Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

7B_635/2025

7B_635/2025

Rubrum

Urteil vom 17. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti und Rechtsanwältin Selina Aeschlimann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,

Obernauerstrasse 16, 6011 Kriens.

Gegenstand

Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 10. Juni 2025 (ZMG 25 162).

Sachverhalt

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5, Wirtschaftsdelikte, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher arglistiger Vermögensschädigung und weiterer Delikte. Sie verdächtigt ihn, in seiner Funktion als Organ der Gesellschaften B.________ GmbH und C.________ AG in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, mehrfach wie ein Eigentümer über ihm beziehungsweise seinen Gesellschaften anvertraute Luxusfahrzeuge verfügt zu haben beziehungsweise den Verkaufserlös aus dem Verkauf der ihm anvertrauten Luxusfahrzeuge nicht oder nicht vollständig an die Eigentümer und Verkäufer der Fahrzeuge weitergeleitet zu haben. Dabei soll mutmasslich ein "Millionen-Schaden" entstanden sein.

Am 2. April 2025 liess die Staatsanwaltschaft am Wohnsitz von A.________, der zugleich Sitz der Gesellschaften B.________ GmbH, C.________ AG und D.________ AG ist, Hausdurchsuchungen durchführen und stellte dabei diverse Datenträger, darunter zwei Apple iMac (HD-Pos. A1 und A2), eine Apple MacBook (HD-Pos. A3) und ein Apple iPhone 16 (HD-Pos. A4) sicher. A.________ verlangte deren Siegelung.

B.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. April 2025 die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger (HD-Pos. A1-A4). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern trat mit Verfügung vom 10. Juni 2025 nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2025 betreffend Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger ein. Zudem stellte es fest, dass die Staatsanwaltschaft befugt sei, die sichergestellten Geräte Apple iMac (HD-Pos. A1), Apple iMac (HD-Pos. A2), Apple MacBook (HD-Pos. A3) und Apple iPhone 16 (HD-Pos. A4) zu durchsuchen.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2025 aufzuheben und auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2025 sei einzutreten. Im Übrigen sei die Sache zur weiteren Beurteilung der Entsiegelungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2025 aufzuheben und auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten; im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, vor Freigabe der HD-Pos. A1-A4 allfällige sich darauf befindende Anwaltskorrespondenz zwischen A.________ und Rechtsanwalt Enrico Moretti und Rechtsanwältin E.________ auszusondern. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat in seiner Replik an seinen Anträgen festgehalten.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 175 E. 2; 151 I 354 E. 1). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift jedoch ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.2

Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht.

1.3

Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person und Inhaber der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Er ist indes nicht berechtigt, sich in eigenem Namen auf allfällige Rechte von Drittpersonen, wie seinem Mitarbeiter F.________ oder den Gesellschaften B.________ GmbH, C.________ AG und D.________ AG, zu berufen (vgl. Urteile 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 1.4;7B_1224/2024 vom 4. April 2025 E. 1.6).

1.4

Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die betroffene Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_118/2026 vom 16. Juni 2026 E. 1.2.1;7B_481/2025 vom 1. Mai 2026 E. 1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, auf den sichergestellten Geräten befinde sich geschützte Anwaltskorrespondenz mit zahlreichen Rechtsanwälten. Da aus seiner Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, ob die genannten Rechtsanwälte Dienstleistungen für ihn persönlich erbracht haben, und er sich nicht auf allfällige Rechte von Drittpersonen berufen kann (vgl. E. 1.2 hiervor), erscheint fraglich, ob er einen ihm drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil hinreichend substanziiert hat. Ein solcher erscheint immerhin offensichtlich, soweit allfällige Korrespondenz zwischen ihm und den Rechtsanwälten der Kanzlei G.________ AG (Rechtsanwalt Enrico Moretti, Rechtsanwalt Dr. H.________, Rechtsanwalt I.________, Rechtsanwältin E.________, Rechtsanwältin Selina Aeschlimann und deren Assistentinnen J.________, K.________ und L.________), die ihn im Strafverfahren verteidigen, entsiegelt werden soll. Insoweit ist der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil demnach zu bejahen und, unter Vorbehalt des Vorangegangenen, auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen kann die Frage mit Blick auf die nachfolgende Beurteilung in der Sache offenbleiben.

2.

2.1

Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) und Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c).

2.2

Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen (Art. 248 Abs. 2 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO).

2.3

Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 152 IV 107 E. 5.2.1; 150 IV 239 E. 3.1). Es obliegt der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das für die Entsiegelung zuständige Gericht die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann (Urteile 7B_262/2026 vom 8. Juni 2026 E. 3.2;7B_1005/2025 vom 20. März 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Sie darf dabei nur ihre eigenen Geheimnisinteressen geltend machen und ist nicht befugt, im Entsiegelungsverfahren in eigenem Namen angebliche Geheimnisrechte von dritten Personen als verletzt anzurufen (Urteile 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6;1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4).

2.4

Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht (Art. 248a Abs. 2 StPO). Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens (Art. 248a Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwar die Namen seiner Anwälte und Anwältinnen sowie die Ablageorte der Korrespondenz genannt, aber er habe es gänzlich unterlassen, konkrete Angaben zu den jeweiligen Mandatsverhältnissen zu machen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sein Verteidiger (Rechtsanwalt Enrico Moretti) bereits vor der Sicherstellung der Geräte im Hinblick auf das Strafverfahren mandatiert worden wäre; denn er habe die Vollmacht zu dessen Gunsten erst am 3. April 2025 unterzeichnet. Überdies habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben dazu gemacht, ob er selbst, sein Mitarbeiter F.________, die B.________ GmbH, die C.________ AG oder die D.________ AG mit den genannten Rechtsanwälten in einem Mandatsverhältnis gestanden seien. Zumindest im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit vor dem Bezirksgericht Willisau sei nicht er persönlich, sondern die B.________ GmbH anwaltlich vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht legitimiert, in eigenem Namen angebliche Geheimnisrechte von Drittpersonen als verletzt anzurufen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die Siegelung als zeichnungsberechtigtes Organ auch im Namen der genannten Gesellschaften beantragt und die angerufenen Geheimnisrechte in Vertretung für diese geltend gemacht hätte. Zudem gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eindeutig hervor, ob zwischen den genannten Rechtsanwälten und ihm tatsächlich ein Mandatsverhältnis bestanden habe oder lediglich eine Kontaktaufnahme erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei somit seinen Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Entsiegelungsverfahren die Namen der Anwälte und Anwältinnen sowie die Ablageorte der Korrespondenz bekanntgegeben. Damit sei er seinen Substanziierungsobliegenheiten nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gehalten gewesen, konkrete Angaben zu den Mandatsverhältnissen zu machen. Dennoch habe er solche Angaben gemacht; denn er habe offengelegt, zu welchen Anwälten er "insbesondere privat in einem Mandatsverhältnis bzw. in Kontakt" gestanden sei. Darüber hinaus habe er eine Strafanzeige vom 1. November 2024 eingereicht, in deren Rubrum Rechtsanwalt Enrico Moretti und Rechtsanwältin E.________ aufgeführt seien. Dies belege, dass zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und seinem Verteidiger seit mindestens 1. November 2024 ein Mandatsverhältnis bestanden habe. Ferner habe die Vorinstanz festgestellt, dass allfällige Geheimnisrechte von Dritten betroffen sein könnten, und hätte sie demnach - so der Beschwerdeführer weiter - die berechtigten Personen informieren und ihnen eine Frist ansetzen müssen, um Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie Art. 248a Abs. 2 und 3 StPO verletzt. Bereits die Staatsanwaltschaft habe es bei der Hausdurchsuchung unterlassen, für Klarheit zu sorgen und zwischen ihm und den Gesellschaften zu unterscheiden. So sei er auch als Inhaber von Datenträgern bezeichnet worden, die nicht in seinem Privatbereich, sondern in den Räumlichkeiten der Gesellschaften sichergestellt worden seien.

3.3

3.3.1

Um ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nachzukommen, muss die siegelungsberechtigte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen. Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche der sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten benennen. Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen (Urteile 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2;7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1; je mit Hinweisen).

3.3.2

Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das Anwaltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass sie im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum in Kontakt mit dem betreffenden Rechtsanwalt oder der betreffenden Rechtsanwältin gestanden hat, soweit dies fraglich erscheint. Ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, wenn es sich beim fraglichen Anwalt um die Verteidigung der siegelungsberechtigten Person im hängigen Strafverfahren handelt. Für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung ist jedoch eine zusätzliche Plausibilisierung erforderlich, jedenfalls, wenn die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände noch vor der aktenkundigen Mandatierung sichergestellt wurden (Urteile 7B_450/2025 vom 22. Mai 2026 E. 2.2;7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2). Ferner muss die siegelungsberechtigte Person glaubhaft machen, dass sie den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin im Rahmen einer berufstypischen Tätigkeit konsultiert hat (BGE 150 IV 470 E. 3.1; 143 IV 462 E. 2.2 und 2.3), wenn dies zweifelhaft erscheint.

3.3.3

Das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Geltung des Anwaltsgeheimnisses. Vielmehr ist jeder Rechtssuchende geschützt, der sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wendet, selbst wenn in der Folge kein Mandat zustande kommt. Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind daher insbesondere auch Informationen, die mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt im Hinblick auf ein allfälliges (späteres) Mandat geteilt werden (Urteil 7B_93/2022 vom 27. August 2024 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.3.4

Kommt die siegelungsberechtigte Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.1). Die Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit ist indes kein Selbstzweck, sondern soll dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob sich unter den zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenständen überhaupt geheimnisgeschützte Informationen befinden, und gegebenenfalls eine sachgerechte und gezielte Triage durchzuführen. Angesichts des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkung und Substanziierung im Entsiegelungsverfahren nicht zu hoch angesetzt werden (Urteile 7B_197/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.2.2;7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2).

3.4

Die Beschwerde ist teilweise begründet:

Wie aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren mit Stellungnahme vom 28. April 2025 angegeben, er und sein Mitarbeiter seien "privat und/oder als Organ der B.________ GmbH, der C.________ AG sowie der D.________ AG" mit den von ihm genannten Rechtsanwälten in Kontakt gestanden, ohne weiter zu spezifizieren, welche dieser Rechtsanwälte er in eigenem Namen mandatiert, beziehungsweise kontaktiert, haben soll und welche für einen Mitarbeiter, die B.________ GmbH, die C.________ AG oder die D.________ AG tätig gewesen sein sollen. Da der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht berechtigt ist, im Entsiegelungsverfahren in eigenem Namen Geheimnisrechte Dritter anzurufen, hätte die Vorinstanz für eine sachgerechte und gezielte Triage Angaben zu den behaupteten Mandatsverhältnissen benötigt. Da er solche Informationen nicht preisgegeben hat, ist er seinen Substanziierungs- und Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer indes Anwaltskorrespondenz mit der Kanzlei G.________ AG geltend macht, erscheint offensichtlich, dass diese für ihn persönlich tätig sind, da Rechtsanwälte dieser Kanzlei ihn im laufenden Strafverfahren verteidigen. Dem Beschwerdeführer oblag es allerdings, im Entsiegelungsverfahren glaubhaft zu machen, dass er mit diesen Rechtsanwälten bereits vor der Sicherstellung seiner Aufzeichnungen und Gegenstände in Kontakt stand, da die Vollmacht zu Gunsten seines Verteidigers Enrico Moretti gemäss der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erst am Tag nach der Hausdurchsuchung unterzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer hat dies gemäss der Feststellung der Vorinstanz und den Vorakten in seiner Stellungnahme von 28. April 2025 zwar nicht getan, zusammen mit dieser Stellungnahme jedoch unter anderem eine Kopie einer Strafanzeige vom 1. November 2024 eingereicht, in welcher er als "Beschuldigter", "vertreten durch RA lic. iur. Enrico Moretti und/oder RA MLaw E.________ " aufgeführt wird. Indem die Vorinstanz trotz dieser Strafanzeige davon ausgeht, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsanwälte der Kanzlei G.________ AG bereits vor der Sicherstellung der Geräte im Hinblick auf das Strafverfahren mandatiert worden wären, verletzt sie Bundesrecht.

Ob die Vorinstanz das Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248a Abs. 2 und 3 StPO auf weitere Personen - namentlich F.________, B.________ GmbH, C.________ AG und D.________ AG - hätte erweitern müssen, kann hier offenbleiben, da der Beschwerdeführer das Bundesgericht einzig in eigenem Namen anruft und im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dazu legitimiert ist, sich auf allfällige Siegelungsrechte Dritter zu berufen (vgl. E. 1.3 hiervor).

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen erfüllt sind, und gegebenenfalls sämtliche Korrespondenz mit Rechtsanwalt Enrico Moretti, Rechtsanwalt Dr. H.________, Rechtsanwalt I.________, Rechtsanwältin E.________, Rechtsanwältin Selina Aeschlimann und deren Assistentinnen J.________, K.________ und L.________ aussondern müssen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Verfahrenskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Soweit er obsiegt, hat der Kanton Luzern ihm die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Luzern trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 10. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin: