Festlegung der für die Nutzung der Wasserkraft geeigneten Gewässerstrecken im kantonalen Richtplan. Empfehlung
Teil I: Einleitung
1 Zweck und Adressaten
Art. 10 Abs. 1 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) verpflichtet die Kantone, die f ür die Nutzung der Wasserkraft geeigneten Gewässerstrecken im kantonalen Richtplan festzulegen. Sie schliessen bereits genutzte Strecken mit ein und können auch Gewässerstrecken bezeichnen, welche grundsätzlich von einer Nutzung f reizuhalten sind. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Art . 8b des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700).
Die vorliegende Empfehlung dient als Grundlage des Bundes nach Art. 11 EnG und bewertet die Nutzungseignung durch eine Gegenüberstellung der Nutzungs- und der Schutzinteressen. Das Nutzungsinteresse wird durch Ermittlung des energetischen Potenzials einer Gewässerstrecke (Abflussvermögen und Topographie) und ihres möglichen Beitrags zur Winterstromproduktion bestimmt. Das Schutzinteresse orientiert sich am gesetzlich vorgeschriebenen Gewässer- und Landschaftsschutz, welche durch das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20), das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923.0) und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vorgegeben sind. Die Empfehlung sieht eine Einstufung der Nutzungs- und Schutzinteressen jeweils in drei Klassen vor, womit die Nutzungseignung der Gewässer in einer 3x3-Matrix dargestellt wird. Diese stellt die Grundlage f ür die Interessenabwägung zur abschliessenden Festlegung der Nutzungseignung einer Gewässerstrecke im kantonalen Richtplan dar.
Die Empfehlung versteht sich als Orientierung für die zuständigen Bundesämter und die Kantone. Letztere verf ügen bei der Gewässerstreckenausscheidung über planerisches Ermessen. Abweichende aber nachvollziehbare Vorgehensweisen sind zulässig, sof ern sie die rechtlichen Vorgaben erf üllen .
Die Empfehlung führt, auch im Sinne der Planungssicherheit, nicht zu neuen Verhältnissen oder Aufgaben gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG. Dadurch wird der Auftrag der Kantone gemäss Art. 8b RPG und Art. 10 Abs. 1 EnG zur Positivplanung weiterhin als erf üllt betrachtet, wenn die entsprechende Richtplanung vor Veröffentlichung der Empfehlung durch den Bund genehmigt wurde und einem aktuellen Planungsstand entspricht.
Die Empfehlung richtet sich an die Vollzugsbehörden, also die Fachstellen der Kantone und Gemeinden, die sich mit Wasserkraftprojekten befassen. Die Empfehlung dient auch der Information von Investorinnen und Investoren, Planerinnen und Planern und weiteren interessierten Kreisen.
Um bei der Umsetzung Erfolg zu haben, sollten beim Prozess der Festlegung der f ür die Nutzung geeigneter Gewässerstrecken die relevanten Akteure in den Prozess einbezogen werden (vgl. Art. 4 RPG). Diese Akteure sind unter anderen: ‒ kantonale Ämter und Fachstellen, ‒ Umweltorganisationen, ‒ Kraf twerksbetreibende, ‒ Vertreterinnen und Vertreter von Regionen, Tourismus, Naherholung , ‒ je nach Kontext auch die Gemeinden oder weitere Akteure (z. B. Gewässereigentümer). Ein transparentes Vorgehen bei der Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken unter Einbezug der Betrof f enen ist entscheidend f ür die erf olgreiche Anwendung der Empf ehlung.
2 Einführung
2.1 Ausgangslage
Die vom Bundesrat erarbeitete Energiestrategie 2050 bedingt einen Umbau des schweizerischen Energiesystems. Sie führt die Stossrichtungen der Energiestrategie 2007 mit neuen Zielsetzungen verstärkt weiter. Auch die tiefgreifenden Veränderungen im internationalen Energieumfeld bedingen diesen Umbau.
Das revidierte Energiegesetz wurde am 21. Mai 2017 und am 9. Juni 2024 (im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern angenommen. Es dient dazu, den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen und die erneuerbaren Energien zu fördern. So bezweckt es unter anderem, die einheimischen erneuerbaren Energien zu stärken. Dazu gehören nicht nur die «neuen» erneuerbaren Energien wie Sonne, Holz, Biomasse, Wind und Geothermie, sondern auch die Wasserkraf t.
Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion in den Jahren 2035 resp. 2050 bei mindestens 37 900 GWh resp. 39 200 GWh liegt (Art. 2 Abs. 2 EnG). Mit dem am 21. Mai 2017 revidierten Energiegesetz wurde die Nutzung erneuerbarer Energien sowie deren Ausbau als nationales Interesse anerkannt (Art. 12 Abs. 1 EnG). Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von nationalem Interesse (Art. 12 Abs. 2 EnG). Ab welcher Grösse einzelnen Wasserkraftanlagen die nationale Bedeutung zuerkannt wird, regelt Art. 8 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01).
Mit dem vom Parlament am 26. September 2025 verabschiedeten Änderung des Energiegesetzes (Beschleunigungserlass) wurden verschiedene Verfahrensvereinfachungen eingeführt, die zum Teil auch einen Einf luss auf die kantonale Richtplanung bei Wasserkraf twerken haben.
Der Bundesrat hat ausserdem am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Strategie Biodiversität verabschiedet. Dieser Aktionsplan sieht f olgende Massnahmen vor:
die Biodiversität direkt f ördern (Schaf f ung Ökologischer Inf rastruktur, Artenf örderung)
eine Brücke zwischen der Biodiversitätspolitik des Bundes und anderen Politikbereichen vorschlagen (z. B. Landwirtschaf t, Raumplanung, Verkehr, wirtschaf tliche Entwicklung)
3 Entscheidungsträger und -trägerinnen sowie die Öffentlichkeit f ür die Wichtigkeit der Biodiversität
als unsere Lebensgrundlage sensibilisieren
Energieproduktion und Biodiversitätserhaltung müssen daher unter anderem mit den Instrumenten der Raumplanung koordiniert und auf einander abgestimmt werden.
Die Erzeugung der erneuerbaren Energien kann durch die Zerstörung oder Beeinträchtigung von Lebensräumen zu Konf likten mit der Erhaltung der Biodiversität und des Landschaftsschutzes f ühren. Empfehlungen und Konzepte des Bundes zur Nutzung erneuerbarer Energien sollen somit dazu beitragen, die Zielkonflikte zwischen der Energieproduktion und der Erhaltung der Biodiversität , resp. des Landschaf tsschutzes zu reduzieren.
2.2 Pflicht zur Festlegung geeigneter Gewässerstrecken im kantonalen Richtplan
Mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie wollte der Gesetzgeber den Ausbau der erneuerbaren Energien auch mit raumplanerischen Werkzeugen unterstützen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EnG und Art. 8b RPG sorgen die Kantone dafür, dass insbesondere die f ür die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im kantonalen Richtplan f estgelegt werden. Sie
schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind (Art. 10 Abs. 1 EnG). Zur Unterstützung der Kantone erarbeitet der Bund methodische Grundlagen und stellt die Gesamtsicht, Einheitlichkeit und Koordination sicher (Art. 11 Abs. 1 EnG). Diese Grundlagen werden durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erarbeitet.
Die Auf gaben für die kantonale Richtplanung sind detailliert auch im Rechtsgutachten «Raumplanungsrechtliche Pflichten aus Art. 10 EnG mit Schwerpunkt auf der Festlegung von Eignungsgebieten für erneuerbare Energien in der Richtplanung» von Christoph Jäger und Andrea Schläppi (erschienen am 6. Januar 2020) def iniert.
Die Idee des raumplanerischen Ansatzes bzw. der Festlegung der für die Nutzung der Wasserkraft geeigneten Gewässerstrecken ist, dass zwischen den verschiedenen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen in einem f rühen Stadium, wenn es noch nicht um konkrete Projekte geht, leichter ein Konsens (oder Kompromisse) zu geeigneten Gewässerstrecken gefunden werden kann. Ziel der Planung ist, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen zum Schutz der Umwelt geeignete Gewässerstrecken zu bezeichnen und so die Planung und Realisierung neuer Wasserkraftwerke zu begünstigen. Dieses Vorgehen soll einen Beitrag zur Erreichung d er Ausbauziele nach Art. 2 EnG leisten. Im Rahmen dieser Planung können auch Gewässerstrecken definiert werden, auf denen eine Wasserkraftnutzung ausgeschlossen sein soll.
Um das realisierbare Potenzial zu nutzen, sollen sowohl bestehende Wasserkraftwerke erneuert und ausgebaut, als auch neue Anlagen realisiert werden. Dies unter Berücksichtigung der ökologischen Anf orderungen. Besonders die bisher ungenutzten Strecken, die für eine neue Nutzung der Wasserkraft geeignet sein könnten, sollen dank den Vorgaben von Art. 10 EnG respektive Art. 8b RPG früh erkannt werden. Die Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken soll mit Hilfe der Methode in der vorliegenden Empfehlung erleichtert werden. Die projektunabhängige Beurteilung auf hoher Flughöhe soll eine Fokussierung auf bisher nicht genutzte, aber tatsächlich geeignete Strecken und eine ökologisch vertretbare Beschleunigung des Ausbaus der Wasserkraf t ermöglichen.
Vorhaben für die Nutzung erneuerbarer Energien können unabhängig von der Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 Abs. 1 EnG geplant und bewilligt werden (vgl. Art. 8 Abs. 3 RPG und Art. 7a Abs. 1 erster Satz EnV).
Da die Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken auf sehr hoher Flughöhe erfolgt, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Wasserkraftwerk an einer Gewässerstrecke, die nicht als geeignete Strecke festgesetzt wurde, trotzdem bewilligungsfähig ist. Gleichzeitig bedeutet die Bezeichnung einer geeigneten Strecke im kantonalen Richtplan nicht, dass ein Projekt auf dieser Gewässerstrecke in jedem Fall bewilligungsf ähig ist.
Losgelöst von der Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im kantonalen Richtplan (Art. 8 Abs. 2 RPG, Art. 7a Abs. 1 zweiter Satz EnV), sofern es sich nicht um eine Anlage mit einer installierten Leistung von höchstens 10 MW (Art. 18b Abs. 1 RPG) oder um eine Anlage nach Anhang 2 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) an einem bestehenden Standort handelt (Art. 9a Abs. 3 StromVG). Wasserkraftvorhaben ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen keiner Grundlage im kantonalen Richtplan, auch wenn es sich dabei um Anlagen von nationalem Interesse handelt (Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz RPG, Art. 7a Abs. 2 EnV).
Die Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken soll über das ganze Kantonsgebiet erf olgen.
2.3 Vollzugshilfe aus dem Jahr 2011
Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Vollzugshilfe mit dem Titel «Empfehlung zur Erarbeitung kantonaler Schutz- und Nutzungsstrategien im Bereich Kleinwasserkraftwerke», welche von den drei Bundesämtern ARE, BAFU und BFE im Jahr 2011 herausgegeben wurde.
Im Vergleich zur Vollzugshilfe 2011, die nur auf die Kleinwasserkraft ausgerichtet war, gilt das vorliegende Dokument für die ganze Wasserkraft, d.h. ohne Grössenbegrenzung, und basiert auf der heute geltenden Energie-, Raumplanungs- sowie Umweltschutzgesetzgebung. Die Kriterien f ür die Beurteilung der Gewässerstrecken werden teilweise anders gewichtet und vereinf acht.
2.4 Richtplanpflicht nach Art. 8 RPG
Das RPG regelt in Art. 8 den Mindestinhalt der Richtpläne. Art. 8 Abs. 1 RPG lautet: «Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens f estlegt:
a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;
c. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Auf gaben zu erf üllen. »
Der Richtplaninhalt im Bereich Energie wird in Art. 8b RPG erwähnt und lautet: «Der Richtplan bezeichnet die f ür die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken». Der Richtplanvorbehalt nach Art. 8 Abs. 2 RPG für konkrete Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat zum Zweck, die Koordination konkreter Projekte mit allen anderen raumrelevanten Aktivitäten sicherzustellen. Für die Festsetzung nach Art. 8 Abs. 2 RPG sind die Grundzüge des Vorhabens und insbesondere dessen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu erläutern. Bei der Festsetzung der geeigneten Gewässerstrecken nach Art. 10 Abs. 1 EnG respektive 8b RPG geht es grundsätzlich nicht um konkrete Projekte, sondern um das Potential von Gewässerstrecken f ür die Wasserkraftnutzung. Die zur Festsetzung der Gewässerstrecken notwendigen Informationen und Abklärungen müssen nicht den gleichen Detailierungsgrad auf weisen wie bei einer Festsetzung nach Art. 8 Abs. 2 RPG. Wenn dann gestützt auf eine im kantonalen Richtplan festgesetzte geeignete Gewässerstrecke eine konkrete Anlage geplant wird, die gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, muss die Anlage in einem zweiten Schritt nach Art. 8 Abs. 2 RPG im kantonalen Richtplan f estgesetzt werden (siehe Kapitel 9). Keiner Grundlage im kantonalen Richtplan bedarf eine Anlage mit einer installierten Leistung von höchstens 10 MW (Art. 18b Abs. 1 RPG), die Erweiterung einer bestehenden Anlage, sofern deren installierte Leistung nach der Erweiterung insgesamt höchstens 10 MW beträgt (Art. 18b Abs. 1 RPG)1, oder eine Anlage nach Anhang 2 StromVG an einem bestehenden Standort (Art. 9a Abs. 3 StromVG).
2.5 Nutzungsplanung
Die Nutzungsplanung ist nicht Thema der vorliegenden Empfehlung. Es soll hier lediglich die mit dem Beschleunigungserlass 2 eingeführte Bestimmung erwähnt werden, wonach Wasserkraftwerke und ihre Erschliessungsanlagen keiner Grundlage in einem Nutzungsplan bedürf en (Art. 18b Abs. 2, RPG).
Dies bedeutet nicht, dass eine Wasserkraftanlagen, die durch eine Erweiterung neu eine installierte Leistung von mehr als 10 MW aufweist, zwingend einer Grundlage im kantonalen Richtplan nach Art. 8 Abs. 2 RPG bedarf. Vielmehr muss in Beachtung der konkreten Verhältnisse geprüft werden, ob von einer Wasserkraftanlage nach einer solchen Erweiterung gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt ausgehen, sodass eine Grundlage im kantonalen Richtplan nötig ist. Änderung des Energiegesetzes vom 26. September 2025
3 Ziele
3.1 Energieziele
Die Ziele f ür den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft sind im Energiegesetz definiert (Art. 2 EnG). Ausserdem strebt der Bundesrat bis ins Jahr 2050 an, die durchschnittliche Jahresproduktion von Elektrizität aus Wasserkraft auf 39 200 GWh/Jahr zu erhöhen. Die Erreichung dieser Ziele (siehe Abbildung 1) soll auch zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter beitragen (Art. 9a Abs. 1 StromVG). Die Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken soll eine Grundlage f ür diese Zielerreichung darstellen.
Abbildung 1: Im neuen Energiegesetz sind die Ziele für den Ausbau der Elektrizität aus Wasserkraft in der Schweiz angegeben (37 900 GWh im Jahr 2035, 39 200 GWh im Jahr 2050). Mit der Berücksichtigung der Restwasserbestimmungen (–1 900 GWh/Jahr) ist bis im Jahr 2050 ein Zubau von 4325 GWh/Jahr notwendig.
Notwendiger Ausbau 1. Januar 2023
Restwasserbestimmungen
3.2 Ziele für den Schutz der Gewässer
Übergeordnetes Ziel des GSchG und des BGF sind die Sicherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässerlebensräume. Damit sollen natürliche Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden. Die Gewässer sind des Weiteren allgemein als Landschaftselemente (Art. 1 Bst. c, d und e GSchG) zu erhalten. Zudem sollen die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische, Krebse sowie Fischnährtiere und der Schutz von bedrohten Fischarten und Krebsen gewährleistet sein (Art. 1 Bst. a und b BGF).
Gemäss dem Anhang der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) sollen die Zusammensetzung und die Artenvielfalt der Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen oberirdischer Gewässer naturnah sein und sich selbst regulieren können. Zudem sollen die Hydrodynamik (Geschiebetrieb, Wasserstands- und Abflussregime) sowie die Gewässermorphologie naturnahen Verhältnissen entsprechen und damit einen natürlichen Stoffaustausch zwischen Wasserkörper, Gewässersohle und der gewässernahen Umgebung ermöglichen.
In diesem Sinne nennt auch die Strategie Biodiversität Schweiz (SBS, BAFU 2012) das Ziel, dass die Nutzung von natürlichen Ressourcen nachhaltig erfolgt, damit die Erhaltung der Ökosysteme und ihrer Leistungen sowie der Arten und der genetischen Vielf alt sichergestellt sind.
Die Ziele zum Lebensraum- und Artenschutz werden in verschiedenen Grundlagen um landschaftliche Aspekte erweitert, etwa durch das behördenverbindliche Landschaftskonzept Schweiz (LKS , BAFU 2020). Das LKS enthält Massnahmen und Sachziele für die landschafts- und naturverträgliche Realisierung von Anlagen zur Energieerzeugung (Massnahmen 2.1 und 2.2 sowie Ziele 2.A und 2.B).
3.3 Ziele der vorliegenden Empfehlung
Der Ausbau der Wasserkraft nach EnG steht teilweise in Konflikt mit dem Gewässerschutz sowie dem Arten-, Lebensraum- und Landschaftsschutz. Insbesondere beeinträchtigen Wasserkraftwerke häufig die in der GSchV geforderte naturnahe Gewässerdynamik und wirken sich in der Regel negativ auf die Lebensräume der Pflanzen und Tiere sowie auf die Landschaft aus. Mit der vorliegenden Empfehlung wird den Kantonen eine Hilfe angeboten, wie sie mit den sich teilweise widersprechenden gesetzlichen Zielen umgehen können. Die Empfehlung bietet den betroffenen Akteuren eine Entscheidungshilfe mit dem Ziel, die verschiedenen Ansprüche, die an die Fliessgewässer gestellt werden, aufeinander abzustimmen. Sie zeigt auf, in welchen Fällen sinn- und massvolle Nutzungen möglich sind und wann der Schutz Vorrang hat. Ein Katalog der wichtigsten Kriterien wird vorgeschlagen, der durch die Kantone je nach Bedürf nis erweitert werden kann. Anhand einer solchen Kriterienliste werden die unterschiedlichen Interessen hinsichtlich des Schutzes und der Nutzung beurteilt, sachlich bewertet und bei Zielkonflikten transparent gegeneinander abgewogen. Damit wird erreicht, dass Gewässerstrecken methodisch nach vergleichbaren Gesichtspunkten beurteilt werden. Zudem wird mit der transparenten Vorgehensweise und der Bezeichnung von geeigneten Gewässerstrecken die Planungssicherheit f ür Gesuchstellende erhöht. Die Empfehlung dient den Kantonen auch dazu, grossräumig abgestimmt die f ür die Wasserkraf tnutzung geeigneten Strecken zu bezeichnen und in ihre Raumplanungsinstrumente verbindlich aufzunehmen. Generell soll diese Methodik eine einheitliche Beurteilung der Eignung eines Gewässers zur Wasserkraftnutzung in den verschiedenen Kantonen ermöglichen und stellt ein Hilfsmittel für eine gesetzeskonforme Umsetzung von Art. 10 EnG dar. Gleichzeitig können in den kantonalen Strategien auch quantitative Ziele f ür den Nettozubau der Wasserkraft3 festgelegt werden. Mittels Abschätzung der nutzbaren Gewässerabschnitte kann die Erreichbarkeit dieses Ziels überprüf t werden.
Der Nettozubau ergibt sich aus dem Bruttozubau abzüglich Produktionseinbussen, insbesondere durch die Anwendung der Restwasserbestimmungen bei Konzessionserneuerungen.
Teil II: Bestimmung der geeigneten Gewässerstrecken
4 Wichtigste Aspekte der Bestimmung der geeigneten Gewässerstrecken
4.1 Was sind geeignete Gewässerstrecken
Geeignete Gewässerstrecken sind solche, die bei einem Abwägen der Nutzungs - und der Schutzinteressen im Hinblick auf die Nutzung der Wasserkraft als interessant gelten. Ob eine Gewässerstrecke geeignet ist, können die Kantone mittels verschiedener Kriterien, die in dieser Empfehlung vorgeschlagen werden, beurteilen. Das Schutzinteresse ergibt sich aus verschiedenen Schutzkriterien, während das Nutzungsinteresse hauptsächlich mit dem Linienpotenzial definiert wird (siehe Kapitel 5). Je grösser das Linienpotenzial, desto grösser ist das Nutzungsinteresse. Zur Bewertung des Nutzungsinteressens werden zudem der Beitrag zur Winterstromproduktion sowie das Vorliegen bestehender Projektierungen von Kraf twerksanlagen berücksichtigt.
4.2 Möglichkeit zur Festlegung von Freihaltestrecken (Negativplanung)
Die Kantone haben die Möglichkeit, Freihaltestrecken nach der Methodik der vorliegenden Empfehlung im kantonalen Richtplan festzulegen. Damit sind Gewässerstrecken gemeint, die grundsätzlich f reizuhalten sind. Die Festlegung dieser Freihaltestrecken kann auch mit zusätzlichen Kriterien erfolgen, welche nicht in der vorliegenden Empfehlung definiert sind. Die gemeinsame Erklärung des runden Tisches Wasserkraf t empf iehlt den Kantonen, eine solche Negativplanung vorzunehmen.
5 Methodik für die Bestimmung der geeigneten Gewässerstrecken
Der Anhang der Empfehlung zeigt die mögliche methodische Umsetzung mittels einer GIS-Analyse auf.
5.1 Festlegung der zu untersuchenden Gewässerstrecken
Der Übersicht halber und aufgrund der Zweckmässigkeit wird empfohlen, eine Minimalgrösse von Einzugsgebieten zu def inieren, für welche die Nutzungseignung der zug ehörigen Gewässerstrecken ausgewiesen wird. So kann in steilen Einzugsgebieten mit hohen potenziellen Energien beispielweise eine Minimalgrösse von 3 km 2, f ür f lachere Gebiete eine Minimalgrösse von z. B. 10 km 2 Einzugsgebietsgrösse def iniert werden. Daraus resultiert ein reduziertes Gewässernetz f ür die Bewertung.
5.2 Umgang mit bestehenden Restwasserstrecken
Bestehende Restwasserstrecken werden separat behandelt. Es wird empfohlen, die entsprechenden Strecken in der Richtplankarte als «Ausgangslage», respektive «bereits genutzte Strecken4» zu führen, da sich die Frage der Nutzungseignung nicht stellt bzw. die Bewilligungsfähigkeit der Nutzung der betrof fenen Strecke im Falle einer Konzessionserneuerung oder Anpassung der Anlage einzelf allweise
Unter «bereits genutzte Strecke» wird die Strecke von der Stauwurzel oder Wasserentnahme bis zur Wasserrückgabestele verstanden. Sie umfasst also neben der Restwasserstrecke gegebenenfalls auch aufgestaute Strecken.
beurteilt werden muss. Sie f liessen f olglich nicht in die Bewertungsmethodik mittels der vorliegenden Empf ehlung ein.
5.3 Vorgehen zur Beurteilung der Nutzungseignung
Der f rei verf ügbare Geoddatensatz auf map.geo.admin.ch (Kleinwasserkraftpotentiale) ermöglicht die Darstellung des Linienpotenzials der Gewässerstrecken für die ganze Schweiz. Einzelne Kantone haben hierzu auch eigene Berechnungen mittels GIS-Analysen durchgeführt, worauf abgestützt werden kann. Es wird empfohlen, möglichst aktuelle Daten zu nutzen. Aufgrund des Klimawandels können sich die Abflüsse der Gewässer ändern. Es besteht daher die Möglichkeit, die aufgrund von Klimaszenarien modellierten Abf lüsse zu verwenden5.
Eine Anleitung zur Berechnung des Linienpotenzials f indet sich im Anhang. Für die Bestimmung des Nutzungsinteresses, basierend auf dem Linienpotenzial, wird die folgende Bewertungsskala vorgeschlagen: ‒ Nutzungsinteresse mittel: ‒ 0,6–1 kW/m ‒ Nutzungsinteresse gering: ‒ 0,3–0,6 kW/m
Die Gewässerabschnitte mit einer Leistung < 0,3 kW/m werden nicht berücksichtigt und nicht kartiert.
Es sind auch andere Methoden f ür die Ermittlung des Potenzials einer Gewässerstrecke denkbar. In gebirgigen Einzugsgebieten kann es sein, dass eine blosse Betrachtung des Linienpotenzials nicht alle geeigneten Projekte identifiziert. Hier kann es sinnvoll sein, mit einem regelbasierten GIS -Ansatz auch den Ausbau bestehender Anlagenkomplexe und Überleitungen in andere Täler zu berücksichtigen 6.
5.4 Aggregiertes Nutzungsinteresse
Das Nutzungsinteresse wird eine Stuf e höher bewertet, wenn das betroffene Gewässer (oder die betrof fene Gewässerstrecke) einen hohen Winteranteil an der Stromproduktion auf weist (Abbildung 2).
Abbildung 2: Das Schema stellt die Ermittlung des Nutzungsinteresses einer Gewässerstrecke dar
Linienpotenzial Nutzungsinteresse mit Bonus Winteranteil Nutzungsinteresse 0,6–1 kW/m Mittel Gross 0,3–0,6 kW/m Gering Mittel
Mögliches Projekt mit nationalem Interesse Gross
Der hohe Winteranteil bemisst sich über den Abflussregime-Typ im zugehörigen Einzugsgebiet. In Gebieten mit pluvialem und pluvio-nivalem Charakter f ällt der Niederschlag auch in den Wintermonaten mehrheitlich in flüssiger Form und trägt dann unmittelbar zum Abfluss bei. Ein Vergleich zwischen dem
Im Projekt Hydro-CH2018 wurden die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gewässer in der Schweiz untersucht und Abflussdatensätze für die Gewässer berechnet. Beispielsweise wurde ein solcher Ansatz in Tirol umgesetzt: https://www.kleinwasserkraft.at/fileadmin/PDF/Bu n-
Winteranteil ausgewählter Wasserkraftanlagen in der Schweiz und den Abflussregime-Typen der zugehörigen Fliessstrecken (vgl. https://hydrologischeratlas.ch) hat ergeben, dass eine erhöhte Winterproduktion besonders in den Gebieten mit den Abflussregime-Typen 9 bis 16 besteht. Somit erhalten die Gewässerstrecken, die sich in diesen Gebieten bef inden, den sogenannten Winteranteil -Bonus.
Gewässerstrecken, wo mögliche Projekte mit nationalem Interesse (Art.12 EnG und Art. 8 EnV) vorgesehen sind, wie Speicherseen und jene des Runden Tisches Wasserkraft, gehören auch zur Kategorie «grosses Nutzungsinteresse».
5.5 Beurteilung des Schutzinteresses eines Gewässers
Die Empfehlung listet ein Set an Kriterien auf (Tabelle 1), anhand welchen das Schutzinteresse der Gewässerstrecken auf Stufe Richtplan bewertet werden kann. Der Schutzanspruch wurde pro Kriterium, basierend auf den gesetzlichen Vorgaben (NHG, BGF und GSchG) und der ökologischen Relevanz, dreistuf ig bewertet:
‒ Stuf e «Ausschluss»: Die gesetzlichen Vorgaben lassen keine neue Wasserkraftnutzung zu. Dabei handelt es sich um national bedeutende Inventargebiete mit rechtlich geregeltem Nutzungsausschluss7, um Schutzgebiete gemäss der Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW), um Strecken mit einer rechtskräftigen Schutz- und Nutzungsplanung (SNP)8 sowie um unter Schutz gestellte Perimeter im Rahmen der Realisierung von zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen für Speicherwasserkraf twerke nach Anhang 2 StromVG9.
‒ Stuf e «grosses Schutzinteresse»: Es besteht ein grosses Landschafts-, Naturschutz- oder Gewässerschutzinteresse. Dabei handelt es sich meist um Gewässerstrecken in national inventarisierten Schutzgebieten ohne Bestimmungen zum Nutzungsausschluss, Strecken mit Vorkommen bedrohter Arten und Strecken mit ausgeführten oder geplanten ökologischen Aufwertungen. Der Kanton kann Strecken, welche er zur Anrechnung an SNPs vorsieht, auch als Ausschlussgebiete deklarieren.
‒ Stuf e «mittleres Schutzinteresse»: Es besteht ein mittleres Landschaftsschutz- oder Gewässerschutzinteresse. Es handelt sich u. a. um regionale Naturpärke, regionale und kantonale Schutzgebiete, naturnahe Fliesstrecken oder um Strecken mit geplanten ökologischen Aufwertungen mittlerer Planungspriorität.
Der Ausschluss gemäss Art. 12 Abs. 2 bis EnG gilt für neue Wasserkraftanlagen. Erweiterungen von bestehenden Anlagen sind nicht ausgeschlossen. Die für den Mehrschutz im Rahmen der SNP festgelegten Strecken werden vom Bundesrat genehmigt. Eine Nutzung dieser Strecken kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die SNP angepasst wird und der Bundesrat einen neuen Beschluss zu den neuen «Ersatz»-Schutzmassnahmen im Rahmen der SNP fasst. Für Speicherwasserkraftwerke nach Anhang 2 StromVG gilt gemäss Art. 9a Abs. 3 StromVG: Diese Anlagen sind nur planungspflichtig, wenn sie an einem neuen Standort vorgesehen sind ; dabei beschränkt sich die Planungspflicht auf die Durchführung eines Richtplanverfahrens nach Artikel 8 Absatz 2 RPG (Bst. a). Weiter ist ihr Bedarf ausgewiesen (Bst. b). Diese Anlagen sind standortgebunden (Bst. c). Das Interesse an ihrer Realisierung geht anderen nationalen Interessen grundsätzlich vor (Bst. d) und es sind zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft vorzusehen (Bst. e). Die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen können durch eine ökologische oder landschaftliche Aufwertung oder die Unterschutzstellung eines Perimeters umgesetzt werden (Art. 9a quater Bst. b EnV).
Tabelle 1: Schutzkriterien und deren Bewertung in Abhängigkeit der gesetzlichen Grundlagen (vgl. auch Tabelle 1 im Anhang) Nr. Kriterien Bewertung Rechtliche Grundlage S1 BI der Flach- Hoch- und Übergangsmoore 1 Art. 78 BV (SR 101) S2 Bi der Moorlandschaften 1 Art. 78 BV S3 BI der Auengebiete nat. Bedeutung 1 Art. 12 EnG (SR 730) gilt für Neuanlagen, Art. 5 und 6 NHG (SR 451) S4 BI Amphibienlaichgebiete 1 Art. 12 EnG für Neuanlagen, Art. 5 und 6 NHG S5 BI der Wasser- und Zugvogelreservate (inkl. RAMSAR) 1 Art. 12 EnG für Neuanlagen, Art. 5 und 6 NHG Gebiete, welche als Abgeltung von Einbussen bei der Vertraglich ausgeschlossen Wasserkraftnutzung definiert wurden (VAEW-Gebiete) S7 Nationalpark, Kernzone Naturerlebnispark 1 PäV (SR 451.36) S8 Rechtskräftige Schutz- und Nutzungsplanung 1 Art. 32 GSchG (SR 814.20). Hängt von der Bestimmung der SNP ab Unter Schutz gestellter Perimeter (zusätzliche Art. 9a Abs. 3 Bst. e StromVG i.V.m. Art. 9aquater Bst. b EnV Ausgleichsmassnahmen) S10 National bedeutende Fischlaich- und Krebsgebiete 1 Art. 18 NHG und Art. 1 und 9 BGF (SR 923.0) Art. 5 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November S11 UNESCO Weltnaturerbe 1
1972 (SR 0.451.41). Revitalisierte Gewässer und geplante Revitalisierungen gemäss S12 strategischer Planung der Kantone (Strecken mit grossem 1 Art. 38a GSchG, 41d GSchV (SR 814.201) Nutzen für Natur und Landschaft)
Besondere Fischlebensräume: Laichgebiete von Seeforellen, Ghiozzo, Bachneunauge, Bitterling und Äsche. Art. 1 und 9 BGF Wanderkorridore von Seeforelle. Gewässer für Wiederansiedlungsprogramme des Lachses Gewässer mit Vorkommen von Arten mit Gefährdungsstatus 1 Art. 1 und 9 BGF, Art. 5 VBGF (SR 923.01) gemäss Anhang 1 VBGF (vom Aussterben bedrohte Arten)* Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von Art. 78 Abs. 2 BV // Art. 6 NHG // Art. 5 u. Art. 6 VBLN (SR 451.11)
nationaler Bedeutung (BLN) Grosses Schutzinteresse bei BLN mit Schutzziel Gewässerdynamik S16 Regionaler Naturpark 1 Abhängig von der Charta des Parkes (Art. 26 PäV) Geplante Revitalisierungen gemäss strategischer Planung der S17 Kantone (Strecken mit mittlerem Nutzen für Natur und 1 Art. 38a GSchG Landschaft) S18 Smaragd-Gebiete 1 Schutzwürdige Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, Berner Konvention 1979 Schutzwürdige Lebensräume nach Art 18 NHG und Art 14 NHV, Interessenabwägung nach Moore, (alpine) Auen und Amphibienlaichgebiete von regionaler Art. 18 NHG nötig. Falls das Gebiet Kantonal oder kommunal geschützt ist, richtet sich der Bedeutzung, die in einem kantonalen Inventar enthalten sind Schutzstatus nach dem entsprechenden Erlass. Natürliche oder naturnahe Gewässer nach Ökomorphologie GSchV Anhang 1 und 2 Stufe F des MSK
= Ausschluss = grosses Schutzinteresse = mittleres Schutzinteresse
* Fliessgewässer-Arten: Aal, Adriatische Äsche, Adriatische Forelle, Cobite mascherato, Donauforelle, italienischer Dohlenkrebs, Marmorataforelle, Nase, Piccola lampreda, Pigo, Rhonestreber, Savetta, Sofie, Triotto
Für Gewässer innerhalb von BLN-Gebieten mit gewässerspezifischen Schutzzielen10 gilt ein «grosses Schutzinteresse», ohne gewässerspezifische Schutzziele gilt für Gewässer in BLN-Gebieten ein «mittleres Schutzinteresse».
Die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlusskriterien muss sichergestellt sein. Je nach Bedarf und regionalem Kontext können die Kantone die obenstehende Liste mit Schutzinteressen ergänzen, welche auf der kantonalen Gesetzgebung basieren. Änderungen sind zu begründen. Die Ergänzung mit weiteren Aspekten von Schutzinteressen im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung wird in Kapitel 8 ausgef ührt.
Auf Stuf e Plangenehmigungs- bzw. Konzessions- und Baubewilligungsverfahren sind in den meisten Fällen zusätzliche Schutzkriterien zu berücksichtigen, die nicht in die Interessenabwägung auf Stufe Richtplan einf liessen.
5.6 Anwendung der Schutzkriterien
Die Gewässerstrecken werden anhand der Schutzkriterien beurteilt, für welche nationale und kantonale Geodatensätze bestehen11. Es bietet sich hierzu die Verwendung eines GIS an. Die Auswertung kann
Ziele in Bezug auf Dynamik, Natürlichkeit, Unberührtheit, Morphologie der Gewässer. Die meisten Datensätze sind auf Geoportalen des Bundes und der Kantone abrufbar
auch mit Experteneinschätzungen von verschiedenen Interessengruppen ergänzt werden. Tref fen für eine Gewässerstrecke mehrere Schutzkriterien mit unterschiedlichen Schutzansprüchen zu, so ist die höchste zutreffende Bewertungsstufe massgebend 12. Zur Verhinderung einer zu starken Segmentierung einer Gewässerstrecke in unterschiedliche Schutzansprüche ist eine zweckmässige Aggregierung vorzunehmen. Der Anhang umf asst einen Vorschlag einer GIS-Auswertung.
Abbildung 3: Bewertungsmatrix für die Einstufung der Nutzungseignung von Gewässerstrecken für die Wasserkraft Nutzungsinteresse
Gross Mittel Gering
Keine Nutzungseinschränkungen im Nutzung in der Regel Rahmen des Richtplanes bei Gewäs- gegeben13 sern mit geringem Schutzinteresse
Nutzungseignung be- Mittel 1 2 3 gründen14 Schutzinteresse
In der Regel Nutzungs- Gross 4 5 6 vorbehalte15
Ausschluss 7 8 9 Nutzungsausschluss16
5.7 Einstufung der Nutzungseignung
Für die Bewertung der Nutzungseignung einer Gewässerstrecke werden die Nutzungsinteressen den Schutzinteressen gegenübergestellt. Die Einstufung der Nutzungseignung erfolgt dabei mittels der 3x3- Matrix in Abbildung 3. Mit Ausnahme der roten Einstufungsklasse (Nutzungsausschluss) besteht Er-
In der Interessenabwägung kann der Kanton beispielsweise an einer Strecke mit einem oder mehreren grossen Schutzinteressen die Bewertung der Nutzungsvorbehalte von den betroffenen Schutzzielen abhängig machen. Es gibt keine erheblichen Konflikte auf Stufe Richtplanung, die Realisierung von Wasserkraftanlagem ist aller Voraussicht nach möglich. Es gibt Konflikte zwischen Nutz- und Schutzinteressen. Wasserkraftanlagen können nach weiteren Abklärungen und mit allfälligen Bedingungen oder Auflagen für die Projektierung realisiert werden. Sie sollten auf grossen Teilen der Strecke grundsätzlich realisierbar sein. Es stehen grössere Schutzinteressen einem mittleren oder geringen Nutzungsinteresse entgegen. Eine Realisierung von Wasserkraftanlagen ist selbst bei möglichen Projektoptimierungen voraussichtlich auf grossen Teilen der Strecke problematisch. Es gibt schwerwiegende, nicht lösbare Konflikte. Anlagen können auf dieser Strecke nicht realisiert werden, selbst bei Projektoptimierungen.
messensspielraum bei der Festlegung der Nutzungseignung. Bei Fliessstrecken mit geringem Schutzinteresse aus Sicht des Landschafts- und Gewässerschutzes bestehen keine Einschränkungen. Der Kanton kann zusätzliche Kriterien beiziehen, anhand welcher er die Nutzungseignung f estlegt (siehe Kapitel 6). In bestehenden Restwasserstrecken kommt die Matrixbewertung nicht zur Anwendung. Diese Fliessstrecken sollen im Richtplan als «Ausgangslage» geführt werden 17. Die Bewertungsmatrix dient den Kantonen als Grundlage f ür ihre Interessenabwägung (siehe Kapitel 6 und 8) vor der Festlegung im Richtplan. Dies bedeutet, dass das Resultat gemäss Matrix nicht direkt in den Richtplan überf ührt werden soll.
5.8 Betrachtung des Gewässersystems in dessen Einzugsgebiet
Die abschnittsweise Betrachtung und Anwendung der Schutzkriterien kann das ef f ektive Schutzinteresse zur Erreichung der Zielvorgaben (Kapitel 3.2) nur in begrenztem Masse erf assen. Insbesondere beim Artenschutz ist die Vernetzung von Gewässerabschnitten zur Sicherstellung des Populationserhalts von Gewässerlebewesen in einer Region oder zur Zielerreichung von Wiederansiedlungsprogrammen massgebend. Dies wird am Beispiel von Wanderfischen deutlich, deren Laichgebiete und Lebensraum räumlich nicht deckungsgleich sind. Daher kann die Funktionalität der Vernetzung dieser Lebensräume in der Interessenabwägung zusätzlich mitberücksichtigt werden.
Nebst der abschnittsweisen Anwendung der Schutzkriterien kann daher zusätzlich eine Einzugsgebietsbetrachtung sinnvoll sein. Diese muss sich nicht zwingend auf das hydrologische Einzugsgebiet beschränken. Sie kann beispielsweise auch zusammenhängende Gebiete, respektive deren Fliesstrecken, umf assen, welche bislang von einer anthropogenen Nutzung verschont blieben und daher wertvolle Rückzugsgebiete darstellen. Die gesamtheitlichere Betrachtung kann die Möglichkeit schaffen, dass sich Fischpopulationen erholen und damit der Populationserhalt einer Region sichergestellt werden kann.
Für den Arbeitsschritt der Einzugsgebietsbetrachtung können keine f ixen Bewertungskriterien definiert werden. Falls er durchgeführt wird, besteht er vielmehr aus einer Einschätzung durch die kantonalen Fachämter (Fischerei, Natur und Landschaft), welche über die örtlichen Kenntnisse zu sensiblen Arten und Vorkommen verfügen. Diese zusätzliche Einschätzung kann im Rahmen der Interessenabwägung dazu f ühren, dass die Einstufung der Nutzungseignung eines Gewässerabschnittes abweichend beurteilt wird.
6 Berücksichtigung weiterer Interessen auf Stufe des kantonalen
Richtplans Die Gewässer und ihre Uf erbereiche erf üllen vielfältige Funktionen. Neben den in den vorangegangenen Kapiteln behandelten Aspekten «Gewässerschutz» und «Wasserkraftnutzung» kann der Kanton noch weitere Aspekte berücksichtigen, wie zum Beispiel (nicht abschliessende Liste):
‒ Soziale Funktionen des Gewässers (z. B. Tourismus, Naherholung usw.)
‒ Sicherheit (Hochwasserschutz)
‒ Sozioökonomische Aspekte (z. B. Arbeitsplätze, Förderung von Randregionen usw.)
‒ Bestehende Nutzungen im Gewässerraum (Fischerei, Landwirtschaft, Gewerbe, Anwohnende, Grundwasser usw.)
Falls bestehende Restwasserstrecken durch Ausschlussgebiete führen, ist der Bau von Neuanlagen in diesen Gebieten untersagt. Erweiterungen, resp. Erneuerungen bleiben grundsätzlich möglich.
‒ Vorbelastete und bereits verbaute Gewässerstrecken
‒ Anschlussf ähigkeit an bestehende Kraf twerke
Die Kantone sollen diese Aspekte in der Richtplanung berücksichtigen. Für die Behandlung von Zielkonf likten, die erst bei der konkreten Projektbeurteilung identifiziert werden können, kommen die bestehenden raumplanerischen Verfahren sowie Plangenehmigungs- und Konzessions- bzw. Baubewilligungsverf ahren zur Anwendung.
Der Verf ahrensablauf zur Festlegung der geeigneten Fliessstrecken ist in Abbildung 4 dargestellt und ausf ührlich im Anhang 1 beschrieben.
Abbildung 4: Arbeitsschritte zur Bestimmung der geeigneten Gewässerstrecken
7 Wasserkraftnutzung im kantonalen Richtplan – Allgemeines
Die kantonalen Richtpläne zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge sowie mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (Art. 8 RPG). Gemäss Art. 8b RPG und 10 Abs. 1 EnG sind in den kantonalen Richtplänen die geeigneten Gewässerstrecken für die Nutzung der Wasserkraft zu bezeichnen bzw. diese sind darin festzulegen. Während in den Kapiteln 5 und 6 dieser Empfehlung die Grundlagen und die Ausscheidung der für die Wasserkraftnutzung geeigneten Strecken im Vordergrund stehen, hat der Kanton bei konkreten Wasserkraft-Vorhaben weiter zu bestimmen, ob damit gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG verbunden sind, die eine Festlegung des konkreten Vorhabens im kantonalen Richtplan erf ordern (vgl. Kap itel 9).
7.1 Grundlagen im Bereich Erneuerbare Energien und Wasserkraftnutzung
Die Behandlung der Wasserkraftnutzung im kantonalen Richtplan ist in der Regel eingebettet in die Ziele und Strategien des Kantons zum Thema Energie, insbesondere zu den erneuerbaren Energien. Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b bis und Abs. 3 Bst. b bis RPG erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie f eststellen, welche Gebiete sich f ür die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen und geben Auf schluss über den Stand und die bisherige Entwicklung der Versorgung mit Elektrizität
aus erneuerbaren Energien. Eine klare strategische Position des Kantons bezüglich erneuerbarer Energien sowie der Energieerzeugung aus Wasserkraftwerken – beispielsweise in Form einer Wassernutzungsstrategie oder eines Schutz- und Nutzungskonzepts – ist eine wichtige Grundlage für die Behandlung der Wasserkraf tnutzung im kantonalen Richtplan.
7.2 Umsetzung im kantonalen Richtplan
Im Richtplan soll der Kanton, basierend auf den beschriebenen Grundlagen und Strategien, die Ziele und Grundsätze für die Wasserkraftnutzung festlegen. Diese Ziele und Grundsätze konkretisieren, wie und unter welchen Bedingungen die Wasserkraftnutzung gefördert werden soll. Basierend darauf werden die geeigneten Gewässerstrecken f estgelegt (vgl. Kapitel 8). Soweit bekannt, sind sodann standortspezifische Aussagen zu einzelnen Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt f estzulegen (vgl. Kapitel 9).
Je nach kantonaler Strategie bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien und der Ergebnisse aus der Grundlagenarbeit kann die Behandlungstiefe der Wasserkraftnutzung im kantonalen Richtplan unterschiedlich ausf allen18. Auf die gewählte Behandlungstief e ist im Erläuterungsbericht einzugehen.
Gemäss Art. 6 Abs. 4 RPG, wonach die Richtpläne der Nachbarkantone zu berücksichtigen sind, ist auch die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Regionen zu gewährleisten. Neben den Interessen der Nachbarkantone sind dabei auch die Interessen des Bundes zu berücksichtigen (Art. 11 RPG). Insbesondere bei Grenzgewässern ist zusätzlich eine Abstimmung mit dem angrenzenden Ausland vorzunehmen.
7.3 Strategische Ziele und Grundsätze zur Wasserkraftnutzung im kantonalen
Richtplan
Die strategischen Inhalte zur Wasserkraf tnutzung im kantonalen Richtplan umfassen konkrete Ziele, Grundsätze und Prioritäten f ür die Nutzung. Sie können f olgende Aspekte beinhalten:
‒ Die Rolle, die den erneuerbaren Energien und speziell der Wasserkraft gemäss der Energiestrategie im Kanton zukommt, sowie Hinweise auf eine allf ällige Förderungspolitik des Kantons, z. B. über Wasserzinsen, optimierte Verfahren zur Konzessionierung, zum Ausbau und zur Modernisierung usw.
‒ Grundsätze der Prioritätensetzung f ür die Nutzung der Wasserkraftpotenziale, bzw. bei der Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken oder einzelner Vorhaben (siehe auch Kapitel 5).
‒ Die Bedeutung der Schutzinteressen im Kanton (Gewässerökologie, Natur- und Landschaft) sowie anderer Nutzungsinteressen (Trinkwasser, Fischerei, Tourismus usw.) (siehe Kapitel 5).
Bezüglich der nachgeordneten Planung kann der kantonale Richtplan Vorgaben machen, wie die Umsetzung der kantonalen Strategie, resp. der im Richtplan festgelegten Ziele, Grundsätze und Massnahmen, von den kantonalen und kommunalen Behörden anzugehen ist. Er äussert sich allenfalls über die Zuständigkeiten und den Zeitrahmen f ür die Erf üllung von Auf gaben und darüber, welche Aspekte in den regionalen Richtplänen, in den kommunalen Nutzungsplänen, in Konzessionsverfahren oder in anderen nachf olgenden Verf ahren zu übernehmen oder vertief t zu behandeln sind.
Die Behandlung erfolgt detaillierter, wenn beispielsweise das Potenzial der Nutzung gross ist oder der Wasserkraftnutzung Priorität gegeben wird. Weniger detailliert kann sie ausfallen, wenn beispielsweise ein geringes Potenzial der Nutzung besteht oder Schutzinteressen höher gewichtet werden.
8 Geeignete Gewässerstrecken im kantonalen Richtplan
Mit Art. 8b RPG (resp. Art. 10 Abs. 1 EnG) soll erreicht werden, dass räumlich konkrete Vorentscheide f ür oder gegen die Nutzung der Wasserkraft auf einem Gewässerabschnitt gefällt werden und diese im kantonalen Richtplan festgelegt, resp. in Form von für eine Wasserkraftnutzung geeigneten Gewässerstrecken behördenverbindlich festgesetzt werden. Die Bezeichnung geeigneter Gewässerstrecken bedingt eine Gesamtplanung über den ganzen Kanton. Die Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken f ür die Nutzung der Wasserkraft dient dazu, auf Stufe der kantonalen Richtplanung eine umf assende Abstimmung vorzunehmen. Damit sollen mögliche No -Goes frühzeitig erkannt und unnötige Planungsauf wände in der nachgeordneten Planung vermieden werden. Insgesamt ist dabei darauf zu achten, eine Abklärungstiefe zu wählen, welche der kantonalen Richtplanung entspricht und eine stuf engerechte Interessenabwägung gemäss Art. 3 RPV ermöglicht.
Auf Basis der mittels der vorangehend beschriebenen Methodik eruierten Nutzungseignung der Gewässerstrecken werden in einem nächsten Schritt auf grund einer Interessenabwägung19 die für die Wasserkraf tnutzung geeigneten Gewässerstrecken ausgewählt. Diese aus Sicht des Kantons für die Wasserkraf tnutzung geeigneten Gewässerstrecken werden im kantonalen Richtplan festgesetzt und in einer Karte bezeichnet. Im Erläuterungsbericht zum kantonalen Richtplan ist nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Strecken als geeignet oder nicht geeignet erachtet werden.
Die Richtplanf estlegungen sollen grundsätzlich f olgende Eigenschaf ten haben:
‒ Eine Karte und eine dazugehörige Liste mit den geeigneten Gewässerstrecken. Die Bezeichnung der geeigneten Gewässerstrecken kann im kantonalen Richtplan in einer separaten Karte erfolgen. Es wird empfohlen, bereits genutzte Strecken sowie die bestehenden Wasserkraftanlagen als «Ausgangslage» darzustellen.
‒ Die geeigneten Gewässerstrecken im Sinne von Art. 8b RPG sollen primär als Linien dargestellt werden, d. h. es sollen keine Punktsignete verwendet werden, welche konkreten Vorhaben entsprechen würden20.
‒ Es wird ersichtlich, ob neben den für die Nutzung der Wasserkraft geeigneten Strecken auch explizit Strecken bezeichnet werden, die grundsätzlich von einer Wasserkraftnutzung frei zu halten sind (vgl. Art. 10 EnG). Dabei wird empfohlen, insbesondere jene Strecken als frei zu haltende zu bezeichnen, welche gemäss der Matrix von Kapitel 5.7 grundsätzlich geeignet wären, aber aus einem oder mehreren spezifischen Interessen freizuhalten sind (bspw. hohe Gewichtung eines Schutzinteressens, touristische Nutzung, kantonales Schutzgebiet). Solche Freihaltestrecken können gegebenenfalls bei Schutz- und Nutzungsplanungen nach Art. 32 Bst. c GSchG einbezogen werden.
‒ Da es sich bei den geeigneten Gewässerstrecken nicht um Vorhaben mit einem spezifischen Planungsstand handelt, sondern diese im Normalfall auf einer gesamtkantonalen Analyse basieren und das Resultat einer stufengerechten Interessenabwägung darstellen, sind die Gewässerstrecken grundsätzlich im Koordinationsstand «Festsetzung» zu bezeichnen. Voraussetzung ist die daf ür notwendige stuf engerechte räumliche Abstimmung 21.
Dabei können auch weitere kantonale Interessen bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, die für eine Wasserkraftnutzung sprechen oder ihr entgegenstehen. Dies können bspw. touristische Interessen, kantonale Schutzgebiete, die Komplexität der Erschliessung eines potentiellen Vorhabens, der Anschluss an ein bereits bestehendes Wasserkraftwerk oder vorhandene Schwellen beziehungsweise die Reaktivierung früher genutzter Strecken sein. Auf einer geeigneten Gewässerstrecke können theoretisch mehrere konkrete Vorhaben realisiert werden – umgekehrt kann aber auch ein konkretes Vorhaben mehrere geeignete Gewässerstrecken betreffen. Ein «Zwischenergebnis» ist möglich, wenn die räumliche Abstimmung auf Stufe Richtplan noch nicht vollständig erfolgt ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 RPV).
Art. 8 Abs. 3 RPG stellt klar, dass Vorhaben für die Nutzung erneuerbarer Energien unabhängig von der Festlegung der geeigneten Gewässerstrecken im kantonalen Richtplan geplant und bewilligt werden können. Darum ist es möglich, dass auch Vorhaben bewilligungsfähig sind, die ausserhalb von im Richtplan f estgelegten geeigneten Strecken liegen. Bei einem grösseren Projekt mit Speicherkapazität kann beispielsweise die Beurteilung der Nutzungseignung im konkreten Fall anders ausfallen als gemäss der Methodik in Kapitel 5. Die Notwendigkeit einer Grundlage dieses Wasserkraftvorhabens im kantonalen Richtplan (siehe nachfolgendes Kapitel) sowie dessen Bewilligungsfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
9 Wasserkraft-Vorhaben im kantonalen Richtplan
Mit der Bezeichnung von geeigneten Gewässerstrecken nach Art. 8b RPG erfolgt im kantonalen Richtplan aus einer Gesamtsicht eine stufengerechte Interessenabwägung für die Nutzung der Wasserkraft. Darüber hinaus bedürfen konkrete Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG einer «Festsetzung» im kantonalen Richtplan. Der Richtplaneintrag eines konkreten Vorhabens basiert dabei auf genaueren Unterlagen als f ür das Ausweisen geeigneter Gewässerstrecken nötig sind, z. B. auf einer Machbarkeitsstudie, welche die Auswirkungen des Vorhabens an diesem Standort auf Raum und Umwelt auf zeigt. So soll beim konkreten Vorhaben beispielsweise sein Einf luss auf die ökologische Vernetzung in einem Einzugsgebiet detaillierter betrachtet werden (Kapitel 5.6).
Wenn die Konzession einer bestehenden Wasserkraftanlage erneuert werden muss, mit der Konzessionserneuerung keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt verbunden sind und keine räumliche Abstimmung erf orderlich ist, besteht in der Regel keine (erneute) Planungspflicht auf Stufe Richtplan gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG (vgl. Bundesgerichtsentscheid Chippis Rhône 1C 494/2015 vom 3. November 2017).
Für die Kantone gibt es bei der Frage, ob ein Vorhaben gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG hat, einen gewissen Ermessensspielraum. Dabei ist zu bedenken, dass in Einsprachen zur Konzession geltend gemacht werden kann, dass zu Unrecht auf einen Richtplaneintrag verzichtet worden ist. Für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt stellt eine Festsetzung (Art. 5 Abs. 2 Bst. a RPV) im Richtplan eine Voraussetzung f ür die nachgeordnete Planung dar 22. Keiner Grundlage im Richtplan bedürfen Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 MW (Art. 18b Abs. 1 RPG) sowie Anlagen nach Anhang 2 StromVG an einem bestehenden Standort (Art. 9a Abs. 3 StromVG). Dies gilt auch im Fall der Erweiterung einer bestehenden Anlage, sofern deren installierte Leistung nach der Erweiterung nicht mehr als höchstens 10 MW beträgt. Anlagen ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen auch dann keiner Grundlage im Richtplan, wenn es sich um Anlagen von nationalem Interesse handelt (Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz
Für alle anderen Anlagen können die folgenden Kriterien als Anhaltspunkte dienen, ob es sich um ein Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG handelt:
− Ein grosses Schutzinteresse gemäss Kapitel 5 ist erheblich betrof f en, insbesondere:
a. nationale Inventare gemäss Art. 5 NHG und UNESCO-Welterbe-Stätten,
b. geschützte Biotope nach Art. 18a NHG und Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0) (Art. 12 Abs. 2bis EnG).
− Neubauten oder Erweiterungen erf ordern grössere Landschaftsveränderungen, z.B. durch neue Übertragungsleitungen, Erschliessungswege oder durch Aushub und Deponien
Siehe z. B. BGE 147 II 164 E. 3 (Staumauererhöhung Grimselsee).
Die Richtplanfestlegungen von Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 RPG sollen grundsätzlich f olgende Eigenschaf ten haben:
− Einen Eintrag in einer Liste mit dem entsprechenden Koordinationsstand («Festsetzung», «Zwischenergebnis» oder «Vororientierung»).
− Nach Möglichkeit sind sie in die Richtplangesamtkarte aufzunehmen. Alternativ können sie auch in eine separate Karte oder in diejenigen mit den geeigneten Gewässerstrecken integriert werden.
− Die Vorhaben sind primär als Punkte (Signatur) darzustellen. Umf asst ein Vorhaben die Nutzung mehrerer geeigneter Gewässerstrecken, so bietet sich eine Punktsignatur am Ort der grössten räumlichen Auswirkungen an.
− Je nach Konstellation sind auch Aussagen oder Vorgaben f ür die nachgeordnete Planung nötig.
− Im Erläuterungsbericht sind die Grundzüge des Vorhabens und insbesondere dessen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu beschreiben. Zudem sind auch Ausführungen zum Stand der räumlichen Abstimmung auf zunehmen.
GIS-Anleitung zur Empfehlung für die Festlegung geeigneten Gewässerstrecken im kantonalen Richtplan Anhang
1 Ausganglage
Artikel 10 des Energiegesetzes verpflichtet die Kantone, im Rahmen der Richtplanung Gewässerstrecken auszuscheiden, welche sich f ür die Wasserkraftnutzung eignen. Sie schliessen bereits genutzte Strecken mit ein und können auch Fliessstrecken definieren, welche von einer Nutzung f reizuhalten sind. BFE, BAFU und ARE haben gemeinsam die vorliegende Empfehlung Wasserkraft erarbeitet, welche die Kantone und involvierte Akteure bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung unterstützen soll. Das vorliegende Kapitel zeigt auf, wie GIS-technisch sowohl die Nutzungs- als auch die Schutzinteressen von Gewässerstrecken f estgelegt und einander gegenübergestellt werden können und damit die Nutzungseignung bestimmt werden kann.
Der vorliegende Anhang zur Empfehlung zeigt die Arbeitsschritte am Beispiel einer gesamtschweizerischen Analyse auf Grundlage von schweizweit frei verfügbaren Geodaten (OGD) auf. Er nennt die dazu notwendigen Datengrundlagen und deren Bezugsquellen. Die GIS-technischen Operationen sind bewusst system- und herstellerneutral beschrieben, so dass der Workflow bei Bedarf aus der Beschreibung heraus in beliebigen GIS-Systemen nachgebildet werden kann. Die Geodaten sind als Beispieldaten zu verstehen, die Vorgehensweise als proof of concept und nicht als Vorgabe. Wo auf Ebene Kanton aktuellere oder adäquatere Geodaten existieren, soll deren Einsatz zumindest geprüft werden.
2 Eingangsdaten
Die GIS-Analyse basiert auf einem Datenset nationaler und regionaler, respektive kantonaler Geodaten. Es lassen sich drei Gruppen von Eingangsdaten unterscheiden:
Referenzdaten
- swisstopo-Gewässernetz aus der Produktereihe swissTLM3D 1
- Höhenmodell swissAlti3D 2
- Kantonsgrenzen aus swissBoundaries 3
- Wasserf lächen aus dem swissTLM3D 1
Als Ref erenz werden das Gewässernetz (Gewässer swissTLM3D) und daraus abgeleitete kilometrierte Gewässerläuf e verwendet.
Daten zur Charakterisierung der Schutzinteressen
Stellvertretend f ür die Schutzinteressen werden verschiedenste Schutzgebiete, -Inventare, Lebensräume und Revitalisierungsplanungen gemäss Tabelle 1 verwendet.
https://www.swisstopo.admin.ch/de/landschaftsmodell-swisstlm3d https://www.swisstopo.admin.ch/de/hoehenmodell-swissalti3d https://www.swisstopo.admin.ch/de/landschaftsmodell-swissboundaries3d
Tabelle 1: Schutzkriterien und deren Bewertung in Abhängigkeit der gesetzlichen Grundlagen Nr. Kriterien Bewertung Rechtliche Grundlage S1 BI der Flach- Hoch- und Übergangsmoore 1 Art. 78 BV (SR 101) S2 Bi der Moorlandschaften 1 Art. 78 BV S3 BI der Auengebiete nat. Bedeutung 1 Art. 12 EnG (SR 730) gilt für Neuanlagen, Art. 5 und 6 NHG (SR 451) S4 BI Amphibienlaichgebiete 1 Art. 12 EnG für Neuanlagen, Art. 5 und 6 NHG S5 BI der Wasser- und Zugvogelreservate (inkl. RAMSAR) 1 Art. 12 EnG für Neuanlagen, Art. 5 und 6 NHG Gebiete, welche als Abgeltung von Einbussen bei der Vertraglich ausgeschlossen Wasserkraftnutzung definiert wurden (VAEW-Gebiete) S7 Nationalpark, Kernzone Naturerlebnispark 1 PäV (SR 451.36) S8 Rechtskräftige Schutz- und Nutzungsplanung 1 Art. 32 GSchG (SR 814.20). Hängt von der Bestimmung der SNP ab Unter Schutz gestellter Perimeter (zusätzliche Art. 9a Abs. 3 Bst. e StromVG i.V.m. Art. 9aquater Bst. b EnV Ausgleichsmassnahmen) S10 National bedeutende Fischlaich- und Krebsgebiete 1 Art. 18 NHG und Art. 1 und 9 BGF (SR 923.0) Art. 5 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November S11 UNESCO Weltnaturerbe 1
1972 (SR 0.451.41). Revitalisierte Gewässer und geplante Revitalisierungen gemäss S12 strategischer Planung der Kantone (Strecken mit grossem 1 Art. 38a GSchG, 41d GSchV (SR 814.201) Nutzen für Natur und Landschaft)
Besondere Fischlebensräume: Laichgebiete von Seeforellen, Ghiozzo, Bachneunauge, Bitterling und Äsche. Art. 1 und 9 BGF Wanderkorridore von Seeforelle. Gewässer für Wiederansiedlungsprogramme des Lachses Gewässer mit Vorkommen von Arten mit Gefährdungsstatus 1 Art. 1 und 9 BGF, Art. 5 VBGF (SR 923.01) gemäss Anhang 1 VBGF (vom Aussterben bedrohte Arten)* Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von Art. 78 Abs. 2 BV // Art. 6 NHG // Art. 5 u. Art. 6 VBLN (SR 451.11)
nationaler Bedeutung (BLN) Grosses Schutzinteresse bei BLN mit Schutzziel Gewässerdynamik S16 Regionaler Naturpark 1 Abhängig von der Charta des Parkes (Art. 26 PäV) Geplante Revitalisierungen gemäss strategischer Planung der S17 Kantone (Strecken mit mittlerem Nutzen für Natur und 1 Art. 38a GSchG Landschaft) S18 Smaragd-Gebiete 1 Schutzwürdige Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, Berner Konvention 1979 Schutzwürdige Lebensräume nach Art 18 NHG und Art 14 NHV, Interessenabwägung nach Moore, (alpine) Auen und Amphibienlaichgebiete von regionaler Art. 18 NHG nötig. Falls das Gebiet Kantonal oder kommunal geschützt ist, richtet sich der Bedeutzung, die in einem kantonalen Inventar enthalten sind Schutzstatus nach dem entsprechenden Erlass. Natürliche oder naturnahe Gewässer nach Ökomorphologie GSchV Anhang 1 und 2 Stufe F des MSK
= Ausschluss = grosses Schutzinteresse = mittleres Schutzinteresse
* Fliessgewässer-Arten: Aal, Adriatische Äsche, Adriatische Forelle, Cobite mascherato, Donauforelle, italienischer Dohlenkrebs, Marmorataforelle, Nase, Piccola lampreda, Pigo, Rhonestreber, Savetta, Sofie, Triotto
Daten zur Charakterisierung der Nutzungsinteressen: Für die Ermittung des Nutzungsinteresses werden f olgende Geodatensätze verwendet
- Kleinwasserkraf tpotentiale der Schweizer Gewässer4
- Mittlere Abf lüsse und Abf lussregimetyp f ür das Gewässernetz der Schweiz 5
3 Vorgehensweise
Im Folgenden werden die wesentlichen Arbeitsschritte hersteller- und systemneutral beschrieben. Die Arbeitsschritte sind soweit im Detail spezifiziert, wie es erf orderlich ist, um sie in einem konkreten GIS nachbilden zu können.
https://opendata.swiss/de/dataset/kleinwasserkraftpotentiale -der-schweizer-gewasser https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/zustand/karten/geodaten/mittlerer-monatlicher-und-jaehrlicher-abfluss/mittlere-abfluesse-und-abflussregimetyp-fuer-das-gewaessernetz-d.html
3.1 Festlegung der Untersuchungsstrecken
Um die unterschiedlichen Schutzinteressen überhaupt mit den Nutzungsinteressen und beides mit dem Gewässernetz in Beziehung setzen zu können, müssen Schutz- und Nutzungsinteressen auf eine gemeinsame Ref erenz transformiert werden. Der im Folgenden beschriebene Ansatz nutzt dafür die sog. lineare Ref erenzierung 6, stellt aber in keiner Art und Weise eine Vorgabe dar. Auch eine Umsetzung mittels Geometrieobjekten («Polylinien und geometrischer Verschnitt derselben») ist denkbar.
Fliessgewässer in Kleinsteinzugsgebieten weisen durch die kleinen und nicht perennierenden Abflüsse ein geringes Energieproduktionspotenzial auf und werden von der Analyse ausgeschlossen. Als Schwellenwert f ür die Grösse des Einzugsgebietes (EZG) werden 3 km2 minimale Fläche empfohlen. In tief liegenden Einzugsgebieten ist wegen der schwächer ausgeprägten Topographie neben der Hydrologie auch das Gef älle zu berücksichtigen. Für Gewässerstrecken unterhalb von 800 m ü. M. wird eine minimale Einzugsgebietsgrösse von 10 km 2 vorgeschlagen. Ein Gewässer unterhalb 800 m ü. M. und mit einem EZG < 10 km2 wird nur dann berücksichtigt, wenn an diesem Gewässer schon oberhalb 800 m ü. M. das Kriterium > 3 km2 erf üllt wird (blau punktierte Linie in Abbildung 1). Unterirdische Gewässer (Eindolungen) können ignoriert werden (rot punktierte Linie). Gewässerstrecken ausserhalb dieser Systemgrenzen werden in der Analyse nicht berücksichtigt. Abbildung 1 veranschaulicht die Bedingungen f ür die Festlegung der zu untersuchenden Gewässerstrecken.
Abbildung 1: Kriterien für die Festlegung des Untersuchungs-Gewässernetzes
Meereshöhe < 800 m ü. M. > 800 m ü. M.
EZG-Grösse grösser 10 km2 10 km2 bis 3 km2 kleiner 3 km2
Gewässernetz
Verlauf unterird.
Das Kriterium Meereshöhe (800 m ü. M.) kann mittels Rasteranalyse auf Basis des verwendeten Höhenmodells ermittelt werden. Die Gebiete oberhalb bzw. unterhalb 800 m ü. M. def inieren dabei eine Maske, mit der ein Teil des Gewässernetzes selektiert und passend gef iltert werden kann.
Das Kriterium Einzugsgebietsgrösse (> 3 km2 bzw. > 10 km2) wird auf Basis desselben Höhenmodells unter Zuhilf enahme der Funktion Fliessgewässerakkumulation 7 ermittelt. Das Ergebnis definiert eine Maske, mittels welcher die Gewässerabschnitte mit Einzugsgebiet grösser 3 km 2 bzw. grösser 10 km2 ermittelt werden können.
Der Verlauf der Gewässer (ober- / unterirdisch) kann dem verwendeten digitalen Gewässernetz entnommen werden.
Von der Betrachtung ausgeschlossen sind Fliessstrecken mit einem Linienpotenzial von < 0,3 kW/m (siehe Kapitel 3.3).
Erläuterungen zu linearer Referenzierung siehe hier: https://en.wikipedia.org/wiki/Linear_referencing Eine sinngemässe Funktionalität ist in den meisten Desktop -GIS verfügbar, wenn auch mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Die Fliessgewässerakkumulation liefert, wenn richtig eingesetzt, gerade die Einzugsgebietsgrösse an jedem Punkt des ausgegebenen Rasters.
3.2 Schutzinteressen
Schutzgebiete auf Gewässernetz referenzieren Geoinf ormationen zu Schutzgebieten können in flächiger, linearer oder punktueller Form vorliegen. Die Kombination der Schutzinteressen mit dem Gewässernetz und die anschliessende lineare Ref erenzierung geschieht je nach geometrischer Natur der Schutzinteressen unterschiedlich (Abbildung 2).
Die auf das Gewässernetz projizierten Schutzinteressen werden gemäss Tabelle 1 klassiert in «Ausschluss», «grosses Schutzinteresse» und «mittleres Schutzinteresse». Daneben existieren weiterhin Abschnitte auf dem Gewässernetz ohne bzw. mit geringem Schutzinteresse.
Kombination aller linear referenzierten Daten Aus der Ref erenzierung der verschiedenen Schutzinteressen auf das Gewässernetz entstehen zahlreiche sog. Ereignistabellen, die je ein Schutzinteresse repräsentieren. Die Verortung der Schutzinteressen ist in den Ereignistabellen über den Identifikator des Gewässerlaufs (GWLNR im Falle des Bundesgewässernetzes aus dem swissTLM3D) und einen von- und einen bis-Wert sichergestellt. Mittels Tabellenkalkulation können die zahlreichen Ereignistabellen zu einer einzigen Tabelle kombiniert werden (s.u.). Einige GIS bieten f ür die Kombination von Ereignistabellen entsprechende Tools an.
Fachliche Aggregation Durch die Kombination aller linear ref erenzierten Schutzinteressen entstehen Abschnitte, f ür welche mehrere Interessen unterschiedlicher Wertung zutreffen. So kann ein Abschnitt gleichzeitig ein mittleres als auch ein hohes Schutzinteresse aufweisen oder unter die Kategorie «Ausschluss» f allen. Im Rahmen der f achlichen Aggregation wird f ür jeden Abschnitt jeweils das höchste Schutzinteresse beibehalten (Abbildung 3).
Geometrische Aggregation
Durch die Kombination von 19 verschiedenen Schutzinteressen zu einer Gesamtsicht entstehen unzählige Kleinstabschnitte. Es empfiehlt sich, im Rahmen einer geometrischen Aggregation Kleinstabschnitte zu grösseren Abschnitten zusammenzuf assen, beispielsweise wie f olgt:
Isolierte Abschnitte < 100 m werden eliminiert.
Abschnitte < 100 m im Verbund, d.h. solche mit einem Nachbarn f lussaufwärts oder -abwärts, werden mit dem längenmässig grösseren Abschnitt kombiniert und es wird dessen Schutzinteresse übernommen.
Die Aggregation startet bei den Quellen und schreitet flussabwärts voran. Die geometrische Aggregation der Abschnitte wird nur pro Gewässerlauf durchgeführt. Es wird also nie über die Mündung eines Gewässers in das nächstgrössere Gewässer8 hinaus aggregiert. Daraus ergibt sich, dass der unterste Abschnitt vor der Mündung kleiner als 100 m sein kann.
Ergebnis Ergebnis obiger GIS-technischer Arbeitsschritte ist eine Ereignistabelle aller linear auf das Gewässernetz ref erenzierten Schutzinteressen, und im Falle einer Referenzierung auf das Bundesgewässernetz mit den «Koordinaten» Gewässerlauf nummer (GWLNR), Von-Wert und Bis-Wert.
Gewässerläufe sind auf dem Bundesgewässernetz über die Gewässerlaufnummer GWLNR definiert. Abschnitte mit gleicher GWLNR bilden einen Lauf.
Abbildung 2: Lineare Referenzierung der berücksichtigten Schutzinteressen
Zuschneiden und linear ref erenzieren Verschnitt Gewässerf läche mit Schutzgebiet Bei grossflächigen Schutzgebieten wird das betrachtete Bei Schutzgebieten (schwarz), die zumeist nur bis zur Gewässernetz (hier blau) auf die interessierenden Flä- oder leicht in die Wasserfläche reichen, wird ein Verchen zugeschnitten (pink) und die Schnittmenge (gelb) schnitt mit der Wasserfläche gebildet (hier rot schrafauf das Gewässernetz linear referenziert. Schutzge- fiert) und diese Schnittfläche danach auf die Gewäsbietsflächen werden mit einem Puffer von 25 m vergrös- serachse projiziert9. Die projizierte Schnittlinie wird auf sert das Gewässer linear referenziert. Schutzgebietsflächen werden mit einem Puffer von 25 m vergrössert. Besteht Unklarheit darüber, ob diese Methode oder das simple Zuschneiden und linear referenzieren angewendet werden soll, so ist der hier beschriebenen Methode der Vorrang zu geben. Sie liefert für grossflächige Schutzgebiete ebenfalls korrekte Ergebnisse, wenn auch etwas umständlicher.
Direkte lineare Ref erenzierung Puf f ern, zuschneiden und linear ref erenzieren
Linienhafte gewässerbezogene Geoinformationen wer- Punktförmige Geoinformationen werden mit 50 m geden mit einem Suchradius von 5 m direkt auf das Ge- puffert (roter Kreis). Die Schnittmenge zwischen Gewässernetz referenziert, und dies auch dann, wenn die wässernetz und Puffer (gelb) wird linear auf das Ge- Geoinformationen auf ein anderes als das Basisgewäs- wässernetz referenziert. sernetz referenziert sind.
Je nach eingesetztem GIS kann der Zwischenschritt des Projizierens auch weggelassen und direkt das Verschnittpolygon linear auf das Gewässer referenziert werden.
Abbildung 3: Fachliche Aggregation bei Fliessstrecken mit definiertem Schutzinteresse
hoch Schutzinteresse A
mittel Schutzinteresse B
«Hoch und hoch mittel mittel» Kombination
Abbildung 4: Ausweisung der Schutzinteressen
3.3 Nutzungsinteressen
Umgang mit bestehenden genutzten Gewässerstrecken Als zusätzliches Kriterium fliessen folgende Eigenschaften der Gewässer in die Auswertung mit ein:
- Bestehende Restwasserstrecken10
- Staustrecken an künstlichen stehenden Gewässern
Als «Staustrecken an künstlichen stehenden Gewässern» werden alle zentralen Seeachsen der Fliessgewässer in denjenigen Seef lächen betrachtet, die durch eine Staubaute aus dem swissTLM3D der swisstopo begrenzt sind.
In bereits genutzten Fliessstrecken sind unabhängig der Schutzinteressen Erneuerungen von bestehenden Kraf twerksanlagen möglich. Die Nutzungseignung für Neubauten hingegen ist sowohl von den Schutzinteressen als auch von den Nutzungsinteressen abhängig.
Die Restwasserstrecken entstammen dem Eawag-Datensatz «Restwasserstrecken» von 2011.
Nutzungsinteresse basierend auf dem Linienpotenzial Als Grundlage für die Ermittlung der Nutzungsinteressen kann der Geodatensatz der «Kleinwasserkraftpotentiale» eingesetzt werden. Er weist unter anderem die Linienleistung pro definierter Gewässerstrecke aus (Attribut KWPROMETER). Der Datensatz kann unabhängig der Kraftwerks-, respektive der Gewässergrösse verwendet werden. In der Empfehlung werden Strecken mit einer Linienleistung von < 0,3 kW/m nicht berücksichtigt. Strecken mit höheren Linienleistungen werden in die drei Klassen der Nutzungsinteressen wie eingeteilt:
Nutzungsinteresse mittel: ‒ 0,6–1 kW/m
Nutzungsinteresse gering: ‒ 0,3–0,6 kW/m
Mitberücksichtigung des Winterstrompotentials
Bei der Ausweisung der Nutzungseignung sollen Gewässerstrecken priorisiert werden, welche einen bedeutenden Beitrag zur Stromversorgung in den Wintermonaten leisten können. Dies kann berücksichtigt werden, indem bei Gewässerstrecken mit nivopluvialem und pluvialem Abflussregime das Nutzungsinteresse um eine Stuf e erhöht wird .
Geometrische Aggregation
Die Gewässerabschnitte mit Angaben zum Nutzungsinteresse werden ausgehend von der Quelle flussabwärts zu 3 km-Stücken zusammengefasst, wobei pro 3 km-Abschnitt das jeweils höchste Nutzungsinteresse behalten wird. Die Aggregation endet konsequent dort, wo ein Gewässer in das nächstgrössere mündet, d.h. die untersten aggregierten Abschnitte jedes Gewässers können kürzer als 3 km sein.
Abbildung 5: Ausweisung des Nutzungsinteresses. Die bestehenden Restwasserstrecken (bereits genutzte Strecken) sind braun dargestellt
Ergebnis
Ergebnis der Berechnung des Nutzungsinteresses ist wiederum eine sog. Ereignistabelle mit den «Koordinaten» Gewässerlaufnummer, von-Wert, bis-Wert und den Nutzungsinteressen «gering», «mittel» und «gross».
Die Tabelle kann in dieser Form direkt mit der Tabelle der Schutzinteressen kombiniert werden, unter Verwendung geeigneter Tabellenkalkulationsfunktionen. Es sind dazu keine GIS -technischen Operationen notwendig. Die Ergebnistabelle kann dank der «linearen Koordinaten» auf das zu Grunde liegende Gewässernetz abgebildet werden.
3.4 Kombination von Schutz und Nutzungsinteressen
Die Kombination der Schutz- und Nutzungsinteressen geschieht wiederum entweder mittels Tabellenkalkulation oder mithilfe von passenden Desktop-GIS Werkzeugen. Danach liegen die Schutz- und Nutzungsinteressen als voneinander unabhängige Merkmale f ür jeden einzelnen Gewässerabschnitt vor. Die Bewertung der kombinierten Schutz- und Nutzungsinteressen kann entsprechend einer Matrix wie in Abbildung 6 erf olgen. Die 9 Felder der Matrix repräsentieren dabei die Nutzungseignung f ür den betrachteten Gewässerabschnitt.
Für Abschnitte ohne definiertes oder mit nur geringem Schutzinteresse gelten keine Einschränkungen im Rahmen der Richtplanung. Nicht in die Matrix f liessen bereits genutzte Gewässerabschnitte ein. Letztere werden separat ausgewiesen und entsprechend im Richtplan dargestellt.
Abbildung 6: Bewertungsmatrix für die Einstufung der Nutzungseignung von Gewässerstrecken für die Wasserkraft Nutzungsinteresse
Gross mittel gering
Keine Nutzungseinschränkungen im Nutzung in der Regel Rahmen des Richtplanes bei Gewäs- gegeben sern mit geringem Schutzinteresse
Nutzungsmöglichkeiten mittel 1 2 3 begründen Schutzunteresse
In der Regel Nutzungsgross 4 5 6 vorbehalte
Ausschluss 7 8 9 Nutzungsausschluss
Abbildung 7: Bewertung der Nutzungseignung von Gewässerstrecken für die Wasserkraftnutzung. Die braunen Fliessstrecken stellen bereits genutzte Strecken dar
Abbildung 8: Finale Einstufung der Gewässerstrecken in Bezug auf deren Eignung für die Wasserkraftnutzung (Richtplaneintrag)