22.4311
Limitation des frais de procédure inhérents aux ordonnances pénales rendues par suite d'un excès de vitesse (violation simple des règles de la circulation)
Egger Mike · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Der Bundesrat wird mit meiner Motion beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Verfahrenskosten derjenigen Strafbefehle auf maximal 50 Franken begrenzt, die infolge von Geschwindigkeitsübertretungen nach Artikel 90 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes - es geht hier um die einfachen Verkehrsregelverletzungen - im ordentlichen Verfahren erlassen worden sind. Wichtig zu betonen ist, dass wir nicht über die Busse an sich, sondern nur über die Verfahrenskosten sprechen.
Geschwindigkeitsübertretungen bis 15 Kilometer pro Stunde innerorts, bis 20 Kilometer pro Stunde ausserorts sowie auf Autostrassen und bis 25 Kilometer pro Stunde auf Autobahnen stellen einfache Verkehrsregelverletzungen nach Artikel 90 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes dar, die im vereinfachten Verfahren, also im sogenannten Ordnungsbussenverfahren, abgeschlossen werden können, welches keine Verfahrenskosten zur Folge hat.
Höhere Geschwindigkeitsübertretungen, also 21 bis 24 Kilometer pro Stunde innerorts, 26 bis 29 Kilometer pro Stunde ausserorts und 31 bis 34 Kilometer pro Stunde auf Autobahnen, stellen ebenfalls gemäss Artikel 90 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes einfache Verkehrsregelverletzungen dar und werden dementsprechend mit einer Busse und einem einmonatigen Ausweisentzug bestraft. Jetzt aber kommt es: Jedoch muss dafür zwingend ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden, welches normalerweise mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen wird. Im Unterschied zum Ordnungsbussenverfahren werden im ordentlichen Verfahren Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten übersteigen dabei oftmals den Bussenbetrag, obwohl der Erlass solcher Strafbefehle weitgehend automatisiert ist, da pro Jahr mehrere zehntausend Geschwindigkeitsübertretungen im ordentlichen Verfahren abgeschlossen werden.
Es ist daher absolut unverständlich, weshalb die Verfahrenskosten in solchen Fällen meistens mehrere hundert Franken betragen, fallen für die Behörden doch praktisch keine Kosten ausser Postspesen an. In der Praxis führen überhöhte Verfahrenskosten zu Einsprachen und somit zu langwierigen Gerichtsverfahren. Darüber hinaus kommen unverhältnismässig hohe Verfahrenskosten einer zusätzlichen Bestrafung gleich, was elementaren Grundprinzipien unseres Strafrechtes widerspricht. Schlussendlich unterscheiden sich die Verfahrenskosten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Übertretungsstrafbereich interkantonal dermassen stark, dass ein einheitlicher Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes vollkommen ausgeschlossen ist. Die Abwesenheit einer Kostenobergrenze bei Bagatelldelikten öffnet Tür und Tor für willkürlich hohe Verfahrenskosten, gegen die sich Betroffene nur mit erheblichen finanziellen Risiken wehren können.
Mit der Deckelung der Verfahrenskosten auf beispielsweise maximal 50 Franken kann die Anzahl der Einsprachen gegen infolge von Geschwindigkeitsübertretungen im ordentlichen Verfahren erlassene Strafbefehle massiv gesenkt werden, was zu einer Entlastung der Gerichte beiträgt. Meine Motion zielt, wie erwähnt, einzig auf die Verfahrenskosten ab, welche in Bezug auf die Höhe der eigentlichen Bussen teilweise unverhältnismässig sind. Dies kann dazu führen, dass, wie bereits erwähnt, die Verfahrenskosten dann oftmals höher sind als die tatsächliche Busse. Das ist umso unverständlicher, als der Erlass der Strafbefehle mittlerweile ein juristisches Massengeschäft geworden ist, das weitgehend automatisiert ist. Selbstverständlich sollen die Kantone auch in Zukunft weiterhin die Kosten für das Verfahren verrechnen dürfen, aber die Verfahrenskosten sollten dabei eben nicht die Höhe der eigentlichen Busse übersteigen.
Ich bitte Sie hier, für mehr Gerechtigkeit zu sorgen und somit meiner Motion zuzustimmen.
Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion abzulehnen. Die kurze Antwort heisst: Das ist Sache der Kantone. Die ausführlichere ist noch ein bisschen einleuchtender, meine ich, und sie lautet wie folgt: Die Strafprozessordnung bestimmt, dass die Kantone die Gebühren für Verfahren festlegen, die ihre Behörden führen. Diese Befugnis folgt aus der Organisationsautonomie der Kantone, die ihnen die Bundesverfassung garantiert. Es besteht kein Anlass, diese verfassungsrechtlich gewährleistete Kompetenz der Kantone einzuschränken. Sie ermöglicht es den Kantonen, ihre Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Behördenorganisation und -struktur festzusetzen. Dieser Grundsatz wurde bei der Revision der Strafprozessordnung, die vor etwas mehr als anderthalb Jahren abgeschlossen wurde, nicht infrage gestellt.
Der Bundesrat hält es für falsch, wenn der Bund für ein einziges Delikt und für eine einzige Verfahrensart eine feste Gebühr festlegen würde. Damit würde ein Ungleichgewicht im Vergleich zu anderen Delikten entstehen, die ebenfalls im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Oder anders gesagt: Weshalb sollte die Verfahrensgebühr bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung immer 50 Franken betragen, beim Missachten eines Rotlichts dagegen der ordentliche Gebührentarif zur Anwendung kommen?
Zudem sind die Kantone bei der Festlegung der Verfahrensgebühren nicht vollkommen frei. Sie sind an verfassungsmässige Grundsätze gebunden. So gelten für Verfahrensgebühren das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip. Die Befürchtung, die Kantone würden übermässige oder gar willkürliche Gebühren festlegen, hält der Bundesrat deshalb für unbegründet.
Schliesslich teilt der Bundesrat die Überlegung des Motionärs nicht, wonach eine feste, tiefe Gebühr dazu führen würde, dass weniger Einsprachen gegen Strafbefehle erhoben würden. Ob jemand gegen einen Strafbefehl Einsprache erhebt, hängt in erster Linie davon ab, ob er oder sie den Schuldspruch und die Strafhöhe akzeptiert oder nicht. Eine Einsprache gegen die Verfahrenskosten allein dürfte der verurteilten Person dagegen zumeist ohnehin als aussichtslos erscheinen.
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.
Vote
Präsidentin (Riniker Maja, erste Vizepräsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 65 Stimmen
Dagegen ... 120 Stimmen
(1 Enthaltung)