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Obligation de se récuser pour les collaborateurs de la SSR intervenant dans les médias publics
Reimann Lukas · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die vorliegende Motion verlangt Ausstandspflichten für SRG-Mitarbeiter mit öffentlichen Medienauftritten. Es soll in den Arbeitsverhältnissen geklärt werden, dass die Mitarbeiter der SRG, die öffentliche Medienauftritte haben, während vier Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses und selbstverständlich auch während dem Arbeitsverhältnis kein politisches Mandat auf nationaler Ebene übernehmen dürfen.
Die SRG berichtet unabhängig von Politik und Wirtschaft. Ihr Angebot leistet einen wichtigen Beitrag zur freien Meinungsbildung, und die freie Meinungsbildung ist ein grundlegender Bestandteil der Demokratie. Demokratie ist Service public. Wenn nun aber bekannte SRG-Persönlichkeiten die Seiten wechseln und in die Politik einsteigen, dann schwächt dies die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der SRG. Die SRG berichtet so nicht unabhängig von der Politik, nein, sie wird Teil der Politik. Das schwächt letztendlich die SRG, und es widerspricht dem Auftrag der SRG.
Es soll keine Lex Aebischer und auch keine Lex Hässig sein, aber letztendlich zeigen diese und viele weitere Beispiele aus der Vergangenheit, dass sich TV-Moderatoren und Radiomoderatoren über Jahre hinweg auf Kosten der Gebührenzahler nationale Bekanntheit erarbeiten und diese Gratiswerbung dann kurze Zeit später für ihren Wahlkampf nutzen können. Dieser Missbrauch muss bei nationalen Parlamentsmandaten unterbunden werden.
Der Gesamtarbeitsvertrag 2022 der SRG ermöglicht in Artikel 47 explizit die Kandidatur für ein öffentliches Amt. Es steht da: "Die Mitarbeitenden haben das Recht, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder sich darum zu bewerben. Sie haben die Direktion auf dem Dienstweg, nach Möglichkeit bereits vor der Bewerbung zu informieren. Die Direktorin oder der Direktor kann in begründeten Fällen feststellen, dass das Amt mit der beruflichen Tätigkeit der Mitarbeitenden unvereinbar ist." Diese Regelung muss auf nationaler Ebene restriktiver gehandhabt werden, damit die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der SRG bestehen bleiben und der SRG-Job nicht für nationale Wahlkampagnen missbraucht werden kann.
Die Antwort des Bundesrates verweist ja sehr schön auf die Artikel 14 und 15 des Parlamentsgesetzes, das zur Verhinderung von Loyalitäts- und namentlich Interessenkonflikten bereits heute zahlreiche Unvereinbarkeiten kennt. Es wäre nichts als richtig, wenn man hier eine weitere Unvereinbarkeit, nämlich jene der öffentlichen Medienauftritte bei der SRG, einbauen könnte.
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zur vorliegenden Motion.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Ich meine, dass ein Teil der Motion Reimann Lukas erfüllt ist, da es ja heute so ist, dass es für SRG-Mitarbeitende nicht möglich ist, ein politisches Mandat zu haben. Sobald sie ein Mandat erhalten, müssen sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter aus der SRG austreten. Das entspricht den publizistischen Leitlinien der SRG. Was hingegen das Wahlrecht anbelangt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass wir keiner Gruppierung, auch nicht SRG-Mitarbeitenden, das passive Wahlrecht entziehen können. Ob arm, ob reich, ob bekannt oder unbekannt, allen ist dieses Recht verfassungsmässig zugeteilt. Bei allem Verständnis für die Kritik, dass eine SRG-Mitarbeiterin oder ein SRG-Mitarbeiter im Wahlkampf natürlich von ihrer bzw. seiner Bekanntheit profitieren kann, lehnt der Bundesrat die Motion deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Es gibt auch Leute aus anderen Gruppierungen, die in anderen Bereichen bekannt werden, das macht Lebensläufe aus. Aber klar ist, dass ein Mandat nicht vereinbar ist mit einer Tätigkeit bei der SRG.
Vote
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 66 Stimmen
Dagegen ... 129 Stimmen
(1 Enthaltung)