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Loi sur les installations électriques (Accélération de l’extension et de la transformation des réseaux électriques). Modification

Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze)

Loi fédérale concernant les installations électriques à faible et à fort courant (Accélération de l'extension et de la transformation des réseaux électriques)

Le président (Page Pierre-André, président): Nous en sommes au stade des divergences.

Pult Jon · Mit-M · Conseil national · Grisons · Groupe socialiste

Das Ziel dieser Vorlage ist wichtig. Wir müssen den Ausbau und die Erneuerung unserer Stromnetze beschleunigen. Ein leistungsfähiges Netz ist eine zentrale Voraussetzung für die Energiewende und für eine sichere Stromversorgung. Das ist für mich wie auch für die Sozialdemokratische Fraktion unbestritten. Ich vertrete hier meine Minderheit, wie es der Präsident gesagt hat, und spreche dann aber auch im Namen der SP-Fraktion zu allen verbleibenden Differenzen.

Diese Beschleunigung ist wichtig. Sie soll aber auch nicht bedeuten, dass wir bei der notwendigen Interessenabwägung auf die Beachtung der Verhältnismässigkeit verzichten oder den Schutz besonders wertvoller Lebensräume unnötig schwächen. Es geht heute um eine ausgewogene und tragfähige Lösung für diese zwar auf den ersten Blick technischen, aber letztlich wichtigen Fragen.

Bei Artikel 15b bitte ich Sie, meiner Minderheit zuzustimmen. Sie hält am Freileitungsgrundsatz fest, das ist richtig, ermöglicht aber in Biotopen von nationaler Bedeutung, auch eine Erdverkabelung zu prüfen. Der Ausnahmekatalog, der schon besteht, wird damit um einen einzigen Tatbestand von drei auf vier erweitert. Gerade in besonders schützenswerten Gebieten sollten wir uns diese Möglichkeit und eine Interessenabwägung offen halten. Das erhöht, glaube ich, die Akzeptanz dieser Gesetzgebung, ohne die Beschleunigungswirkung wesentlich einzuschränken.

Bei Artikel 15bbis Absatz 3 sollten wir unbedingt unserer Kommission, und zwar der geschlossenen Kommission, folgen. Eine weitere Aufweichung der Abstände zu Wald und Gewässern ist für die Beschleunigung nicht notwendig. Diese Abstände schützen aber empfindliche Ökosysteme und erhalten Raum für künftige Revitalisierungen. Hinzu kommen Sicherheitsfragen bei Leitungen in unmittelbarer Nähe von Wald und Gewässern. Die Beschleunigung des Netzausbaus rechtfertigt es nicht - zumal es hier wenn schon um minimalste Beschleunigungen ginge -, diese Mindestabstände generell infrage zu stellen.

Dasselbe gilt beim Moorschutz in Artikel 15bbis Absatz 4 und in Artikel 15d Absatz 5 Buchstabe a. Sie wissen es: Moore gehören zu unseren am stärksten geschützten und empfindlichsten Lebensräumen. Sie sind Lebensraum für gefährdete Arten, Wasserspeicher und CO2-Senken. Die vom Ständerat geschaffene Möglichkeit zusätzlicher Eingriffe ist für die Beschleunigung auch überhaupt nicht entscheidend. Wir sprechen von lediglich 185 von insgesamt über 39 000 Masten der Freileitungen über 36 Kilovolt, die in Moorgebieten stehen. Für eine derart kleine Zahl von Fällen sollten wir den Schutz dieser so wertvollen Lebensräume nicht aufweichen. Ich beantrage deshalb, auch mit Blick auf den verfassungsrechtlich verankerten Moorschutz, der geschlossenen UREK-N zu folgen.

Wichtig ist schliesslich Artikel 15d. Bereits in der Erstberatung habe ich darauf hingewiesen, dass es Fragen der Verhältnismässigkeit aufwirft, wenn sämtliche Projekte des Verteilnetzes pauschal als Vorhaben von nationalem Interesse behandelt werden. Heute müssen wir, glaube ich, diese Frage wirklich klären. Wir unterstützen bei Absatz 2 die Minderheit Candan Hasan und damit die Grenze von 36 Kilovolt. Ebenso unterstützen wir den Einzelantrag Wyssmann, der dieses Konzept von Herrn Candan konsequent vervollständigt. Es wäre unverhältnismässig, dem gesamten Verteilnetz über 1 Kilovolt pauschal denselben Vorrang gegenüber anderen Interessen einzuräumen. Die Grenze von 36 Kilovolt ist ein sinnvoller Kompromiss, der die notwendige Beschleunigung ermöglicht, ohne auch lokale Netzinfrastrukturen pauschal mit einem übergeordneten nationalen Interesse auszustatten.

Kollege Candan wird auf den Antrag seiner Minderheit noch näher eingehen.

Noch kurz zu den Differenzen beim Stromversorgungsgesetz: Bei Artikel 8v und Artikel 33d bitte ich Sie namens der SP-Fraktion, jeweils der Minderheit Bäumle zu folgen. Diese Bestimmungen haben keinen direkten Zusammenhang mit der Beschleunigung, also dem Zweck dieser Vorlage, und sollten deshalb nicht hier und heute, sondern an anderer Stelle diskutiert werden.

Bei Artikel 22 Absatz 2ter bitte ich Sie, der Minderheit Suter und damit dem Ständerat zu folgen. Für uns ist unbestritten, dass die Elcom der nationalen Netzgesellschaft im Notfall die notwendigen Vorgaben machen können muss.

Wir brauchen den "Netz-Express", wir brauchen diese Vorlage, wir brauchen schnellere Verfahren und einen raschen Ausbau unserer Netzinfrastruktur. Aber gerade weil diese Vorlage wichtig ist, sollten wir sie so ausgestalten, dass sie verhältnismässig ist und dadurch auch breit akzeptiert wird.

Candan Hasan · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste

Mit meiner Minderheit fordere ich, dass die Grenze dafür, dass eine Stromleitung von nationalem Interesse ist, bei 36 Kilovolt belassen wird. Wie der Bundesrat bin ich der Meinung, dass das Übertragungsnetz, also die Höchst- und Hochspannungsleitungen sowie das überregionale Verteilnetz eine nationale Bedeutung erhalten sollen, weil diese den Kern des Anliegens dieser Vorlage sicherstellen: die Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze.

Im Gegensatz dazu beschloss der Ständerat, die Schwelle, damit eine Stromleitung das Prädikat "Nationale Bedeutung" erhält, auf 1 Kilovolt zu senken. Was würde das bedeuten? Das würde im Endeffekt bedeuten, dass gewissen Stromkabeln in Ihrer Gemeinde, welche ein grösseres Haus erschliessen, eine nationale Bedeutung zugesprochen wird. Der Bau dieses Stromkabels ginge dann allen anderen kommunalen und kantonalen Interessen vor. Dieser Hausanschluss würde bundesrechtlich bezüglich Kompetenzen und Schutzwürdigkeit hochgestuft und gleichgeschaltet mit den grössten Energieerzeugungsanlagen der Schweiz, wie das Wasserkraftwerk Grimsel oder die Grande Dixence, oder mit den Landesflughäfen, mit wichtigen Militäranlagen, Nationalstrassen, dem Neat-Tunnel und den wichtigsten Flächen für die Nahrungsmittelproduktion oder mit anderen wertvollen Landschaftsgebieten wie zum Beispiel dem Schweizerischen Nationalpark und dem Jungfrau-Aletsch-Gebiet.

Es geht aber noch weiter. Aufgrund des neuen Absatzes 5 desselben Artikels würde gemäss Beschluss des Ständerates das Interesse der Realisierung dieses kommunalen Stromkabels zum Anschluss eines Gebäudes allen anderen nationalen Interessen, welche ich genannt habe, vorgehen.

In Anbetracht dessen, dass vor allem die Beschleunigung auf den obersten Netzebenen und dem überregionalen Verteilnetz nötig ist und beabsichtigt war, scheint es mir hier ein wenig zu weit zu gehen, die Grenze so tief anzusetzen und den Begriff der nationalen Bedeutung und die Interessenabwägung unverhältnismässig anzupassen.

Wenn ich Sie mit meinen Argumenten vollständig überzeugen konnte, danke ich Ihnen, wenn Sie meine Minderheit sowie den Einzelantrag Wyssmann, welcher dasselbe Anliegen mit mir teilt und eine notwendige Angleichung in Artikel 15d Absatz 5 vorsieht, unterstützen. Wenn ich Sie mit meinem Minderheitsantrag nur teilweise überzeugen konnte, bitte ich Sie darum, den beiden Anträgen trotzdem zuzustimmen, damit wir hier die Differenz zum Ständerat beibehalten können und noch eine bessere Lösung als die momentane gefunden werden kann.

Ich spreche auch noch kurz zur Minderheit Suter. Es geht hier um die Kosten für die Regelleistung. Damit unser Stromnetz stabil bleibt, müssen Produktion und Verbrauch jederzeit im Gleichgewicht stehen. Dafür braucht es Regelleistung; diese ist in den vergangenen Jahren massiv teurer geworden. Die Kosten sind zwischen 2023 und 2024 von 86 auf 240 Millionen Franken gestiegen. Das ist deshalb relevant, weil diese Kosten letztlich von den Stromkonsumentinnen und Stromkonsumenten getragen werden müssen. Um die Preise zu begrenzen, hat die Elcom zwar eine Preisobergrenze festgelegt; diese stützt sich heute jedoch auf freiwillige, privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Swissgrid und den Anbietern von Regelleistungen. Die heutige Lösung funktioniert also nur, solange die Marktteilnehmer bereit sind, solchen Vereinbarungen zuzustimmen. Eine dauerhafte und verlässliche Grundlage ist dies nicht.

Genau hier setzt Artikel 22 Absatz 2ter an, den der Ständerat auf Anraten der Verwaltung einstimmig in die Vorlage aufgenommen hat. Wenn die Kosten für Systemdienstleistungen unangemessen hoch sind oder die Sicherheit des Netzes gefährdet ist, soll die Elcom Swissgrid verpflichten können, den Anbietern verbindliche Vorgaben zu machen. Das kann insbesondere auch eine Preisobergrenze sein. Damit schaffen wir ein Instrument für den Fall, dass die freiwillige Lösung nicht mehr funktioniert. Die Elcom erhält die Möglichkeit einzugreifen, wenn die Preise aus dem Ruder laufen oder die Netzsicherheit und -stabilität gefährdet ist. Es geht also nicht darum, ohne Not in den Markt einzugreifen. Es geht darum, für den Ernstfall eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen, statt darauf angewiesen zu sein, dass sich alle Beteiligten freiwillig einigen.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit Suter ebenfalls zuzustimmen.

Bäumle Martin · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Bei meiner Minderheit bei Artikel 8v und 33d des Stromversorgungsgesetzes geht es um die Frage der Übernahme der Verträge für Reservekraftwerke durch Swissgrid. Dieser Passus war in der Vorlage nicht enthalten und wurde erst im Ständerat neu in die Vorlage eingefügt. Das wäre an sich bereits ein Grund, um diesen Passus zu streichen. Es handelt sich um eine völlig neue Aufgabe, die man in die Vorlage aufgenommen hat; sie hat auch nichts mit dem "Netz-Express" zu tun. Die Vertretung von Swissgrid hat sich im Rahmen der Anhörung zwar nicht explizit gegen diese Bestimmung ausgesprochen. Sie hat aber deutlich gemacht, dass zunehmend irgendwelche Aufgaben an Swissgrid abgeschoben werden, die eigentlich nicht zu ihren Kernaufgaben gehören. In diesem Sinne wäre auch dies ein Grund für eine Streichung.

Der Kommission lag auch ein interner Bericht vor, der klar die Haltung von Swissgrid bestätigt, dass sie die Übernahme oder Übergabe dieser Verträge, ohne deren Inhalt zu kennen, grundsätzlich als nicht richtig erachtet. Swissgrid ist auch der Meinung, dass es eine Regelung braucht, aber diese sollte in Ruhe und sauber im Rahmen einer Vorlage, z. B. der Vorlage über die Finanzierung der Reservekraftwerke, wo sie hingehören würde, aufgenommen werden. Sie sollte jetzt nicht hier in den "Netz-Express" hineingeschmuggelt werden.

Sie müssen sich vorstellen, dass Swissgrid die Aufgabe hat, das ganze Regulativ von Reservekraftwerken zu verantworten. Swissgrid würde aufgrund dieser Bestimmung aber mit der Übernahme der Verträge indirekt sogar fast zum Betreiber. Es stellt sich die Frage, ob dies überhaupt mit dem Stromabkommen, mit den bilateralen Verträgen und mit unserer sonstigen Gesetzgebung kompatibel wäre.

In diesem Sinne wäre es eine saubere Lösung, heute meiner Minderheit zu folgen, Artikel 8v und 33d zu streichen und diese Thematik, auch nach Rücksprache mit und nach Anhörung von Swissgrid, in der Vorlage zu regeln, in die sie hineingehört, nämlich in der Vorlage über die Finanzierung der Reservekraftwerke.

Ich möchte aber auch offenlegen, dass Swissgrid ihren Kampf gegen diese Bestimmung etwas aufgegeben hat. Sie setzt jedoch indirekt darauf, dass diese dann möglicherweise gar nicht so umgesetzt werden kann und am Ende dann wiederum angepasst werden muss. Es wäre konsequent, schon heute meiner Minderheit zu folgen, diese beiden Artikel hier zu streichen und dem Ständerat das Signal zu geben, dass diese Bestimmung nicht in diese Vorlage gehört, sondern, wennschon, in die Vorlage über die Finanzierung der Reservekraftwerke.

Ich bitte Sie also, meiner Minderheit zu folgen.

Wasserfallen Christian · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe libéral-radical

Ich möchte mich in dieser Differenzbereinigung zu ein paar wenigen Minderheiten äussern. Ich verzichte in der Differenzbereinigung darauf, auf die absoluten Details einzugehen, da wir diese in der ersten Runde ja hinlänglich erläutert haben.

Bei Artikel 15b Absatz 1bis ist sicher einmal festzuhalten, dass der Freileitungsgrundsatz bei Leitungen mit einer Nennspannung von über 220 Kilovolt erfreulicherweise von beiden Räten so bestätigt wurde. Das war eine der zentralen Forderungen, und der Beschluss des Ständerates geht jetzt etwas weiter als der Entwurf des Bundesrates. Hier hat das Parlament eine sehr gute Grundlage geschaffen. Man sollte nicht noch zusätzliche Einschränkungen dieses Freileitungsgrundsatzes einbauen, wie die Minderheit Pult es beantragt. Wenn wir diese Differenz so bereinigen können, haben wir eine sehr gute Gesetzgebung geschaffen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Freileitungen durchaus auch Vorteile haben. Sie haben beispielsweise kleinere Blindleistungen und sind im Schadenfall schneller repariert.

Man muss sich einfach auch noch einmal vor Augen führen, gerade wenn es um die Biotope oder um sensible Gebiete geht: Ein Erdkabel in dieser Grössenordnung zu verlegen, ist nicht ein homöopathischer Eingriff in die Landschaft. Eine Erdkabelbaustelle für eine Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher kann die Dimensionen einer Baustelle für eine Hauptstrasse annehmen. Ich bitte Sie also, hier Vorsicht walten zu lassen. Nur weil man die Leitung nicht gerne sehen will, ist es noch lange nicht so, dass die Landschaft keinen Eingriff zu gewärtigen hat.

Dann möchte ich zur Minderheit bei Artikel 8v des Stromversorgungsgesetzes noch meine Ausführungen machen. Es ist ja so, dass die Swissgrid die Verträge übernehmen muss, die mit den Reservekraftwerken entstehen. Dazu braucht es eine gesetzliche Grundlage. Mein Vorredner hat gesagt, dass die Swissgrid ihren Wunsch, dass diese Regelung hier ganz gestrichen wird, aufgegeben hat. Man muss schon sagen: Dieser Artikel hat mit dem "Netz-Express" eigentlich überhaupt nichts zu tun. Dennoch ist es jetzt so, dass die Möglichkeit besteht, dieses Thema in dieser Gesetzgebung zu regeln. Eine Einschränkung muss man aber schon noch machen.

Der Ständerat hat verlangt, dass die Swissgrid die Verträge zu den Reservekraftwerken übernehmen muss, möglicherweise noch bevor die Anlage im Betrieb bekannt ist. Die Frist, bis die Swissgrid automatisch die Verträge für die Reservekraftwerke übernehmen muss, hat er auf zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung angesetzt. Das ist schon ein Risiko, das die Swissgrid hier übernehmen muss. Wir wollen deshalb nicht, dass dies so geregelt wird. Wir wollen, dass diese Frist von zwölf Monaten gestrichen wird.

Zur letzten Minderheit, zu Artikel 22 Absatz 2ter Stromversorgungsgesetz: Auch hier gibt es überhaupt keine Grundlage, das in diesem Gesetz zu regeln. Wir haben hier vom Ständerat wirklich einen Fremdkörper erhalten. Es geht um die Festsetzung einer Preisobergrenze bei Regelenergie. Die Ursachen der hohen Preise sind aber strukturell. Es ist nicht so, dass man mit diesem neuen Artikel, den der Ständerat hier reingeschrieben hat, plötzlich alle Probleme gelöst hat, denn es gibt eine hohe Nachfrage an Regelenergie, Preisobergrenzen sind jedoch kontraproduktiv.

Ich möchte davor warnen, hier schnell, schnell Preisobergrenzen für Regelenergie festzuhalten, denn wenn die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für zusätzliche Regelenergie in entsprechende Speicher und Lösungen investieren müssen und wir im Parlament eine Preisobergrenze festlegen, dann bedeutet das, dass das ganze marktwirtschaftliche Szenario für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen schlechter wird. Also hier möchte ich davor warnen. Wenn Sie wollen, dass man Regelenergie aufbauen kann und in Regelenergie investiert wird, können Sie hier unmöglich schnell, schnell eine Preisobergrenze festsetzen.

Die Branche hat übrigens schon reagiert, man hat in Bezug auf Flexibilität, Datenqualität, Prognosen und Marktdesign einiges umgesetzt. Und die Massnahmen wirken: In der Regelzone sanken die Kosten von 388 Millionen Euro im Jahr 2024 auf 281 Millionen Euro im Jahr 2025. Also bitte: Schaffen Sie keinen zusätzlichen staatlichen Markteingriff.

Zugunsten von Investitionen in die Regelenergie bitten wir Sie, diesen Absatz zu streichen.

Schlatter Marionna · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S

Das ist die zweite Runde für eine Vorlage, die eigentlich recht unbestritten in die parlamentarische Debatte gestartet ist. Der Nationalrat hat der Vorlage in der ersten Beratung mit nur wenigen Änderungen zugestimmt, und im Ständerat wurden nun grundsätzliche neue Punkte aufgenommen. Wo der Nationalrat vielleicht zu wenig hingeschaut hat, hat der Ständerat etwas zu viel Aktivismus an den Tag gelegt, insbesondere, was die Ausnahmen für die Erstellung von Infrastrukturen angeht - sei es in Mooren, im Gewässerraum oder in Waldesnähe. Dabei scheint es einigen Mitgliedern des Ständerates weniger um die tatsächliche Beschleunigung des Netzausbaus gegangen zu sein als eher darum, die Konfliktzonen zu suchen. Es ist heute an unserem Rat, die nötige Balance wiederherzustellen, so, wie es die Mehrheit der Kommission vorschlägt.

Gerne äussere ich mich zu drei Differenzen, die für uns für die Akzeptanz der Vorlage zentral sind. In Artikel 15b geht es um den Freileitungsgrundsatz. Zur Erinnerung: Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat beschlossen, die in Artikel 15b vorgesehene grundsätzliche Bevorzugung von Freileitungen gemäss seinem Entwurf angesichts der vielen negativen Stellungnahmen nicht weiterzuverfolgen. Der Nationalrat hat sich jedoch für eine Bevorzugung von Freileitungen entschieden, da diese oft aus technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gründen Sinn machen.

Trotzdem: Gerade wegen der vielen kritischen Reaktionen in der Vernehmlassung macht es Sinn, hier auch Ausnahmen zu ermöglichen, wie sie die Kantone, die EnDK und die BPUK angeregt haben. Wir folgen darum in Artikel 15b Absätze 1, 1bis und 1ter der Minderheit Pult.

In Artikel 15bbis Absatz 3 geht es darum, dass für den Bau von Infrastrukturen die gesetzlichen Wald- und Gewässerabstände unterschritten werden dürfen. Diese Änderung fand im Ständerat eine Mehrheit, ohne dass neben den Schutzzielen für den Umweltschutz auch allfällige Sicherheitsprobleme diskutiert wurden. Sturmereignisse im Wald, gerade bei zunehmenden Extremwetterereignissen, können vermehrt zu umstürzenden Bäumen und abbrechenden Ästen führen. Das kann Kurzschlüsse auslösen und auch Waldbrände. Die Mehrheit der UREK-N hat sich gegen diese Änderungen ausgesprochen, was uns wichtig ist.

Genauso möchte die Mehrheit der UREK-N die Vorlage nicht gefährden, indem sie in Artikel 15bbis Absatz 4 ohne Grund den Moorschutz schwächt. Der Schutz der Moore ist in der Verfassung festgeschrieben. Moore machen nur ein halbes Prozent unserer Landesfläche aus, und nur 3 Prozent der Hochspannungsleitungen queren Moore. Weder die Kantone noch die Strombranche sieht einen Beschleunigungsgewinn, wenn der Moorschutz in dieser Vorlage aufgeweicht wird. Es könnte im Gegenteil sehr viel Widerstand gegen die Vorlage wecken, und ein allfälliges Referendum hilft dann einer Beschleunigung ganz sicher nicht. Auch hier hat die UREK-N die Vorlage wieder korrigiert.

Alles in allem steht die Grüne Fraktion hinter der Vorlage, wie sie aus der UREK-N verabschiedet wurde. Wir sind der Ansicht, dass wir die Vorlage für die Energiewende dringend brauchen und dass der Bundesrat eine gute Grundlage für den beschleunigten Ausbau der Stromnetze vorgelegt hat.

Wismer-Felder Priska · Mit-F · Conseil national · Lucerne · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Wir sind in der Differenzbereinigung einer wichtigen Vorlage, mit deren Hilfe der Ausbau des Stromnetzes beschleunigt werden kann. Gerne erinnere ich Sie an die vier tragenden Säulen einer funktionierenden Energieversorgung. Es sind dies: die Produktion, die Speicherung, die Energieeffizienz und eben das Netz. Nur im intelligenten Zusammenspiel dieser vier Säulen funktioniert die Versorgung sicher.

In dieser Vorlage hat der Bundesrat den dringenden Ausbau des Stromnetzes adressiert. Mit dieser Aussage habe ich schon etwas die Erklärung vorweggenommen, weshalb wir einige im Ständerat neu dazugekommenen Artikel wieder streichen möchten. Es ist der Mitte-Fraktion ein Anliegen, diese Vorlage kohärent und in sich geschlossen zu halten und somit auf die entscheidenden Artikel für den Stromnetzausbau zu reduzieren. Anliegen, die durchaus eine Berechtigung haben und diskussionswürdig sind, thematisch jedoch nicht in die Vorlage passen, möchten wir streichen. Das betrifft den Antrag der Minderheit Bäumle sowie Artikel 22 Absatz 2ter. Der Ständerat hat im Weiteren den Moorschutz im Sinne der Mehrheitsfähigkeit der Vorlage gelockert. Im Wissen darum, dass eine solche Lockerung nur für wenige Hochspannungsleitungen eine Beschleunigung bringen würde, hat die Kommission des Nationalrates diese Lockerungen wieder gestrichen.

Nun müssen wir nochmals auf den Freileitungsgrundsatz in Artikel 15b zu sprechen kommen. Sie erinnern sich, eine Entscheidung, die bereits bei der Erstberatung für intensiven Gesprächsstoff gesorgt hat. Die Faktenlage war jedoch erdrückend eindeutig und ist es heute noch. Erdleitungen sind um ein Vielfaches teurer, haben eine halb so lange Lebensdauer, nämlich nur 40 statt 80 Jahre, sind bei Reparaturen schwerer zugänglich und teurer in der Instandhaltung.

In der Erstberatung haben wir bereits einige Ausnahmen zum Freileitungsgrundsatz definiert. Die Minderheit Pult möchte eine weitere Ausnahme für Biotope von nationaler Bedeutung ermöglichen. Ich erinnere Sie gerne daran, dass der Freileitungsgrundsatz nur für die Netzebene 1 gilt, also für das Übertragungsnetz, das Höchstspannungsnetz. Diese Leitungen in den Boden zu legen, ist nicht mit Erdverkabelungen auf der unteren Netzebene vergleichbar, die Sie vielleicht aus Ihrem Quartier kennen. In Fällen von Erdleitungen der Höchstspannung sprechen wir von massiven Eingriffen in das Erdreich und Bodenbearbeitungen, die mehr einer Autobahn als einem Radstreifen gleichen. Diese Trassen müssen freigehalten werden und jederzeit zugänglich sein. Sie sind mit Bau- und sogar Pflanzbeschränkungen belegt. Wie diese Ausnahme in Biotopen verträglich umgesetzt werden soll, kann ich mir schlicht nicht vorstellen. Unsere Fraktion wird am Freileitungsgrundsatz, so wie er in der ersten Beratung beschlossen worden ist, festhalten, weil sonst das Ziel dieser Vorlage wohl verfehlt würde.

Nun komme ich noch zur Minderheit Candan Hasan zu Artikel 15d. In diesem Artikel hat der Ständerat nachgebessert und die Ausweitung des nationalen Interesses für das Verteilnetz zwar bestätigt, die unterste Netzebene 7 jedoch ausgenommen; das war sinnvoll und richtig. Die Minderheit Candan Hasan will jedoch auch die Netzebenen 5 und 6 ausnehmen. Wir haben bereits im Energiegesetz festgehalten, dass Netzverstärkungen von nationalem Interesse sind, wenn sie für den Anschluss von erneuerbaren Energien notwendig sind. Genau da gibt es heute lange Verzögerungen. Hier wollen die Minderheit Candan Hasan und der Einzelantrag Wyssmann wieder Steine in den Weg legen. Aber um kohärent zu sein, ist auch in diesem Gesetz eine entsprechende Bestimmung notwendig. Deshalb müssen sich alle entscheiden, ob sie nun die erneuerbaren Energien beschleunigt ausbauen wollen oder nicht. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Candan Hasan abzulehnen.

Giezendanner Benjamin · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Wir beraten heute die verbleibenden Differenzen bei der Beschleunigung des Aus- und Umbaus unseres Stromnetzes. Für die SVP ist dabei der Titel der Vorlage entscheidend: Es geht um Beschleunigung. Wir brauchen mehr Stromproduktion. Wir elektrifizieren immer mehr Bereiche unseres Lebens. Das Netz muss ausgebaut werden. Wenn wir am Ende zusätzliche Verfahren, Interessenabwägungen und staatliche Eingriffe schaffen, haben wir das Ziel dieser Vorlage verfehlt. Ich möchte deshalb auf einige für uns wichtige Punkte eingehen.

Erstens, zum Freileitungsgrundsatz in Artikel 15b: Der Nationalrat hat sich aus guten Gründen dafür ausgesprochen, Leitungen ab 220 Kilovolt grundsätzlich als Freileitungen auszuführen. Der Ständerat hat eine zusätzliche Möglichkeit der Erdverkabelung innerhalb der Bauzonen aufgenommen. Damit können wir gut leben. Weitergehende Ausnahmen lehnen wir jedoch ab. Insbesondere dürfen wir nicht über neue Tatbestände und zusätzliche Interessenabwägungen wieder genau jene Variantendiskussionen eröffnen, die mit dem Freileitungsgrundsatz reduziert wurden. Die Verwaltung hat in der Kommission ausdrücklich bestätigt, dass die Verkabelungsfrage heute in praktisch jedem Sachplanverfahren ein zentraler und zeitintensiver Gegenstand ist. Je mehr Ausnahmen wir schaffen, desto kleiner wird deshalb der Beschleunigungseffekt. Ich habe bereits in der Kommission darauf hingewiesen: Wenn wir aus dem sogenannten Netzexpress einen Bummelzug machen, verliert diese Vorlage für die SVP ihre Attraktivität.

Zweitens, zu den bestehenden Leitungstrassees: Hier müssen wir pragmatisch sein. Es ist genau die Art von Beschleunigung, die wir brauchen, wenn bestehende Leitungen saniert und leistungsfähiger werden können, ohne wieder bei null anzufangen. Deshalb unterstützen wir grundsätzlich die Möglichkeit, bestehende Trassees weiterzuverwenden. Gleichzeitig hat die Kommission richtigerweise darauf verzichtet, neue Rechtsunsicherheiten bei Wald- und Gewässerabständen zu schaffen. Bestehendes Umweltrecht erlaubt bereits heute genügend Ausnahmen.

Drittens, zu den Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzone: Hier sind wir deutlich kritischer. Der Ständerat will Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzone unter erleichterten Voraussetzungen zulassen. Aus Sicht des Bundesrates wäre dies jedoch ein problematischer Schritt.

Wir beginnen, technische Infrastrukturbauten in die Nichtbauzone bzw. auf Landwirtschaftsland zu verlagern, obwohl gerade diese Flächen zunehmend unter Druck stehen. Bundesrat Rösti hat in der Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Transformator grundsätzlich nicht standortgebunden sei und grundsätzlich an verschiedenen Orten erstellt werden könne. Es besteht deshalb kein zwingender Grund, dafür wertvolles Landwirtschaftsland zu beanspruchen. Gerade die landwirtschaftliche Nutzfläche nimmt laufend ab, während gleichzeitig neue Bau-, Wald- und Schutzflächen entstehen.

Viertens, nationales Interesse bei Artikel 15d: Hier unterstütze ich die Variante des Ständerates und der Kommissionsmehrheit mit der Grenze von 1 Kilovolt. Der Bundesrat hätte eine deutlich höhere Schwelle von 36 Kilovolt bevorzugt. Die Kommission hat sich jedoch mit 14 zu 7 Stimmen dagegen ausgesprochen. Für die SVP-Fraktion ist entscheidend, dass die Versorgungssicherheit nicht beim Übertragungsnetz endet. Der Umbau unseres Energiesystems findet zunehmend im Verteilnetz auf der Mittelspannungsebene statt. Deshalb werden wir bei Artikel 15d für die Variante mit der Grenze von 1 Kilovolt stimmen.

Dann möchte ich noch ganz kurz auf die Systemdienstleistungen von Artikel 22 Absatz 2ter des Bundesgesetzes über die Stromversorgung zu sprechen kommen. Hier müssten bei der SVP-Fraktion die Alarmglocken läuten. Der Ständerat will der Elcom ermöglichen, bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen auch Preisobergrenzen festzulegen. Das ist ein erheblicher Markteingriff und hat mit der eigentlichen Beschleunigung des Netzausbaus überhaupt nichts zu tun. Genau darauf wurde in der Kommission auch hingewiesen. Die SVP-Fraktion sollte deshalb die Streichung dieser Bestimmung unterstützen. Wir können nicht einerseits mehr Markt verlangen und andererseits bei hohen Preisen sofort staatliche Preisobergrenzen einführen.

Diese Vorlage ist für die SVP-Fraktion dann sinnvoll, wenn sie hält, was auf der Verpackung steht: schnellere Netze, einfachere Verfahren und mehr Versorgungssicherheit.

Bäumle Martin · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Wir sind bei den Differenzen beim "Netz-Express". Das Netz ist ein wichtiges Puzzleteil in der ganzen Energie- und Strom-Politik. Was nützen neu gebaute Anlagen, wenn am Schluss die Netzanschlüsse fehlen oder über Jahre nicht erstellt werden können?

Ein paar wichtige Punkte: In der Frage des Freileitungsgrundsatzes haben wir von der Grünliberalen Fraktion uns bereits in der ersten Lesung klar dafür ausgesprochen. Die Technologie bei den Höchstspannungsnetzen ist heute einfach noch nicht so weit, dass unterirdische Leitungen Vorteile bringen, weder preislich noch von der Resilienz her. Im Gegenteil, die Umspannung von Hochspannungsleitungen als Freileitungen auf Kabel und zurück schwächt die Resilienz und die Versorgungssicherheit und ist zum heutigen Zeitpunkt fast nie der richtige Weg. Trotzdem: Wenn sich die Technologie weiterentwickelt und das beseitigt werden kann und sich die Preise annähern, lässt der Gesetzesparagraf zu, dass zum Beispiel im Siedlungsgebiet eine Verkabelung umgesetzt werden kann. Aber heute würden wir mit dem Antrag der Minderheit Pult lediglich weitere Verzögerungen und Beschwerdemöglichkeiten zulassen, was dazu führen würde, dass wir drei bis sieben Jahre verlieren könnten.

Es stellt sich vor allem aber auch die Frage, ob es für den Schutz der Moore zum Beispiel überhaupt sinnvoll ist. Ist es wirklich sinnvoller, für eine 220- oder 380-Kilovolt-Leitung einen Tunnel durch ein Moor zu bauen als eine Freileitung, die zwar die Landschaft etwas beeinträchtigt, aber insgesamt wahrscheinlich der deutlich geringere Eingriff in die Natur und Umwelt ist?

Darum bitte ich Sie hier, bei der Mehrheit zu bleiben und dem Ständerat zu folgen.

Bei Artikel 15bbis Absatz 3 bitten wir Sie ebenfalls, der Mehrheit zu folgen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Es geht um die Wald- und Gewässerabstandslinien. Hier ist es unnötig, eine zusätzliche Verschärfung oder Regulierung einzuführen, die eigentlich nur zu Unsicherheit führt und uns keinen Schritt weiterbringt, allenfalls aber auf der Umweltseite neue Widerstände auslösen könnte, die wir nicht brauchen. Auch die Branche braucht diese Bestimmung nicht.

Dasselbe gilt für Artikel 15bbis Absatz 4 zu den Mooren. Es soll möglich sein, eine bestehende Leitung eins zu eins zu ersetzen, eine Verschiebung soll aber nicht möglich sein. Aus zwei Gründen wollen wir hier eine Differenz zum Ständerat schaffen. Erstens würde es neue Tatbestände schaffen, wenn man eine Leitung verschiebt, was die Verfahren sogar verkompliziert. Zweitens braucht die Branche diese Verschiebungsmöglichkeit nicht. In diesem Sinne bitten wir Sie hier, den Moorschutz höher zu gewichten und damit auch hier der Umweltseite etwas entgegenzukommen, vor allem, weil es der Branche gar nichts bringt.

Ich komme zur Standortgebundenheit der Transformationsstationen, einer wichtigen Sache in dieser Vorlage. Da haben wir gewisse Probleme in gewissen Orten. Wir haben mit dem Ständerat nun eine Einigung gefunden, dass man das nicht mehr standortgebunden nennt, damit es eben bewilligungsfähig bleibt. Wichtig ist festzuhalten, dass das eigentlich ein semantischer Unterschied ist. Es geht darum, dass die Fakten geprüft werden und dann entsprechend eine Bewilligung erteilt werden kann und dass nicht nachher durch die Hintertür über die Verordnung wieder ausgehebelt wird, was der Gesetzgeber eigentlich will. Der Gesetzgeber will nämlich, dass diese Möglichkeit grundsätzlich besteht, wenn eine Enteignung schwierig oder nicht möglich ist.

Nun komme ich zum Minderheitsantrag Candan Hasan. Dort ist es schon etwas schwierig. Denn der Ständerat hat eigentlich unseren Beschluss verbessert, indem er von Netzebene 7, die auch von nationalem Interesse ist, auf Netzebene 5 zurückgegangen ist. Wäre er uns beim ersten Schritt gefolgt, hätten wir gar keine Differenz mehr. Wenn wir jetzt aber noch weiter zurückzugehen auf Netzebene 3, wie es beantragt wird, um gewisse Anlagen, z. B. der Windenergie, zu berücksichtigen, dann könnte dagegen am Schluss noch eine Beschwerde geführt werden. Ich weiss nicht, ob die Umweltseite da nicht ein Eigentor schiesst, wenn sie einen allfälligen Verbündeten hat, der etwas ganz anderes will als sie. Es geht nicht um Biotope. Dort geht es allenfalls um die Verhinderung von Windkraftanlagen.

Wir bitten Sie also, hier der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.

Zum Schluss komme ich zu den Artikeln 8v und 33d, der Übernahme der Verträge durch Swissgrid. Dazu habe ich meinen Minderheitsantrag begründet. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit zu unterstützen, diese Artikel zu streichen und die Angelegenheit in einem separaten Gesetz zu behandeln.

Bei Artikel 22 Absatz 2ter bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Der Markteingriff ist sehr markant - ich lege als Verwaltungsrat der Axpo meine Interessenbindung offen. Die Axpo wäre neben anderen Unternehmen davon betroffen. Es ist ein markanter Markteingriff, der hier über die Hintertür eingefügt würde. Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen und diesen Passus ebenfalls zu streichen.

Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne

Ich nehme gerne für den Bundesrat Stellung zu den verbleibenden Differenzen. Ich kann auch sagen, dass ich hier mehrheitlich die Position der nationalrätlichen Kommission unterstützen werde.

Zum Freileitungsgrundsatz bei Artikel 15b Absatz 1bis Buchstabe d des Elektrizitätsgesetzes: Mit der vorgeschlagenen Erweiterung würde der Ausnahmekatalog stark ausgeweitet, denn zu den Biotopen nach Artikel 18a NHG gehören neben Hoch- und Flachmooren insbesondere auch Auengebiete, Amphibienlaichgebiete sowie Trockenwiesen und Trockenweiden. Konflikte mit Biotopen von nationaler Bedeutung sind primär durch eine geeignete Trassenwahl - namentlich durch Umfahrung - oder durch Minimierung des Eingriffs zu vermeiden. Eine Erdverkabelung durch ein Biotop ist nicht zwingend schonender als eine Freileitung, da sie erhebliche Bodeneingriffe verursacht - das hat der vorangehende Sprecher gerade auch mitgeteilt. Dem besonderen Schutz solcher Biotope wird ausserdem bereits dadurch Rechnung getragen, dass gemäss Artikel 15d Absatz 5 EleG der grundsätzliche Vorrang des Interesses an Anlagen des Übertragungsnetzes gegenüber anderen nationalen Interessen bei Biotopen von nationaler Bedeutung nicht gilt. Ist eine Verkabelung im Einzelfall kostengünstiger oder aus technischen Gründen sachgerecht, kann sie bereits gestützt auf Artikel 15b Absatz 1bis Buchstabe a bzw. b erfolgen. Die beantragte Ergänzung ist deshalb nicht nötig.

Auch den beantragten Absatz 1ter von Artikel 15b empfehle ich Ihnen zur Ablehnung. Wenn ein Sachplanverfahren durchgeführt wird, ist eine Interessenabwägung bereits heute vorgesehen. Dabei werden Einflüsse auf Raum und Umwelt, technische Aspekte und Wirtschaftlichkeit gegeneinander abgewogen. Eine zusätzliche Regelung bringt deshalb keinen Mehrwert. Problematisch ist der Absatz aber wegen seiner offenen Formulierung. Wenn im Gesetz steht, dass "alle zur Verfügung stehenden Technologieoptionen zu berücksichtigen" sind, entsteht ein neuer prozessualer Anknüpfungspunkt. In jedem Verfahren könnte geltend gemacht werden, dass es eine neue Kabeltechnologie gebe, die verfügbar oder bald verfügbar sei und somit vertieft geprüft werden müsse. Damit würde der Freileitungsgrundsatz verfahrensmässig ausgehöhlt. Wenn eine neue Kabeltechnologie im konkreten Fall kostengünstiger ist, greift Buchstabe a. Wenn technische Gründe für ihren Einsatz sprechen, greift Buchstabe b. Ein zusätzlicher Absatz, der alle verfügbaren Technologieoptionen erwähnt, ist nicht nötig. Er schafft vielmehr neue Unsicherheiten und schwächt die Beschleunigungswirkung des Freileitungsgrundsatzes.

Ich bitte Sie also, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Ich komme zu Artikel 15d Absätze 2 und 5 Einleitungssatz. Bei Artikel 15d geht es um das nationale Interesse an elektrischen Anlagen. Der Bundesrat erachtet es als sachgerecht, das Bahnstromnetz einzubeziehen, wenn das nationale Interesse über das Übertragungsnetz hinaus erweitert wird. Anlagen des Bahnstromnetzes haben für die Versorgung zentraler Verkehrsinfrastrukturen eine erhebliche Bedeutung und werden in der Praxis häufig mit anderen Netzinfrastrukturen gebündelt. Ich unterstreiche hier, dass eine umfassende Zuweisung des nationalen Interesses an Verteilnetzanlagen mit einer gewissen Zurückhaltung erfolgen sollte. Die Schwelle von 1 Kilovolt ist aus Sicht des Bundesrates zu tief angesetzt. Damit würden auch lokale Leitungen der Netzebene 5 erfasst, deren Bedeutung nicht mit Infrastrukturen von gesamtschweizerischer Tragweite vergleichbar ist. Es scheint angemessener, die Schwelle für das Verteilnetz bei 36 Kilovolt anzusetzen. Damit würden das Übertragungsnetz, das Bahnstromnetz und das überregionale Verteilnetz erfasst, ohne lokalen Verteilnetzanlagen ein gleiches nationales Gewicht zu übertragen.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb, hier den Minderheitsantrag Candan Hasan zu unterstützen und die Schwelle für Anlagen des Verteilnetzes bei über 36 Kilovolt festzulegen. Falls Sie sich für die Option der Minderheit entscheiden, müsste konsequenterweise auch die Schwelle bei Absatz 5 auf 36 Kilovolt angehoben werden. Ich danke für den diesbezüglichen Einzelantrag Wyssmann. Herr Wyssmann hat den Antrag eingereicht, um diese Konsistenz zu schaffen. Ich bitte Sie, sowohl dem Antrag der Minderheit Candan Hasan als auch dem Einzelantrag Wyssmann zuzustimmen.

Ich komme damit zu Artikel 8v in Verbindung mit Artikel 33d des Stromversorgungsgesetzes. Der Antrag der Mehrheit in Artikel 8v geht für den Bundesrat in die richtige Richtung. Ich bitte Sie, diesem zuzustimmen. Das Stromversorgungsgesetz weist die Abwicklung der Stromreserve künftig Swissgrid zu. Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage kann der Bund einer eigenständigen juristischen Person keine laufenden Verträge übertragen. Die Mehrheit Ihrer Kommission schafft hier die notwendige Grundlage. Ich bin mir bewusst, dass dieser Artikel nicht unmittelbar mit der Beschleunigung in Zusammenhang steht, da das Gesetz dies aber offen lässt, haben wir darum gebeten, diese Ergänzung zu anzubringen.

Die Minderheit Bäumle möchte hingegen gar keinen Übertrag der Verträge an die Swissgrid. Dieser Antrag ist abzulehnen, da der Bund ansonsten mittelfristig - das heisst bis etwa 2047 - eine operative Rolle in der Stromversorgung übernehmen müsste, was nicht seine Rolle ist und in Bezug auf die Governance kritisch wäre. Auch wären hierfür beim Bund zusätzliche Ressourcen notwendig. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Bäumle abzulehnen.

Ich komme damit abschliessend zu Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e des Stromversorgungsgesetzes. Die Ergänzung betreffend das Engpassmanagement war in der Kommission unbestritten. Demnach soll die Zuständigkeit der Elcom für Anpassungen bestehender Vereinbarungen ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Das Engpassmanagement stützt sich derzeit auf Betriebsvereinbarungen zwischen Swissgrid und den Betreibern der an das Übertragungsnetz angeschlossenen Kraftwerke. Eine Kündigung dieser Vereinbarungen durch Swissgrid, um sie durch neue Vereinbarungen zu ersetzen, würde erhebliche Unsicherheiten für den Betrieb des Übertragungsnetzes mit sich bringen.

Dann zu Absatz 2ter: Es geht hier darum, die Zuständigkeit der Elcom im Bereich der Systemdienstleistung zu präzisieren. Die Elcom soll eingreifen können, wenn dies zur Gewährleistung angemessener Kosten oder eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betriebes des Übertragungsnetzes erforderlich ist.

Ich bitte Sie, der Minderheit Suter zu folgen. Dieser Antrag präzisiert die der Elcom zur Verfügung stehenden Instrumente und schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Ergreifen entsprechender Massnahmen. Die Preisobergrenze ist dabei ein Beispiel für mögliche Massnahmen.

Dementsprechend bitte ich Sie, der Minderheit Suter zu folgen.

Suter Gabriela · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

Das Ziel dieser Vorlage ist es, den Ausbau des Stromnetzes zu beschleunigen. Etwa zwei Drittel der bestehenden Höchstspannungsleitungen in der Schweiz sind in den Fünfziger-, Sechziger- und Siebziger-Jahre des letzten Jahrhunderts errichtet worden und müssen in den nächsten Jahren erneuert oder ausgebaut werden, sodass das Netz mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien Schritt halten kann.

Aktuell dauert es sehr lange, bis eine Übertragungsleitung effektiv gebaut oder erneuert werden kann. Der Bundesrat sah in seinem Entwurf ursprünglich den sogenannten Freileitungsgrundsatz vor, verzichtete aber aufgrund der Vernehmlassungsresultate darauf, diesen Grundsatz weiterzuverfolgen. Unser Rat hat das Geschäft als Erstrat in der Wintersession 2025 beraten und diesen Freileitungsgrundsatz wieder aufgenommen; zusätzlich haben wir auch das Verteilnetz integriert.

Der Ständerat hat die Vorlage am 10. Juni 2026 behandelt und mit 35 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Es bestehen jetzt verschiedene Differenzen zum Ständerat, die Ihre Kommission am 30. und 31. August 2026 beraten hat. Wir haben uns als Erstrat entschieden, den Freileitungsgrundsatz im Elektrizitätsgesetz zu verankern. Der Ständerat hat in Artikel 15b Absatz 1 noch eingefügt, dass innerhalb der Bauzone auch eine Erdverkabelung erfolgen kann.

Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen, sich dem Ständerat anzuschliessen. Eine Minderheit Pult möchte, dass eine Erdverkabelung auch in Biotopen von nationaler Bedeutung möglich ist. Die Mehrheit ist der Meinung, dass dies dem Ziel der Vorlage, nämlich die Verfahren zu beschleunigen, zuwiderläuft. Es müsste dann immer eine Interessenabwägung gemacht werden, was entsprechend Zeit kostet.

Die Kommission empfiehlt Ihnen, bei Artikel 15bbis am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Der Ständerat möchte, dass die gesetzlichen Wald- und Gewässerabstände bei einem Versetzen von Strommasten unterschritten werden dürfen. Ihre Kommission lehnt dies insbesondere aus Sicherheitsgründen ab; genannt wurden das Waldbrandrisiko und die Gefahr herabfallender Äste, die die Leitungen tangieren könnten.

Auch bei Artikel 15bbis und Artikel 15d beantragt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, am Entscheid des Nationalrates festzuhalten. Die Version des Ständerates weicht den Moorschutz auf. Künftig wäre es möglich, auch in Mooren Leitungen zu ersetzen und zu sanieren und neue Eingriffe zu tätigen, wie zum Beispiel Masten zu versetzen. Der Schutz der Moore ist in der Verfassung verankert. Er ist entsprechend sehr hoch zu gewichten.

In der Kommission wurde hervorgehoben, dass Moore für die Artenvielfalt, die Wasserspeicherung und den Klimaschutz von grosser Bedeutung sind. Der Ständerat hat die Kriterien, die für den Bau von Trafostationen ausserhalb der Bauzone gelten sollen, gegenüber dem, was unser Rat bei der Erstberatung beschlossen hat, noch etwas geändert. Die Kommission empfiehlt Ihnen, sich bei Artikel 15cbis der Version des Ständerates anzuschliessen. Es liegt keine Minderheit dazu vor.

Der Ständerat hat das Adjektiv "standortgebunden" gestrichen, weil eine Trafostation nicht standortgebunden ist; sie kann eigentlich überall stehen. Stattdessen wird nun das Adjektiv "zulässig" verwendet. Die Verwaltung hat der Kommission bestätigt, dass die Zulässigkeitskriterien, also die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Trafostation ausserhalb der Bauzone zu bauen, unter Absatz 2 abschliessend aufgeführt sind. Die einzelnen Zulässigkeitskriterien sind also alle aufgelistet, und die Vollzugsbehörde muss die verschiedenen Kriterien dann prüfen. Wenn alle erfüllt sind, wird die Bewilligung auch erteilt.

Bei Artikel 15d Absätze 2 und 5 geht es um das nationale Interesse an der Realisierung der Stromnetze und deren Infrastruktur. Die Mehrheit der Kommission schliesst sich dem Beschluss des Ständerates an. Er will dem Verteilnetz über 1 Kilovolt ebenfalls nationales Interesse einräumen und erhofft sich davon eine Beschleunigung des Netzausbaus. Die Minderheit Candan Hasan beantragt hingegen, dass erst Leitungen ab 36 Kilovolt, also Leitungen des überregionalen Verteilnetzes, unter nationales Interesse fallen, weil es unverhältnismässig sei, Hausanschlussleitungen zum nationalen Interesse zu erklären.

Zu diesem Artikel - es wurde erwähnt - liegt ein Einzelantrag Wyssmann vor, den wir in der Kommission natürlich nicht beraten haben. Herr Bundesrat Rösti hat aber vorhin gesagt, dass dieser Einzelantrag die Minderheit Candan Hasan eigentlich logisch ergänzt; dies einfach zur Klarstellung oder Einordnung.

Bei Artikel 16j Absätze 2 und 3 geht es darum, rechtsmissbräuchliche Beschwerden gegen Plangenehmigungen einzuschränken. Als Erstrat haben wir beschlossen, dass nur noch beschwerdeberechtigt sein soll, wer vor der Vorinstanz teilgenommen hat bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte und vom Entscheid besonders berührt ist und ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat. Der Ständerat ergänzte hier, dass Beschwerden nur noch zulässig sein sollen, wenn sie sich auf schutzwürdige individuelle Interessen der beschwerdeführenden Person beziehen.

Ihre Kommission hat den Artikel noch einmal genau studiert und schlägt Ihnen einstimmig vor, Absatz 2 zu streichen und bei Absatz 3 dem Ständerat zu folgen. Wir sind überzeugt, dass es besser ist, anhand der konkreten Rügen zu prüfen, ob ein individuelles schutzwürdiges Interesse vorliegt, anstatt dies bereits im Rahmen der Legitimation zu tun.

Ich komme zu zwei Minderheitsanträgen: Bei den Artikeln 8v und 33d Stromversorgungsgesetz wurde kontrovers debattiert, ob Swissgrid die bestehenden Verträge für thermische Reservekraftwerke übernehmen soll. Die Minderheit Bäumle argumentiert, dass dies nichts mit der Beschleunigung des Netzausbaus zu tun habe und Swissgrid damit Risiken und Kosten übernehmen müsse, die eigentlich beim Bund liegen. Swissgrid selbst äusserte sich in den Anhörungen kritisch zu einer Übernahme. Die Mehrheit der Kommission will dem Ständerat folgen, hat aber gestrichen, dass die Übernahme der Verträge zwölf Monate nach Inkraftsetzung der Gesetzesänderung erfolgen solle.

Schliesslich komme ich zur Bestimmung in Artikel 22 Absatz 2ter Stromversorgungsgesetz. Diese Bestimmung hat der Ständerat auf Anregung der Verwaltung eingefügt, für den Fall, dass die Beschaffung von Systemdienstleistungen nicht zu angemessenen Kosten möglich ist oder die Sicherheit des Netzes gefährdet ist. Die Elcom könnte in diesem Fall Vorgaben machen, und diese können auch die Festlegung einer Preisobergrenze bei marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren betreffen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission hat sich dazu entschieden, diese Bestimmung zu streichen, dies aus drei Gründen:

1. Sie hat nichts mit Beschleunigung des Netzausbaus zu tun.

2. Es gab dazu keine Vernehmlassung.

3. Es handelt sich um einen Markteingriff.

Deswegen beantragt Ihnen die Kommission, den Minderheitsantrag Suter abzulehnen.

Bäumle Martin · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral

Sehr geehrte Frau Suter, Sie haben die neue Regelung bezüglich der Trafostationen ausserhalb der Bauzone sehr gut erklärt. Können Sie mir bestätigen, dass für die Bewilligungsfähigkeit von Trafostationen ausserhalb der Bauzone kein Nachteil entsteht, wenn im vorliegenden Zusammenhang auf den Begriff der Standortgebundenheit verzichtet wird?

Suter Gabriela · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

Besten Dank, Herr Kollege Bäumle, für diese Frage. Ja, ich hatte das ausführlich dargelegt, dass das so zutrifft.

Kolly Nicolas · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Notre conseil examine pour la seconde fois, après son premier examen du 18 décembre 2025, la modification de la loi sur les installations électriques visant à accélérer l'extension et la transformation des réseaux électriques.

Lors de son examen, le Conseil des États a porté plusieurs modifications au projet, créant ainsi un nombre important de divergences. Notre commission a examiné de manière approfondie chacune de ces divergences lors de sa séance des 10 et 11 août derniers. Je reviens sur ces divergences.

À l'article 15b alinéa 1, la commission s'est ralliée, par 14 voix contre 11, à la version du Conseil des États qui maintient le principe de la ligne aérienne, tout en autorisant des lignes souterraines à l'intérieur des zones à bâtir. Notre commission a rejeté l'ajout d'une exception concernant les biotopes d'importance nationale ainsi que celui d'une pesée obligatoire des intérêts, tout en maintenant la protection des marais et des sites marécageux mentionnés à l'article 78 alinéa 5 de la Constitution fédérale. La commission a estimé que ces ajouts affaibliraient le principe de la ligne aérienne, qu'elle juge la plus efficiente, et risquerait de ralentir les procédures sans nécessairement mieux protéger ces biotopes.

À l'article 15bbis alinéas 1 et 2, la commission s'est ralliée à l'unanimité à la version du Conseil des États afin de permettre le remplacement plus simple et plus rapide des lignes existantes de 36 kilovolts sur leur tracé actuel. À l'article 15bbis alinéa 3, la commission a maintenu à l'unanimité la décision du Conseil national conforme au projet du Conseil fédéral. Notre commission a ainsi refusé les ajouts du Conseil des États concernant des intérêts privés et la possibilité de réduire les distances légales par rapport aux forêts et aux cours d'eau, considérant qu'ils créeraient des incertitudes juridiques et pourraient compromettre la sécurité des installations ainsi que la protection de l'environnement. À l'article 15bbis alinéa 4, la commission a maintenu à l'unanimité la décision du Conseil national afin de préserver la protection constitutionnelle stricte des marais et des sites marécageux, considérant que l'assouplissement proposé par le Conseil des États n'accélérerait pas sensiblement le développement du réseau. À l'article 15cbis alinéas 2 et 3, la commission s'est ralliée sans opposition à la version du Conseil des États qui porte à 20 mètres carrés la surface maximale et à 3 mètres la hauteur maximale des stations transformatrices hors des zones à bâtir, ces dimensions permettant de couvrir l'immense majorité des nouvelles installations concernées.

Dans ces cas, si les conditions prévues à l'article 15bbis alinéa 2 sont réunies, le requérant a un droit objectif à l'octroi du permis de construire pour les stations transformatrices situées hors de la zone à bâtir, qui sont ainsi considérées comme étant imposées par leur destination.

À l'article 15d alinéa 2, la commission s'est ralliée, par 14 voix contre 7 et 3 abstentions, à la version du Conseil des États qui reconnaît l'intérêt national des installations du réseau de distribution à partir de 1 kilovolt, considérant cette solution comme un compromis équilibré par rapport à la proposition défendue par la minorité Candan Hasan de fixer le seuil à 36 kilovolts.

Aux articles 15e alinéa 1ter et 15i alinéa 2bis, la commission s'est ralliée sans opposition aux modifications adoptées par le Conseil des États.

À l'article 16 alinéa 6bis, la commission a décidé, par 18 voix contre 1 et 1 abstention, de maintenir la version du Conseil national et de rejeter l'extension de l'approbation a posteriori aux installations allant jusqu'à 36 kilovolts, estimant que leur complexité et les risques qu'elles présentent exigent un contrôle préalable de l'Inspection fédérale des installations à courant fort (ESTI).

Aux articles 16i et 16j, la commission s'est ralliée sans opposition à la solution du Conseil des États, en supprimant à l'article 16j l'alinéa 2 devenu redondant et en reprenant l'alinéa 3 qui limite les griefs recevables à ceux fondés sur des intérêts individuels dignes de protection.

La commission s'est également ralliée sans opposition aux décisions du Conseil des États concernant les articles 83 et 132c de la loi sur le Tribunal fédéral (LTF), l'article 24sexies alinéa 1 lettre a de la loi sur l'aménagement du territoire (LAT) et l'article 8a alinéas 1 et 2 de la loi sur l'approvisionnement en électricité (LApEl), qui règlent respectivement les voies de recours et les régimes transitoires, les conditions applicables aux installations de stockage d'énergie hors de la zone à bâtir, ainsi que le rôle et les responsabilités des groupes-bilan.

Le Conseil des États avait introduit l'article 8v LApEl afin de combler une lacune juridique et de prévoir le transfert à Swissgrid des contrats conclus par la Confédération avec les fournisseurs de la réserve thermique. La majorité de la commission a supprimé le début de cet article, qui prévoit un délai de douze mois suivant l'entrée en vigueur de la modification de la loi, et l'a remplacé, à l'article 33d, par une disposition prévoyant que le transfert intervient au plus tôt douze mois après la mise en service de chaque installation. Elle a finalement accepté l'introduction de l'article 8v ainsi modifié, par 13 voix contre 12, une minorité défendue par M. Bäumle proposant de le supprimer au motif qu'il est étranger à l'objet du projet de loi et que Swissgrid s'oppose à la reprise de ces contrats.

Le Conseil des États avait par ailleurs introduit un article 22 alinéa 2ter dans la loi sur l'approvisionnement en électricité pour permettre à l'Elcom d'intervenir lorsque les services-système ne peuvent être acquis à des coûts appropriés, notamment en fixant un prix plafond. Considérant qu'il s'agit d'une intervention importante sur le marché, qui n'a pas fait l'objet d'une consultation suffisante et qui ne concerne pas directement l'accélération du développement du réseau, la commission propose de biffer cette disposition, par 15 voix contre 8 et 2 abstentions. Une minorité propose de suivre le Conseil des États.

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Art. 15b

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Pult, Bulliard, Candan Hasan, Clivaz Christophe, Docourt, Graber, Masshardt, Rüegger, Ryser, Schlatter, Tuosto)

Abs. 1bis

...

b. aus technischen Gründen;

c. ... der Bundesverfassung; oder

d. zur Erhaltung von Biotopen nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG.

Abs. 1ter

In diesen Fällen muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Dabei sind alle zur Verfügung stehenden Technologieoptionen zu berücksichtigen.

Art. 15b

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des États

Proposition de la minorité

(Pult, Bulliard, Candan Hasan, Clivaz Christophe, Docourt, Graber, Masshardt, Rüegger, Ryser, Schlatter, Tuosto)

Al. 1bis

...

b. pour des raisons techniques ;

c. ... de la Constitution ; ou

d. pour le maintien des biotopes d'importance nationale visés à l'article 18a LPN.

Al. 1ter

Dans ces cas, il faut procéder à une pesée des intérêts. Toutes les options technologiques disponibles doivent y être prises en compte.

Vote

Abs. 1bis - Al. 1bis

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit... 121 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 72 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Vote

Abs. 1ter - Al. 1ter

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 121 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 74 Stimmen

(1 Enthaltung)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

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Art. 15bbis

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3, 4

Festhalten

Art. 15bbis

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil des États

Al. 3, 4

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 15cbis Abs. 2, 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 15cbis al. 2, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des États

Angenommen - Adopté

Art. 15d

Antrag der Mehrheit

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 5 Einleitung

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 5 Bst. a

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Candan Hasan, Clivaz Christophe, Docourt, Paganini, Ryser, Schlatter, Tuosto)

Abs. 2

... des Verteilnetzes über 36 Kilovolt und des Bahnstromnetzes sind von nationalem Interesse ...

Antrag Wyssmann

Abs. 5

Für Anlagen des Übertragungsnetzes, des Verteilnetzes über 36 Kilovolt und des Bahnstromnetzes gilt, dass das nationale Interesse an ihrer Realisierung ...

Schriftliche Begründung

Die Minderheit Candan Hasan et al. sieht eine Erhöhung des nationalen Interesses für Anlagen des Verteilnetzes auf über 36 Kilovolt in Artikel 15d Absatz 2 EleG vor. Es macht keinen Sinn, Artikel 15d Absatz 2 EleG nicht mit Artikel 15d Absatz 5 EleG zu parallelisieren.

Art. 15d

Proposition de la majorité

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des États

Al. 5 introduction

Adhérer à la décision du Conseil des États

Al. 5 let. a

Maintenir

Proposition de la minorité

(Candan Hasan, Clivaz Christophe, Docourt, Paganini, Ryser, Schlatter, Tuosto)

Al. 2

... du réseau de distribution supérieur à 36 kilovolts et du réseau de courant de traction revêtent un ...

Proposition Wyssmann

Al. 5

... du réseau de transport, du réseau de distribution supérieur à 36 kilovolts et du réseau de courant de traction prime ...

Vote

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 71 Stimmen

(3 Enthaltungen)

Vote

Abs. 5 - Al. 5

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 112 Stimmen

Für den Antrag Wyssmann ... 82 Stimmen

(1 Enthaltung)

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Art. 15e Abs. 1ter; 15i al. 2bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 15e al. 1ter ; 15e al. 2bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des États

Angenommen - Adopté

Art. 16 Abs. 6bis

Antrag der Kommission

Streichen

Art. 16 al. 6bis

Proposition de la commission

Biffer

Angenommen - Adopté

Art. 16i Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 16i al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des États

Angenommen - Adopté

Art. 16j

Antrag der Kommission

Abs. 2

Streichen

Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 16j

Proposition de la commission

Al. 2

Biffer

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil des États

Angenommen - Adopté

Art. 65

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des États

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 1 0, 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II ch. 1 0, 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des États

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 3 Titel, Art. 8a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II ch. 3 titre, art. 8a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des États

Angenommen - Adopté

Ziff. II Ziff. 3 Art. 8v

Antrag der Mehrheit

Titel

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Text

... zu den Konditionen gemäss dem jeweiligen Vertrag übernehmen.

Antrag der Minderheit

(Bäumle, Bulliard, Candan Hasan, Docourt, Imark, Masshardt, Müller-Altermatt, Paganini, Pult, Ryser, Schlatter, Wismer Priska)

Streichen

Ch. II ch. 3 art. 8v

Proposition de la majorité

Titre

Adhérer à la décision du Conseil des États

Texte

La société nationale du réseau de transport est tenue ...

Proposition de la minorité

(Bäumle, Bulliard, Candan Hasan, Docourt, Imark, Masshardt, Müller-Altermatt, Paganini, Pult, Ryser, Schlatter, Wismer Priska)

Biffer

Le président (Page Pierre-André, président): Le vote vaut également pour le chiffre II chiffre 3 article 33d.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 102 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 92 Stimmen

(2 Enthaltungen)

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Ziff. II Ziff. 3 Art. 22

Antrag der Mehrheit

Abs. 2 Bst.e

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2ter

Streichen

Antrag der Minderheit

(Suter, Candan Hasan, Clivaz Christophe, Docourt, Masshardt, Pult, Ryser, Schlatter)

Abs. 2ter

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II ch. 3 art. 22

Proposition de la commission

Al. 2 let. e

Adhérer à la décision du Conseil des États

Al. 2ter

Biffer

Proposition de la minorité

(Suter, Candan Hasan, Clivaz Christophe, Docourt, Masshardt, Pult, Ryser, Schlatter)

Adhérer à la décision du Conseil des États

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 131 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 65 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Ziff. II Ziff. 3 Art. 33d

Antrag der Mehrheit

Titel

Übergangsbestimmung zu Artikel 8v

Text

Die Übernahme der Verträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anbietern der thermischen Reserve durch die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 8v erfolgt zwölf Monate nach Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderung, frühestens aber zwölf Monate nach Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen zum Zwecke der Stromreserve.

Antrag der Minderheit

(Bäumle, Bulliard, Candan Hasan, Docourt, Imark, Masshardt, Müller-Altermatt, Paganini, Pult, Ryser, Schlatter, Wismer Priska)

Streichen

Ch. II ch. 3 Art. 33d

Proposition de la majorité

Titre

Disposition transitoire relative à l'article 8v

Texte

La reprise, par la société nationale du réseau de transport, des contrats conclus entre la Confédération suisse et des fournisseurs de réserve d'électricité thermique conformément à l'article 8v intervient douze mois après l'entrée en vigueur de la présente modification législative, mais au plus tôt douze mois après la mise en service des installations concernées à des fins de réserve d'électricité.

Proposition de la minorité

(Bäumle, Bulliard, Candan Hasan, Docourt, Imark, Masshardt, Müller-Altermatt, Paganini, Pult, Ryser, Schlatter, Wismer Priska)

Biffer

Le président (Page Pierre-André, président): Nous nous sommes déjà prononcés sur la proposition de la minorité Bäumle, au chiffre II chiffre 3 article 8v.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Le président (Page Pierre-André, président): L'objet retourne au Conseil des États.