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Pour un droit de la société coopérative moderne et durable
Guggisberg Lars · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Das Genossenschaftsrecht stammt aus dem Jahr 1936 und wurde immer wieder punktuell angepasst. Es ist unternehmensrechtlich und aus Sicht der Genossenschaften grundsätzlich à jour. Trotzdem ist das Genossenschaftsrecht unter Druck geraten. Verschiedene parlamentarische Vorstösse, unter anderem das Postulat vom bekämpfenden Kollegen Fabian Molina, und auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates verlangen Teilrevisionen.
Der Bundesrat hat dafür kein Gehör. Er möchte zuerst eine Auslegeordnung machen, ob es eine Gesamtrevision, eine Teilrevision oder gar nichts braucht. Der Bundesrat empfiehlt deshalb nur einen einzigen der aktuell zum Genossenschaftsrecht vorliegenden Vorstösse zur Annahme, nämlich das nun zur Diskussion stehende Postulat für ein zeitgemässes und zukunftsfähiges Genossenschaftsrecht, das eben diese Auslegeordnung verlangt.
Die Anliegen der bisher eingereichten parlamentarischen Vorstösse enthalten zwar teilweise sinnvolle Forderungen; alle Aspekte sollten aber unbedingt in den Gesamtkontext von Genossenschafts- und Unternehmensrecht gestellt werden. Dieses Vorgehen sichert einzig das vorliegende Postulat. Es schützt davor, dass sich Parlament, Verwaltung und Bundesrat auf ein Terrain mit zu vielen politischen, unternehmerischen und unternehmensdemokratischen Unbekannten begeben. Denn das bisherige Genossenschaftsrecht hat sich bewährt, auch in bewusster Abgrenzung zum Aktien- und GmbH-Recht. Es umschreibt und stützt die DNA des genossenschaftsrechtlichen Unternehmensmodells gut, und es gilt daher, sehr sorgfältig zu analysieren, welche Gesetzesteile allenfalls einer Revision bedürfen.
Das vorliegende Postulat leitet eine umsichtige Abklärung ein, bevor mit unkoordinierten und teils auch überstürzten Einzelaktionen das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. Mit dem Postulat kann gesamtheitlich dargelegt werden, welche genossenschaftsrechtlichen Aspekte überprüft werden müssen und einer Reform bedürfen und wie diese Reform den unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen entsprechen könnte.
Öffnen Sie die Tür zu einem zeitgemässen und zukunftsorientierten Genossenschaftsrecht, und nehmen Sie mein Postulat an!
Nussbaumer Eric · 2VP-M · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Präsident (Nussbaumer Eric, zweiter Vizepräsident): Das Postulat wird von Herrn Molina bekämpft.
Molina Fabian · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Kollege Guggisberg hat recht: Das Genossenschaftsrecht aus dem Jahr 1936 ist veraltet und gehört dringend revidiert. Das sieht auch eine klare Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen so. Sie hat deshalb, ich zitiere aus der Medienmitteilung vom 25. Juni 2021, Folgendes entschieden: "Die RK-N hat sich mit 15 zu 7 Stimmen dafür entschieden, das Instrument der Kommissionsinitiative demjenigen der Motion vorzuziehen, da sie die Kommissionsinitiative angesichts der negativen Stellungnahmen des Bundesrates zu anderen parlamentarischen Vorstössen in der Vergangenheit als das geeignetere Instrument erachtet." Kurz: Die RK-N kommt zum Schluss, dass der Bundesrat nichts machen will - das hat er auch mehrfach so gesagt -, und ist deshalb der Ansicht, dass das Parlament selbst gesetzgeberisch tätig werden sollte.
Dieses Vorgehen hat mehrere Vorteile. Erstens ist die RK-N durchaus in der Lage, selbst eine breite Auslegeordnung vorzunehmen. Zweitens ist der Handlungsbedarf, den Herr Kollege Guggisberg mit seinem Postulat erst abklären will, durchaus gegeben. Sowohl in der Forschung als auch in der Branche wird bereits lange über verschiedene Bereiche diskutiert, die dringend revidiert gehören. Entsprechend hat die RK-N mit der parlamentarischen Initiative 21.479 einen Text formuliert, der sich insbesondere auf die Mindestmitgliederzahl, die verbesserte Funktionsfähigkeit der verschiedenen Arten von Mitgliederversammlungen, die Stärkung der Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Genossenschafterinnen und Genossenschafter sowie die Anpassung der Legaldefinition der Genossenschaft an das heutige Verständnis fokussiert.
Der parlamentarische Prozess ist also bereits lanciert. Ein Postulatsbericht würde dieses Vorgehen nur verzögern. Ich habe den Eindruck, Herr Guggisberg, das ist auch Ihr Ziel.
Im Sinne einer raschen, schlanken Revision des Genossenschaftsrechts, die den Bedürfnissen der Branche gerecht wird und auch den Vorstellungen, wie ein wirtschaftsdemokratischeres Funktionieren in diesem Bereich sichergestellt werden kann, beantrage ich Ihnen, das Postulat abzulehnen. Ich bitte Sie, die RK-N ihren Job machen zu lassen und dem Bundesrat nicht noch zusätzliche Arbeit aufzubürden, die er in der Vergangenheit gar nie machen wollte.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Seit seiner Totalrevision im Jahr 1936 wurde das Genossenschaftsrecht regelmässig an neue Sachlagen und Bedürfnisse angepasst. Entsprechend sieht der Bundesrat heute keinen unmittelbaren, grundsätzlichen Revisionsbedarf.
Aus diesem Grund hat der Bundesrat auch verschiedene Vorstösse, die in Ihrem Rat hängig sind, zur Ablehnung empfohlen. Herr Nationalrat Guggisberg hat es treffend gesagt: Es sind punktuelle Veränderungen. Folglich empfiehlt es sich, zuerst eine Gesamtschau zu machen. Danach kann das Parlament, d. h. die zuständige Kommission, auch sagen, welche Punkte man tatsächlich revidieren will. Statt punktueller Gesetzesanpassungen empfiehlt sich nach Ansicht des Bundesrates vielmehr eine grundsätzliche Überprüfung des Revisionsbedarfs. Dort können dann auch die Punkte, die jetzt in Motionen besprochen werden, angeschaut werden.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen Annahme des Postulates Guggisberg.
Vote
Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Postulates ... 126 Stimmen
Dagegen ... 63 Stimmen
(0 Enthaltungen)