25.8213
Existe-t-il un droit d’être informé ou un droit de recours dans les cas où des signatures à l’appui d’une initiative populaire ou d’une demande de référendum sont invalidées par la Chancellerie fédérale ?
Rossi Viktor · BK-M · Berne
Die Bundeskanzlei hat jeweils zu prüfen und festzustellen, ob eine Volksinitiative oder ein Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Dazu zählt sie die gültigen Unterschriften zusammen und erklärt nötigenfalls einzelne Unterschriften für ungültig. Nach diesen Arbeiten stellt die Bundeskanzlei mittels Verfügung das Zustandekommen oder eben das Nichtzustandekommen fest und weist die gültigen und ungültigen Unterschriften aus.
Die Betroffenen haben kein Auskunftsrecht bezüglich der definitiven Gültigkeit ihrer eigenen Unterschrift. Das Gesetz schliesst ausdrücklich aus, dass die bei der Bundeskanzlei eingereichten Unterschriften zurückgegeben oder eingesehen werden können. Gegen die Verfügung über das Nichtzustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums kann aber jede und jeder Stimmberechtigte innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde führen. Damit der Rechtsschutz im Falle eines Nichtzustandekommens gewährleistet ist, legt die Bundeskanzlei das Ergebnis ihrer Prüfung detailliert dar und begründet allfällige Ungültigerklärungen von Unterschriften.
Glättli Balthasar · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S
Ich habe, geschätzter Herr Bundeskanzler, eine Nachfrage zur Praxis der Bundeskanzlei. Sie haben es ja vorhin auf Italienisch angetönt: Auf Gemeindeebene besteht ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, um eine Unterschrift unter mehreren aus einem gleichen Haushalt im Einzelfall als gültig zu akzeptieren. Besteht dieser Ermessensspielraum auch bei Ihnen, also bei der Nachkontrolle auf der eidgenössischen Ebene, oder werden bei der Nachkontrolle dann immer sämtliche Einträge durch die Bundeskanzlei gestrichen, wenn mehrere Namen mit der gleichen Handschrift, aber mit jeweils unterschiedlicher Unterschrift festgehalten wurden?
Rossi Viktor · BK-M · Berne
Geschätzter Herr Nationalrat Glättli, dieser Ermessensspielraum besteht grundsätzlich auch auf Stufe der Bundeskanzlei. Aber wie wir in den letzten Jahren gesehen haben, ist unser sehr niederschwellig ausgestaltetes System in gewissen Fällen missbraucht worden. Es basiert auf Vertrauen. Wir gehen davon aus, dass die Gemeinden nach wie vor einen viel näheren und direkteren Kontakt zu ihren Bürgerinnen und Bürgern haben und besser beurteilen können, ob jetzt wirklich aus dem gleichen Haushalt mehrere solche Fälle aufgetreten sind. In diesem Sinne wird die Bundeskanzlei sich sehr zurückhalten, solche Fälle weiterhin für gültig zu erklären.