Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Freiwillige Versicherung

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 25. August 2026

Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Pranvera Rasaj.

Parteien

A._______, (Vereinigte Arabische Emirate), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, freiwillige Versicherung; Einspracheentscheid der SAK vom 20. Januar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) nach Eingang ihrer mit E-Mail vom 7. Dezember 2025 erhobenen Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2024 vom 6. Februar 2025 sowie die amtliche Beitragsverfügung 2025 vom 1. Dezember 2025 mit (ebenfalls per E-Mail übermitteltem) Schreiben vom 10. Dezember 2025 aufgefordert hat, das Original der Einsprache bis zum 7. Januar 2026 einzureichen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1, Beilage 1]),

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2026 auf die Einsprache der Versicherten vom 7. Dezember 2025 mit der Begründung nicht eingetreten ist, das Original der Einsprache sei innert der angesetzten Frist nicht eingereicht worden (BVGer-act. 1, Beilage 1),

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 16. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. April 2026 aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Akten des vorliegenden Verfahrens zuzustellen (BVGer-act. 2), und diese am 4. Mai 2026 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind,

dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat, für welche eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten nicht vorgesehen ist, und sie daher mit Schreiben vom 1. Mai 2026 (BVGer-act. 3) sowie mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2026 (BVGer-act. 4), Letztere mittels Kurier des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) über die Schweizerische Botschaft in Abu Dhabi zugestellt, aufgefordert wurde, eine gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2026 mitgeteilt hat, über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verfügen, und Fragen zum weiteren Verfahrensverlauf, zu den voraussichtlichen Verfahrenskosten sowie zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aufgeworfen hat (BVGer-act. 6),

dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2026, zugestellt mittels Kurier des Eidgenössischen

Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) über die Schweizerische Botschaft in Abu Dhabi, mitgeteilt hat, dass mangels einer Zustelladresse in der Schweiz künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, und zugleich auf die von ihr aufgeworfenen Fragen eingegangen ist (BVGer-act. 9),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab deren Veröffentlichung im Bundesblatt einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 10),

dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 14. August 2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 20. August 2026, die Beschwerde vom 16. April 2026 zurückgezogen hat (BVGer-act. 12),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass mit Rückzug der Beschwerde die Zwischenverfügung vom 18. August 2026 aufzuheben ist, womit die Leistung eines Kostenvorschusses entfällt,

dass die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 14. August 2026 der Vorinstanz mit dem Entscheid zur Kenntnis zu bringen ist,

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),

dass vorliegend weder der Beschwerdeführerin, die durch ihren Rückzug die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 15 VGKE).

Regeste

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Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Zwischenverfügung vom 18. August 2026 wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Eine Kopie der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 14. August 2026 geht an die Vorinstanz.

6. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Pranvera Rasaj

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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