6B_297/2026
6B_297/2026
Rubrum
Urteil vom 22. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Dauer; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Januar 2026 (SB250078-O/U7fk).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 13. Januar 2026 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. September 2024 namentlich betreffend die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Vergehens gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A._________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten (unter Anrechnung von 74 Tagen Untersuchungshaft), deren Vollzug es im Umfang von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufschob. Ferner verwies es ihn für die Dauer von 7 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
A._________ wendet sich am 28. April 2026 und 8. Mai 2026 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2026 seien aufzuheben. Auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei deren Dauer auf 5 Jahre zu beschränken und von einem Eintrag im SIS abzusehen.
2.
2.1
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt. So hat es namentlich dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen), und sich auch mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Es hat sich auch wiederholt zu den Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) geäussert (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3). Darauf kann verwiesen werden.
2.2
Zu ergänzen ist, dass sich der Ausländer gemäss Rechtsprechung auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK berufen kann, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2). Hervorzuheben ist auch, dass zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern und zu Eltern fällt hingegen nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.3.2.2;6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2;6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026 E. 3.1.4;6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; je mit Hinweisen).
2.3
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 151 IV 228 E. 19.1; 149 III 465 E. 5.5.1).
3.
3.1
Der 1995 geborene und damit im Urteilszeitpunkt 30 Jahre alte Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Das Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist unbestritten; ebenso das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz hätte zum Schluss kommen müssen, sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz hält unter dem Titel der Härtefallprüfung zur persönlichen, beruflichen und familiären Situation des kinderlosen und ledigen Beschwerdeführers zusammengefasst fest, er lebe mit seinen Eltern und Geschwistern seit rund 26 Jahren in der Schweiz und habe hier den Kindergarten und die Schulen besucht; er spreche fliessend Schweizerdeutsch, scheine über ein gefestigtes soziales Umfeld zu verfügen und sei mittlerweile mit einer Schweizerin verlobt. Sein Verhalten habe allerdings bereits in seiner Jugend zu derart vielen Klagen Anlass gegeben, dass ihn das Migrationsamt als 20-Jähriger vor einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei weiterer Straffälligkeit gewarnt habe. Für eine Ausbildung sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht motivierbar gewesen und er habe auch keine Berufsausbildung absolviert. Er sei schon früher arbeitslos und, wenn auch nur einmal und für kurze Zeit, von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Das Verlustscheinregister aus dem Jahr 2023 ziehe sich über fünf Seiten hinweg; die offenen Betreibungen hätten im Juli 2023 Fr. 70'000.-- betragen. Er wohne noch bei den Eltern und leiste einen monatlichen Unkostenbeitrag von Fr. 500.-- bis Fr. 600.--. Die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers präsentierten sich damit insgesamt unverändert als instabil, auch wenn sich neuerdings eine gewisse Festigung (Erwerbstätigkeit; Besuch Handelsschule) eingestellt habe. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige Gesellschaft könne mithin nicht gesprochen werden. In persönlicher und familiärer Hinsicht sei hingegen von einer Verwurzelung und einer persönlichen Integration auszugehen, was zur Annahme eines Härtefalls führe. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass weder die Eltern des Beschwerdeführers noch seine Geschwister oder seine Verlobte zur Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gehörten. Zudem sei davon auszugehen, dass sein IV-berenteter Vater (Schlaganfall), der überdies von dessen Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers gepflegt werde, Unterstützung durch die Invalidenversicherung erhalte.
3.2.2
Im Rahmen der Interessenabwägung führt die Vorinstanz aus, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz seien bereits anlässlich der Härtefallprüfung erörtert worden und erwiesen sich - trotz Annahme eines Härtefalls - insgesamt als beschränkt. Zu seinen Verbindungen in den Kosovo gebe der Beschwerdeführer nur zurückhaltend Auskunft. Er spreche fliessend albanisch und sei mit der Mentalität und den Lebensverhältnissen im Kosovo vertraut; er sei wiederholt dorthin gereist und seine engsten Bezugspersonen seien seine hier lebenden kosovarischen Familienangehörigen. Die familiäre Bindung in den Kosovo sei intakt, obschon dort gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur noch eine Grossmutter lebe. Es sei anzunehmen, er könne bei Verwandten resp. Bekannten oder alleine wohnen. Auch eine Integration ins dortige Erwerbsleben hält die Vorinstanz für realisierbar; als Ungelernter habe er in der Schweiz und im Kosovo vergleichbare Aussichten. Der Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz könne über moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche seiner Familie im Kosovo gewährleistet werden.
3.2.3
Das öffentliche Wegweisungsinteresse gewichtet die Vorinstanz als erheblich. Der Beschwerdeführer sei wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden. Es handle sich angesichts der konkreten Tatumstände um ein gravierendes Delikt und keineswegs um eine geringe Strafe, die das öffentliche Interesse an einer Wegweisung relativieren würde. Der Beschwerdeführer habe zwischen September 2022 und dem 11. Juli 2023 zusammen mit seinem Bruder 481 Gramm reines Heroin in unzähligen Geschäften arbeitsteilig verkauft (465 Gramm) bzw. gelagert (16,6 Gramm). Erst die Verhaftung habe dem Drogenhandel ein Ende gesetzt. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten sei hoch. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, wenn auch nicht einschlägig, so doch mehrfach vorbestraft sei. Sein Verhalten weise zudem Aggravationstendenzen auf: Im Jahr 2014 sei er noch mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestraft worden, wohingegen er im Jahr 2018 erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe habe "absitzen" müssen. Auch diese Freiheitsstrafe habe ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Ausserordentliche Umstände, die gemäss der Zweijahresregel bei einer Verurteilung zu zwei oder mehr Jahren Freiheitsstrafe erforderlich wären, damit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an einer Ausweisung überwiegen würde, liegen nach der Vorinstanz keine vor. Die fehlende Achtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie die Vorstrafen liessen befürchten, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit ausgehe. Insgesamt sei von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen, welches das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und er sei des Landes zu verweisen.
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz würdigt im Rahmen der Interessenabwägung die einschlägigen Umstände umfassend und ohne in Willkür zu verfallen oder anderweitig das ihr zustehende Ermessen zu verletzen. Auf ihre Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, lässt die angeordnete Landesverweisung weder als bundesrechts- noch konventionswidrig erscheinen. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 99 Abs. 1 BGG), vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, die sich im Wesentlichen in der Darlegung seiner persönlichen Sicht, der Vornahme einer eigenen Interessenabwägung sowie dem Vorbringen unzulässiger Noven erschöpft, weder Willkür noch eine Rechtsverletzung darzutun.
3.3.2
Die Vorinstanz anerkennt das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Entsprechend gross ist das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und zwar insbesondere mit Blick auf die lange und lebensprägende Aufenthaltsdauer. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, seinen familiären Bindungen (insbesondere zu seinen Eltern) und dem Umstand, dass sich sein soziales Umfeld in der Schweiz befindet, im Rahmen der Interessenabwägung grösseres bzw. gar ausschlaggebendes Gewicht hätte beimessen müssen. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Kritik, dass selbst eine jahrzehntelange Anwesenheit mit persönlicher Integration für sich alleine betrachtet nicht zwingend ein überwiegendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag. Soweit er die engen familiären Bindungen hervorhebt und seine Verlobung mit einer Schweizerin betont, blendet er aus, dass weder seine Eltern noch seine erwachsenen Geschwister oder seine Verlobte zur von Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie zählen. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Pflege- bzw. Abhängigkeitsverhältnis namentlich zum pflegebedürftigen Vater, das in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnte, stellt die Vorinstanz im Übrigen nicht fest und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Die enge Bande zu seinen Eltern, das Zusammenleben im gleichen Haushalt und seine nicht näher dargelegte Mitbeteiligung an der Pflege des Vaters reichen hierfür nicht aus (vgl. Urteile 7B_1022/2024 vom 15. November 2026 E. 5.4;2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2 und 4.3; je mit Hinweisen). Auch der von der Vorinstanz als gescheitert beurteilten wirtschaftlichen Integration vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzuhalten. Bei der als positiv gewürdigten Festigung der beruflichen Verhältnisse handelt es um eine relativ kurzfristige Entwicklung, welche die Vorinstanz nicht zu einer anderen Beurteilung veranlassen musste. Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer gegen eine Landesverweisung im Prinzip (nur) seine lange Aufenthaltsdauer mit Verwurzelung in der Schweiz in die Waagschale werfen kann.
Der geltend gemachte fehlende Bezug zum Herkunftsland relativiert sich zudem insofern, als dem Beschwerdeführer in der Schweiz in beruflicher Hinsicht jedenfalls keine massgebliche Integration gelungen ist und er demzufolge keine gefestigten und damit solche Strukturen aufgeben muss, die er grundsätzlich nicht auch im Kosovo aufbauen kann. Die Vorinstanz, die ein wirtschaftliches und gesellschaftliches Fussfassen im Herkunftsland als grundsätzlich möglich erachtet, weist ohne Willkür oder Rechtsverletzung darauf hin, dass der sowohl deutsch als auch albanisch sprechende Beschwerdeführer als Ungelernter in beiden Ländern über ähnliche berufliche Perspektiven verfügt. Auch ist es weder willkürlich noch sonst wie rechtswidrig, wenn die Vorinstanz namentlich aufgrund seiner familiären Herkunft und seiner wiederholten Reisen in den Kosovo folgert, dem Beschwerdeführer sei die Kultur seines Heimatlands vertraut und er könne dort wohl bei Verwandten resp. Bekannten oder aber alleine wohnen. Die dagegen erhobene Kritik, wonach es sich bei den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen um blosse Behauptungen bzw. unbelegte Vermutungen handelt, bleibt unsubstanziiert. Dass der Beschwerdeführer im Kosovo mit einem anderen Arbeitsmarkt konfrontiert sein wird, ist der Landesverweisung inhärent und wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Ein allenfalls günstigeres Fortkommen in der Schweiz bzw. eine schwierigere Wirtschaftslage im Herkunftsland steht einer Landesverweisung praxisgemäss, worauf die Vorinstanz richtig hinweist, nicht entgegen (vgl. statt vieler Urteile 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.4.3;7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4;6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen); ebenso wenig eine allfällig effektivere Schuldensanierung in der Schweiz (vgl.6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 2.4.3).
3.3.3
Demgegenüber fällt das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers massgeblich ins Gewicht. Bei der Katalogtat handelt es sich um qualifizierten Betäubungsmittelhandel. Der Beschwerdeführer hat in der Zeitspanne von September 2022 bis 11. Juli 2023 mit seinem Bruder 481 Gramm reines Heroin in unzähligen Geschäften arbeitsteilig verkauft bzw. gelagert. Er wird hierfür mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft. Bereits dieses Strafmass spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Aus dem Umstand, dass die Strafe teilbedingt ausgesprochen wird, vermag der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; 139 I 16 E. 2.1; Urteil 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass er, wenn auch nicht einschlägig, mehrfach vorbestraft ist und sein deliktisches Verhalten, wie die Vorinstanz ohne Willkür und Rechtsverletzung erwägt, Aggravationstendenzen aufweist. Das schwerste Delikt (Katalogtat) hat der 1995 geborene Beschwerdeführer in den Jahren 2022/2023 und damit als 27/28-jähriger Erwachsener begangen. Aus dem zeitlich weit zurückliegenden familiären Schicksalsschlag (vermutlich im Jahr 2012; Schlaganfall des Vaters) vermag er deshalb - entgegen seiner Auffassung und wie die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung willkürfrei und ohne Rechtsverletzung festhält - nichts für sich abzuleiten; ebenso wenig aus der bloss einmaligen Verwarnung durch das Migrationsamt als 20-Jähriger, ist er doch auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten. In einer Gesamtbetrachtung geht die Vorinstanz damit im Ergebnis ohne Willkür oder sonstigen Verletzung von Bundesrecht von einer weiterhin bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Mit der blossen persönlichen Einschätzung seiner Gefährlichkeit als "deutlich geringer" vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht darzutun.
3.3.4
Bei dieser Sachlage gibt die vorinstanzliche Interessenabwägung zu keiner Kritik Anlass. Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. Qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz aus rein pekuniären Motiven, wie sie hier gemäss den unangefochten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen vorliegt (Art. 105 BGG; vgl. Urteil S. 10), gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (statt vieler Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3;6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Es besteht deswegen und in Anbetracht seiner Vorstrafen ein hohes öffentliches Interesse am Schutz vor weiterer Delinquenz des Beschwerdeführers und damit ein gewichtiges Fernhalteinteresse. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere aufgrund seiner hiesigen Verwurzelung und Sozialisierung ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzugestehen. Seine persönliche Situation ist indessen nicht derart, als dass sie ausserordentliche Umstände zu begründen vermöchte, die gemäss der Zweijahresregel ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung geböten. Solche Umstände ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Schlaganfall des Vaters (vermutlich im Jahr 2012) und dem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis zum älteren Bruder, der ihn in den Betäubungsmittelhandel hineingezogen haben soll. Damit befasst sich die Vorinstanz im Übrigen im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Urteil S. 10 f. zum Schlaganfall des Vaters und zu den Beweggründen hinsichtlich Einstieg in den Drogenhandel). Von einem unvollständig festgestellten Sachverhalt und einer daraus folgenden Verfassungs- oder Rechtsverletzung kann mithin nicht gesprochen werden. Wie die Vorinstanz zudem ausführt, kann der Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern, Geschwistern und seiner Verlobten mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen im Kosovo gepflegt werden. Die dagegen erhobene pauschale Kritik, seine Eltern könnten aus je unterschiedlichen Gründen keine modernen Kommunikationsmittel nutzen bzw. bedienen und ihn nicht im Kosovo besuchen, erschöpft sich erneut in blossen unsubstanziierten Behauptungen.
Auch aus dem novenrechtlich unzulässigen Einwand, er lebe mittlerweile mit seiner Verlobten zusammen, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Der Vorinstanz ist folglich nicht vorzuwerfen, dass sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse den Vorzug gibt. Die angeordnete Landesverweisung verletzt weder Bundes- noch Verfassungs- oder Konventionsrecht.
3.4
Ebenfalls kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren wehrt. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E 4.2;6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1;7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine solche Ermessensverletzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Hinweisen auf die aus seiner Sicht zu relativierende Rückfallgefahr sowie auf seine private und familiäre Situation nicht aufzuzeigen. Nichts anderes gilt hinsichtlich seiner Kritik gegen die Ausschreibung im SIS. Auch insofern legt der Beschwerdeführer erneut in rein appellatorischer Weise einzig seine eigene Sicht in Bezug auf von ihm ausgehende, als "deutlich milder" zu beurteilende Rückfallgefahr und seine private und familiäre Situation dar. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill