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Réglementations anti-incendie fondées sur la LHand édictées par des associations privées
Salzmann Werner · 1VP-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Präsident (Salzmann Werner, erster Vizepräsident): Herr Stark hat sich von der schriftlichen Antwort des Bundesrates nicht befriedigt erklärt. Er verlangt Diskussion. - Dem wird nicht opponiert.
Stark Jakob · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ziel dieser Interpellation war es, den Bundesrat darauf aufmerksam zu machen, dass er mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und der dazugehörigen Behindertengleichstellungsverordnung die Brandschutzvorgaben der Kantone, d. h. die schweizerischen Brandschutzvorschriften, übersteuert. Eine klare Abgrenzung und Harmonisierung wurde im Rahmen der Gesamtrevision der kantonalen Brandschutzvorschriften durch das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) angestrebt, aber leider verfehlt; dies im Unterschied zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel sowie zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, wo mit den zuständigen Amtsstellen gute Lösungen gefunden werden konnten - vielen Dank dafür.
Das Spezielle beim Vollzug des Behindertengleichstellungsgesetzes ist, dass der Bundesrat in Artikel 8 der Verordnung die SIA-Norm 500, "Hindernisfreie Bauten", generell als massgeblich erklärt. Die SIA-Norm 500 wiederum verfügt über ein Kapitel 8, "Alarmierung und Evakuierung", das direkte Regelungen im Bereich Brandschutz kennt. Wenn dieses Kapitel überarbeitet wird, wie das zurzeit der Fall ist, werden somit Brandschutzvorschriften angepasst von einem Organ, dem SIA, das sicherlich eine solide Kompetenz für den Erlass von allgemeingültigen Vorschriften aufweist, als privat organisierter Normenverein jedoch weder vorgesehen noch legitimiert ist. Vor allem aber ergeben sich damit auch Überschneidungen und Doppelspurigkeiten sowie Widersprüche zu den offiziellen Brandschutzvorschriften der Kantone bzw. des Konkordats, der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH). Das wiederum schwächt den Brandschutz und dessen Vollzug, statt ihn zu stärken.
Aus der Stellungnahme des Bundesrates geht klar hervor, dass er die Zuständigkeit der Kantone bzw. des beauftragten Konkordats IVTH für den Brandschutz anerkennt und die vom IOTH und der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen erarbeiteten schweizerischen Brandschutzvorschriften sehr schätzt. Auch der juristische Vorrang der schweizerischen Brandschutzvorschriften vor anderen Normen ist allgemein anerkannt.
Leider weicht nun der Bundesrat bei Frage 10 aus. Er bleibt die Antwort schuldig, ob er beim Verweis in der Behindertengleichstellungsverordnung auf die SIA-Norm 500 die Ziffer 8, "Alarmierung und Evakuierung", ausklammern würde, um die nötige Klarheit in den Vollzug zu bringen. Deshalb sei die Frage hier nochmals wiederholt: Frau Bundesrätin, könnte sich der Bundesrat vorstellen, beim Brandschutz neu auf die schweizerischen Brandschutzvorschriften zu verweisen und nicht mehr auf die Ziffer 8 der SIA-Norm 500, oder könnte er wenigstens eine unvoreingenommene Prüfung dieses Sachverhalts veranlassen? Viele engagierte und besorgte Personen im Brandschutzbereich wären Ihnen sehr dankbar dafür.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura
Cette interpellation touche à une question sensible par rapport à la répartition des tâches entre communes, cantons et Confédération en ce qui concerne la sécurité pour les installations et les bâtiments, et, en l'occurrence, concernant la Confédération, pour ses propres bâtiments. Les exigences applicables sont celles de l'accord intercantonal sur l'élimination des entraves techniques au commerce, comme M. le conseiller aux États Stark l'a mentionné.
Weiter habe ich gelernt, dass es die sogenannten Gustavo-Kantone gibt, also Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Valais/Wallis und Obwalden. In diesen Kantonen kann oder muss eine Gebäudeversicherung statt bei einer staatlichen bei einer privaten Versicherung abgeschlossen werden. Dennoch sind auch die Gustavo-Kantone an die genannten interkantonalen Regelungen gebunden.
Was die Frage zu Crans-Montana anbelangt, gibt es, glaube ich, ein Vorher und ein Nachher, d. h., die Kantone sehen die Sache nun etwas anders - was man doch annehmen muss. Die Schweizer Brandschutzvorschriften enthalten nur sehr elementare Bestimmungen zur Alarmierung und Evakuierung von Menschen mit Behinderungen. Für die Planung von Bauten und Anlagen finden sich, wie erwähnt, einige grundlegende Anforderungen in Kapitel 8 der SIA-Norm 500, "Hindernisfreie Bauten", die auf die Evakuierung aller Personen abzielen, insbesondere von Menschen mit einer Sinnesbehinderung wie eingeschränkter Orientierung sowie eingeschränkter Seh- oder Hörfähigkeit. Diese technische Norm ist im Rahmen der Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes und der kantonalen Baurechte de facto verbindlich.
Anstatt eine Ausnahme von Kapitel 8 der SIA-Norm in der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu prüfen, setzt der Bundesrat lieber auf den Dialog, um in Zusammenarbeit mit den Eigentümern eine Interessenabwägung im Einzelfall zu ermöglichen.
Wie gesagt, wenn man das jetzt in den Zusammenhang mit dem tragischen Vorfall von Crans-Montana setzt: Die Prüfung einer Lockerung der Anforderungen an den Brandschutz wurde ausgesetzt, und die Arbeiten werden erst auf der Grundlage der Ergebnisse der laufenden Untersuchungen wieder aufgenommen. Wir sind offen dafür, nicht nur darüber zu sprechen, sondern auch einen Dialog dazu zu führen. Wir sollten aber nicht denken, alles könne gelockert werden. Zwar glaube ich nicht, dass Sie das verlangen, trotzdem muss man klar wissen, wie man sich in den Kantonen organisiert.
Salzmann Werner · 1VP-M · Conseil des Etats · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Präsident (Salzmann Werner, erster Vizepräsident): Damit ist das Geschäft erledigt.