hier handeln muss.

Namensänderungen sollen möglich sein. Ob es Sinn macht, Namensänderungen zu veranlassen, wenn jemand eigentlich ausgeschafft werden müsste, das steht auf einem anderen Blatt. Hier wäre es aber einem Mann mit äusserst grossem Gefährdungspotenzial - so wird er zumindest von der zuständigen Behörde eingeschätzt - beinahe gelungen, eine neue Identität zu bekommen. Fast wäre er im Strafregister irgendwo zwischen Stuhl und Bank verschwunden. Das darf nicht passieren, da braucht es auch bessere Absprachen zwischen den Behörden in unserem Land. Bei den zuständigen kantonalen Behörden, die die Namensänderungen machen, aber auch bei den Bundesbehörden gibt es natürlich Handlungsbedarf. Es kann doch nicht sein, dass das Fedpol, der Nachrichtendienst und die kantonalen Behörden aneinander vorbei agieren, dass sie sich nicht wirklich sauber absprechen.

Wissen Sie, das Zynische an dieser ganzen Namensänderungsübung war dann noch, dass ein dschihadistischer Gefährder mit einem jüdischen Namen bedacht werden sollte. Das setzte dem Zynismus noch das i-Tüpfelchen auf. Das ist wirklich zum Davonrennen und eine Schande für unseren Staat. Wir sollten schauen, Frau Bundesrätin, dass in Zukunft vermieden werden kann, dass es zu solchen Fast-Super-GAU kommt.

Ich danke Ihnen für die Annahme der Motion Minder.

Zopfi Mathias · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe des VERT-E-S

Ich erlaube mir jetzt nach dem Votum von Kollege Germann doch noch eine kurze Bemerkung. Es ist jetzt ein bisschen speziell, wenn die beiden Ständeräte aus dem schönen Kanton Schaffhausen sprechen. Kollege Germann hat es wörtlich gesagt: Es geht um einen Fall. Es geht um diesen einen Fall. Die Politik muss handeln, der Staat muss handeln, haben Sie gesagt, Herr Kollege. Mir stellt sich schon die Frage, ob es richtig ist, wenn wir wegen einem Fall, bei dem es tatsächlich nicht glücklich gelaufen ist, das muss ich zugeben, den Vorstossapparat und dann den staatlichen Apparat auf Bundesebene anwerfen. Ich glaube viel eher, dass da im Kanton Schaffhausen vielleicht ein bisschen voreilig ein Namenswechsel bewilligt wurde und dass man das nicht unbedingt hätte tun sollen. Diese Frage stellt sich mir schon. Wenn wir wegen einem Fall den Apparat hier anwerfen - so störend dieser eine Fall ist -, dann werden wir das noch oft tun müssen.

Das andere ist, Kollegin Mazzone hat es schon gesagt: Wenn es so wäre, dass ein Strafregistereintrag bei einem Namenswechsel einfach verschwinden kann, dann müssten Sie mir erklären, warum das nur bei Personen mit einem Landesverweis ein Problem sein soll und sonst nicht. Denn sonst könnte grundsätzlich jede Person, die einen Strafregistereintrag hat, diesen mit einem Namenswechsel verschwinden lassen. Wenn das möglich wäre, dann wäre es ein anderes Problem, dann ist dieser Vorstoss falsch. Dann müsste man dort die Praxis überprüfen.

Für mich ist das ein klarer Fall, bei dem man allenfalls mit gewissen Anpassungen und vielleicht mit einer Weisung auf kantonaler Ebene dem Einzelfall gerecht werden und andere Probleme anschauen kann. Aber es ist sicher kein Anlass, um hier auf Bundesebene tätig zu werden.

Ich bitte Sie deshalb, den Vorstoss abzulehnen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall

Der Bundesrat beantragt Ihnen die Annahme der Motion Minder.

Das Gesetz verlangt für eine Namensänderung achtenswerte Gründe, Herr Minder hat darauf hingewiesen; das ist in Artikel 30 Absatz 1 ZGB geregelt. Ein genereller Ausschluss von der Namensänderung in bestimmten Fällen ist dagegen nicht vorgesehen. Die Behörde kann also nicht generell eine Gruppe ausschliessen - das als Antwort auf das Votum von Frau Ständerätin Mazzone -, also beispielsweise Straftäter mit Landesverweis oder ausländerrechtlicher Ausweisung.

Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, überprüft die zuständige kantonale Behörde, wobei hier aufgrund der offenen Formulierung - "achtenswerte Gründe" - ein relativ grosser Handlungsspielraum besteht. Wir haben hier jetzt einen Fall aus dem Kanton Schaffhausen diskutiert, der sicherlich auch Auslöser für den Vorstoss von Herrn Ständerat Minder war. Der Fall wurde vom Kanton Schaffhausen dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht. Für Namensänderungen ist der Bund allerdings nicht zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid von der kantonalen Regierung getroffen wird. Aus diesem Grund darf der Bund auch keine Weisungen erlassen. Denn das Gesetz ist klar: Die Zuständigkeit liegt bei der kantonalen Regierung. Der Bund verfügt auch nicht über ein Beschwerderecht beim Bundesgericht gegen Entscheide der Kantonsregierung. Man kann also in einem solchen Fall nichts machen.

Es ist nicht so, Herr Ständerat Germann, dass das Fedpol und der NDB aneinander vorbei agieren. Hier hat vielmehr einfach eine Person mit einer strafrechtlichen Landesverweisung eine Namensänderung bei der Regierung des Kantons Schaffhausen beantragt. Die Regierung hatte ja wahrscheinlich Kenntnis von seinem Vorleben, trotzdem hat sie die Namensänderung bewilligt. Sie haben es gesagt: Es handelt sich um einen dschihadistischen Gefährder, der, ich sag es jetzt so, einen quasijüdischen oder einen jüdisch klingenden Namen angenommen hat. Das ist nicht eine nachrichtendienstliche Frage oder eine Frage für das Fedpol. Ich habe es erklärt, das Verfahren ist klar, die Kantonsregierung entscheidet über die Namensänderung.

Herr Ständerat Zopfi hat gesagt, ja, das ist ein Fall. Aber es gibt natürlich verschiedene Fälle von Personen, die das machen. Frau Mazzone hat darauf hingewiesen, und auch Herr Minder hat gesagt, dass er Straftäter, die keine Landesverweisung oder ausländerrechtliche Ausweisung erhalten haben, davon eigentlich nicht erfasst haben möchte.

Man muss eben den Gedanken des Gesetzgebers sehen. Man wollte es eigentlich allen Menschen ermöglichen, im Leben einen Neustart zu machen. Wenn jemand eine strafrechtliche Sanktion verbüsst hat, sollte er ins bürgerliche Leben zurückkehren können. Er sollte wieder integriert werden können. Sie haben, Herr Minder, den verstorbenen Straftäter Tschanun genannt. Dieser hatte eine Namensänderung beantragt. Er hatte seine Strafe verbüsst. Er war Schweizer, er wollte ein bürgerliches Leben führen, einen Neustart machen und konnte deshalb den Namen ändern.

Die Frage ist jetzt natürlich, ob eine Person, die die Schweiz eigentlich verlassen muss, auch unter diesen Integrationsgedanken fallen soll. Da kann man mit Fug und Recht sagen: Nein, es ist nicht unbedingt die Idee, dass jemand durch eine Namensänderung quasi in ein bürgerliches Leben in der Schweiz zurückkehren und sich integrieren kann, wenn man eigentlich weiss, dass es eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung oder eine ausländerrechtliche Ausweisung gibt. Es ist dann auch etwas eine Sicherheitsfrage. Denn die Namensänderung wurde, und das ist stossend an diesem Fall, bewusst gemacht. Es gibt auch andere Fälle, die etwas grenzwertig sind.

Ich kann Sie aber beruhigen: In den Strafregistern wird das nachgeführt werden. Die Frage ist: Soll jemand, der eine strafrechtliche Landesverweisung oder eine ausländerrechtliche Ausweisung erhalten hat, sich auch auf diesen Gedanken der Integration in der Schweiz berufen können oder nicht, oder schadet das unter Umständen sogar der Sicherheit der Schweiz? Von daher ist der Bundesrat gewillt, hier diese Anpassung zu machen. Denn es reicht ein Fall, der vielleicht den Behörden nicht bekannt wird. Wenn jemand unter einer neu angenommenen Identität eine Gefährdung darstellt, dann ist das eine Gefährdung zu viel.

Vote

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 28 Stimmen

Dagegen ... 13 Stimmen

(2 Enthaltungen)